L513 2114074-2•BVwG L513 2114074-2
L513 2114074-2Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016
Einkommenssteuerbescheid, ersatzlose Behebung, Notstandshilfe
L513 2114074-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch KEMPF MAIER RECHTSANWÄLTE,XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 24.08.2015, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Braunau (im Folgenden auch kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 15.06.2015, ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz: "W.F.") in den in der Anlage 1 angeführten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen, wobei diese aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 (Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) zu Unrecht bezogen worden wären. W.F. wäre daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe iHv €
Das AMS bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 24 Abs 1 und 2, 38 AlVG.
Das AMS führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass laut vorlegendem Einkommensteuerbescheid 2014 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden wäre. Weiters wäre durch die Neubemessung vom 1.1.2015 bis 10.1.2015 und vom 7.4.2015 bis 31.5.2015 ein Differenzbezug entstanden.
Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.7.2015 Beschwerde eingebracht. Darin wird eingewendet, dass 2014 und 2015 kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden wäre und das AMS das Einkommen tatsächlich zu ermitteln habe und nicht auf Schätzungen des Finanzamtes abstellen dürfe.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2015, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde vom 13.7.2015 abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 beim AMS Notstandshilfe bezogen habe. Erhebungen des BPK Braunau und der Finanzpolizei hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit in Form eines Autohandels betreibe. Der am 6.5.2015 ergangene (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 hätte ergeben, dass ein durchschnittliches monatliches Einkommen vorgelegen wäre, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen wäre und daher Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen wäre. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs 3 lit. b AlVG wäre insbesondere dann keine Arbeitslosigkeit gegeben, wenn jemand selbständig erwerbstätig sei.
Das AMS verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das AMS an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden wäre, wenn dieses das festgestellte Einkommen auf einer Schätzung beruhe.
3. In der gegen die BVE fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Auch erklärte er, dass die Unterbrechung des Verfahrens beantragt werde, da beim Finanzamt Braunau Ried Schärding ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingebracht worden wäre. Dies diene dem Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer unter den relevanten Einkommensgrenzen gelegen wäre und somit keine Grundlage für einen Widerruf gegeben wäre.
Abschließend wurde einerseits auf die Beschwerde zum Erstbescheid sowie auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuerbescheid 2011-2014 an das Finanzamt Braunau Ried Schärding verwiesen und andererseits die Unterbrechung des Verfahrens bis zur endgültigen Abklärung durch die Finanzbehörde beantragt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Verfahren ausgesetzt.
5. Mit Schreiben vom 15.03.2016 wurde vom AMS mitgeteilt, dass das Finanzamt die Bescheide des BF aus den Jahren 2011 bis 2014 abänderte und das Einkommen aus Gewerbebetrieb mit null festsetzte. Somit hat das AMS den ursprünglichen Leistungsbezug wiederum hergestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren des BF beim Finanzamt Braunau Ried Schärding (XXXX) hinsichtlich Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011-2014 (Grundlage der Rückforderung des AMS) vom 31.08.2015 ist laut Auskunft des AMS abgeschlossen und wurde das Einkommen aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2011-2014 mit null festgesetzt. Somit wurde vom AMS der ursprüngliche Leistungsbezug wieder hergestellt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Aus den entscheidungswesentlichen Feststellungen ergibt sich, dass verfahrensgegenständlicher Bescheid vom 24.08.2015 auf Grundlage von Einkommensteuerbescheiden des zuständigen Finanzamtes erlassen wurde. Aufgrund einer Abänderung der Einkommensbescheide für die Jahre 2011-2014 durch das Finanzamt hat die belangte Behörde den ursprünglichen Leistungsbezug für den BF wiederum hergestellt, da der Anspruch auf Notstandshilfe in der Zeit vom 1.1. bis 12.4.2014, 20.4. bis 3.7.2014, 13.8. bis 31.10.2014, 1.1. bis 10.1.2015 und 7.4. bis 31.5.2015 gegeben war.
2.2. Die belangte Behörde ersuchte um Stattgebung der Beschwerde.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur gegenständlichen Rechtsansicht, dass eine Behörde nicht zweimal in ein- und derselben Sache entscheiden darf, besteht eine umfangreiche und einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung, die dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der - nunmehrigen - Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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