W232 2116782-1•BVwG W232 2116782-1
W232 2116782-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2016
Bescheidadressat, Bescheiderlassung, Beschwerdelegimitation,<br/>Parteistellung, Prozessvoraussetzung, Wiedereinsetzung,<br/>Zurückweisung
W232 2116782-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Verein Panacare, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, Zl. 1033044206-150581693 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.12.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.
Am 08.06.2015 wurde eine Vollmacht übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Verein Panacare, vertreten durch Frau XXXX, die allumfassende Vollmacht über alle rechtlichen und sozialen Belange erteile.
Mit Bescheid vom 21.07.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der eben genannte Bescheid wurde am 23.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 03.09.2015 übermittelte der Verein Panacare ein Schreiben, mit dem für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 22.09.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Verein Panacare eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, aus der die Beabsichtigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hervorgeht. In der Verständigung wurde Frau XXXX direkt angesprochen und ist die Verständigung nur an die Vertreterin adressiert.
Am 01.10.2015 langte eine Stellungnahme von Frau XXXX ein, aus welcher hervorgeht, dass sie diese für die Beschwerdeführerin abgebe.
Mit Bescheid vom 14.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von Frau XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
Am 30.10.2015 erhob der Verein Panacare, bevollmächtigt von der Beschwerdeführerin, "Einspruch" gegen den oben genannten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.09.2015, den der Verein Panacare, vertreten durch Frau XXXX, für die Beschwerdeführerin gestellt hat, bis dato nicht erledigt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015 wurde gegen Frau XXXX erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Panacare, eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Nach dem Inhalt des Bescheides ergibt sich unzweifelhaft Frau XXXX als Bescheidadressatin. Auch aus der zuvor erfolgten Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht eindeutig hervor, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin direkt bzw. persönlich angeschrieben wurde. Hinzukommt, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keine Übersetzung aufweist, was ebenso daraufhin deutet, dass der Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet war. Dass die Beschwerdeführerin und nicht Frau XXXX Beschwerde erhoben haben, ergibt sich unzweifelhaft aus der Beschwerde (s. Beschwerdeschriftsatz: "[...] erhebt der oben genannte Verein, bevollmächtigt von Frau XXXX [...]").
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation zu prüfen.
Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 14.10.2015 gegen Frau XXXX und zwar nicht als Vertreterin der Beschwerdeführerin, sondern ad personam erlassen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den Bescheid vom 14.10.2015, der Frau XXXX als Partei bezeichnet, nicht ihren Rechten verletzt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.09.2015, den die Beschwerdeführerin (vertreten durch den Verein Panacare) eingebracht hat, ist bis dato beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Soferne Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 5 zu § 28 VwGVG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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