BVwG G308 2014816-1

G308 2014816-1Tribunal Administrativo Federal13 de jun. de 2016

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Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Geschäftsführer,<br/>Pension, Pflichtversicherung

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BVwG G308 2014816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2014816.1.00

Spruch

G308 2014816-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 27.10.2014, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 und 35b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) BGBl. Nr. 560/1978, iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die ursprünglich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Firmenbuchnummer XXXX am 12.12.1941 ersteingetragene XXXX O.H.G wurde mit 22.02.1989 in die XXXX KG XXXX (im Folgenden: KG) umbenannt und zugleich die Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in jene einer Kommanditgesellschaft (KG) abgeändert. Als persönlich haftender Gesellschafter und auch Kommanditist war unter anderem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eingetragen, der die KG auch zwischen 30.05.1945 und 30.01.2006 als selbstständig vertretender Geschäftsführer vertrat.

Frau XXXX (im Folgenden: Gesellschafterin 2) war weiters seit Ersteintragung der KG als persönlich haftende Gesellschafterin der KG (vormals OGH) beteiligt. Mit 10.03.1992 wurde ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der KG gelöscht und sie dafür als Kommanditistin der KG ins Firmenbuch eingetragen.

Der BF war zudem im Zeitraum von 22.02.1989 bis 07.04.2004 selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der zur Firmenbuchnummer XXXX beim Bezirksgericht XXXX (ursprünglich Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX) mit 22.02.1989 ersteingetragenen XXXX GESELLSCHAFT MBH (im Folgenden: GmbH).

Ebenfalls seit 22.02.1989 war die Gesellschafterin 2 an der GmbH als Gesellschafterin beteiligt und ihre Prokura im Firmenbuch eingetragen.

Im zwischen der GmbH und dem BF abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 wurde das bestehende Vertragsverhältnis mit 01.07.1997 in mehreren Punkten geändert (Höhe Geschäftsführerbezug, Erholungsurlaub, Arbeitszeit etc.) und unter anderem unter Punkt 7. dieses Vertrages festgehalten, dass dem BF als Geschäftsführer im Sinne des diesem Vertrag beiliegendem Pensionsstatus eine Pensionszusage gewährt werde, welche einen integrierenden Bestandteil des Geschäftsführervertrages bilde. Grundlage für die Pensionsansprüche würde weiterhin eine jährliche Entschädigung von Schilling 1.260.000,- welche ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Wertsicherungsvereinbarung wertgesichert sei. Diesem Vertrag liegt auch der entsprechende Gesellschafterbeschluss vom 23.06.1997 bei.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 23.06.1997 vereinbarte Firmenpension für den BF wurde von der GmbH sodann seit August 2003 ausbezahlt, zugleich wurde auch ein Antrag auf gesetzliche Pension nach dem GSVG gestellt, welche der BF seit dem 01.01.2005 bezieht.

Aufgrund des am 27.04.2004 einlangenden Antrages wurde mit Firmenbucheintrag vom 30.04.2004 die Funktion des BF als Geschäftsführer der GmbH gelöscht, dessen Sohn XXXX (im Folgenden: Gesellschafter 3) als weiterer Gesellschafter der GmbH eingetragen und mit 08.04.2004 zum nunmehrigen, selbstständig vertretenden, handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH eingetragen.

Mit 30.01.2006 vertrat der Gesellschafter 3 statt dem BF auch die KG als alleiniger selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer und wurde darüber hinaus als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG eingetragen.

Am 19.01.2006 wurde die XXXX HOLDING GmbH (im Folgenden: Holding) zur Firmenbuchnummer XXXX ins Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind der BF mit einem Anteil von 71,44 %, die Gesellschafterin 2 mit einem Anteil von 25,33 % sowie der Gesellschafter 3 mit einem Anteil von 3,23 %. Der BF vertritt die Holding seit 19.01.2006 selbstständig als deren GF.

Die Holding ersetzte sodann die bisherigen Gesellschafter der GmbH und ist nunmehr zu 100 % Alleingesellschafterin derselben.

Des Weiteren ist die Holding mit einem Anteil von EUR 138.078,39 neben dem BF mit einem Anteil von EUR 5.813,83 und der Gesellschafterin 2 mit einem Anteil von EUR 726,76 als Kommanditistin an der KG beteiligt, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und Geschäftsführer der Gesellschafter 3 ist.

2. In Reaktion auf ein Schreiben des steuerlichen Vertreters des BF vom 23.03.2006 mit dem Ersuchen um Ausnahme von der Pflichtversicherung wurde dem BF mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2006 mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG unter anderem infolge der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer (bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH: der Kammermitgliedschaft der GmbH), festgestellt werde/werden müsse. Gemäß § 3 Abs. 3 Handelskammergesetz (HKG) idF der 8. Novelle seien seit 01.01.1992 auch all jene Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 HKG gehört, Kammermitglied. Holdinggesellschaften seien somit unter bestimmten Voraussetzungen seit 01.01.1992 Kammermitglied, ohne jedoch selbst Träger einer Gewerbeberechtigung zu sein. Letztere Eigenschaft müsse vielmehr zumindest einer Tochtergesellschaft zukommen. Würden die angeführten Voraussetzungen zutreffen, so sei die Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter einer solchen Holdinggesellschaft in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 beziehungswiese § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vorzunehmen. Da der BF nunmehr geschäftsführender Gesellschafter der Holding sei, welche an wirtschaftskammerzugehörigen Tochtergesellschaften beteiligt sei (Anm.: der GmbH und der KG), müsse aus diesem Grund für den BF weiterhin die GSVG-Pflichtversicherung festgestellt bleiben.

3. Daraufhin wurde mit am 01.06.2006 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF mitgeteilt, dass der BF im Jahr 2006 nur mehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kommanditist bzw. Kapitalgeber an der KG erzielen werde. Seit 19.01.2006 sei er Geschäftsführer der Holding, erhalte aber für die diesbezüglich ausgeführte Tätigkeit keinen Geschäftsführerbezug. Aus diesem Grunde werde ersucht, für das Jahr 2006 die Pensions- und Krankenversicherung in Höhe der Mindestbemessung vorzuschreiben.

Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 06.06.2006 stattgegeben, jedoch darauf hingewiesen, dass die endgültige Beitragshöhe erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides ermittelt werden könnte und es durch die erfolgte Stundung daher unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen könne.

4. Der Antrag auf Vorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe der Mindestbemessung wurde auch für die Jahre 2007 (16.01.2007; Stattgabe mit demselben Hinweis wie unter Punkt 3. am 22.01.2007), 2008 (18.01.2008; Stattgabe mit demselben Hinweis wie unter Punkt 3. am 30.01.2008), 2009 (08.01.2009) und 2010 (15.03.2010) gestellt.

5. Für die Jahre 2007 bis 2011 wurde sodann die Herabsetzung der schlussendlich tatsächlich (nach Vorliegen der Einkommenssteuerbescheide) festgelegten Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage mit der Begründung beantragt, dass es sich bei den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht um Erwerbseinkünfte gehandelt habe, sondern um die Firmenpension der GmbH und diese daher von der Beitragsgrundlage in Abzug zu bringen sei. Sonst würden nur geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Stellung des BF als Kommanditisten bzw. Kapitalgeber der KG vorliegen und würde der BF aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Holding keinen Geschäftsführerbezug erhalten.

6. Mit Schreiben vom 26.04.2014 wurde dem BF von der belangten Behörde ein Auszug seines bei der belangten Behörde geführten Sozialversicherungskontos vom selben Tag übermittelt, ebenso wie eine Information über die endgültige Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2012. Insgesamt käme es dadurch zu einer Nachbelastung von EUR 10.515,48. Der Betrag werde bei aufrechter Versicherung ab dem Jahr 2015 in Teilbeträgen, welche gemeinsam mit den laufenden Beiträgen vorgeschrieben würden, vorgeschrieben.

7. Als Reaktion auf das Schreiben vom 26.04.2014 beantragte die steuerlichen Vertretung des BF mit Schreiben vom 02.06.2014 die Herabsetzung der Nachbelastung für das Jahr 2012 in Höhe der Mindestbemessung, da der BF zwar noch GF der Holding sei, für diese Tätigkeit jedoch keinen Geschäftsführerbezug erhalte. Die im Einkommensbescheid dargestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit würden aus den von der GmbH an den BF ausgezahlten Firmenpensionen bestehen und daher nicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterliegen. Die sonstigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kommanditist bei der KG) wären sehr gering.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2014 wurde der BF informiert, dass eine Herausrechnung der Firmenpension bei laufender aktiver Tätigkeit nicht möglich sei und dem Antrag auf Herabsetzung daher nicht stattgegeben werden könne.

9. Am 23.07.2014, bei der belangten Behörde am 25.07.2014 einlangend, stellte der BF einen Antrag auf Bescheiderstellung über die Bemessung der Beiträge der gewerblichen Sozialversicherung 2012.

10. In weiterer Folge verständigte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 30.07.20104, welches am 01.08.2014 zugestellt wurde, über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Setzung einer diesbezüglichen Stellungnahmefrist von 4 Wochen ab Zustellung.

11. Die steuerliche Vertretung des BF nahm mit Schreiben vom 05.08.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung, bestätigte größtenteils die Feststellungen der belangten Behörde, führte jedoch aus, dass der BF richtigerweise mit 71,44 % an der Holding beteiligt und auch deren Geschäftsführer sei, jedoch für diese Tätigkeit keinen Geschäftsführerbezug erhalte. Unrichtig sei, die Aussage, dass der BF zu 100 % an der GmbH beteiligt sei. Richtig sei hingegen, dass die GmbH im 100%igen Eigentum der Holding stehe. Die Holding selbst als beteiligungsverwaltende Gesellschaft der GmbH verfüge über keine Gewerbeberechtigung, die GmbH selbst hingegen schon. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sei Gesellschafter 3, der Dienstnehmer der GmbH iSd. ASVG sei. Die Pensionszusage der GmbH zugunsten des BF aus dem Jahr 1997 werde in der Beilage übermittelt. Die im Einkommenssteuerbescheid 2012 angeführten Einkünfte in Höhe von EUR 78.995,22 würden ausschließlich Einkünfte aus der Firmenpension der GmbH betreffen, der Restbetrag in Höhe von EUR 3.193,84 betreffe die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb an der KG, welche der BF als nicht erwerbstätiger Kommanditist rein aufgrund seiner Kapitalbeteiligung erhalte. Der BF sei nicht Geschäftsführer der KG und habe auch keine Haftung übernommen. Der BF übe auch keine Tätigkeit bei der GmbH aus, sondern würde diese ausschließlich durch Gesellschafter 3 ausgeübt. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der BF für seine Geschäftsführertätigkeit bei der Holding keine Bezüge erhält, die im Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus der Firmenpension der GmbH resultieren würden.

12. Aufgrund einer telefonischen Anfrage der belangten Behörde bei der steuerlichen Vertretung des BF wurden mit E-Mail vom 04.09.2014 die angeforderten kumulierten Bilanzen der GmbH von 2004-2014 als Nachweis für die gebildeten Rückstellungen hinsichtlich der Firmenpension des BF übermittelt und weiters hinsichtlich der telefonisch übermittelten Fragen der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF die Firmenpension seit August 2003 ausbezahlt bekommen habe und zugleich sein ursprünglich erhaltener Geschäftsführerbezug eingestellt worden sei. Die Pensionszusage sei 1997 abgegeben worden. Die gesetzliche Pension werde laut den der steuerlichen Vertretung vorliegenden Unterlagen ebenfalls seit August 2003 ausbezahlt. Der Antrag auf Alterspension sei mit Schreiben vom 05.06.2003 an die belangte Behörde gerichtet worden.

13. Auf neuerliche Anfrage der belangten Behörde wurden von der steuerlichen Vertretung des BF gemeinsam mit einem diesbezüglichen Schreiben vom 19.09.2014 Generalsversammlungsbeschlüsse und Umlaufbeschlüsse für die Jahre 2010/2011 und 2011/2012 vorgelegt und weiters mitgeteilt, dass es sowohl bei der Holding als auch bei der GmbH im Jahr 2012 keine Gewinnausschüttung gegeben habe.

14. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 27.10.2014, VSNR:

XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG und unter Anwendung der Rechtsnormen §§ 25 Abs. 3 und Abs. 5, 27 und 27 iVm. § 35b Abs. 2 GSVG in Spruchpunkt 1. fest, dass die Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich EUR 4.935,00 und in der Krankenversicherung im selben Zeitraum monatlich EUR 1.663,56 betrage. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass die Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2012 monatlich EUR 863,63 und in der Krankenversicherung im selben Zeitraum monatlich EUR 127,26 betragen würden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des soeben geschilderten Sachverhalts - unter Korrektur des erstmaligen Bezugsdatums der gesetzlichen Alterspension auf 01.01.2005 - aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, Firmenbuchauszügen, Geschäftsführervertrag, Beilagen zur Einkommenssteuererklärung 2012, Generalversammlungsbeschlüssen und dergleichen ergebe, deren Inhalt nicht bestritten worden sei. Darüber hinaus ergebe sich der Sachverhalt aus den eigenen Angaben des BF. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde sodann den Gesetzeswortlaut der § 25 GSVG (Beitragsgrundlage) wieder und stellte eine Jahresbeitragsgrundlage des BF für das Jahr 2012 mit insgesamt EUR 83.564,26 fest. Da die versicherungspflichtigen Einkünfte im Jahr 2012 die jährliche Höchstbeitragsgrundlage 2012 von EUR 59.220,00 übersteigen würden, sei im Zweig der Pensionsversicherung die Beitragsgrundlage von EUR 4.935,00 monatlich heranzuziehen (§ 25 Abs. 5 GSVG). In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung, wonach sogenannte "Firmenpensionen" die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG vermindern würden (wie va Veräußerungs- und Sanierungsgewinne) und in Anbetracht der Bindung der belangten Behörde an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012, seien die gesamten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Gewinne) und Gewerbebetrieb (Gewinne) zur Bildung der Beitragsgrundlage 2012 heranzuziehen gewesen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146). Zwar handle es sich bei den Einkünften aus "Firmenpensionen" grundsätzlich um solche Einkünfte, denen eine Tätigkeitsausübung in früheren Jahren zugrunde liege, aber dennoch würden sie aus einer GSVG-versicherungspflichtigen Tätigkeit stammen. So sei die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen bzw. zu beschränken (VwGH Zl. 2008/08/0162; Zl. 2010/08/0215 iVm. Zl. 2008/08/0103). Nach Wiedergabe des § 35b Abs. 1 und Abs. 2 GSVG führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Umstandes, dass der BF eine Alterspension der belangten Behörde beziehe und dieser daher auch mit seinem Pensionsbezug der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege, im Zweig Krankenversicherung für das Jahr 2012 eine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden sei, welche sich aus der Höchstbeitragsgrundlage aus aktiver GSVG-Versicherung in Höhe von EUR 59.220,00 abzüglich der Beitragsgrundlage des GSVG Pensionsbezuges in der Höhe von EUR 39.257,26 ergebe. Die so gebildete Differenzbeitragsgrundlage 2012 in der Höhe von EUR 19.962,74 sei durch 12 Monate zu dividieren, woraus sich die festgestellte monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung von EUR 1.663,56 ergebe. Nach Darstellung der §§ 27, 27a und 27d GSGV wurden sodann aufgrund der dort angeführten Prozentsätze die monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung mit EUR 863,63 und in der Krankenversicherung mit EUR 127,26 festgestellt.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der steuerlichen Vertretung des BF vom 24.11.2014, welche bei der belangten Behörde fristgerecht am 25.11.2014 per Fax einlangte. Es werde beantragt, die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen sowie die monatlichen Versicherungsbeiträge für das Jahr 2012 sowohl in der Pensions- als auch in der Krankenversicherung in Höhe der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen festzusetzen, dies mit der im Wesentlichen zusammengefassten folgenden Begründung: § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 GSVG würden vorsehen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie selbstständig erwerbstätige Personen mit Einkünften im Sinne des § 22 Z 1 - 3 EStG pflichtversichert seien. Der Eintritt in die Pflichtversicherung sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides im Nachhinein festzustellen. Bei den im angefochtenen Bescheid festgestellten strittigen Einkünften handle es sich um eine vor vielen Jahren zugesagte Firmenpension, die gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich 4. Satz EStG unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit falle. Bei der Firmenpension würde es sich zwar um gesetzlich definierte Einkünfte handeln, jedoch liege bei Pensionsbezügen gemäß § 22 Z 2 EStG keine Erwerbstätigkeit vor (so auch Einkommenssteuerrichtlinie 2000 Rz 7318). Die belangte Behörde sei zwar grundsätzlich bei Festlegung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an den Einkommenssteuerbescheid und damit an das EStG gebunden, darüber hinaus aber durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu angehalten, im Einzelfall zu überprüfen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Zur rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die Einstufung der Firmenpension des BF sei festzuhalten, dass die Aussage "in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung" nicht zutreffend sei, da § 25 Abs. 1 GSVG die Erwerbstätigkeit explizit als Voraussetzung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nenne. Die vorliegende Firmenpension sei nach EStG jedenfalls keine Erwerbstätigkeit, daher sei auch nach § 25 Abs. 1 GSVG die Firmenpension mangels Erwerbstätigkeit nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, auch wenn das Steuerrecht keine andere Ausweismöglichkeit der Einkünfte aus Firmenpension im Steuerbescheid vorsehen würde. Weiters könne nicht nachvollzogen werden, weshalb aus der in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeit nun auch darauf geschlossen werde, dass auch die Firmenpension eine Erwerbstätigkeit darstellen solle. Durch den BF werde im Zuge der Firmenpension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit begründen würde, sei doch sogar Voraussetzung für den Erhalt der Firmenpension, dass der BF keine Erwerbstätigkeit in der GmbH mehr ausübe. Die Ausdehnung der Beitragsgrundlage und damit Sozialversicherungspflicht der Firmenpension ohne Erwerbstätigkeit wie bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften sei gesetzlich nicht gedeckt. Die von der belangten Behörde angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht den gleichen Verfahrensgegenstand aufweisen wie im gegenständlichen Fall, dennoch könne man daraus Folgendes ableiten:

Zu VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, wonach eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheides besteht, sofern diese Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt werde, sei anzumerken, dass die Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der operativ tätigen GmbH sei August 2003 nicht mehr ausgeübt werde. Der BF sei zwar laut Firmenbuch Geschäftsführer der operativ nicht tätigen Holding, tatsächlich werde jedoch auch dort keine aktive Geschäftsführertätigkeit durch den BF ausgeübt. Mangels aktiver Ausübung einer Tätigkeit werde daher keine Versicherungspflicht begründet.

Zu VwGH vom 25.05.2001, Zl. 2008/08/0103, wonach die belangte Behörde nicht an die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart im Einkommenssteuerbescheid gebunden ist und überprüfen muss, ob eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit vorliegt, sei auszuführen, dass die Firmenpension zwar einkommenssteuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit definiert würde, jedoch durch den Bezug der Pension keine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeführt werde.

Zu VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, wonach Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, zur Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, sei eben darauf zu verweisen, dass sonstige Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG unter anderem die Erwerbstätigkeit darstelle. Da diese Voraussetzung hinsichtlich der Firmenpension fehle, dürften diese Einkünfte nicht in die Pflichtversicherung einbezogen werden.

Zusammenfassend handle es sich bei der Firmenpension um keine aktive Tätigkeit und daher um keine Erwerbstätigkeit, die nach § 25 Abs. 1 GSVG als Voraussetzung für die Pflichtversicherung erforderlich sei. Es werde die Herabsetzung der Beitragsgrundlage in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage 2012 beantragt, ebenso wie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 10.515,48.

16. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 27.11.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte dort am 01.12.2014 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war seit 19.01.2006 und auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 Gesellschafter-Geschäftsführer der zur Firmenbuchnummer FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Holding mit einem Gesellschaftsanteil von 71,44 %. Neben dem BF waren die Gesellschafterin 2 mit einem Gesellschaftsanteil von 25,33 % und der Gesellschafter 3 mit einem Gesellschaftsanteil von 3,23 % an der Holding beteiligt. Die Holding selbst verfügt über keine Gewerbeberechtigung.

Die Holding ist seit 08.02.2006 Alleingesellschafterin der operativ tätigen und über einen Gewerbeschein verfügenden GmbH (XXXX) mit einem Gesellschaftsanteil von 100 %. Selbstständig vertretender Geschäftsführer der tätigen GmbH war ursprünglich der BF, seit 08.04.2004 vertritt der Gesellschafter 3 die GmbH als Geschäftsführer.

Des Weiteren war die Holding im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit einem Anteil von EUR 138.078,39 neben dem BF mit einem Anteil von EUR 5.813,83 und der Gesellschafterin 2 mit einem Anteil von EUR 726,76, Kommanditistin der KG (XXXX), deren einziger persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) und Geschäftsführer der Gesellschafter 3 war.

Mit Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 zwischen der, zum damaligen Zeitpunkt durch den BF als deren Geschäftsführer vertretenen, GmbH und dem BF persönlich wurde das bestehende Vertragsverhältnis in einigen Punkten abgeändert und unter Punkt 7. des Vertrages folgendes vereinbart:

"Dem Geschäftsführer wurde im Sinne des diesem Vertrag beiliegenden Pensionsstatus eine Pensionszusage gewährt, welche einen integrierenden Bestandteil des Geschäftsführervertrages bildet. Grundlage für die Pensionsansprüche bildet weiterhin eine jährliche Entschädigung von S [Anm. Schilling] 1.260.000,00, welche ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Wertsicherungsvereinbarung wertgesichert ist."

Seit August 2003 erhielt der BF die mit Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 unter Punkt 7. vertraglich zugesicherte Firmenpension von der GmbH.

Seit 01.01.2005 bis laufend bezieht der BF zudem seine gesetzliche Alterspension.

Für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding erhielt der BF keinen Geschäftsführerbezug.

Die Beteiligung des BF an der KG erfolgt als Kapitalgeber ohne Geschäftstätigkeit.

Die Versicherungspflicht des BF nach dem GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unbestritten.

Die vorgelegten kumulierten Bilanzen der GmbH für die Jahre 2004 bis 2014 weisen auf der Passivseite, die jeweils gebildete Rückstellung für Pensionen auf. Weder in den Geschäftsjahren 2010/2011 noch 2011/2012 erfolgte bei der GmbH oder bei der Holding eine Gewinnausschüttung.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für den BF vom 04.12.2013 zur Steuernummer XXXX weist für das Jahr 2012 folgende Einkünfte des BF aus und setzen sich diese Einkünfte gemäß der Beilage zur Einkommenssteuererklärung 2012 wie folgt zusammen:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EUR 913,51

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

EUR 78.995,22

Einnahmen:

Firmenpension 01-12/2012

EUR 79.512,82

Nachzahlung Anpassung aus 2011/12

EUR 9.755,90

EUR 83.268,72

Abzgl. Betriebsausgaben:

Gewinnfreibetrag-Grundfreibetrag

-EUR 3.763,50

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

-EUR 6.510,00

Gewinn

EUR 78.995,22

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EUR 3.193,84

Ergebnisanteil an KG 2012

EUR 3.438,78

Abzgl. Zinsen endbesteuert

-EUR 326,59

Abzgl. Kapitalertragssteuer

-EUR 81,65

EUR 3.193,84

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gesetzliche Pension der SVA)

EUR 31.838,28

Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt im Jahr 2012 monatlich EUR 4.935,00 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 1.663,56. Die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2012 betragen in der Pensionsversicherung monatlich EUR 863,63 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 127,26.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der im Verfahrensgang wiedergegebenen Korrespondenz, den Bescheid- und Beschwerdebegründungen und den vorgelegten Unterlagen, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem eingeholten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX.

Die Feststellungen zu den gesellschaftlichen Verhältnisse beruhen auf den seitens der belangten Behörde eingeholten historischen Firmenbuchauszügen der KG zur FN XXXX vom 23.03.2006, der Holding zur FN XXXX vom 09.07.2014, der GmbH zur FN XXXX vom 21.08.2014, auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Firmenbuchauszügen der GmbH (FN XXXX) und der Holding (FN XXXX) vom 04.04.2016, sowie den Angaben des BF.

Die Feststellung, dass die Holding selbst über keinen Gewerbeschein verfügt, die GmbH als Tochtergesellschaft jedoch schon, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie den Feststellungen der belangten Behörde und bleiben darüber hinaus im gesamten Verfahren unbestritten.

Dass in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 weder bei der Holding noch bei der GmbH eine Gewinnausschüttung vorgenommen wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden diesbezüglichen Generalversammlungsbeschlüssen der GmbH und Umlaufbeschlüssen der Holding. Aus den ebenfalls vorliegenden kumulierten Bilanzen der GmbH der Jahre 2004 bis 2014 sind die jeweils gebildeten Pensionsrückstellungenen ersichtlich.

Die zu den Einkunftsarten und zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten rechtskräftigen, zum 04.12.2013 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX. Die Feststellung betreffend die Zusammensetzung der Einkünfte beruht auf den Angaben des BF sowie der vorgelegten Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012.

Die Sozialversicherungspflicht sowie der Bezug der gesetzlichen Pension ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.03.2016 und ist seitens des BF unbestritten geblieben.

Die Feststellungen zur Firmenpension beruhen auf dem vorgelegten Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 sowie den Angaben der steuerrechtlichen Vertretung des BF.

Da die im Einkommensteuerbescheid dokumentierten Angaben zu den Einkunftsarten und zur Höhe der erzielten Einkünfte mit den Angaben der bereits im Rahmen des Datenaustausch BRZ der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Daten übereinstimmen und von keiner Partei in Zweifel gezogen wurden, konnten die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 enthaltenen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

Die festgestellten Beitragsgrundlagen sowie die Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2013 beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde. Insoweit diese bestritten werden, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Darüber hinaus blieb der Sachverhalt gänzlich unbestritten. Strittig ist jedoch, ob die vom BF von der GmbH bezogene Firmenpension einen Bestandteil der jährlich zu ermittelnden Beitragsgrundlage bildet, oder von dieser auszunehmen ist. Da es sich gegenständlich um eine strittige Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Der BF bestreitet die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen sowie der daraus resultierenden monatlichen Versicherungsbeiträge im Rahmen seiner Pflichtversicherung nach dem GSVG, da er - neben anderen Einkünften - von der GmbH eine vertraglich zugesicherte Firmenpension bezieht, welche aufgrund des Umstandes, dass der BF für die GmbH keinerlei Tätigkeit ausübe, sondern lediglich mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der - die GmbH als Alleineigentümerin haltenden - Holding sei und für diese Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Geschäftsführerbezüge erhalte, von der Sozialversicherungspflicht mangels Erwerbstätigkeit auszunehmen sei.

1. Zur Versicherungspflicht des BF nach dem GSVG:

Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" betitelte § 2 GSVG lautet:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[...]"

Gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaus, des Handels, [...] sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 leg. cit. zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zum Gesetz angeführt sind. Mitglieder sind gemäß Abs. 3 leg. cit. auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied im Sinne des Abs. 1 leg. cit. angehört.

Die Holding selbst verfügt zwar über keine Gewerbeberechtigung, jedoch die GmbH als ihre Tochtergesellschaft. Daher ist die Holding als Kammermitglied zur Wirtschaftskammer gemäß des soeben dargestellten § 2 Abs. 3 WKG anzusehen und besteht für den BF als deren Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 50 % (71,44 %) somit aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. Z 3 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Darüber hinaus wurde das Vorliegen der Pflichtversicherung seitens des BF zu keinem Zeitpunkt bestritten.

2. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage:

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (§ 25 Abs. 3 GSVG).

Aus der BR. zur 22. Nov.: "Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1998 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn.

Gemäß § 22 Z 2 EStG fallen unter Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit unter anderem sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.

Betriebliche Pensionsbezüge (die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden) sind als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit anzusehen, wenn der Empfänger in den letzten 10 Jahren vor Beendigung der Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Tätigkeitszeitraumes wesentlich beteiligt war. (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band I, 11. Auflage, Rz 67)

Nach § 27 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 35/2012 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05 %,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgebracht durch 1. Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Nach § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

Übt nach § 35b Abs. 1 GSVG ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 leg. cit. ist anzuwenden.

Gemäß § 35b Abs. 2 GSVG ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

Soweit sich der BF schlechthin gegen die Heranziehung der ihm von der GmbH ausgezahlten Firmenpension bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG mit der Begründung wendet, es werde keine Erwerbstätigkeit durch den BF ausgeübt, er sei lediglich mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding, beziehe von der Holding keinerlei Geschäftsführerbezug und verrichte auch dort in Wirklichkeit keine Erwerbstätigkeit, weshalb die Firmenpension demgemäß kein real erwirtschaftetes Einkommen darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).

Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).

Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals VwGH Zl. 2011/08/0108, und VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0202).

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 14.11.2012/ Zl. 2010/08/0215).

Auch wenn der BF vorbringt, bei der die Firmenpension auszahlenden GmbH keine Erwerbstätigkeit auszuüben, und auch bei der Holding, welche Alleineigentümerin der GmbH ist, "nur am Papier" Gesellschafter-Geschäftsführer zu sein, tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist dem BF einerseits entgegenzuhalten, dass mit der Bestimmung "einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit" in § 25 Abs. 1 GSVG, welche ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSVG verweist, nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auslösenden Tatbestandes gemeint ist (vgl. sinngemäß VwGH vom 25.09.1990, Zl. 88/08/0296). Dies ist im gegenständlichen Fall unbestritten aufgrund der Eigenschaft des BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding, welche gemäß § 2 Abs. 3 WKG aufgrund ihrer gewerbeberechtigten Tochtergesellschaft zwingend Mitglied der Wirtschaftskammer und daher nach GSVG pflichtversichert ist, der Fall.

Andererseits hat der OGH in seiner Entscheidung vom 24.11.1998, GZ: Ob S 330/98x, ausgeführt, dass "einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht; Gestaltungskonstruktionen, die dies verhindern, sind rechtsmissbräuchlich und dürfen im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Grundsätzlich ist als der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. Es liegt aber auch auf der Hand, dass für einen Geschäftsführer einer florierenden Kapitalgesellschaft mit einem festgestellten Stammkapital von 20 Mio S [Schilling] ein die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen jedenfalls angemessen ist (wäre) - und zwar unabhängig von seinem konkreten, faktisch für den Betrieb getätigten Einsatz ("sporadisch"). Daher kommt der Frage, ob die Betriebs-(Firmen)pension als Entgelt für diese seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer zu werten ist, wesentliche Bedeutung zu. Ganz entscheidungswesentlich ist hiebei der Umstand, dass der Geschäftsführer als Gesellschafter bei der Gestaltung seines Einkommens (nämlich der "Firmenpension") selbst ganz wesentlich mitgewirkt hat, weil er die hiefür maßgeblichen Beschlüsse (der Gesellschaft) mittrug, wobei auch auffallend ist, dass offenbar nur er allein eine solche "Firmenpension" bezieht. Immer dann, wenn aber ein Gesellschafter einer GmbH, dem in Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin (auch) als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm, unter welchem Titel auch immer, von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen; kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im bereist aufgezeigten Sinne verhindert und hintangehalten werden."

Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF als damaliger Geschäftsführer der die Firmenpension auszahlenden GmbH selbst ganz wesentlich daran mitwirkte, dass die GmbH mit ihm persönlich den Vertrag über die Firmenpension abschloss. Auch - oder gerade - wenn der BF nun anführt, an der GmbH nicht mehr beteiligt zu sein, dafür aber Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Alleineigentümerin der GmbH zu sein, für diese Tätigkeit weder ein Geschäftsführergehalt noch im betreffenden Jahr eine Gewinnausschüttung erhalten zu haben und darüber hinaus nur ganz selten tatsächlich für die Holding tätig werde, so ist im Sinne der zitierten Ausführungen des OGH jedenfalls davon auszugehen, dass es sich hier um eine - sozialversicherungsrechtlich rechtsmissbräuchliche - Konstruktion handelt, um einen wesentlichen Teil der Einkünfte des BF aus dem von ihm gegründeten Gesellschaftssystem von der Sozialversicherung auszunehmen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der BF mit 71,44 % Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding, in deren 100%igen Eigentum die GmbH stand. Auch wenn die GmbH zu diesem Zeitpunkt einen eigenen Geschäftsführer auf Dienstnehmerbasis, nämlich Gesellschafter 3, hatte, ist jedenfalls von ganz wesentlichen Einflussmöglichkeiten des BF auf die GmbH aufgrund der vorliegenden Konstruktion auszugehen. Jedenfalls wäre bei den Jahresgewinnen der Holding zwischen rund EUR 1.400.000,00 und EUR 1.500.000,00 (wenn auch nicht ausgeschüttet) ein entsprechender - dem BF zustehender Anteil (71,44 %) als Einkommen aus dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich anzurechnen, zumal er auch keinen Geschäftsführerbezug erhielt. Welche Gesellschaft nun die tatsächlichen Kosten trägt, würde demnach für die Berechnung der persönlichen Sozialversicherungspflicht - unabhängig davon, dass gegenständlich die Einkünfte aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid heranzuziehen sind - keinen Unterschied machen.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051, ebenfalls ausgesprochen, dass einem [bei der auszahlenden Gesellschaft direkt und aufrecht tätigen] Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpensionen, die in welcher Form auch immer ausbezahlt werden und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit bindend festgestellt wurden, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen hat.

Zudem geht aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Lizenzeinkünften und Folgeprovisionen hervor, dass die Herausrechnung von Lizenzeinkünften aus einer aufgrund einer Pflichtversicherung bestehenden Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommt. Auch diese gehören zu der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH Zl. 2008/08/0103). Ebenso darf die Bemessungsgrundlage nicht um auf Folgeprovisionen entfallende Beiträge vermindert werden, die während aufrechter Pflichtversicherung zufließen (VwGH Zl. 2009/08/0202; 2009/08/0292).

Im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 wurden unbestritten Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen. Damit steht bindend fest, dass der BF die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat. Unstrittig ist auch, dass der BF in den betreffenden Zeiträumen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 GSVG pflichtversichert war.

Die Einkünfte sind daher steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten bindend zugerechnet worden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Die Regelung des zweiten Satzes des § 25 Abs. 1 GSVG stellt zudem klar, dass bei dem nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherten nicht nur entsprechend dem ersten Satz des § 25 Abs. 1 GSVG (neben allfälligen anderen Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit) die aus seiner Geschäftsführertätigkeit erwachsenden Einkünfte, sondern auch die Einkünfte aus seiner Gesellschafterstellung heranzuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296).

Damit hat die belangte Behörde die Firmenpension der GmbH an den BF, der mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding ist, welche als Alleineigentümerin der GmbH auftritt, als nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversicherten Geschäftsführer im Jahr 2012 im Ergebnis zutreffend der Bildung der Beitragsgrundlagen zu Grunde gelegt, ohne dass es darauf ankäme, ob der BF noch direkt bei der pensionsauszahlenden GmbH beteiligt oder tätig ist.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Berechnung der Beitragsgrundlagen im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem GSVG, der Pflichtversicherung von Holdinggesellschaften nach dem GSVG und WKG, der Bindung an steuerrechtliche Einstufungen sowie der die Versicherungspflicht nach GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten, vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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