W176 2115865-1•BVwG W176 2115865-1
W176 2115865-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2016
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren,<br/>Streitgenossenzuschlag, Streitwert
W176 2115865-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.08.2015, Zl. 1 Jv 1018/15k-33, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 09.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Klage wegen Feststellung (Streitwert EUR 100.000,--) beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein, wo sie zur Zl. XXXX protokolliert wurde.
Auf dem Schriftsatz heißt es auf der ersten Seite über dem Datum:
"kein Gebühreneinzug!
Bitte Vorschreibung direkt an die Kläger!"
2. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.06.2015, Zl. 41 Cg 23/15v-VNR 1, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) samt 10 Prozent Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG idHv insgesamt EUR 3.606,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Beschwerdeführerin (abermals) die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idHv EUR 2.779,--, den Streitgenossenzuschlag von 10 Prozent gemäß § 19a GGG idHv EUR 277,90 sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.064,-- zur Zahlung vor, wobei in der Begründung -zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten. Weiters wird im Wesentlichen auf §§ 2 Z1 lit a und § 19a GGG, dessen TP 1 sowie auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren sowie der Heranziehung des vom Kläger angegebenen Streitwertes zur Bemessung der Gerichtgebühren verwiesen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei - auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei - zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe; daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Der Pauschalgebühr nach TP 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich ua. die in TP 1 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).
Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Zunächst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der unter Punkt I.3. dargestellte Mandatsbescheid nach der anzuwendenden Rechtslage vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist.
Die Beschwerde bringt nicht etwa vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG oder der Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden seien oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Durch die Beschwerdeausführungen sind jedoch beim Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der unter Punkt
2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung - derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 1 GGG nicht anzustellen. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.
Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch unter Punkt 2.4.)
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war schließlich nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen ein solche Wirkung zukam.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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