BVwG W103 1425920-1

W103 1425920-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2016

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Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, strafrechtliche Verurteilung, Widerstandskämpfer,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W103 1425920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1425920.1.00

Spruch

W103 1425920-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 11.022-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. III. Gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 22.09.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht befragt zusammenfassend an, sein Bruder habe im Jahr 2005 oder 2006 die Heimat verlassen und sei nach Österreich gereist, da er als Rebell am Widerstandskampf in Tschetschenien beteiligt gewesen wäre. Im Jahr 2008 sei der Genannte nach Hause zurückkehrehrt, habe sich den Rebellen angeschlossen und mit diesen gekämpft. Der Bruder des Beschwerdeführers sei daraufhin von der Gruppe "XXXX" gesucht worden. Er habe sich versteckt gehalten und Tschetschenien im Juli 2011 Richtung Österreich verlassen. Daraufhin seien im April 2011 insgesamt dreimal Angehörige der Gruppe XXXX zu ihnen gekommen, um nach dem Bruder des Beschwerdeführers zu suchen. Als sie diesen nicht finden konnten, hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen, um den Aufenthaltsort seines Bruders herauszufinden. Da der Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsort nicht bekannt geben habe können, sei er von Angehörigen der genannten Einheit geschlagen und - auch mit dem Umbringen - bedroht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zu dieser Zeit bei den Rebellen befunden. Die Gruppe habe den Beschwerdeführer folglich im April 2011 freigelassen und habe sich dieser seither versteckt gehalten und schließlich, nach Erlangung der hierfür nötigen finanziellen Mittel, die Heimat verlassen.

Eine seitens des Bundesasylamtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte zu dem Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer keine krankheitswerte psychische Störung feststellen ließe (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 61 ff).

Am 06.02.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die wesentlichen Teile seiner Befragung gestalteten sich wie folgt:

"(...)

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

AW: Ja.

LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Beides Ja.

LA: Wollen Sie zu Ihren bisher im Verfahren getätigten Angaben etwas ergänzen?

AW: Nein.

LA: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren?

AW: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX im Land XXXX in Russland geboren.

LA: Wo haben Sie anschließend gelebt? Schildern Sie Ihre Wohnorte!

AW: Ich lebte dann in XXXX Das ist ein Dorf in der Nähe von XXXX Bis sechs Monate nach meiner Geburt lebte ich in XXXX Danach lebte ich bis zur Ausreise in XXXX

LA: Haben Sie abgesehen von den Albträumen irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden?

AW: Ich habe Beschwerden mit den Nasen und Nebenhöhlen. Ich habe immer Schnupfen, auch im Sommer.

Nachgefragt habe ich diese Beschwerden seit zwei Jahren. Manche Medikamente haben bereits in meiner Heimat angeschlagen. Es hat mir ein bisschen geholfen, aber ich habe es immer noch.

LA: Waren Sie bereits bei einem Arzt? Sie werden dahingehend informiert, dass Sie jederzeit einen Arzt aufsuchen können.

AW: Ich war noch nicht. Aber ich plane mich behandeln zu lassen.

LA: Sie werden dahingehend belehrt, im Fall des Vorhandenseins von Gutachten und ärztlichen Attesten diese vorzulegen.

AW: Ok, habe ich verstanden.

LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionsgruppe!

AW: Ich bin ledig. Ich bin Staatsbürger Russland, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Moslem.

LA: Welche Ihrer Familienangehörigen leben im Herkunftsstaat?

AW: Die näheren Verwandten sind meine Mutter und meine kleine Schwester. Auf der Mutter und Vaterseite gibt es dann noch diverse weitere Verwandte. Einen Vater hab ich nicht. Es ist gestorben.

LA: Wann und wodurch ist Ihr Vater verstorben?

AW: Es war krank und ist dadurch verstorben. Die Krankheit kann ich nicht genau benennen.

Aber er ist daran gestorben. Es war etwa 1999, als ich noch ganz klein war.

LA: Haben Sie Ihre Verwandten hier in Österreich bereits getroffen?

AW: Ich habe einen Bruder und zwei Cousinen meiner Mutter hier. Alle drei habe ich hier schon getroffen.

(...)

LA: Welchen Aufenthaltstitel haben Ihr Bruder bzw. Ihre Cousinen?

AW: Die Cousinen meiner Mutter haben positive Bescheide. Mein Bruder hat die weiße Karte. Ich weiß nicht, was das ist.

Anm.: Bedeutung weiße Karte wird erklärt.

AW: Er hat keinen Bescheid (positiv oder negativ) bekommen.

LA: Welche Dokumente haben Sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Ich habe nichts mitgehabt. Mir wurde mein Pass nachgeschickt. Ich habe ihn in der Pension liegen lassen. Es ist ein Inlandspass.

Anm.: Mit dem AW wird eine einwöchige Frist zur Vorlage dieses Passes vereinbart.

LA: Mit wem haben Sie zuletzt, vor der Ausreise, in XXXX gewohnt?

AW: Mit der Mutter und meiner kleinen Schwester.

LA: Beschreiben Sie Ihre damalige Wohnsituation! (Objekt, Eigentümer, Grundriss, Miete, Zimmereinteilung der Personen)

AW: Es war ein Haus mit fünf Zimmern in XXXX. Die Quadratmeteranzahl kann ich nicht sagen. Es war ein Haus mit fünf Zimmern. Das Haus ist auf meinen Bruder angemeldet. Wir haben keine Miete bezahlt. Wir hatten die Kosten für Strom, Wasser und Gas.

LA: Wovon lebt Ihre Familie in Russland?

AW: Meine Mutter war beschäftigt. Ich nicht. Die Schwester ist zu klein zum Arbeiten. Meine Mutter hat auf einer Baustelle gearbeitet.

LA: Hat das Einkommen Ihrer Mutter ausgereicht?

AW: Es war zu wenig, was sie verdient hat.

LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt gesichert?

AW: Mein Onkel hat uns manchmal unterstützt. Meine Tante mütterlicherseits auch. Die Verwandten von der Mutter- und der Vaterseite haben uns geholfen.

LA: Haben Sie eine Ausbildung gemacht?

AW: Ich habe acht Klassen in der Schule besucht. Normalerweise besucht man elf Klassen.

LA: Weshalb mussten Sie nach der achten Klasse abbrechen?

AW: Ehrlicherweise hatte ich keine Möglichkeiten mich weiterzubilden. Es ist vieles zusammengekommen, aber hauptsächlich war es wegen finanzieller Probleme.

LA: Was hatten Sie nach Ihrer Schulzeit für sich selbst geplant?

AW: Ich hatte vor, an einer Uni zu studieren, wie es viele andere Jugendliche auch vorhaben.

Das habe ich aber nicht geschafft. Eben wegen der finanziellen Probleme.

LA: Was haben Sie dann nach der Schulzeit gemacht?

AW: Ich trieb dann Sport. Es handelt sich um Freistil - Ringen. Ich mache das seit fünf Jahren.

LA: Haben Sie den Sport in einem Club oder Verein gemacht?

AW: In XXXX haben wir eine große Halle, wo wir das trainieren. Es ist kein Club, aber es ist eine Sporthalle.

(...)

LA: Konnten Sie Ihre Ausreise dadurch selbst finanzieren?

AW: Die Verwandten haben mich unterstützt.

LA: Wie groß etwa war Ihr Einkommen durch die Meisterschaftsgewinne im Jahr?

AW: Es waren immer verschiedene Summen. Dreistellige oder vierstellige Rubel - Beträge.

(...)

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher?

AW: Ja.

LA: Haben Sie den Militärdienst geleistet?

AW: Nein.

LA: Weshalb nicht?

AW: Es gibt bei uns derzeit keinen Militärdienst.

LA: Was haben Sie in Tschetschenien gemacht, wenn Sie nicht gerade trainieren waren oder an Wettkämpfen teilnahmen?

AW: Zu Hause habe ich im Hof oder im Haus immer etwas zu tun gehabt.

LA: Hatten Sie auch Gemüse angebaut oder Tiere gehalten?

AW: Wir haben Gemüse angebaut. Tiere hatten wir nicht.

LA: Weshalb haben Sie nun Ihr Heimatland verlassen? Nehmen Sie sich Zeit zur Beantwortung dieser Frage und schildern Sie ausführlich, welche Ereignisse letztlich zu Ihrer Ausreise geführt haben!

AW: Ich bin wegen meinem Bruder ausgereist. Mein Bruder war tschetschenischer Widerstandskämpfer. Er wurde verhaftet und wieder entlassen. Danach ist er nach Österreich gekommen. Nach der Entlassung ist er nicht nach Tschetschenien gekommen. Er war in Nordrussland in XXXX inhaftiert. Von dort ist er nach Europa gekommen. Nachdem er nach Europa gekommen war, sind Männer der "XXXX" gekommen (Schnelleingreif der Polizei). Zuerst kamen sie zu meinem Onkel. Dann kamen sie auch zu uns. Anfangs haben sie mich zu meinem Bruder gefragt. Ich sagte immer, dass ich es nicht wüsste. Ich wüsste nur, dass er in XXXX im Gefängnis sitzen würde. Erst haben sie mich nur befragt. Dann haben sie mich auf einmal auch mitgenommen.

Dabei haben sie wieder die Fragen zu meinem Bruder gestellt. Es war eine kalte Zeit. Sie hielten mich zwei Tage lang an. Sie brachten mich wieder zurück und warfen mich aus dem Auto. Ich hatte nur meine Unterhose an. Dann sind sie mit hoher Geschwindigkeit weggefahren.

Nach zwei oder drei Wochen sind sie wieder gekommen. Sie haben meine Mutter weggedrückt, sodass sie gestürzt ist. Sie haben schrecklich geschimpft und mich wieder mitgenommen. Sie sagten mir, dass sie mir nichts tun würden. Ich sollte nur angeben, wo mein Bruder ist. Ich sagte wieder, dass ich es nicht wüsste. Danach richteten sie eine Pistole an meinen Kopf und sagten, dass sie mich töten würden, falls ich es nicht sagen würde. Weiters sagten sie: Wir zählen bis zehn und du bis dahin sagst uns wo dein Bruder ist. Ich habe dann Tränen bekommen. Ich wurde nicht geschlagen, aber durch diese Drohung bekam ich Tränen in die Augen. Erst später wurde ich dann auch geschlagen. Sie sagten mir, dass Sie mir einen Kontrollschuss setzen werden, damit ich sicher tot wäre. Sie haben mich dann geschlagen und gaben mir zwei Tage Zeit, dass ich Informationen über meinen Bruder besorge. Sie haben mich dann wieder in mein Dorf gebracht, aber nicht nach Hause, sondern zu einem

Obstgarten. Dort warfen sie mich aus dem Auto. Dann ging ich nicht nach Hause, sondern nach XXXX zur Schwester meines Vaters, wo ich ein Monat lang aufhältig war.

Danach kam ich vorsichtig nach Hause. Meine Verwandten halfen mir dann meine Ausreise zu planen.

LA: Wann sind die Männer von XXXX das erste Mal zu Ihnen gekommen?

AW: Das war um drei Uhr in der Nacht. Den Tag kann ich nicht mehr sagen. Ich glaube es war im April. Ich will nicht lügen, aber ich kann es nicht sicher sagen. Ich glaube es war im April.

Bei meinem Onkel waren diese davor schon ein paar Mal. Bei meinem Onkel waren sie im April. Bei mir waren sie an einem Neunten. Aber den Monat kann ich nicht sagen. Zweimal waren Sie im April bei meinem Onkel.

LA: Wissen Sie, was die Männer vom XXXX von Ihrem Onkel wollten?

AW: Ich habe keinen Vater. Mein Onkel ist wie mein Vater. Deshalb kamen diese zu ihm und stellten meinem Onkel Fragen zu meinem Bruder, den sie ja suchten.

Nachgefragt waren Sie nach den Besuchen bei meinem Onkel auch zwei Mal bei mir.

LA: Als diese Männer das erste Mal zu Ihnen gekommen waren: Was genau wurde dabei von Ihnen erfragt?

AW: Unser Onkel war auch oft bei uns. Als sie in dieser Nacht gekommen sind, waren nur ich, meine Mutter und meine Schwester zu Hause. Sie kamen rein und brachten mich hinaus zum Auto. Meine Mutter wollte das auch verhindern und hat sich gewehrt. Sie haben mich aber dann ins Auto gebracht. Erst auf der Fahrt haben sie mich dann zu meinem Bruder befragt: Zu wem er Kontakt hatte; mit wem er sich getroffen hat; ob er eine Waffe hatte, als er nach Hause kam; hast du seine Waffe gesehen, als er nach Hause kam? Welche Waffe hatte er? Solche Fragen waren das.

LA: Was haben Sie geantwortet?

AW: Ich sagte, dass ich keine Waffe gesehen habe. Sie sagten immer wieder, dass ich es wissen müsste, zumal ich der Bruder wäre. So ein Gespräch war das.

LA: Wie lange dauerte dieses Gespräch?

AW: Das erste Mal haben die mich eine Nacht lang angehalten und dann entlassen. Sie fragten mich, dann gingen Sie wieder weg. Dann fragten Sie mich wieder. Das zweite Mal haben sie mich länger angehalten. Es waren wieder dieselben Fragen, aber dann haben sie nicht auch geschlagen.

LA: Wo wurden Sie das erste Mal angehalten?

AW: Beide Male war es dasselbe Zimmer mit einer eisernen Tür irgendwo im Keller. Nach ungefähr 30, 40 Minuten sind sie wieder gekommen und haben wieder nachgefragt, ob ich schon etwas erzählen wolle. Es war immer alle 30, 40 Minuten eine Pause. So intensiv ungefähr war das.

LA: Haben Sie gesehen, wo Sie hingebracht wurden? War das in einem anderen Dorf oder einer Stadt?

AW: Die haben mich auf der Hinterbank zwischen zwei Leute gesetzt und haben meinen Kopf runtergedrückt. Ich konnte nichts sehen. Es war aber sicher nicht in meinem Dorf.

LA: Wie lange fuhren Sie mit dem Auto?

AW: 40 Minuten bis sogar so eine Stunde ungefähr.

LA: Das war in die eine Richtung. Wie lange fuhren Sie beim Zurückfahren?

AW: Ich glaube es war dieselbe Strecke. Deshalb war es glaublich auch dieselbe Zeit, die es gedauert hat.

Nachgefragt wurde mir auf der Retourfahrt auch wieder der Kopf runtergedrückt. Als sie mich aus diesem Zimmer entlassen haben, zogen sie mir einen Sack über den Kopf. Als wir im Auto waren, haben Sie den Sack weggenommen und den Kopf runtergedrückt.

LA: Hatten Sie beim Hinfahren auch einen Sack über dem Kopf bekommen?

AW: Nein, beim Hinfahren nicht. Sie haben mir im rechten Winkel den Kopf nach unten gedrückt.

LA: Am Tag nach dieser ersten Anhaltung: Wann waren Sie wieder zu Hause?

AW: Es war schon finster. Es war Abend. Ich wurde in der Nacht weggebracht und am nächsten Tag am Abend war ich wieder zu Hause.

LA: Wo hat man sie bei diesem ersten Mal aussteigen lassen?

AW: Am Eck unserer Straße. Es war etwa 300 Meter von unserem Haus weg.

LA: Wurde Ihr Onkel auch einmal von diesen Leuten mitgenommen und angehalten?

AW: Er wurde mitgenommen und zwei Monate lang angehalten.

LA: Wann war das?

AW: Im April. Mein Onkel war öfters bei uns zu Hause und deshalb dachten die Leute von XXXX vielleicht, dass er mein Vater ist.

LA: Wurde er nun zwei Monate lang angehalten oder zwei Mal im Monat angehalten?

AW: Sie haben ihn zwei Mal mitgenommen. Beim zweiten Mal hielten Sie ihn zwei Monate lang fest.

LA: Wie haben Sie davon erfahren, dass er zwei Monate lang festgehalten wurde?

AW: Er ist mein Onkel. Natürlich weiß ich, was ihm passiert ist.

LA: Und woher wissen Sie es?

AW: Ich habe gewusst, dass sie ihn mitgenommen haben und sah, dass er zwei Monate nicht zu Hause war. Dann kam er wieder nach Hause. Fast alle haben das gewusst.

Zur Erklärung: Er wohnte am Nachbarsgrundstück. Wir sind fast immer zusammen. In meiner Familie ist mein Onkel das Oberhaupt.

LA: Ihr Onkel wurde also einmal kurz und einmal für zwei Monate angehalten.

AW: Ja, sie dachten wahrscheinlich, dass er unser Vater ist. Das vermute ich zumindest.

LA: Wurden Sie auch zu dieser Zeit angehalten, als Ihr Onkel nicht da war?

AW: Nein. Ich wurde das erste Mal mitgenommen und angehalten, als mein Onkel schon wieder zwei, drei Wochen zu Hause gewesen war.

LA: Was hat Ihr Onkel über die Anhaltung erzählt?

AW: Die haben ihn ziemlich stark geschlagen. Ich sah rote Flecken auf seinem Körper und seinem Gesicht. Sie haben ihm unterstellt, dass er meinen Bruder unterstützt und dessen Freunde unterstützt, z. B. mit Nahrung oder Obdach. Auf alle Fälle unterstellten sie ihm, dass er den Aufenthaltsort meines Bruders kennen würde und wüsste, was er macht.

LA: Wie groß war dieser Raum, in dem Sie eingesperrt waren?

AW: Es war ein ganz kleines Zimmer. Zwei Meter mal ein Meter. Man konnte nicht einmal gerade stehen drinnen. Wenn ich aufstand, musste ich meinen Kopf einziehen.

LA: Wurden Sie in diesem Zimmer befragt oder für die Befragung woanders hingebracht?

AW: Die haben eh gewusst, dass ich zu jung bin, um mich zu schlagen. Statt mich zu schlagen, haben sie mich in diesem kleinen kalten Zimmer gehalten. Es war auch eine Art der Folter. Es war für sie besser, anstatt mich nicht zu schlagen. Für die Befragung wurde ich dann in ein anderes Zimmer gebracht.

LA: Wie sah dieser kleine Raum sonst noch aus?

AW: Der Boden war aus Beton. Die Wände waren aus Ziegel. Es war eiskalt da drinnen. Es ist wie eine kleine leere Kammer / Zelle. Drinnen war nichts.

LA: Welche Kleidung hatten Sie an?

AW: Ich hatte eine Sporthose und ein T-Shirt an. Das ist eigentlich mein Schlafgewand.

LA: Wo wurden Sie für die Befragung hingebracht?

AW: Auf derselben Seite, nach etwa drei oder vier Schritten, war noch ein weiteres Zimmer. Dort haben sie mich befragt. Meine Hände waren immer am Rücken verbunden.

LA: Woher wissen Sie, dass das alles in einem Kellergeschoß stattgefunden hat?

AW: Wir sind drei vier Stufen nach unten gegangen. Deshalb vermute ich das.

LA: Von wem wurden Sie befragt?

AW: Er sagte mir, dass er in diesem Gebäude Oberhaupt ist. Er sagte mir, wenn ich alles richtig erzählen würde, tut mir keiner was und ich könnte wieder nach Hause gehen.

LA: Wussten Sie zu diesem Zeitpunkt, dass Ihr Bruder in Österreich ist?

AW: Nein, ich hab es erst erfahren, als er uns von Österreich aus angerufen hat.

LA: Wann haben Sie diesen Anruf bekommen?

AW: Mittags.

Nachgefragt kann ich es nicht genau sagen, zu welchem Datum das war. Mein Bruder war vier Jahre inhaftiert und hat uns dann nach seiner Einreise in Österreich angerufen.

LA: Wie sah der Einvernehmende aus?

AW: Sie hatten schwarze Militäruniformen. Körperlich sahen sie kräftig und ganz stark aus. Sie sagten, dass sie von XXXX sind. Dieses Oberhaupt hat mir gesagt, dass er ein Leiter von XXXX ist.

LA: Beschreiben Sie, wie Sie einvernommen wurden!

AW: Zuerst fragte mich dieses Oberhaupt dieselben Fragen zu meinem Bruder. Ich habe immer geantwortet, dass ich nichts von ihm weiß. Er ist mein älterer Bruder. Ich kann ihn nicht ausfragen. Er erzählt mich nichts.

Nachgefragt sind daneben noch andere gestanden. Nach einer bestimmten Zeit ist der Leiter weggegangen. Dann haben die neben mir Stehenden auch gefragt. Sie sagten, dass es besser wäre, über meinen Bruder zu erzählen. Ich habe immer wieder dasselbe geantwortet.

LA: Wie lange dauerte eine solche Einvernahme?

AW: 10, 15, 20 Minuten. Sie kamen immer wieder und fragten, ob ich schon etwas sagen würde.

Nachgefragt wurden die Einvernahmen nicht mitprotokolliert.

LA: Wie oft wurden Sie bei dieser ersten Anhaltung einvernommen?

AW: Das erste Mal haben sie mich drei Mal vom kleinen Zimmer zum großen Zimmer gebracht.

LA: Was haben Sie gedacht, als Sie nach den Einvernahmen wieder im kleinen Zimmer waren?

AW: Es war eine Stresssituation. Ich war im Schock und hatte Angst. Ich konnte nicht über etwas nachdenken. Sie haben mich sehr erschreckt.

LA: Wurden Sie von denselben Leuten freigelassen, welche Sie zuvor mitgenommen hatten?

AW: Der Fahrer war derselbe. Die anderen waren andere Personen. Die, die mich mitgenommen hatten, hatten eine XXXX-Uniform an. Die Leute, die mich nach Hause brachten, hatten eine schwarze Uniform an.

LA: Wurde Ihnen gesagt, dass Sie freigelassen werden?

AW: Sie haben mir nichts gesagt. Sie haben mich einfach mitgenommen ins Auto. Dann ist einer ausgestiegen und hat mich rausgezerrt. Mit hoher Geschwindigkeit sind sie dann weggefahren.

(...)

LA: Kurzer Rückblick zur Niederschrift vor der Pause. Wussten Sie, dass Ihr Bruder Widerstandskämpfer ist?

AW: Details wusste ich nicht, aber ich wusste, dass er Kontakte mit rebellischen Personen hatte.

LA: Hat Ihnen Ihr Bruder einmal darüber erzählt?

AW: Nein. Über solche Sachen hat er mir nie etwas erzählt. Ich habe aber aus seinen Telefongesprächen, die ich zu Hause mithören konnte, ableiten können, dass er dabei ist.

LA: Wie viel Zeit lag zwischen Ihrer ersten und der zweiten Anhaltung?

AW: Nicht so viel Zeit. Zwei Wochen oder zehn Tage ungefähr.

LA: Schildern Sie bitte im Detail, was bei dieser zweiten Anhaltung passiert ist (Mitnahme, Fahrt, Anhaltung, Einvernahmen, Freilassung, etc.)!

AW: Sie sind wieder zwischen drei und vier Uhr in der Nacht gekommen. Ich habe geschlafen. Dann habe ich gesehen, dass Leute unser Haus durchsuchen. Sie haben auch Beton im Hof durchsucht. Unser Haus ist zweistöckig. Sie sind dann zu mir in den zweiten Stock gekommen.

Ich war unter der Decke. Es war dunkel im Zimmer. Sie haben etwas gesucht. Sie haben dann die Decke weggezogen und mich gesehen. Sie haben mich gleich mitgenommen, Sie haben mir meine Hände zusammengebunden. Meine Mutter wollte das verhindern. Sie haben sie aber weggestoßen und sie ist dadurch gestürzt. Sie haben meine Mutter stark beschimpft.

Sie haben mich zum Auto gebracht. Es waren zwei Autos. Zwei Lada Priora. Dann sind wir weggefahren. Ich saß wieder auf der Rückbank zwischen zwei Personen und mein Kopf wurde nach unten gedrückt. Wieder habe ich nichts gesehen. Sie haben immer wieder meinen Kopf nach unten gedrückt. Dabei haben sie gesprochen, dass sie mich töten würden, wenn ich nichts sage. Sie sagten, dass sie mich aus dem Auto schmeißen werden. So wurde ich wieder bedroht. Ich habe versucht etwas zu antworten, aber sie haben so geschrien, dass sie mich nicht gehört haben. Ich habe immer wieder wiederholt, dass ich nichts über meinen Bruder weiß.

Sie brachten mich wieder zu dieser kleinen Zelle. Nach etwa einer Stunde kamen zwei Leute herein. Nach einer Stunde brachten sie mich in dieses andere Zimmer. Als wir dorthin gingen, sagten sie, dass sie mich mit Strom foltern werden und alles aus mir raus bringen würden, was wie wissen wollten. Im Zimmer wurden die Fragen dann immer wieder mit Schlägen auf den Rücken begonnen. Mit dem Gummiknüppel und mit der Gummiknüppelspitze haben sie mich geschlagen. Sie haben auch geschimpft. Mir sind dann die Tränen gekommen. Sie haben mir dann eine Pistole angesetzt und sagten, dass sie mich gezielt und kontrolliert töten würden. Als die Tränen von meinen Augen gekommen sind hörten sie etwas auf, aber schimpften sehr mit mir. Dann kam ein andere, der mich locker befragte. Dann haben die anderen mich wieder beschimpft und ich wurde wieder in die Zelle zurückgebracht. Ich habe die ganze Zeit geantwortet, dass ich nicht weiß, wo mein Bruder ist.

Nach einer Stunde ungefähr, haben sie einen kleinen Schlitz aufgemacht. Einer hat rein geschrien: Wir schmeißen jetzt eine Handgranate rein, um dich zu töten. Wir können dich spurlos verschwinden lassen, wenn wir wollen. Ich habe nichts geantwortet. Danach haben sie die Türe aufgemacht und zwei haben mich wieder ins andere Zimmer gebracht. Dort haben sie wieder gesagt, dass mir nichts passieren würde, wenn ich ihnen Informationen zu meinem Bruder geben würde. Ich wiederholte nur wieder, dass ich nichts wüsste. Danach brachten Sie mich wieder zurück in die kleine Zelle und sagten mir, dass wir jetzt auf einen Mann warten würden, der mich mit Strom behandeln wird und dass sie mich dann töten werden.

So ungefähr ging es zwei Tage lang dahin. Am Ende gaben sie mir zwei Tage Zeit, dass ich über meinen Bruder irgendeine Information vorlege. Die haben mich so erschreckt, ich hatte schon so viel Angst und war unter Schock, dass ich nicht mehr sprechen konnte. Sie haben mich dann mit der Forderung bei den Obstgärten aussteigen lassen. Das war im Dorf, aber etwa einen Kilometer weg von zu Hause.

LA: Haben Sie während dieser zwei Tage etwas zu Essen bekommen?

AW: In einer Schüssel haben die mir einen Brei gegeben und auch ein bisschen Brot. In der Früh haben die mir was zu essen gegeben und auch spät in der Nacht noch. Es war aber wenig.

LA: Wurden Sie beim ersten Mal nur in der Unterhose gekleidet freigelassen oder beim zweiten Mal?

AW: Das erste Mal hatte ich die Sporthose und das T-Shirt. Das zweite Mal war ich in der Unterhose.

LA: Wann während der zweiten Anhaltung mussten Sie Ihre Überkleidung ablegen?

AW: Ich wurde bereits nur in der Unterhose mitgenommen.

LA: Haben Sie bei der zweiten Anhaltung geschlafen?

AW: Auf dem Beton habe ich überhaupt nicht geschlafen. Ich wurde oft von dem Zimmer weggebracht. Ich bin nur dort gesessen. Ich habe mich dort auch verkühlt. Deshalb glaube ich auch, dass meine Krankheit mit dem Schnupfen stärker geworden ist. Ich habe überhaupt nicht geschlafen in diesen zwei Tagen.

LA: Was war das Erste, das Sie nach Ihrer Freilassung zu Hause wieder gemacht haben?

AW: Dass die Leute mich nicht in der Unterhose sehen, bin ich schnell nach Hause gegangen. Habe mich schnell geduscht. Dann habe ich einen Tee getrunken. Dann ging ich zum Schlafzimmer meiner Mutter und Schwester und klopfte an. Die Mutter freute sich sehr. Dann sprach sie mit der Schwester meines Vaters, die im XXXX wohnt. Meine Mutter organisierte dann ein Taxi und ich fuhr zu meiner Tante.

LA: Sind diese Leute nach Ihrer zweiten Freilassung noch einmal zu Ihnen oder Ihrer Mutter gekommen?

AW: Als ich schon in Österreich war, sind die Leute gekommen. Meine Mutter hat mir das gesagt, dass "die Gäste" da gewesen wären. Als ich im XXXX war, sind sie nicht gekommen. Erst, als ich schon in Österreich war.

LA: Was ist vorgefallen, als diese Leute bei Ihrer Mutter warn?

AW: Sie sind wieder so plötzlich in der Nacht gekommen und haben das Haus durchsucht. Sie haben wieder meine Mutter beschimpft. Aber sonst war nichts mehr.

LA: Was haben diese Leute gesucht, als das Haus durchsucht wurde?

AW: Ich weiß es nicht. Die Mutter sagte mir, dass sie das ganze Haus auf den Kopf gestellt haben.

LA: Weshalb ist Ihr Bruder nach Österreich geflüchtet?

AW: Sie haben ihn gesucht. Er konnte nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Russland hat sogar eine Anfrage an Österreich geschickt. Nach seiner Entlassung haben ihn die Spezialdienste schon gesucht. Meine Mutter telefonierte mit ihm und sie sagte ihm, dass er nicht nach Tschetschenien kommen soll. Ich wusste gar nicht, wo er ist. Nur meine Mutter wusste, wo er ist. Meine Mutter hat mir nichts erzählt. Vielleicht hatte sie Angst, dass ich etwas weitergebe, wenn die mich mitnehmen.

LA: Angenommen Sie würden zum aktuellen Zeitpunkt in Ihr Heimatland zurückkehren, was würde Sie erwarten? Was haben Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?

AW: Auf alle Fälle lassen sie mich nicht in Ruhe. Sie ließen mir damals zwei Tage Zeit. Ich habe nicht darauf reagiert. Ich habe in der Pension sogar die Vorladungen von der Polizei. Ich weiß nicht, von welcher Polizeistelle diese Ladungen sind, weiß ich nicht, aber ich habe diese in der Pension.

LA: Haben Sie sonstige Beweismittel in der Pension?

AW: Nein. Ich habe nur diese Ladungen. Über meinen Bruder steht auch etwas im Internet.

Anm.: Mit dem AW wird vereinbart, dass er die Ladungen mit dem Pass zusammen innerhalb der einwöchigen Frist vorlegt.

LA: Haben Sie abgesehen davon etwas im Falle der Rückkehr zu befürchten?

AW: Außer dem Obigen habe ich nichts zu befürchten.

LA: Waren Sie jemals in einer Partei oder führten Sie sonstige politische Aktivitäten aus?

AW: Beides Nein.

LA: Haben Sie aufgrund Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals Probleme gehabt?

AW: Wegen meines Bartes hatte ich ein Problem. Sie fragten mich immer, weshalb ich meinen Schnurrbart rasiert hätte und den anderen Bart stehen ließ. Wenn die Polizei mich angehalten hat, haben sie mich immer gefragt, was das sein soll, weshalb ich das so trage. Sonst hatte ich keine Probleme wegen der Religion oder der Volksgruppe.

LA: Zusammengefasst sagten Sie also, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben, weil Sie wegen den beiden Anhaltungen weitere Drangsalierungen durch den XXXX befürchten. Stimmt das?

AW: Ja. Das stimmt. Ich habe trainiert und Sport getrieben. Ich habe nie gedacht, dass ich nach Österreich komme. Aber das war der Fall, weshalb ich nach Österreich gekommen bin.

Es kann sogar passieren, dass die mich töten. So eine Gefahr besteht für mich.

LA: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

AW: Nein.

LA: Haben Sie in Tschetschenien einmal Straftaten begangen oder sind Sie vorbestraft?

AW: Nein.

V: Weshalb meinen Sie ist der XXXX erst nach Ihrer Ausreise zu Ihrer Mutter gekommen, obwohl diese Ihnen nach Ihrer zweiten Freilassung nur zwei Tage Zeit zur Informationsbeschaffung gegeben haben?

AW: Sie haben erfahren, dass ich in Europa bin. Erst als Sie das erfahren haben, gingen Sie zuerst zu meinem Onkel und dann zu meiner Mutter.

V: Frage wird variiert und wiederholt.

AW: Das weiß ich nicht.

V: Zunächst gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer ersten Freilassung nur in einer Unterhose bekleidet waren. Bei der späteren genaueren Befragung meinten Sie, dass Sie nach der zweiten Freilassung nur in Ihrer Unterhose bekleidet waren. Was davon stimmt nun?

AW: Vielleicht habe ich etwas verwechselt. Genaue Details und die Daten kann ich nicht so genau erinnern. Für mich war das Wichtigste schnell auszureisen. Das Datum habe ich mir nicht gemerkt.

LA: Nachdem Sie für ein Monat zu Ihrer Tante gegangen waren: Waren Sie während dieser Zeit vor Ihrer Ausreise noch einmal bei Ihnen zu Hause?

AW: Nein. Da war ich überhaupt nicht mehr zu Hause. Meine Mutter und meine Schwester sind zu meiner Tante gekommen. Dort haben sie mich verabschiedet. Von dort wurde ich weggeschickt.

LA: Ist oben genannter Fluchtgrund Ihr tatsächlicher Fluchtgrund?

AW: Ja.

LA: Er gibt noch weitere Widersprüche in Ihrem Vorbringen.

AW: Ich habe nicht gelogen. Ich habe erzählt, was passiert ist.

LA: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist?

AW: Es war nicht aus wirtschaftlichen Gründen. Ich hatte nicht vor nach Österreich auszureisen. Dann ist oben Geschildertes passiert und ich musste gehen.

(...)

LA: Es kann sein, dass zur genaueren Prüfung Ihres Vorbringens eine Anfrage unter Verwendung der Verbindungsbeamten oder Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft oder der konsularischen Vertretung von Nöten sein wird. Sind Sie damit einverstanden?

AW: In diesem Fall kann man das so machen. Jeder in meinem Dorf bestätigt, dass es passiert ist. Jeder bestätigt das.

LA: Wurden Sie bei der zweiten Anhaltung letztlich mit Strom gefoltert?

AW: Nein, ich wurde nur bedroht. Mit dem Schlagstock wurde ich geschlagen und Faustschläge habe ich in den Rücken bekommen.

LA: Wurden Sie sonst irgendwie geschlagen oder verletzt?

AW: Sie haben mich auch an die Wand geschleudert. Sonst nichts.

LA: Hatten Sie nach der Anhaltung Verletzungen?

AW: Von diesem Schlagstock hatte ich Spuren, aber diese sind schon vorbei. Als sie mich an der Wand entlang gezogen haben, habe ich auf der linken Körperseite eine Verletzung davon getragen. Heute sieht man noch die Narbe.

Anm.: AW zeigt die linke Schulter vor. Man sieht eine punktuelle, leicht nach außen gewölbte Narbe (Durchmesser: ca. 1 cm) mit seitlichen kurzen schmalen Ausläufern in Horizontallage.

LA: Hat diese Narbe geblutet?

AW: Ja.

LA: Wann wurden Sie so verletzt?

AW: Beim zweiten Mal.

LA: Wann während der zweiten Inhaftierung wurden Sie verletzt?

AW: Kurz vor der Entlassung war das. Etwa eine halbe Stunde vorher.

LA: Wurden Sie nach der Verletzung noch einmal in die kleine Zelle gebracht? Oder wurden Sie danach gleich freigelassen?

AW: Zuerst wurde ich in den großen Raum gebracht und an die Wand geschleudert. Als sie mich dann wieder in die kleine Zelle gebracht haben, schliffen sie mich an der Wand, sodass ich mir diese Verletzung zuzog. Dann war ich eine halbe Stunde in der kleinen Zelle und wurde danach weggebracht, nach Hause.

LA: Wie haben Sie diese Verletzung in Ihrer Zelle versorgt?

AW: Ich habe diese Schmerzen vom Schock nicht gefühlt. Ich habe Blut gesehen. Erst zu Hause beim Duschen, als ich mich in den Spiegel schaute, merkte ich, dass Blut an meiner Schulter ist.

LA: Haben die Männer darauf geachtet, als Sie geblutet haben, während Sie heimgebracht wurden?

AW: Ich weiß es nicht. Kann sein, dass diese es gesehen haben. Mein Kopf war ja wieder nach unten gedrückt.

LA: Wie wurden Sie von der kleinen Zelle ins Auto gesetzt?

AW: Sie haben mich ins Auto gesetzt und mich bei den Obstgärten rausgeworfen.

LA: Konnten Sie selbst gehen, als Sie von der kleinen Zelle ins Auto gebracht wurden oder wurden Sie von den Leuten getragen?

AW: Ich konnte selbst gehen, aber sie haben mich an den Händen genommen und dann zum Zimmer gebracht. Wegen dieser Kälte habe ich Rückenschmerzen bekommen.

LA: Wurden Sie gefesselt, als Sie ins Auto gesetzt wurden?

AW: Mit Schnürsenkel wie von Schuhen haben sie meine Hände am Rücken verbunden.

LA: Wurden Sie sonst noch irgendwie gefesselt oder geknebelt?

AW: Es waren nur meine Hände am Rücken gebunden. An der Tür war ein riesiges Schloss.

LA: Wie sah das Gebäude aus, in welchem Sie inhaftiert waren?

AW: Ich habe einen Zaun und ein Tor gesehen. Wie genau das Gebäude ausgesehen hat, kann ich nicht sagen. Ich musste gebückt hingehen und sie haben mich in den Keller gebracht.

LA: Haben Sie mehr erkennen können, als Sie wieder heraus gebracht wurden?

AW: Nach den Gesprächen mit mir habe ich mir vorgestellt, dass es eine Behörde ist. Das Gebäude selbst habe ich nicht gesehen. Andere Leute am Hof haben auch gesprochen. Von den Gesprächen her dachte ich, dass es eine Behörde sein könnte.

LA: Hatten Sie Licht in der Zelle?

AW: Nein. Es war dunkel.

LA: Konnten Sie feststellen, ob Tag oder Nacht war?

AW: Auf dem Weg von der Zelle zum Zimmer war es ein bisschen heller. In meiner Zelle konnte ich nicht feststellen, ob es Tag war oder nicht.

LA: Haben Sie einmal versucht, um Hilfe zu schreien?

AW: Ja, ich habe geschrien. Ich habe "Hilfe, Hilfe" geschrien.

LA: Wie heißt Ihr Bruder?

AW: XXXX. Auf seiner Karte steht XXXX Aber wir nennen ihn XXXX

LA: Wie alt ist dieser?

AW: Er wird bald 26 Jahre alt. Den Geburtstag kenne ich nicht.

Anm.: EKIS - Kurzanfrage ergibt die AIS-Zahl 11 07.313-BAT.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich will nichts mehr hinzufügen.

(...)"

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2012, Zl. 11 11.022-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest (AS 169) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

"(...)

Ihr Vorbringen zum Fluchtgrund war bereits dadurch erschüttert, dass Ihrem Bruder die Glaubwürdigkeit zu dessen Fluchtgrund abgesprochen wurde (siehe Bescheid vom 08.03.2012, Zahl 11 07.313-BAT). Es wurde zwar für glaubhaft befunden, dass dieser eine Gefängnisstrafe verbüßen musste. Eine darüber hinaus stattfindende Verfolgung oder sonstige Gefährdung Ihres Bruders konnte jedoch nicht festgestellt werden. Ihrem Fluchtvorbringen, das eben auf dieser staatlichen Suche bzw. Verfolgung Ihres Bruders aufbaute, war damit bereits das Fundament entzogen.

Betrachtet man nun Ihr Vorbringen an sich so zeichnete sich auch darin ein äußerst ausgeprägter Unglaubwürdigkeitsgehalt deutlich ab:

Zunächst einmal war Ihre schwammige Formulierungsweise in der freien Erzählphase während der Einvernahme beim BAT äußerst auffällig. Sprachen Sie in der polizeilichen Erstbefragung davon, dass im April 2011 drei Mal Vertreter der Polizeieingreiftruppe XXXX bei Ihnen zu Hause aufgetaucht wären, so formulierten Sie im Zuge der Einvernahme beim BAT, dass Sie dabei erst nur befragt worden wären und dann "auf einmal" mitgenommen worden wären. Da es sich lediglich um drei Besuche gehandelt hätte, wäre eine präzisere Formulierung zu erwarten gewesen, zumal Sie damit lediglich den zweiten oder dritten Besuch der Spezialeinheiten meinen hätten können.

Die von Ihnen gewählte schwammige Formulierung "auf einmal" deutete zudem auf einen Geschichtenerzählerstil, denn auf einen Tatsachenbericht hin.

Sodann sprach für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens, dass Ihnen eine genaue zeitliche Eingrenzung der angeblichen Vorfälle während des gesamten Verfahrens nicht möglich war.

Sprachen Sie in der Erstbefragung noch klar davon, dass die Vorfälle im April 2011 passiert wären und Sie im September 2011 ausgereist wären, so gaben Sie bereits kurze Zeit später im Rahmen der psychologischen Begutachtung an, dass sich die polizeilichen Anhaltungen entweder im April oder August 2011 zugetragen hätten. Im Zuge der Einvernahme beim BAT meinten Sie sodann, sich an den Monat der Anhaltungen überhaupt nicht mehr erinnern zu können. Dies war jedoch nicht glaubhaft.

Viel eher war anzunehmen, dass Ihnen der zeitliche Widerspruch, den Sie in Verbindung mit Ihrem Ausreisedatum kreiert hatten, selbst aufgefallen war und Sie dem durch die Angabe von schwammigen Daten ausweichen wollten. So behaupteten Sie nämlich im Zuge der freien Erzählphase beim BAT, dass Sie ein Monat nach den Vorfällen ausgereist wären. Wären die Vorfälle nun tatsächlich im April 2011 passiert, so wären Sie spätestens im Mai 2011 aus Russland ausgereist. Widersprüchlich dazu nannten Sie in der Erstbefragung als Ausreisedatum jedoch den 08. September 2011. Es war offensichtlich, dass Sie mit der Erweichung Ihrer Angaben versuchten, dem offensichtlichen Widerspruch auszuweichen. Dass Ihnen nicht einmal eine gleichbleibende zeitliche Eingrenzung der angeblichen Vorfälle möglich war, war ein weiterer klarer Hinweis auf ein konstruiertes Vorbringen.

Ferner war Ihre Sprachwahl äußerst auffällig, als Sie über die angeblichen Anhaltungen berichten sollten. Schilderten Sie Ihr Leben in der Einvernahme zum Großteil durchaus strukturiert und stellten Sie Sachverhalte z.B. zu Ihren Wohnverhältnissen oder dem Ringsport klar dar, so verfielen Sie in der Erzählung über die behaupteten Anhaltungen in eine völlig abstruse Schilderungsweise. Sie wechselten dabei plötzlich auf einfachste Sprache und verwendeten vielmehr konfuse Sätze. Es war offensichtlich, dass Sie mit Ihren vagen Aussagen vielmehr Verwirrung stiften denn Sachverhalte erklären wollten. Zudem fügten Sie viele wesentliche Details Ihrer angeblichen Gefangenschaft (kein Schlaf, Hilferufe, Verletzung, etc.) erst auf vielfache Nachfrage hinzu. Dies waren deutliche Zeichen dafür, dass Sie diesen unausgereiften Bereich Ihres Vorbringens vielmehr überspielen wollten und noch während der Einvernahme erweiterten bzw. frei erfunden haben, zumal Sie gleichzeitig auch nicht im Ansatz den Eindruck machten, emotional betroffen zu sein.

Auch der VwGH geht davoaus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (= freie Erzählphase in der Einvernahme beim BAT), ungenützt vorübergehen lassen. (Siehe auch VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250)

Doch nicht nur aus einer Metaebene betrachtet, war Ihr Vorbringen völlig zweifelhaft. Es kam auch zu mehreren inhaltlichen Widersprüchen, die letztlich keine Zweifel mehr daran ließen, dass Ihr Vorbringen lediglich konstruiert war. Vorweg vermerkt sei, dass Personen, die eine derartige Situation ("Anhaltung unter Androhung von Folter") tatsächlich selbst erlebt haben, diese in der Regel auch noch Jahre danach wiederholt widerspruchsfrei und lebensnah wiedergeben können - noch dazu, weil eine solche Situation per se ein äußerst einschneidendes (emotionales) Erlebnis darstellen würde und vielmehr auch das eigene weitere Leben maßgeblich davon beeinflusst wäre (z.B. Ausreise ins ungewisse Ausland).

Nun schilderten Sie jedoch zwei wesentliche Details völlig widersprüchlich:

Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht. Diesem Anspruch wurden Sie nicht gerecht. Da Sie die Ausreiseumstände, welche durch die behauptete Verfolgungsgefahr bedingt gewesen wären, nicht glaubhaft machen konnten, war damit auch die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zur Verfolgungsgefahr an sich bestätigt.

Weiters kam es zu nicht nachvollziehbaren Momenten hinsichtlich des angeblichen Vorgehens der polizeilichen Schnelleingreiftruppe XXXX. Ihre Behauptung, wonach polizeilich bzw. militärisch ausgebildete Staatssicherheitsorgane Sie während der Rückfahrt vom Anhalteort ins Auto gesetzt, dann einen Sack von Ihrem Kopf gezogen und Ihren Kopf während der Fahrt nach unten gedrückt hätten, war nicht ansatzweise nachvollziehbar. Denn im Falle einer Wahrunterstellung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass eine solche Sichtblende (Sack über dem Kopf) während des gesamten Transportes aufrecht bleibt - alleine schon deshalb, um die Geheimhaltung des Anhalteortes zu gewährleisten.

Weiters schilderten Sie, dass Sie nach Ihrer zweiten Freilassung zwei Tage Zeit bekommen hätten, um Informationen über Ihren Bruder zu sammeln. Es war angesichts der von Ihnen behaupteten rauen Vorgehensweise des XXXX nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass Behördenvertreter erst nach Ihrer zumindest ein Monat später stattgefundenen Ausreise bei Ihnen zu Hause (bzw. bei Ihrer Mutter) aufgetaucht wären, wenn diese tatsächlich eine zweitägige Frist ausgesprochen hätten.

Im Rahmen obiger beider Absätze tauchten weitere Widersprüchlichkeiten auf:

Gaben Sie zuerst noch deutlich an, dass Ihnen zum Abtransport ein Sack aufgesetzt worden wäre, so erwähnten Sie dieses wesentliche Detail auf spätere vielfache Nachfrage zu den Transportumständen in der Einvernahme beim BAT mit keinem Wort mehr. Sie gaben lediglich an, dass Ihnen die Hände am Rücken gefesselt worden wären. Eine Sichtblende kam dabei nicht mehr zur Sprache.

Zudem widersprachen Sie sich hinsichtlich der Forderung des XXXX zur Informationsbeschaffung über Ihren Bruder. Sprachen Sie im Rahmen der psychologischen Begutachtung noch davon, dass Ihnen drei Tage Zeit dazu gegeben worden wären, so wandelte sich auch dieser Teil Ihres Vorbringens und kamen Sie in der Einvernahme beim BAT nur mehr auf eine Frist von zwei Tagen zu sprechen.

Zusammenfassend, d.h. in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen, war bezüglich Ihres Vorbringens klar zu erkennen, dass Sie weder eine (staatliche) Verfolgung noch eine sonstige (wie auch immer geartete) Gefährdung Ihrer Person glaubhaft machen konnten.

Ihrem Vorbringen konnten somit keine Umstände entnommen werden, aus denen - glaubhaft - hervorgegangen wäre, dass Sie in Russland tatsächlich unmittelbaren und/oder mittelbaren (staatlichen) Verfolgungen ausgesetzt gewesen bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.

Von einer medizinischen Begutachtung Ihrer Narben war abzusehen, zumal Sie bereits die Umstände, aufgrund derer diese entstanden wären, nicht ansatzweise glaubhaft machen konnten.

Wenn sich durch ein entsprechendes Gutachten nun vielleicht herausstellen würde, dass die Wunden zu jenem von Ihnen genannten Zeitpunkt, möglicherweise durch die selben wie von Ihnen genannten Umstände zugefügt worden wären, so nimmt dies keinen Einfluss auf die (Un) Glaubwürdigkeit Ihrer dazu behaupteten Rahmengeschichte. Sie sind Ringkampfsportler. Es war vielmehr anzunehmen, dass Sie sich diese Verletzungen im Zuge der Ausübung Ihres Sportes zugezogen haben.

Zu den von Ihnen vorgelegten Ladungen ist festzuhalten, dass die Echtheit dieser alleine aufgrund der äußerlichen Erscheinungsform völlig bedenklich war. Diese wirkten so, als wären Leerkopien einer polizeilichen Ladung gemacht und im Nachhinein ausgefüllt worden. Hält man diese beiden Ladungen aneinander, kann man erkennen, dass die Vorlagen ursprünglich auf dasselbe Stück A4-Papier kopiert wurden und lediglich auseinandergerissen wurden - und das obwohl auf den Ladungen unterschiedliche Datumsangaben gemacht wurden und damit eine getrennt voneinander erfolgte Ausgabe anzunehmen gewesen wäre. Eine Ausgabe derartiger (Schmier) Zettel würde jedoch keinesfalls staatlichen Behörden zuzuschreiben sein. Selbst dann nicht, wenn man finanzielle Knappheit und bedingten Ressourceneinsatz bei den russischen Behörden annehmen wollte. Da es hingegen eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass derartige Schriftstücke auf einfachem Wege gegen Bezahlung bezogen werden können (z.B. über Schlepper) bzw. bereits eine Vielzahl solcher Dokumente als Fälschungen im Umlauf sind, konnte auch die Vorlage dieser völlig bedenklichen (Schmier)Zettel eine Verfolgungsgefahr nicht ansatzweise glaubhaft erscheinen lassen.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der oben angeführte Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012 in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, dass die seitens des Bundesasylamts herangezogenen Länderberichte kein adäquates Bild der tatsächlichen Sicherheitslage in Tschetschenien zeichnen würden. Angehörige von Widerstandskämpfern seien nach wie vor massiver Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang werde auf auszugsweise zitierte Berichte des US Department of State vom 25.02.2009, Human Rights Watch vom 14.01.2009, ACCORD sowie der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Im Falle einer ordnungsgemäßen Würdigung der Quellen wäre die Behörde zu der Feststellung gelangt, dass Angehörige von Widerstandskämpfern asylrelevanter Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt seien. Für den Fall, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als zu wenig detailliert erachte, hätte sie den Beschwerdeführer zu konkreteren Schilderungen auffordern müssen. Ausgeführt werde desweiteren, dass der Beschwerdeführer binnen drei Wochen eine umfangreiche Beschwerdeergänzung nachreichen würde, im Rahmen derer im Detail auf die ihm zu Lasten gelegten Widersprüche eingegangen werde. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamts langte am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Am 11.10.2012 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, im Rahmen derer zusammenfassend geltend gemacht wurde, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers wegen angeblicher Unterstützung des tschetschenischen Widerstands von 2007 bis 2011 in Haft befunden hätte und während seiner Anhaltung gefoltert worden sei. Hinzu komme, dass der - mittlerweile ebenfalls nach Österreich geflüchtete - Bruder des Beschwerdeführers über einen näher genannten Freund mit dem Umfeld des im Jahr 2009 in XXXX ermordeten XXXX in Kontakt stünde. Russische Behörden hätten nach Asylantragstellung des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich dessen Mutter in Tschetschenien aufgesucht und sei der Bruder des Beschwerdeführers persönlich per SMS von russischen Telefonnummern bedroht worden. Am 08.08.2011 sei es daher auch zu einer Einvernahme und Kooperation des Bruders des Beschwerdeführers mit dem Landesamt XXXX Terrorismusbekämpfung gekommen. Beiliegend würden diesbezügliche Unterlagen übermittelt. Angehörige von Personen, welche den tschetschenischen Widerstand tatsächlich oder mutmaßlich unterstützen, seien einer massiven Gefährdung durch tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt, wobei insbesondere auf die Angeben seines Bruders vor der XXXX verwiesen werde. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wäre dieser daher mit großer Wahrscheinlichkeit einer akuten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder ausgesetzt.

Mit Eingabe vom 25.03.2014 wurden Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsschritte übermittelt

Der Bruder des Beschwerdeführers stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, wobei die beiden ersten Anträge jeweils in allen Punkten rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls abgewiesen. Unter einem wurde dem Bruder des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wofür seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die folgenden Feststellungen maßgeblich waren:

"Sie haben im nunmehrigen Verfahren zum dritten Antrag auf internationalen Schutz, abgesehen von der Aufrechterhaltung Ihrer Verfolgungsbehauptung aus dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren, auch ein neues Bedrohungsszenario dargelegt, dessen Prüfung einen glaubhaften Kern ergeben hat und sind deshalb dazu die folgenden Feststellungen zu treffen:

Sie haben glaubhaft gemacht, dass aufgrund der gegen Ihre Person geführten polizeilichen Ermittlungen, welche zu Ihrer Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (§§ 127, 130 (1. Fall) StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, davon 14 Monate bedingt) und zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe geführt haben, in der tschetschenischen Community in Österreich das Gerücht entstanden ist, Sie würden von Österreich aus den bewaffneten Widerstand in Tschetschenien unterstützen. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich dieses Gerücht über die hiesige tschetschenische Community bis zu den staatlichen Behörden in der Russischen Föderation, bzw. zur Miliz in Tschetschenien (sog. "Kadyrowzy") verbreitet hat. Glaubhaft gemacht haben Sie, dass Sie aufgrund dieser Umstände im Zusammenhang mit Ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dortige Verfolgung befürchten.

Einer freiwilligen Rückkehr bzw. einer allfälligen Rückführung in die Russische Föderation müssten Sie mit dem Bewusstsein entgegensehen, dass Sie Opfer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bzw. von Folter werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass nach Ihrer Person im Herkunftsstaat aufgrund Ihrer politischen Gesinnung (bzw. wegen einer Ihnen unterstellten politischen Einstellung) oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen gesucht wird und Sie aus diesen Gründen der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt sind."

Mit Eingabe vom 23.04.2015 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer mit einer näher genannten in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen ein gemeinsames Kind habe, welches im XXXX geboren worden sei. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Frau, mit welcher er nach muslimischem Brauch verheiratet sei, und dem gemeinsamen Kind ein harmonisches Familienleben. Beiliegend wurden die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers sowie ein Vaterschaftsankerkenntnis und der seine Tochter betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, mit welcher der Minderjährigen (abgeleitet von ihrer Mutter) Asyl im Rahmen des Familienverfahrens gewährt wurde, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014, Zl. 830106503/1611393, im Rahmen seines dritten Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Im XXXX wurde in Österreich eine Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, geboren, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 1016220605-14558443, abgeleitet von ihrer Mutter XXXX der Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation/Tschetschenien darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Nicht festgesellt werden kann, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter und deren Mutter aktuell ein aufrechtes Familienleben in Österreich vorliegt. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte auf eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Allgemeine Lage

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation.

Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus.

1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet. 2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011)

Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien. (Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert.

Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011)

Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino- Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. Insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino- Balkarien zu verzeichnen.

Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt.

Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 7.3.2011)

Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt.

Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums.

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten.

(Ria Novosti: UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf

Terroristenliste, 11.3.2011,

http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 1.6.2011)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und 59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-

635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen.

(Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011)

Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen.

(Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly,

3.1. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 1.6.2011)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden.

Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:

Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -

Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Menschenrechte

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses' zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).

Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.

Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.

Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Hierein fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt.

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Das Verschwinden von Regierungsgegnern und Menschenrechtsaktivisten bleibt weitergehend unbestraft, und wird nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt. Gegen Familien vermeintlicher Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppen werden Vergeltungsmaßnahmen angewendet (Niederbrennen ihrer Wohnstätten, Bedrohung oder Entführung naher Verwandter der

Verdächtigen oder der Verdächtigen selbst). Ein Klima der ständigen Einschüchterung der Medien und der Zivilgesellschaft herrscht vor. All dies findet in einer Atmosphäre der Personalisierung der Macht statt, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in einer Demokratie schändlich erscheint.

Personen werden weiterhin entführt, gefoltert und ermordet, sowohl von Rebellen als auch von Sicherheitskräften.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the

North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm.

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungsbehörden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Erfolge Ramsan Kadyrows größere Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich niederzuhalten, wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung. (Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Rechtsschutz

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter warenzuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehensorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene.

Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt.

(Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.4.2010, http://journal.juridicum.at/?c=144a=2549, Zugriff 1.6.2011 / CoE - Commissioner for Human

Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11

September 2009, 24.11.2009 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights

Practices 2010, 8.4.2011)

Die Clanstrukturen waren vor der Einführung von Geschworenengerichte für diese als bedenklich zitiert worden. Im April 2010 fand das erste Geschworenengericht in Tschetschenien statt.

(The Moscow Times: First-Ever Jury Trial for Chechnya, 27.4.2010,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-ever-jury-trial-for-chechnya/404854.html, Zugriff 1.6.2011)

Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.

Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen abgedrosselt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -

Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v.

a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Aussagen von Behörden über Beschwerden gegen Sicherheitskräfte aufgrund von Menschenrechtsverletzungen sind widersprüchlich. Einem Funktionär zufolge gäbe es so unbedeutend wenige Beschwerden, dass Statistiken nicht nötig seien. Einem anderen Amtsträger zufolge hätte es 2009 87 Beschwerden gegeben. Von den 2008 und 2009 eingebrachten Beschwerden führte keine zu strafrechtlicher Verfolgung. 2007 gab es 3 Strafverfolgungen, die zu Verurteilungen führten.

(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, die Sicherheitsoperationen durchführen, die Regeln kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus:

ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS- 635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrfragen

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.

(Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher

than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow

Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-

5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)

Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.

(CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC

DEVELOPMENT OF

THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011,

http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff

1.6. 2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian

Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall. International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt. (International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009,

http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps:

International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy,

08.06. 2010,

http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 /

International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self

Reliance, 18.08.2010,

http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff

1.6. 2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.

(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011,

http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 1.6.2011 / International

Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011,

http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 1.6.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.

Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.

Kinder die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar.

Das IKRK unterstützt vom russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, welches das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie sich Kinder in Gebieten, in denen Waffen weit verbreitet sind, sicher verhalten können.

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS- 635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt.

Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden: 68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian

Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343. 378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel. (Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 6.2011/ IOM:

Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)

Anfang 2011 wurden drei Frauen unter dem Vorwurf der Betrügerei in Zusammenhang mit dem Mutterschaftszertifikaten verhaftet. Sie sollen von Gutgläubigen mehrfach Mutterschaftsgeld über

eine eigens hierfür gegründete Firma erschwindelt haben. Ein lokaler Experte meinte, die Behörden selbst würden die Bedingungen für solche Arbeitsweisen fördern. Um das Beste aus dem Mutterschaftskapital herausholen zu können müsse man gute Beziehungen haben, oder einen Teil des Geldes verschiedenen Mittelsmännern überlassen. (Caucasian Knot: Suspects of frauds with mother's capital detained in Chechnya, 18.3.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16450/, Zugriff 6.2011) Bereits im Dezember 2010 hatte man in Argun gefälschte Mutterschaftszertifikate gefunden. (Caucasian Knot: 24 forged birth certificates found in Chechnya, 20.12.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15589/, Zugriff 6.2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor.

Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VNEntwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnrnal häufiger auf als vor dem Krieg.

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt. (IOM - International Organistion for Migration:

Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Tschetschenien des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Insbesondere ergibt sich auch aus den dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in der russischen Föderation für Personen welche, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.

Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seinen russischen lnlandspass in Vorlage gebracht hat, welcher im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ausgedachte, asylzweckbezogene Ausreisegründe präsentiert habe, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Flucht im Wesentlichen geltend, in seiner Heimat Tschetschenien aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder, welchem seitens russischer respektive tschetschenischer Behörden eine Verbindung zur Widerstandsbewegung angelastet werde, im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen zu müssen.

Gegen die Glaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungssachverhalts spricht zunächst, dass in Bezug auf dessen Bruder, welcher insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht hat, in dessen Verfahren jeweils keine diesem in Tschetschenien drohende individuelle Verfolgung festgestellt werden konnte. Zwar wurde als glaubhaft erachtet, dass dieser in seiner Heimat eine Haftstrafe zu verbüßen hatte, doch konnte auch unter Berücksichtigung dessen keine darüber hinausgehende individuelle Verfolgung in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers erkannt werden. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint auch eine dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder drohende individuelle staatliche Verfolgung als nicht glaubhaft. Auch die zuletzt erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Bruder des Beschwerdeführers vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal diese auf einem erst nach dessen Ausreise entstandenen Sachverhalt (dessen rechtskräftiger Verurteilung in Österreich) basierte und auch in jenem Verfahren keine dem Bruder des Beschwerdeführers individuelle drohende Gefährdung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive festgestellt werden konnte. Der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungsgefahr, welche gänzlich auf der behördlichen Verfolgung seines Bruders aufbaut, ist daher bereits insofern eine glaubwürdige Grundlage entzogen.

Unabhängig davon, ist dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung beizupflichten, dass überdies die innerhalb der Schilderungen des Beschwerdeführers zu Tage getretenen Widersprüche gegen eine Glaubwürdigkeit des von diesem vorgebrachten Fluchtvorbringens sprechen:

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer eine genaue zeitliche Eingrenzung der stattgefundenen Vorfälle im Zuge seiner Befragung nicht möglich gewesen ist. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung den Zeitraum der Vorfälle mit April 2011 benannte und seine Ausreise im September 2011 ansetzte, gab er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2012 in nur wenig nachvollziehbarer Weise an, sich an den Monat seiner Anhaltungen nicht mehr erinnern zu können; gleichzeitig brachte vor, einen Monat nach den Vorfällen ausgereist zu sein, was sich wiederum nicht mit seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung in Einklang bringen lässt. Aus dem Protokoll einer im behördlichen Verfahren stattgefundenen psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser um Untersuchungstermin davon gesprochen habe, dass sich seine Anhaltungen entweder im April oder im August 2011 ereignet hätten. Im Falle tatsächlich stattgefundener Vorfälle wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer spontan daran erinnern könnte, ob sich die Anhaltungen in sehr knappen Abstand zu seiner Ausreise im September 2011, oder aber mehrere Monate zuvor, erfolgt wären.

Auch die näheren Umstände der behauptetermaßen erfolgten Anhaltungen des Beschwerdeführers wurden von diesem in teils auffallend divergierender Weise geschildert. So wurde etwa in Bezug auf die Zeit nach der zweiten Anhaltung des Beschwerdeführers zunächst dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nach Freilassung auf direktem Wege zu seiner Tante begeben hätte und seine Familie in der Folge kurz vor seiner Ausreise nochmals besucht hätte. Dazu divergierend legte der Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt seiner Befragung dar, unmittelbar nach seiner zweiten Freilassung nach Hause gegangen zu sein und dort geduscht zu haben, folglich hätte ihm seine Mutter eine Taxifahrt zu seiner Tante organisiert, von wo aus er schließlich seine Ausreise angetreten hätte, ohne vorher nochmals in sein Elternhaus zurückgekehrt zu sein. Unterschiedlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch angegeben, ob er nach seiner ersten oder aber nach seiner zweiten Freilassung lediglich in Unterbekleidung freigelassen worden sei. Im Falle tatsächlicher Erlebnisse wäre jedenfalls eine gleichbleibende Darstellung obiger Handlungsabläufe zu erwarten.

Dem Bundesasylamt ist auch insofern beizupflichten, als dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach ihm infolge seiner zweiten Anhaltung seitens der russischen/tschetschenischen Behörden eine zweitägige Frist zur Lieferung von Informationen betreffend seinen Bruder eingeräumt worden sei, die Behördenvertreter sich jedoch folglich erst nach (der zumindest einen Monat später stattgefundenen) Ausreise des Beschwerdeführers an dessen Wohnadresse nach ihm gefragt hätten, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal im Falle der tatsächlichen Gewährung einer derart kurzen Frist jedenfalls damit zu rechnen wäre, dass sich die Verfolger des Beschwerdeführers schon unmittelbar nach Ablauf selbiger neuerlich an den Beschwerdeführer wenden würden, und damit nicht mehrere Monate zuwarten würden.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Einvernahme ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe geboten und diesem durch konkrete Nachfragen die Möglichkeit zu detaillierten Schilderungen und Aufklärung aufgetretener Widersprüche geboten. Auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung bzw im Rahmen der eingebrachten Beschwerdeergänzung wurde den aufgezeigten Widersprüchen in keiner Weise entgegengetreten.

Auch hinsichtlich der Bedenklichkeit der Echtheit der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten behördlichen Ladungen ist der belangten Behörde zuzustimmen, zumal die in Frage stehenden Schriftstücke bereits aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den Eindruck authentischer behördlicher Dokumente aufweisen. Unabhängig davon vermag eine bloße behördliche Ladung keine behördliche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

In einer Gesamtschau obiger Erwägungen kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Gründen daher keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die aktuelle Lage in Tschetschenien angespannt ist, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesasylamt in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen hat. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung;

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.2.2. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 Asylgesetz 2005 lautet wie folgt:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014 der Status einer Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrer Mutter, zuerkannt. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 Asylgesetz 2005 kommt eine Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet von seiner minderjährigen Tochter, nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands grundsätzlich dazu fähig, am Erwerbsleben teilzunehmen und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dem gesunden Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Herkunftsstaat zumutbar. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Zurückverweisung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte September 2011 in Österreich aufhältig. Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (fortgeschrittene Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, Vereinsmitgliedschaft etc.) des vorbestraften Beschwerdeführers hervorgekommen. Ebensowenig liegen ausreichend konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner hier geborenen Tochter führt (etwa durch das Vorliegen einer gemeinsamen Meldeadresse), sodass bereits aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Sowohl der BF als auch die Mutter seiner Tochter und seine Tochter haben lt. ZMR-Anfrage keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anfrage bei IOM bzgl. einer eventuellen Rückkehr verlief negativ.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.3.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Unabhängig davon, sind die genannten Kriterien - wie in der Beweiswürdigung dargelegt ? im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch darüber hinaus tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (vgl. oben Punkt II.2.).

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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