W155 2121388-1•BVwG W155 2121388-1
W155 2121388-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W155 2121388-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, Zahl II/4-EBP/14-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.01.2015 wurde für 2014 eine EBP gewährt, die Anträge auf Übertragung und Kompression von Zahlungsansprüchen wurden abgewiesen. Es wurden 61,52 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 97,55 ausbezahlt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % habe vorgenommen werden müssen, da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei. Jene Zahlungsansprüche, die im Antragsjahr 2013 hätten genutzt werden können, seien von dieser Kürzung ausgenommen, wenn der im Antragsjahr 2013 vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungs-Prämienbetrag EUR 5.000,-
nicht übersteige. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 wurde eine teilweise Rückforderung der EBP 2014 ausgesprochen, den Anträgen auf Übertragung und Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Es wurden 61,52 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 86,61 ausbezahlt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % habe vorgenommen werden müssen, da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei.
4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die EBP-Auszahlung 2013 nur knapp über EUR 5.000,- gelegen habe und daher die Rückforderung nicht nachvollziehbar sei.
5. Mit Schreiben vom 01.04.2016 brachte die belangte Behörde vor, dass die Einhaltung von finanziellen Obergrenzen in der Praxis ein besonderes Problem darstelle. Zum einen solle die Obergrenze so weit wie möglich ausgeschöpft werden, ohne sie jedoch zu überschreiten. Zum anderen sei Vorsorge zu treffen, wenn zukünftig noch Auszahlungen zu tätigen sein werden (auf Grund von erhobenen Rechtsmitteln oder neuen Sachverhalten bzw. aktualisierten Daten). Die für 2014 festgelegte Berechnungsmethode im Fall einer Kürzung auf Grund der Überschreitung der finanziellen Obergrenze sei zudem äußerst komplex und müsse anhand von möglichst aktuell vorhandenen Daten hochgerechnet werden, das bedeute, dass eine Festlegung des tatsächlich anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes nur sehr kurzfristig unmittelbar vor Beginn des Berechnungslaufes erfolgen könne. Für 2014 sei dies per Weisung des zuständigen Bundesministers erfolgt. Die Höhe des Prozentsatzes (8,55 %) solle gewährleisten, dass die Kürzung nur in der erforderlichen Höhe erfolge, um sowohl die Einhaltung der Obergrenze sicherzustellen als auch eine Vorsorge für künftige noch zu tätigende Auszahlungen zu treffen.
6. Mit ergänzendem Schreiben vom 28.04.2016 führte die belangte Behörde zur Berechnung näher aus:
Die nationale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2014 sei für Österreich durch die VO (EU) 1044/2014 (Abschnitt VI des Anhangs) mit EUR 626.657.000,- festgesetzt worden. Gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 VO (EG) 73/2009 in der Fassung der VO (EU) 1310/2013 dürfe die Summe aller zugeteilten Zahlungsansprüche (ZA) und der Wert der nationalen Reserve (Art. 41) diese Obergrenze nicht überschreiten. Zur Einhaltung der Obergrenze sei gegebenenfalls eine lineare Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche vorzunehmen, wobei gemäß Art. 40 Abs. 2 Uabs. 2 leg.cit. der Mitgliedstaat die Möglichkeit gehabt habe, bestimmte Zahlungsansprüche von der Kürzung auszunehmen. Für 2013 seien Mittel in Höhe von EUR 676.288.532,74 zugeteilt worden, sodass eine Kürzung für 2014 erforderlich geworden sei. In der weiteren Kalkulation sei zu berücksichtigen gewesen, dass bestimmte Zahlungsansprüche von der Kürzung ausgenommen gewesen seien, woraus sich folgendes ergebe:
Zugeteilte Mittel 2013 EUR 676.288.532,74
abzüglich ZA nicht zu kürzen - EUR 100.281.070,97
ergibt zu kürzenden Betrag an ZA *EUR 576.013.536,26
davon 8,55 % ergibt *EUR 49.249.157,35
*) unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz (ZA-Wert)
In einem weiteren Schritt sei berücksichtigt worden, dass
Dies ergebe für die Einhaltung der Obergrenze 2014 folgende Berechnung:
Zugeteilte Mittel 2013 EUR 676.288.532,74
abzüglich Kürzungsbetrag 8,55 % - EUR 49.249.157,35
abzüglich Übertragung ohne Fläche - EUR 1.012.714,08
zuzüglich Mittelbedarf Neubeginner + EUR 91.845,60
ergibt Mittelbedarf 2014 EUR 626.118.506,91
Mit diesem errechneten Mittelbedarf (EUR 626.118.506,91) ergebe sich ein sog. Puffer zur festgelegten Obertrenze (EUR 626.657.000,00) in Höhe von EUR 538.493,09. Wäre hingegen nur um 8,5 % gekürzt worden, ergebe sich Folgendes:
Zugeteilte Mittel 2013 EUR 676.288.532,74
abzüglich Kürzungsbetrag 8,5 % - EUR 48.961.150,58
abzüglich Übertragung ohne Fläche - EUR 1.012.714,08
zuzüglich Mittelbedarf Neubeginner + EUR 91.845,60
ergibt Mittelbedarf 2014 EUR 626.406.513,68
Damit hätte sich der Puffer auf EUR 250.486,32 verringert. Bei Überschreiten der Obergrenze müsste der Kürzungsprozentsatz von 8,55 % erhöht werden. Da sich dieses Erfordernis erst sehr spät herausstellen könne, würde dies für alle betroffenen Antragsteller zu minimalen Rückforderungen und zu einer rückwirkenden Aufrollung des Prämienjahres führen. Bei einem Puffer in Höhe von EUR 250.486,32 sei es nach Ansicht der belangten Behörde nicht auszuschließen, dass es tatsächlich zu einer Überschreitung der Obergrenzen kommen kann. Daher sei in Kauf genommen worden, dass die Obergrenze nicht bis zum letzten Euro abgerufen werden könne.
7. Mit Schriftsatz vom 03.05.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör eingeräumt und sie wurde ersucht, das pauschale Vorbringen, wonach der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide, innerhalb von zwei Wochen näher zu konkretisieren, widrigenfalls das Gericht davon ausgehe, dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei gegen den angefochtenen Bescheid keine weiteren Bedenken bestünden. Die beschwerdeführende Partei hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 05.01.2015 wurde die EBP 2014 gewährt, der Wert eines Teils der Zahlungsansprüche wurde um 8,55 % gekürzt.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 wurde eine teilweise Rückforderung der EBP 2014 ausgesprochen, den Anträgen auf Übertragung und Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Der Wert eines Teils der Zahlungsansprüche wurde um 8,55 % gekürzt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist nicht bestritten worden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) und (3) [...]
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
(2) und (3) [...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 40
Nationale Obergrenzen
(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.
(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.
(3) [...]
Artikel 51
Allgemeine Bestimmungen
(1) [...]
(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils gefassten Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 52, 53 bzw. 54 genannten Direktzahlungen fest.
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 anwenden.
Abweichend von Unterabsatz 2 wird diese Obergrenze im Falle Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 5 genannten nationalen Obergrenzen für Zahlungen für Schaffleisch und Ziegenfleisch bzw. Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 52 und 53 bestimmt, wobei das in Artikel 121 festgelegte Schema für die Einführung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.
Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden betreffenden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013.
(3) [...]"
Die hier relevanten Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 1044/2014 der Kommission vom 03.10.2014 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2014 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl L 2014/209, 1, (im Folgenden: VO (EU) 1044/2014) lauten wie folgt:
"Artikel 1
(1) bis (5) [...]
(6) Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VI des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(7) bis (10) [...]
Anhang
[...]
VI. OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG
Kalenderjahr 2014
Mitgliedstaat (1 000 EUR)
[...]
Österreich 626 657
[...]"
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (5) [...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 8h des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, lautet:
Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014
§ 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Kürzung der Zahlungsansprüche um 8,55 %, dies mit dem Argument, dass die Auszahlungen im Rahmen der EBP 2013 nur knapp über EUR 5.000,- gelegen seien.
Diesem Argument kann nicht nähergetreten werden, da das Gesetz in § 8h MOG die Grenze, ab der eine Kürzung zu erfolgen hat, ohne Einschleifregelung festlegt. Ab Überschreiten der Obergrenze tritt somit die vorgesehene Kürzung voll in Kraft, ohne dass es darauf ankäme, wie stark die Obergrenze überschritten wurde.
Im Zuge der Prüfung der Anwendung des § 8h MOG leitete das Bundesverwaltungsgericht auch ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung des von der belangten Behörde angenommenen Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % ein. Die belangte Behörde interpretiert nach Meinung des Gerichts die zu Grunde liegenden VO (EG) 73/2009 und VO (EU) 1044/2014 korrekt. Die belangte Behörde legte schlüssig dar, dass die durch die beiden Verordnungen festgelegte finanzielle Obergrenze überschritten wurde und somit lineare Kürzungen vorzusehen waren. Unter Berücksichtigung des AVG-Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. §§ 18 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und 2a AVG) legte die belangte Behörde bzw. der zuständige Bundesminister den Prozentsatz der Kürzung so fest, dass der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zukünftig bestehende Finanzierungsbedarf bezüglich der EBP 2014 nicht zu einer erneuten massenhaften kleinbetraglichen Rückforderung von ausbezahlten Einheitlichen Betriebsprämien für 2014 führen wird. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet der von der belangten Behörde angenommene Kürzungsprozentsatzes keinen Bedenken.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.