W154 2009485-1•BVwG W154 2009485-1
W154 2009485-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016
Abschiebungshindernis, Duldung, faktische Unabschiebbarkeit, Karte<br/>für Geduldete, Kostentragung, Zurückweisung
W154 2009485-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, vertreten durch Dr. Binder, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, Zl. IFA-Zahl 402 393 407, Verfahrenszahl 140 252 91,
A)
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (FPG) stattgegeben und festgestellt, dass für XXXX die Karte für Geduldete auszustellen ist.
beschlossen:
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', reiste im September 2006 legal auf dem Luftweg in Österreich ein und stellte am 28.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31.10.2007, Zl. 07 02.187-BAL wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) in der damals geltenden Fassung ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2012, Zl. C6 315.965-1/2008/14E, abgewiesen.
Am 05.09.2012 stellte die Landespolizeidirektion Wien bei der Botschaft von Bangladesh in Berlin einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Darin wurde auch vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Dokumentes befunden habe, der Reisepass jedoch in Verlust geraten sei. Der Asylwerber habe am 16.08.2012 eine Verlustmeldung erstattet. Sowohl die Verlustmeldung als auch eine Reisepasskopie, zwei Lichtbilder und ein Fingerabdruckblatt des Beschwerdeführers wurden dem Antrag beigelegt.
Am 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.
Am 20.11.2012 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von Bangladesh erstmals urgiert.
Am 16.03.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG vorläufig festgenommen.
Am 27.03.2013 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von Bangladesh neuerlich urgiert.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2013 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Ausreise sei ihm rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Die Hindernisgründe würden nicht in seinem Einflussbereich liegen. Der Beschwerdeführer habe einen ordentlichen Wohnsitz und würde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nicht entziehen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.05.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde er um Beantwortung eines Fragenkatalogs und Vorlage der entsprechenden Belege gebeten.
In einer mit 22.05.2014 datierten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er über keine Identitätsnachweise mehr verfüge, da er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und nun keine ausreichenden Kontakte in seiner Heimat mehr habe, die es ihm ermöglichen würden, solche zu besorgen. Eine Vorsprache bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes sei nicht möglich, da es eine solche in Österreich nicht gebe und es dem Antragsteller nicht erlaubt sei, beispielsweise nach Deutschland zu reisen. Der Beschwerdeführer sei sämtlichen Anforderungen der Behörden, seine persönlichen Daten anzugeben - und damit seiner Mitwirkungspflicht - nachgekommen. Er habe stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei ihm nicht zuzurechnen und es würden keine Ausschlussgründe vorliegen.
Am 30.06.2014 erfolgte das dritte Urgenzschreiben seitens des Bundesamtes an die Botschaft der Volksrepublik Bangladesh um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals selbst versucht habe, mit seiner Vertretungsbehörde wegen eines Reisedokuments Kontakt aufzunehmen. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass es ihm zumutbar sei, seine Vertretungsbehörde durch persönliche Vorsprache auf elektronischem oder postalischem Weg zu kontaktieren. Ebenso sei es ihm zumutbar, sich an seine Familie in Bangladesh zu wenden und sich Dokumente oder Unterlagen schicken zu lassen, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen. In seiner Stellungnahme vom 22.05.2014 sei keine Änderung seiner gemachten Angaben zu erkennen, nur dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass bereits am 14.09.2009 ein Reisepass mit der Gültigkeit bis 13.09.2011 von der Botschaft der Volksrepublik Bangladesh in Rom ausgestellt worden sei. In weiterer Folge sei die Gültigkeit bis 13.09.2014 verlängert worden. Am 27.08.2012 habe der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung vorgelegt. Da der Beschwerdeführer offensichtlich im Jahr 2009 mit seiner Vertretungsbehörde hätte Kontakt aufnehmen können, vertrete das Bundesamt die Ansicht, dass er bei entsprechendem Bemühen ein neuerliches Reisedokument erhalten hätte. Dass die Abschiebung bis dato nicht habe durchgeführt werden können, liege somit im Einflussbereich des Beschwerdeführers.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unbestritten weiterhin kein Reisedokument und kein Ersatzreisedokument habe und deshalb im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als Geduldeter zu betrachten sei. In Bangladesh existiere zudem kein ausreichend funktionsfähiges und verlässliches System zur Erlangung von Identitätsdokumenten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Bangladesh'. Er ist nach legaler Einreise in das Bundesgebiet (mit einem Reisepass seines Heimatstaates) seit September 2006 in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer machte im Laufe des von ihm angestrengten Asylverfahrens sowie in weiterer Folge stets gleichlautende Angaben zu seiner Person, die auch durch seinen Reisepass bestätigt wurden. Seine Identität steht fest.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.10.2007, Zl. 07 02.187-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C6 315.965-1/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Am 16.08.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Verlustmeldung bezüglich des Reisepasses seines Heimatstaates.
Mit Schreiben vom 05.09.2012 an die Botschaft von Bangladesh in Berlin wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht; dies wurde mit Schreiben vom 20.11.2012, 27.03.2013 und 30.06.2014 urgiert. Es erfolgte auf sämtliche Schreiben keine Reaktion.
Der Beschwerdeführer hat bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates und an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus seinem (mittlerweile als verloren gemeldeten) Reisepass, dessen Echtheit auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt wurde.
Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I:
§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."
§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:
vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen
BEGUTACHTUNG).
Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:
§ 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).
Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).
Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf § 46a Abs. 1b FPG (nunmehr: § 46a Abs. 3 FPG) und darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, aktiv an der Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, und die "Unabschiebbarkeit" daher von diesem selbst zu vertreten wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer durch entsprechendes Bemühen ein neuerliches Reisedokument erhalten (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter Punkt I.). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat bzw. einen neuen Reisepass zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines (Ersatz) Reisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Abs. 1b leg.cit. (nunmehr: § 46a Abs. 3 FPG).
Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.
Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:
"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines neuen Reisedokumentes anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere.
Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Abs. 3 leg.cit. (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Abs. 1b):
Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:
"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Der Beschwerdeführer hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt. Insbesondere liegen die Kopie seines Reisepasses, dessen Verlustmeldung, ein Fingerabdruckblatt sowie Passfotos des Beschwerdeführers zur Erlangung des Heimreisezertifikates vor. Demnach ist ihm diesbezüglich auch keine Unterlassung vorzuwerfen. Dass er an einer etwaigen Befragung nicht mitgewirkt hätte, wurde weder von der Behörde konkret vorgebracht, noch liegen sonstige Hinweise darauf im Akt vor. In einer Gesamtschau wird somit deutlich, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigte und weder eine Vereitelungshandlung setzte noch seine Mitwirkung verweigerte, weshalb auch der Tatbestand des Abs. 3 Z 3 leg.cit. nicht erfüllt ist.
Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat. Er machte im Laufe des von ihm angestrengten Asylverfahrens sowie in weiterer Folge gleich lautende Angaben zu seiner Person, die auch durch seinen Reisepass bestätigt wurden. Seine Identität steht fest. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit. nicht erfüllt. Ebenso gibt es keine Hinweise für das Vorliegen des Tatbestandes des Abs. 3 Z 2 leg.cit. Solche wurden von der Behörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung auch nicht konkret behauptet.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.
Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg.cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
Zu Spruchpunkt II (Kostenersatz):
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Da Kostenersatz somit ausdrücklich nur bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorgesehen ist, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz mangels Rechtsgrundlage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, auf den auch die Behörde im angefochtenen Bescheid ohne weiteres Bezug nimmt. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Bei Zugrundelegung der gleichen Tatsachenebene kommt das erkennende Gericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die belangte Behörde, es konnte dabei jedoch von dem vom Bundesamt soweit ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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