BVwG L513 2125115-1

L513 2125115-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Auslandsruhen, familiäre Situation, Nachsichterteilung,<br/>Notstandshilfe, Ruhen des Anspruchs

Texto completo

BVwG L513 2125115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2125115.1.00

Spruch

L513 2125115-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice (AMS) Salzburg vom 22.03.2016, GZ: VSNR: XXXX, betreffend Ruhen des Arbeitslosengeldes vom 23.02.2016 bis 10.03.2016 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes wird gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.02.2016 teilte die Gattin des Beschwerdeführers dem AMS Salzburg (in Folge belangte Behörde genannt) mit, dass sich der Beschwerdeführer wegen Beerdigung seines Vaters ab 15.02.2016 im Ausland befinde.

1.1. Am 11.03.2016 bat der Beschwerdeführer um Nachsicht für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis 10.03.2016. Als Begründung wurde angeführt, dass er aufgrund des Todes seines Vaters in die Heimat habe reisen müssen und dort auch Formalitäten erledigte, die seine Mutter laut ärztlichem Bericht nicht selbständig erledigen habe können.

1.2. Nach Anhörung des Regionalbeirates hat die belangte Behörde eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalt für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis 22.02.2016 (8 Tage) gewährt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.3016 wurde festgestellt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG in der Zeit vom 23.02.2016 bis 10.03.2016 keine Folge gegeben wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für den Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 15.02.2016 bis 22.02.2016 bereits eine Nachsicht erteilt wurde.

2.1. Am 18.04.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2016 eingebracht. Zusätzlich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der zur Gänze angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, da nach dem Tod des Vaters die alleinstehende Mutter nach einem Gehirnschlag für mindestens einen Monat Hilfe benötige. Außerdem wurde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, dass die Begründung mangelhaft wäre.

3. Mit Schreiben vom 21.04.2016 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe am 18.04.2016 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2016, mit welchem sein Ansuchen um Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe laut Spruchpunkt A) gemäß § 16 Abs. 1 lit g und Abs. 3 AIVG keine Folge gegeben wird und mit welchem laut Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird, eingebracht. Verfahrensgegenstand sei der Zeitraum 23.02.2016 bis 10.03.2016 (Ruhen der Notstandshilfe).

Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er seine schwer kranke Mutter in Kroatien pflegen müsste und er aus diesem Grund von 23.02.2016 bis 10.03.2016 nach Kroatien gefahren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Am 11.03.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein Ansuchen um Nachsicht gem. § 16 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum von 15.02.2016 bis 10.03.2016 gestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass er aufgrund des Todes seines Vaters in die Heimat reisen musste um Formalitäten zu erledigen, da seine Mutter laut ärztlichem Bericht nicht in der Lage wäre, diese zu erledigen oder sich selbst zu versorgen. Als Nachweis wurden eine Sterbeurkunde und eine Krankengeschichte der Mutter vorgelegt. Daraufhin wurde von der belangten Behörde für den Zeitraum von 15.02.2016 bis 22.02.2016 dem Ruhen des Leistungsanspruches nachgesehen. Über den nicht berücksichtigten Zeitraum von 23.02.2016 bis 10.03.2016 wurde am 22.03.2016 ein Bescheid erlassen.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer dagegen Beschwerde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruht während des Aufenthaltes im Ausland. Gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 3 AIVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen der Notstandshilfe (...) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate (...) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände seien Umstände, (...) die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.03.2016 unter Hinweis auf die Erkrankung der Mutter um Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis 10.03.2016 angesucht und u.a. eine Krankengeschichte der Mutter der kroatischen Krankenversicherung vorgelegt. Für die Zeit vom 15.02.2016 bis 22.02.2016 wurde eine Nachsicht vom Ruhen wegen zwingender familiärer Gründe gewährt und die Notstandshilfe wurde für diesen Zeitraum ausbezahlt.

Von der belangten Behörde wurde der Zeitraum von 23.02.2016 bis 10.03.2016 nicht nachgesehen. Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0125, klar zum Ausdruck bringt, dass bei Geltendmachung der Pflege und Betreuung eines Angehörigen, dies nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellt, als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten.

Der Gehirnschlag der Mutter und das Begräbnis des Vaters wurden von der belangten Behörde als zwingender familiärer Grund für die Gewährung einer Nachsicht für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis 22.02.2016 anerkannt.

Die daran anschließende bzw. länger währende Pflegebedürftigkeit infolge einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Mutter kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs allerdings nicht unter die zwingenden Gründe im Normverständnis des § 16 Abs. 3 AlVG subsumiert werden.

Das Erkenntnis des VwGH 2007/08/0152 vom 21.01.2009 besagt, dass eine an eine Operation anschließende länger währende Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person die Grenzen dessen, was unter zwingende familiäre Gründe im Normverständnis des § 16 Abs. 3 AlVG subsumierbar ist, überschreiten würde. Laut VwGH entspricht es dem Gebot der Sittlichkeit, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach einem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten.

Mit dem Erkenntnis 19.09.2007 (2006/08/0297) hat der VwGH hinsichtlich der "zwingenden familiären Gründe" folgende Klarstellung vorgenommen: Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose (im öffentlichen Interesse) wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut ist: er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden. Laut VwGH muss "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, dh dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (wie z.B. idR Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils, an Hochzeiten von Kindern bzw. Geschwistern etc.).

Der Beschwerdeführer ist im konkreten Fall bereits acht Tage bei seiner Mutter in Kroatien gewesen und wurde ihm für diesen Zeitraum auch eine Nachsicht durch die belangte Behörde bewilligt. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH ist der von der belangten Behörde im Ausmaß von acht Tagen nachgesehene Zeitraum ausreichend und die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im

Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Gemäß § 33. Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Gemäß Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Gemäß Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.