I411 1401141-2•BVwG I411 1401141-2
I411 1401141-2Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Identität, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Täuschung
I411 1401141-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX), geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zl. 13-58801401, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Frist für die Ausreise wird mit 14 Tagen nach Ende der Strafhaft festgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer XXXX reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 14.03.2008 mit einem LKW illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zl. 0802.514-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko abgewiesen. Darüber hinaus sprach das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Asylgerichtshof (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht). Das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren war zwischen 31.03.2011 und 03.05.2011 sowie zwischen 23.11.2011 und 10.07.2013 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015, Zl. I402 1401141-1/29E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunkt II. (bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko) ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III. (Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) wurde das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko eingeräumt. Am 05.08.2015 wurde vom Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zl. 13-58801401 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 17.03.2016 Vater der Töchter XXXX und XXXX geworden und würde mit der Mutter, Frau XXXX , nunmehr ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen. Beim Beschwerdeführer bestehe daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
Weiters sei die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch; dies insbesondere auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.
Am 11.05.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, volljährig, gesund und bekennt sich zum muslemischen Glauben. Seit ca. Oktober 2014 führt er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und hat mit ihr die am XXXX 2016 geborenen Zwillingsmädchen. Die Lebensgemeinschaft wurde allerdings immer wieder durch seine Inhaftierungen unterbrochen.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 14.03.2008 in das Bundesgebiet ein und bereits mit Bescheid vom 30.07.2008 wurde sein Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 01.06.2015. Vor seiner Ausreise aus Marokko bestritt der gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Tischler.
Er weist in Österreich einen Grad der Integration auf, der nicht seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Vor allem seine Deutschkenntnisse bleiben hinter den Erwartungen zurück. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vor.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach von einem inländischen Strafgericht verurteilt:
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende
Verurteilungen auf:
PAR 142/1 StGB
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 10.10.2014
zu LG XXXX RK 07.11.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.11.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 20.11.2008
zu LG XXXX RK 07.11.2008
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 29.01.2009
zu LG XXXX RK 07.11.2008
Bedingte Nachsicht wird widerrufen
LG XXXX vom 16.06.2009
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/2 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 03.05.2009
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 03.11.2010
zu LG XXXX RK 16.06.2009
zu LG XXXX RK 07.11.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.02.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 23.02.2011
zu LGXXXX RK 16.06.2009
zu LG XXXX RK 07.11.2008
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 02.09.2011
zu LG XXXX RK 16.06.2009
zu LG XXXX RK 07.11.2008
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 08.08.2013
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 04.07.2013
Freiheitsstrafe 10 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 08.05.2014
Seite 2 / 3
§ 15 StGB § 28 (1) 1. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
§ 12 2. Fall StGB § 28 (1) 3. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 30.04.2015
Freiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate
§ 127 StGB § 15 StGB
§ 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 11.03.2015
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 22.09.2015
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tätliche Übergriffe durch dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt. Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzuges der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf die psychischen Faktoren, aus Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts festgestellt.
Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.03.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 28.01.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Mutter seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2016 sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand Jänner 2016.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bzw. in dem Vorverfahren, aber auch auf der Aussage des Beschwerdeführers und der Mutter seiner Lebensgefährtin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im gegenständlichen Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande war oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität allerdings nicht fest.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.05.2016 sowie aus den betreffenden Strafurteilen.
Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, also jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein bekannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen wie z.B. der schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Wiedersprüche darbietet, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. § 9 Abs. 1 bis 3 und 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015 Zl. I402 1401141-1/29E, ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2008 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer führt seit Oktober oder November 2014 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und ist seit 17.03.2016 Vater von Zwillingsmädchen.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigten, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebt und mit dieser zwei Kinder hat. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Lebensgemeinschaft erst im Oktober oder November 2014 begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt an dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Die Lebensgemeinschaft wurde bereits durch die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer am 19.07.2015 unterbrochen. Die Geburt der beiden Kinder fand während der Strafhaft des Beschwerdeführers statt. Dazu kommt, dass ihn seine Lebensgemeinschaft nicht davon abhielt, weiterhin straffällig zu werden.
In der Beschwerde wird die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Lebensgefährtin unterstützt würde und gemeinsames Leben mit den Kindern aufgebaut werden solle. In Wahrheit ergab die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensgefährtin selbst vorbestraft ist, in die Straftaten des Beschwerdeführers involviert und selbst in Haft war. Darüber hinaus wurde von der Mutter der Lebensgefährtin ausgesagt, dass sich ihre Tochter mit den Enkelkindern auf Anordnung der Jugendwohlfahrt im "Haus Mutter und Kind" der Caritas in Feldkirch aufhält. Dies wurde von der Mutter der Lebensgefährtin damit erklärt, dass ihre Tochter als Kind sehr aggressiv gewesen sei und nun lernt, wie sie mit ihren Zwillingen umgehen müsse.
Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist abgesehen von seiner Lebensgemeinschaft und seiner Vaterschaft vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen. Der geringfügige Grad seiner Integration in Österreich äußert sich insbesondere darin, dass seine Deutschkenntnisse (nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung) nicht dem entsprechen, was man nach einem achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemeinhin erwarten kann. Daher war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, dem Bundesverwaltungsgericht förmliche Nachweise über seine Sprachkenntnisse vorzulegen; überdies war er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen Dolmetscher für Arabisch angewiesen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seine beharrlichen Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit weder durch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen noch durch seine Vaterschaft aufgewogen werden können. Außerdem liegt der weitere Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft ohnehin im Dunkeln, da gerade derart belastete Beziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals scheitern, selbst wenn es gemeinsame Kinder geben sollte.
Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als
16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, seit 2008 hielt er sich unrechtmäßig in Österreich auf und er versuchte die Behörden durch die Angabe falscher Namen zu täuschen.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil seine Töchter ohnehin bereits in der Obsorge der Jugendwohlfahrt sind; auch gab es bisher keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für seine Töchter. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl. dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es den Töchtern des Beschwerdeführers möglich sein wird, ihren Vater häufig in Marokko zu besuchen oder nach Marokko zu übersiedeln. Allerdings kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, hat der Beschwerdeführer seine Kinder doch nur nach der Geburt gesehen und kann daher auch weder eine Bindung abgebrochen und noch ein Familienband zerrissen werden. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber keinerlei tatsächliches Familienleben, ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Das hier relevante Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Die Geburt der Kinder erfolgte nach der Ablehnung des Asylantrages. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.
Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015 Zl. I402 1401141-1/29E, ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit seiner Abschiebung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist. Unabhängig davon, haben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der (Sicherheits)lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. oben Punkt II.1.2.) sowie dessen gesundheitlicher Situation ergeben, welche allenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochten Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG), vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft und wurde er darüber hinaus zu eine Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat sich weder durch mehrere gerichtliche Verurteilungen noch durch die Verbüßung einer Strafhaft noch durch die Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (zur Bedeutung dieses Umstandes VwGH 30.04.2010, 2010/18/0027) davon abhalten lassen, erneut einschlägig rückfällig zu werden und wiederum schwere Straftaten im Bereich des Suchtmittelgesetzes zu begehen. Ebenso war der Umstand heranziehen, dass der Beschwerdeführer sich auch durch seine Lebensgemeinschaft nicht von Straftaten abhalten ließ.
Der Beschwerdeführer wurde bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt, er wurde jedes Mal innerhalb von kürzester Zeit wieder straffällig. Er hatte wiederholt Suchtgift verkauft und war unter anderem auch wegen Raubes verurteilt worden. Die Verurteilung wegen Raubes fand im Übrigen bereits wenige Monate nach der illegalen Einreise im Jahr 2008 statt.
Bei den im Verfahrensgang beschriebenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Verurteilungen nie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nach seiner bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft nunmehr ein anderes Verhalten an den Tag legen sollte. Von einer Phase des Wohlverhaltens, welche eine günstige Zukunftsprognose ermöglichen würde, kann keine Rede sein, befindet sich der Beschwerdeführer doch in Haft.
In der Beschwerde wurde nichts Konkretes gegen die Erlassung des Einreiseverbotes vorgebracht sondern ausschließlich die Dauer von fünf Jahren bekämpft. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts erkennen, was gegen ein fünfjähriges Einreiseverbot sprechen würde bzw. wird dieses aus Sicht des erkennenden Richters als notwendig erachtet.
Auch unter Berücksichtigung des nunmehr im Bundesgebiet geführten Familienlebens erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Dauer von fünf Jahren als angemessen und verhältnismäßig. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aus den bereits angeführten Verurteilungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und in der Folge immer wieder innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig wurde, ergibt sich das Bild einer Persönlichkeit, die zu keinem echten Gesinnungswandel und keinem an die Rechtsordnung angepassten Verhalten fähig ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Gesinnungswandel in den nächsten Jahren eintreten wird, daher ist auch die Dauer von fünf Jahren gegenständlich angebracht.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht die Maximaldauer verhängt wurde. Diese beträgt nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 nämlich zehn Jahre.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich, trotz des nunmehr im Bundesgebiet geführten Familienlebens, somit dem Grunde und auch der Dauer nach als zulässig.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG abgewiesen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochten Bescheides (Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
Da von der belangten Behörde in ihrem Bescheid eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt wurde (weil sie gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat), und das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mit Beschluss zuerkannt hat, und die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war, ist durch das Bundesveraltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, § 55 FPG, K9.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass im Regelfall die Frist mit 14 Tagen festzulegen ist. Im Fall der Verbüßung von Strafhaft ist die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festzusetzen. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorgesehen ist, wird man das Gesetz im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss.
Derartige "besondere Umstände" sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist daher für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festzulegen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochten Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2016 der Beschwerde gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war über diesen Spruchpunkt nicht mehr zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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