BVwG L513 2125190-1

L513 2125190-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage

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BVwG L513 2125190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2125190.1.00

Spruch

L513 2125190-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Linz vom 31.03.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (iVm. § 26 AlVG 1977 idgF) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 20.11.2015, GZ: XXXX, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (folgend kurz: "BF") aufgrund seines Anbringens vom 18.11.2015 das Arbeitslosengeld gem. § 20 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 21 Abs. 1 - 5 AlVG ab dem 11.11.2015 im Ausmaß von täglich € 14,17 gebühre.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Anspruch des BF ab 11.11.2015 die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2014 heranzuziehen gewesen sei und diese € 3.443,68,-- betragen habe. Der BF wäre im Jahr 2014 vom 3.2. bis 30.4.2014 bei der XXXX und vom 1.12. bis 31.12.2014 beim XXXX beschäftigt gewesen. § 21 Abs. 5 AlVG regelt, dass Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge das Arbeitslosengeld höchstens idH von 60 % des täglichen Nettoeinkommens gebührt. 60 % des täglichen Nettoeinkommens betragen für den BF somit € 14,17.

2. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist Bescheidbeschwerde. Darin wird vom BF u.a. ausgeführt, dass für die Bemessung des ab 11.11.2015 gewährten Arbeitslosengeldes nicht die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2014 sondern die letzten sechs Kalendermonate vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen wären, da im Jahre 2014 lediglich Praktika absolviert worden wären. Folglich sei zur Bemessung des Arbeitslosengeldes das Entgelt der Monate Mai bis Oktober 2015 heranzuziehen und das tägliche Arbeitslosengeld würde demnach €

34,40 betragen.

Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich der BF in seinem Recht auf Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfebezug in der ihm zustehenden Höhe verletzt.

In weiterer Folge wird eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung gerügt. Weiters wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie Gleichheit aller Staatsbürger, Recht auf ein faires Verfahren sowie Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bemängelt.

Daher wird beantragt, den Bescheid des AMS vom 20.11.2015 zu beheben, abzuändern und die Höhe des Arbeitslosengeldes mit tgl. €

34,40 festzulegen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.03.2016 wurde die Beschwerde vom 26.02.2016 abgewiesen.

In ihrer Begründung stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere den Bescheid vom 20.11.2015 und die Beschwerde des BF dar.

Zum Sachverhalt stellte das AMS fest, der BF habe erstmals am 06.11.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Aufgrund dieser Antragstellung sei dem BF das Arbeitslosengeld iHv €

14,17 zuerkannt worden. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei unter Berücksichtigung des im Jahr 2014 erzielten beitragspflichtigen durchschnittlichen monatlichen Entgeltes erfolgt. Der BF habe laut seinen Angaben das Studium mit 17.9.2014 abgeschlossen. Somit ist die Beschäftigung in der XXXX in der Zeit vom 3.2.2014 bis 30.4.2014 iSd § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG zutreffend. Die Tätigkeit beim XXXX in der Zeit vom 1.12.2014 bis 30.4.2015 als Rechtspraktikant unterlag jedoch den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4

ASVG.

Grundsätzlich wäre iSd § 21 Abs 1 AlVG zur Bemessung des Arbeitslosengeldes die Beitragsgrundlage des Jahres 2014 heranzuziehen. Bei der Beschäftigung als Rechtspraktikant beim XXXX handelt es sich um eine Beschäftigung iSd § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG. Zufolge der Bestimmung des § 21 Abs. 1 AlVG bleiben jedoch Jahresbeitragsgrundlagen außer Betracht, wenn diese u.a. Zeiten als Rechtspraktikanten beinhalten oder niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Das beim HV der Sozialversicherungsträger gespeicherte Entgelt zur XXXX vom 15.5. bis 24.5.2013 beträgt inkl. Sonderzahlungen € 659,56 und bei der XXXX vom 4.7. bis 31.7.2013 € 1.089,09. Daraus ergibt sich ein gesamtes Entgelt (Brutto) von € 1.748,65, das durchschnittliche monatliche Entgelt beträgt daher € 1.380,51 (€ 1.748,65 : 38 Tage x 30 Tage). Vervielfacht mit dem Aufwertungsfaktor für das Jahr 2013 von 1,024 ergibt sich demnach eine "sonst heranzuziehende" Jahresbeitragsgrundlage iSd 21 Abs. 1 AlVG iHv € 1.413,64. Diese Beitragsgrundlage ist höher als jene des Jahres 2014 (€ 875,51) und somit für die Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 11.11.2015 heranzuziehen. Aus dieser Beitragsgrundlage ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.153,27 bzw. ein tgl. Nettoeinkommen von € 37,91, davon 55 % sind € 20,85. Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld iHd Ausgleichszulagenrichtsatzes, sofern dadurch die Obergrenzen nach Abs. 5 nicht überschritten werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2015 beträgt € 29,08. § 21 Abs. 5 AlVG regelt, dass Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge das Arbeitslosengeld höchstens idH von 60 % des tgl. Nettoeinkommens (€ 37,91) gebühre. Somit ergeben sich für den BF € 22,75 täglich.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 4.4.2016 zugestellt.

4. Dagegen erstattete der BF mit Schriftsatz vom 15.04.2016 einen Vorlageantrag. Dieser wurde dahingehend ausgeführt, dass der SV in der BVE auf sämtliche bisher verrichteten Tätigkeiten erweitert wurde. Eine konstruktive Auseinandersetzung durch das AMS wäre erst erfolgt, nachdem Beschwerde eingebracht worden wäre. Hätte bereits der ursprüngliche Bescheid den Inhalt und Begründung der BVE aufgewiesen, wäre ihm eine Frist von vier Wochen zur Verfügung gestanden. Nunmehr würden ihm nur zwei Wochen zur Beurteilung der Richtigkeit der Entscheidung zur Verfügung stehen. Da die BVE im Grunde keine Gemeinsamkeiten mit dem ursprünglich Bescheid habe und um ein Vielfaches umfangreicher wäre, könne er diese nicht binnen der gegebenen Frist von zwei Wochen vollständig auf ihre Richtigkeit überprüfen. Da vom BVwG der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, müsse er sämtliche Recherchen ohne Unterstützung durchführen.

5. Mit Schreiben vom 25.04.2016 wurde seitens des AMS der Verwaltungsakt in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

6. Am 25.04.2016 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat ab 11.11.2015 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Nachdem vom AMS vorerst ein Arbeitslosengeld iHv € 14,17 tgl. zuerkannt wurde, wurde dieses durch die Erlassung einer BVE auf tgl. € 22,75 berichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Es wurde Einsicht genommen in den Antrag auf Arbeitslosengeld, den Versicherungsverlauf, die AlV-Jahresbeitragsgrundlagen, den Bezugsverlauf des BF, den Bescheid des AMS, die Beschwerde des BF, die Beschwerdevorentscheidung des AMS, den Vorlageantrag und die Beschwerdevorlage des AMS vom 25.04.2016.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Der bisherige Bezugsverlauf einschließlich der zulässigen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist unstrittig. Strittig ist jedoch, welche Bemessungsgrundlage für den BF für die Berechnung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 011.11.2015 heranzuziehen war.

Festgehalten wird schließlich, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.

Was die Ausführungen des BF in der Beschwerde vom 20.11.2015 betrifft, so handelt es sich lediglich um die Darlegung einer von der Rechtsansicht des AMS abweichenden rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

1. § 21 AlVG

(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Entgegen den Ausführungen des BF ist vom erkennenden Gericht dem AMS zuzustimmen, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Basis der im gegenständlichen Fall herangezogenen Jahresbeitragsgrundlage 2013 iHv monatlich € 1.413,64 durchgeführt hat, ist diese höher als jene des Jahres 2014 (€ 875,51). Auf Basis dieser Beitragsgrundlage ergibt sich nach dem oa. Berechnungsschlüssel für den BF ein tägliches Arbeitslosengeld iHv 22,75.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, er hätte Anspruch auf ein tägliches Arbeitslosengeld iHv € 34,40, ist in Verkennung der anzuwendenden Norm, darauf hinzuweisen, dass aufgrund vorliegender Jahresbeitragsgrundlagen - also vor dem Jahr 2014 - eine Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG nicht in Betracht kommt. Diese Norm wäre subsidiär anzuwenden, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen. In vorliegender Causa sind dem Versicherungsverlauf (BVE S 15) für 2013 Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes zu entnehmen.

Zusammenfassend ist daher vom erkennenden Gericht festzustellen, dass entgegen dem Beschwerdebegehren keine rechtliche Grundlage für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung des Entgeltes der letzten sechs Kalendermonate besteht. Vielmehr ist dem AMS dahingehend beizupflichten, dass die Berechnung bzw. Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf Grundlage des § 21 Abs. 1 AlVG erfolgte.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Beschwerdevorentscheidung frei von Rechtsirrtum, wenn sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 11.11.2015 auf Grundlage des § 21 Abs 1 AlVG zugesteht. Auf Basis dieser Beitragsgrundlage ergibt sich nach dem oa. Berechnungsschlüssel für den BF ein tägliches Arbeitslosengeld iHv 22,75.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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