BVwG I408 2119129-1

I408 2119129-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2016

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Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung

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BVwG I408 2119129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2119129.1.00

Spruch

I408 2119129-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch RA Mag.a Renua CHIHADEH, Kanzlei MARSCHALL HEINZ, XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, Zl. 821775205/1592879, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. Dezember 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Verfolgung als koptischer Christ durch islamische Extremisten als Fluchtgrund geltend. Er sei koptischer Christ und als Prediger tätig gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von Moslems bedroht und geschlagen worden. Er sei auch telefonisch bedroht und einmal von sechs Personen niedergeschlagen worden. Aufgrund des damaligen Regierungsumsturzes habe auch die Polizei nichts machen können. Er habe Angst, dass ihn die Moslems umbringen und habe daher auch nicht mehr in seinem Heimatland bleiben können. Ägypten habe er am 13. Feber 2012 verlassen und sei legal nach Moskau geflogen, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe. Von dort sei er am 20. September 2012 schlepperunterstützt und in einem Lkw versteckt nach Osterreich gelangt und habe sich zu seinem in Wien lebenden Bruder begeben.

In seiner Einvernahme am 25. November 2015 vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Er brachte vor, dass er für Leute gepredigt habe, die weiter weg lebten und nicht in die Kirche kommen konnten. Er sei ca. einmal pro Woche mit dem Bischof unterwegs zum Predigen gewesen und um zu sehen, ob sie etwas benötigen. Er und der Bischof habe diese Menschen einem Ritual der Kirche unterzogen (Blut und Körper von Jesus Christus). Dabei habe ein Mann namens Islam Mohamad Abdel Mohsen seine Nähe gesucht. Er sei ein Mitglied der islamischen Bruderschaft gewesen, habe ihm unterstellt, dass er zu Leuten muslimischen Glaubens predige, und begonnen ihn telefonisch zu bedrohen, dass er ihn umbringen werde, wenn er weiter predige. Dieser Mann habe auch begonnen seinen Vater zu bedrohen, mit ein Grund, warum sein Vater an Depressionen gestorben sei. Eines Tages haben ihn dieser Mann und fünf weitere Personen überfallen und spitalsreif geschlagen. Er habe darauf Anzeige erstattet, aber einer der Polizisten namens Mohamad Saif, der mit den Muslimbrüdern sympathisierte, habe ihm gesagt, dass solange er hier abreite, dem Mann namens Islam nichts passieren werde. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe aber über den Vorgesetzten dieses Polizisten erreicht, dass die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Vom Staatsanwalt sei ihm mitgeteilt worden, dass es zurzeit schwierig wäre, etwas gegen die Islamisten zu unternehmen und es wäre für ihn das Beste, Ägypten so schnell als möglich zu verlassen. Sein Vater sei aber gegen seine Ausreise gewesen, wollte alles verkaufen und mit ihm nach Kairo oder Alexandrien ziehen. Am nächsten Tag sei aber ein Mann zu seinem Vater gekommen und habe diesem nach Zahlung von 30.000 ägyptischen Pfund mitgeteilt, dass er, sein Sohn auf der Liste der Muslimbruderschaft stehe. Dieser Mann habe seinem Vater ebenfalls geraten, dass er (gemeint der Beschwerdeführer) das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge bei einem Englischkurs an der Deutschen Akademie einen Mann namens Yaser kennengelernt, der ihm gegen Bezahlung ein Visum zum Verlassen Ägyptens besorgt habe. Der Mann, der von seinem Vater die 30.000 ägyptischen Pfund erhalten habe, gehe bis zum heutigen Tag zum Mann seiner Schwester und verlange ständig Geld von ihm. Aufgrund dieser Geldzahlungen wisse sein Schwager, dass er (gemeint der Beschwerdeführer) weiter auf der Liste der islamischen Bruderschaft stehe. Über Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass es nicht ein Bischof war, mit dem er gepredigt habe, sondern ein Vater namens Arsanius. Bei dem Überfall sei er von den Männern, die auf Motorrädern unterwegs waren, mit schweren Wasserrohren geschlagen worden. Er habe nicht, wie sein Bruder um ein Studentenvisum angesucht, weil es für ihn wichtig gewesen sei, so schnell wie möglich in Sicherheit zu kommen. Die Anzeige bei der Polizei habe er ca. 6 Monate vor seiner Ausreise erstattet.

Mit Bescheid vom 30.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt, "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG)" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

Die belangte Behörde sah das Fluchtvorbringen, er sei aufgrund seiner Aktivitäten für die koptische Kirche verfolgt worden, als nicht glaubhaft an. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sei der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden politischen und wirtschaftlichen Lage auch keine Verfolgungsgefährdung i.S.d. Art. 3 ERMK ausgesetzt. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rückkehrentscheidung stelle auch keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde moniert, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Tätigkeit als Prediger in Ägypten und der Drohung der Islamisten das Land verlassen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den geltend gemachten Fluchtgründen auseinandergesetzt.

In einer Stellungnahme über seine Rechtsvertretung vom 17.02.2016 berichtigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er sich als gläubiger Christ in seiner Freizeit in der Kirche engagiert habe. Er sei aber nicht als Prediger tätig gewesen, sondern habe sich und sein Auto zur Verfügung gestellt und einen Priester begleitet, der Christen, die nicht die Möglichkeit hatten, in die Kirche zu kommen, zu besuchen und mit ihnen zu beten. Außerdem wies er auf seine bisher vorgelegten Unterlagen zu seiner privaten, sprachlichen und beruflichen Integration hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

A) 1. Feststellungen:

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Ägypten und ein koptischer Christ. Seine Identität steht fest. Er stammt aus einer wohlhabenden Familie in Ägypten. Seine beiden Eltern sind verstorben und von seinen Geschwistern leben drei Brüder in Österreich, eine Schwester in Frankreich sowie eine Schwester in Italien. 2 Schwestern halten sich weiterhin in Ägypten und sind dort im Landwirtschaftsministerium beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat studiert und im Mai 2007 den akademischen Grad B.SC. in Kooperations- und Führungsagrarwissenschaften erlangt. In Ägypten war er als Kulturingenieur beschäftigt und verdiente zuletzt 10.000 ägyptische Pfund.

Der Beschwerdeführer hat Ägypten im Feber 2012 auf legalem Weg verlassen und sich sieben Monate in Moskau aufgehalten. Im September 2012 ist er illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und bei einem in Wien lebenden Bruder untergekommen. Dort war er bis 21.10.2014 gemeldet und weist seither eigenständige Wohnsitze auf.

Am 5. Dezember 2012 stellte er unter Vorlage seines ägyptischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bis September 2015 lebte der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Unterstützungen seiner Familie. Seither bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat in Österreich fallweise gearbeitet und zuletzt eine Beschäftigungszusage der Firma One More GmbH vom 16.03.2016 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und am 03.03.2016 das ÖSD Zertifikat A2 erhalten Seit März 2016 ist er für einen Deutschkurs B1 angemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.03.2013, 011/HV 5/2013b wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen flüchtete der Beschwerdeführer nicht, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Prediger bzw. als praktizierender Christ, verfolgt und auch seine Familie dadurch bedroht wurde. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Ägypten bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Zur Situation in Ägypten:

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Ägypten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich das Land seit der Jännerrevolution 2011 noch immer in einer Übergangsphase befindet, wo politische als auch religiöse Auseinandersetzungen vielfach mit Gewalt begleitet werden. (AA 10.2014a, AA 22.1.2015)) Regierung, staatliche Behörden und das Militär stellen sich aber diesen Herausforderungen (NASL). Die Menschenrechtspolitik der Regierung ist stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern (ÖBK 9.2014) Trotz der in Ägypten bestehenden Religionsfreiheit sind Kopten als religiöse Minderheit immer wieder interkonfessioneller Gewalt ausgesetzt (USDO 28.07.2014), wobei es auch positive Entwicklungen gibt (Kurier 24.06.2014). Die Bewegungsfreiheit ist in Ägypten gegeben und eine interne Relokation daher prinzipiell auch möglich (USDO 27.2-2014). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Der Staat beschäftigt direkt oder indirekt mehr als 6 Millionen Ägypter (AA 19.2014b). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 22.1.2015)). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass in Ägypten nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

A) 2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen und werden zudem auch durch den in Ablichte vorhandenen Reisepass des Beschwerdeführers bestätigt.

Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern, zu seinen Integrationsbemühungen und den in Ägypten lebenden Familienangehörigen beruhen auf den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und finden auch in den vorliegenden Abfragen (ZMR, GVS) Deckung.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2012 straffällig geworden ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25. Feber 2015.

A) 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner Aktivitäten als koptischer Christ von den Muslimbrüdern verfolgt worden ist. Zunächst gab er an, dass er als Prediger tätig gewesen wäre (Niederschrift vom 05.12.2012). In seiner Befragung am 24.11.2015 zu wiederholte er zunächst, dass er für die Kirche als Prediger tätig gewesen sei. Er habe für die Leute gepredigt, die weiter weg leben und nicht zur Kirche kommen können, um zu beten. Er sei ca. einmal pro Woche mit einem Bischof bei diesen Leuten gewesen, um zu predigen und um zu sehen, ob diese etwas benötigen. Auf die in weiterer Folge gestellte Frage, mit welchem Bischof er gepredigt habe, räumte der Beschwerdeführer dann ein, dass es nicht ein Bischof gewesen wäre, sondern ein Mann unter dem Bischof, namens Vater ("father") Arsanius. Auch sein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überprüften Wissen über Glaubensinhalte und Organisation der koptischen Kirche, und macht ihn als Person unglaubwürdig und seine Fluchtgeschichte unglaubhaft.

Der Verlauf der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2016 erschütterte seine Glaubwürdigkeit weiter:

So schränkte er in der mündlichen Verhandlung seine Rolle noch weiter ein und sprach nur mehr davon, dass er als Fahrer tätig gewesen wäre und nur sein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung gestellt hätte.

Es kam zudem deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer teilweise nicht mehr an das erinnern konnte, was er vor der belangten Behörde ausgesagt hatte. Mohamed Saif war in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst der Polizist, der die Anzeige aufgenommen hatte, dann der Vorgesetzte des Polizisten, der die Anzeige schlussendlich an die Staatsanwaltschaft weiterleitete und nun in der mündlichen Verhandlung, der Staatsanwalt, der die Anzeige bearbeitete.

Dazu kommt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck erweckte, sich hinsichtlich des genauen Ablaufes der Geschehnisse rund um die Bedrohung durch die Muslimbruderschaft nicht festlegen zu wollen, indem er die diesbezüglichen Fragen nur vage bzw. ausweichend beantwortete.

Aus dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das angeblich fluchtauslösende Ereignis nicht real erlebt hat.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

A) 2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Unabhängig davon leben und arbeiten noch immer zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Ägypten.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ... .

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

...

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

...

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...".

A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

2.1. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er als Kopte in Ägypten von Mitgliedern der Muslimbrüder verfolgt worden sei. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt aber auch deshalb nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz, weil ihm in Ägypten eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 insoweit offensteht, als nach den Länderberichten für ägyptische Staatsangehörige keine zentrale Meldepflicht besteht, sodass bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist; diese innerstaatliche Fluchtalternative ist im Allgemeinen auch zumutbar (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, Ägypten zu verlassen und illegal nach Österreich einzureisen.

3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie bereits unter Punkt

A) 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal er über eine entsprechende Ausbildung und auch über die Unterstützung einer nicht unvermögenden Familie verfügt.

Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55

und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

2.1. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben.

2.2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit September 2012 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine schützenswerten familiären sowie über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.

3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

1.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt. A) 3.3.3.].

1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.3.5. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise

(Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, vierter Spruchteil):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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