W188 2118731-1•BVwG W188 2118731-1
W188 2118731-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016
Arbeitsplatz, Organisationsänderung, schonendste Variante,<br/>Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W188 2118731-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Ing. Johann PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der XXXX Aktiengesellschaft vom XXXX ,
GZ: XXXX , betreffend Versetzung in nichtöffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der XXXX AG vom 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienst-rechtsgesetz 1979 (folgend: BDG), BGBl. Nr. 333/1979, in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom 01.09.2015 von Amts wegen zur Postbus-Werkstätte (folgend: Werkstätte) XXXX zu versetzen und dort als Lagerverantwortlichen zu verwenden. Gleichzeitig wurde ihm anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
2. Hierauf erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.07.2015 Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass weder die von ihm am bisherigen Arbeitsplatz wahrzunehmenden noch die auf dem neuen Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten dargestellt worden seien und auch deren Wertigkeit bzw. Zuordnung fehlten. Die Tätigkeiten seines bisherigen Arbeitsplatzes seien weiterhin zu besorgen, die Dienstbehörde habe nicht ausgeführt, warum eine Verschiebung des Arbeitsplatzes nach
XXXX erforderlich sei. Ebenso wenig sei nicht dargelegt worden, warum es nicht möglich sei, allfällige zusätzliche Aufgaben für die Führungswerkstätte XXXX auch von XXXX aus wahrzunehmen. Das für die beabsichtigte Versetzung ins Treffen geführte dienstliche Interesse einer Änderung der Verwaltungsorganisation sei nicht ausreichend, weil auch die betrieblichen Interessen darzustellen seien. Die Werkstätte XXXX betreue 67 Fahrzeuge, die Führungswerkstätte XXXX 79, in der Wintersaison seien jeweils 80 Fahrzeuge vorhanden. Durch die beabsichtigte Versetzung würden seine persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse beeinträchtigt bzw. entstünde dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, weil er die Betreuung seines im Jahr 2012 geborenen Sohnes nicht mehr wahrnehmen könne. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Versetzung nicht vor, weil aus den genannten Beeinträchtigungen sowie aus der beabsichtigten, mehr als 13 Wochen umfassenden Personalmaßnahme unzweifelhaft eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen resultiere und weder die Zustimmung des Personalvertretungsorganes noch des Gerichtes vorlägen. Die Bestimmung des § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetz - PTSG werde als verfassungswidrig erachtet.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 38 BDG mit Wirksamkeit vom 14.09.2015 von Amts wegen zur Werkstätte XXXX versetzt und der Verwendung als Lagerverantwortlicher, Verwendungsgruppe PT 4, zugeführt. Nach Darlegung des dem BF zugewiesenen Aufgabenbereiches führte die belangte Behörde ua. aus, dass aus wirtschaftlichen Gründen Änderungen der Organisationsstruktur der Postbus-Werkstätten notwendig geworden seien. Der Arbeitsplatz eines Lagerverantwortlichen existierte in anderen Werkstätten in dieser Größenordnung längst nicht mehr. Da im Werkstättenlager XXXX keine volle Auslastung mehr gegeben gewesen sei, sei der BF zuletzt im Ausmaß von ca. 10 bis 15 Stunden pro Woche im Lenkdienst eingesetzt worden. Der frühere Arbeitsplatz des BF sei aufgelassen und in der Führungswerkstätte (A) XXXX angesiedelt worden, wo aufgrund der genannten Organisationsmaßnahmen die volle Arbeitskraft des BF als Lagerverantwortlicher benötigt werde. In dieser Werkstätte würden - im Gegensatz zur Werkstätte
XXXX - größere Reparaturen, Karosserie- und Lackierarbeiten sowie Spezialarbeiten auf dem Gebiet der Telematik und des Fahrscheindruckservice durchgeführt werden. Aufgrund des dadurch bedingten erhöhten Arbeitsanfalles und der zusätzlichen Tätigkeiten seien die Gebarung der Ersatzteile und der Betriebsmittel, sohin der zu betreuende Lagerbestand, viel umfangreicher, weshalb der Einsatz des BF als Lagerverantwortlicher in der Führungswerkstätte XXXX zweifellos wirtschaftlich sinnvoller sei. Ein zum Wohnort des BF näher gelegener Arbeitsplatz als Lagerverantwortlicher oder andere der Verwendungsgruppe des BF entsprechende Arbeitsplätze seien in der neuen Werkstättenstruktur in absehbarer Zeit nicht verfügbar. Eine Verwendung als Facharbeiter/Berufs-kraftfahrer im Omnibuslenkdienst am bisherigen Dienstort sei dem BF mehrfach angeboten, von diesem jedoch abgelehnt worden. Da der bisherige Arbeitsplatz des BF infolge einer Änderung der Verwaltungsorganisation aufgelöst und zu einem anderen Standort verlegt worden sei, bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an der in Rede stehenden Personalmaßnahme.
4. In der Beschwerde vom 22.09.2015 brachte der BF nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und in teilweiser Wiederholung des in den Einwendungen vom 29.07.2015 bereits Dargelegten im Wesentlichen vor, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich zunächst nur, dass die Organisationsmaßnahme wirtschaftlich und organisatorisch notwendig sei; eine schlüssige Ableitung betreffend die Gründe der Auflassung des früheren Arbeitsplatzes und dessen Einrichtung am Dienstort XXXX sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Davon abgesehen habe die belangte Behörde schonendere Varianten, wie insbesondere die Möglichkeit einer zeitlich geteilten Verwendung an beiden Dienststellen, nicht geprüft, auch seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien nicht dargestellt worden. Zu weiteren, nicht nachvollziehbaren Feststellungen sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden. Ferner seien die zwingende Notwendigkeit der Organisationsmaßnahme bzw. die Auswirkungen auf seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht erklärt worden, auch seien Ausführungen dahingehend unterblieben, weshalb eine schonendere Variante nicht möglich sein solle; diesbezügliche Alternativen seien nicht geprüft worden. Schließlich sei die Versetzung mangels Zustimmung des Personalvertretungsorganes bzw. des Gerichtes nicht zulässig, wenngleich die Bestimmung des § 17a Abs. 9a PTSG nicht übersehen werde, die allerdings als verfassungswidrig erachtet werde. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
5. Mit Schreiben vom 14.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.12.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der XXXX Aktiengesellschaft zugewiesen und wurde zuletzt als Lagerverantwortlicher (Verwendungsgruppe PT 4) in der Werkstätte XXXX verwendet.
Mit Bescheid vom 31.08.2015 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 14.09.2015 von Amts wegen von der Werkstätte XXXX zur Werkstätte XXXX versetzt und dort als Lagerverantwortlicher, Verwendungsgruppe PT4, einer Verwendung zugeführt.
Als Folge der Neuausrichtung der Organisationsstruktur der Postbus-Werkstätten durch das Werkstättenkonzept NEU wurde der in der Werkstätte XXXX eingerichtete und vom BF bekleidete Arbeitsplatz eines Lagerverantwortlichen aufgelöst und in der Führungswerkstätte (A) in XXXX angesiedelt, weil aufgrund der dort anfallenden Reparatur- und Servicearbeiten die Betreuung eines weitaus umfangreicheren Materiallagerbestandes abzudecken war, welche nicht nur die Vollzeitarbeitskraft eines Lagerverantwortlichen erforderte, sondern auch einen vergleichsweise wirtschaftlich sinnvolleren Einsatz des BF ermöglichte.
Die Aufgaben des Lagerverantwortlichen umfassen die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben des speziellen Arbeitsgebietes, die verantwortliche Führung des Lagerbereiches inklusive WERE-Konto, die Verwaltung einer allfälligen Tankstelle, die Evidenzhaltung des Wareneingangs- und -ausgangs, die Kontrolle des Lagerbestandes, die Durchführung der Inventur, die Materialgebarung (Bestellung des Materials und Lagerverwaltung) sowie die Beleg- und Leistungserfassung vor Ort.
Der BF wohnt in St. XXXX , ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Werkstätte XXXX beträgt ca. 40 km.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Vorbringen des BF, aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG ist gegenständlich eine Senatszuständigkeit gegeben, weil eine Angelegenheit des § 38 BDG vorliegt.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 38 Abs. 1 BDG liegt eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach § 38 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; Berufungskommission [folgend: BerK] 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Gemäß § 17 Abs. 9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind (vgl. die ErläutRV 1765 BlgNR XX. GP S. 16).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Was das Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten betrifft, so ist der BF auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen BerK zu verweisen, welche etwa in der Entscheidung vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der BerK hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, als zutreffend erachtet.
Entfällt in einer Organisationseinheit infolge einer nicht unsachlichen Organisationsänderung eine Funktion, so liegt ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, vor (VwGH 18.03.1985, 84/12/0011).
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche (betriebliche) Interesse an dessen Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (siehe etwa VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99).
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG ist eine Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.05.1977, 254/77). Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das wichtige dienstliche Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung des BF aus den oben bereits näher ausgeführten Gründen gegeben ist. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; u.v.m.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die belangte Behörde legte die Gründe und die Zielsetzung der in der Änderung der Organisationsstruktur der Postbus-Werkstätten bestehenden Organisationsmaßnahme, nämlich die Unterstützung der Konkurrenzfähigkeit der "Postbus" durch die Definition der Werkstätten jeweils mit klaren Aufgabenprofilen und Ausstattungsmerkmalen sowie die Steuerung der zugeordneten Filialstandorte (B und C) durch Führungswerkstätten (A), welche zur Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Lagerverantwortlicher der Werkstätte am Dienstort XXXX und dessen Zuweisung zur Werkstätte am Dienstort XXXX führte, nachvollziehbar dar.
Dem Vorbringen des BF, dass die Notwendigkeit der Organisationsmaßnahme nicht nachvollziehbar dargestellt und die Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz nicht erklärt worden seien, ist entgegen zu halten, dass im angefochtenen Bescheid das Aufgabenprofil des zugewiesenen Arbeitsplatzes, das sich daraus ergebende Anforderungsprofil, der Zweck und die Grobstruktur des Werkstättenkonzeptes NEU sowie das sich daraus ergebende Erfordernis der Verlegung und quantitativen Neudimensionierung des bisher vom BF bekleideten Arbeitsplatzes klar und schlüssig dargelegt wurden.
Die Frage, von welchen Arbeitsplätzen aus Angelegenheiten in bester Weise zu besorgen seien, stellt lediglich eine Zweckmäßigkeitsfrage dar. Es liegt in dem sehr weiten Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen, diese Aufgaben als Folge einer Organisationsänderung von anderen Arbeitsplätzen aus wahrnehmen zu lassen. Die Zulässigkeit der Heranziehung einer objektiv nicht als unsachlich zu erkennenden und daher grundsätzlich im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen gelegenen Organisationsänderung würde dann als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung ausscheiden, wenn diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen einen bestimmten Beamten gerichteten Motiven geleitet wäre, mithin nur deshalb erfolgt wäre, um ihm seinen Arbeitsplatz zu entziehen (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in casu keine Anhaltspunkte dahingehend hervortraten, dass die Organisationsmaßnahme unsachlich gewesen wäre oder gar darauf abgezielt hätte, dem BF den Arbeitsplatz zu entziehen. Insgesamt vermochte die belangte Behörde sohin glaubhaft zu machen, dass die vorgenommene Organisationsänderung den beschriebenen - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient. Unter diesen Gesichtspunkten war auf den Wunsch des BF, die Aufgaben des in der Werkstätte XXXX gelegenen Arbeitsplatzes eines Lagerverantwortlichen von seinem bisherigen, in XXXX etablierten Arbeitsplatz aus bedienen zu wollen, mangels sachlicher Berechtigung nicht weiter einzugehen.
Angesichts der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in der Werkstätte XXXX durchzuführenden Reparaturen und der sich daraus ergebenden Anforderungen und Konsequenzen für das Materiallager bzw. den zu betreuenden Lagerbestand erscheint das Beschwerdevorbringen, wonach die Gründe für die Auflassung des Arbeitsplatzes aus der Bescheidbegründung nicht schlüssig ableitbar seien, als nicht nachvollziehbar.
Soweit der BF vermeint, seine familiäre Situation sei nicht berücksichtigt worden bzw. seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargestellt worden, ist anzumerken, dass die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 leg. cit. nicht bewirken (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Den Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht dazu hervor, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht nur die Betreuung des Kindes des BF berücksichtigte, sondern in Wahrnehmung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht auch Möglichkeiten einer neuen Verwendung mit dem Ergebnis geprüft hatte, dass die insbesondere seiner bisherigen Verwendung gleichwertige Verwendung am Arbeitsplatz des Lagerverantwortlichen in der Werkstätte XXXX das unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schonendste und gelindeste Mittel darstellte.
Insoweit vom BF ins Treffen geführt wird, die Versetzung sei mangels Zustimmung des Personalvertretungsorganes bzw. des Gerichtes nicht zulässig, genügt es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2008, 2005/12/0068, zu verweisen, wonach zufolge des durch BGBl. I Nr. 71/2003 in § 17a PTSG eingefügten Abs. 9a bei Versetzungen und gleichzuhaltenden Verwendungsänderungen das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 PBVG iVm § 101 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG), sondern gemäß § 72 Abs. 3 PBVG mitzuwirken habe. Damit seien die (in § 72 Abs. 1 PBVG vorgesehene) Anwendung des 3. Hauptstückes des II. Teiles des ArbVG (und somit insbesondere auch seiner §§ 97 und 101) auf Versetzungen und gleichzuhaltende Verwendungsänderungen ausgeschlossen und nach dem letzten Satz des § 17a Abs. 9 PTSG der Abschluss von Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten nicht zulässig. In diesem Zusammenhang vermag sich das Bundesverwaltungsgericht - vor allem im Lichte der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.2003, 9 ObA56/03f, wiedergegebenen Ausführungen - im Sinne der Art. 89 und 135 Abs. 4 B-VG den in Bezug auf die Bestimmung des § 17a Abs. 9a PTSG vom BF ins Treffen geführten Bedenken betreffend deren Verfassungswidrigkeit nicht anzuschließen.
Wenn der BF schließlich moniert, ihm seien - im Übrigen nicht genauer bezeichnete - Ermittlungsergebnisse im Wege des Parteiengehörs nicht zur Verfügung gestellt worden, so ist darauf zu verweisen, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wurde: Demzufolge kann eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Der Rüge des BF, im Spruch des angefochtenen Bescheides seien weder seine Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz noch eine dauernde Verwendung auf einem bestimmten Zielarbeitsplatz in der neuen Dienststelle erwähnt worden, ist zu erwidern, dass der Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung dieses Bescheides zweifelsfrei die infolge der Versetzung erfolgte Abberufung des BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Lagerverantwortlichen in der Postbus-Werkstätte XXXX , Verwendungsgruppe PT 4, sowie dessen Betrauung mit dem Arbeitsplatz des Lagerverantwortlichen in der Postbus-Werkstätte XXXX , Verwendungsgruppe PT 4, zu entnehmen sind. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet ihre Grenze erst dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354).
Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die vom BF auch nicht beantragt wurde - abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, wird verwiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.