BVwG L502 2016500-1

L502 2016500-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016

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Regest

Drohungen, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG L502 2016500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2016500.1.00

Spruch

L502 2016500-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seines illegalen Grenzübertritts im Zuge seiner Anhaltung am 26.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.09.2014 wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Am 19.11.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Wien des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dessen legte der BF seinen Personalausweis, seinen Reisepass und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis zum Nachweis seiner Identität sowie Beweismittel im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Ausreisegründen vor.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger sei und seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit feststehen, seine genaue Identität jedoch nicht feststehe. Der BF habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit 05.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.

6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

7. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 10.05.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch.

8. Am 24.05.2016 langte beim BVwG eine abschließende schriftliche Stellungnahme der Rechtsberaterin des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Er stammt aus XXXX , Provinz XXXX , wo er bei seinen Eltern und jeweils drei Brüdern und Schwestern aufwuchs und bis 1996 die Schule besuchte. Die Eltern betrieben dort gemeinsam ein Restaurant, bis der Vater 1992 verstarb, das Restaurant ist weiterhin in Betrieb, die Mutter und die Geschwister des BF halten sich weiterhin in XXXX auf.

Der BF verrichtete nach dem Schulabschluss bis 2005 nur Gelegenheitsarbeiten, von 2005 bis 2013 war er in XXXX in einem Geschäft für Mobiltelefone beschäftigt, in weiterer Folge arbeitslos.

Im Zuge der Invasion XXXX durch die Truppen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 verließ der BF kurzzeitig die Stadt um sich außerhalb in der Gemeinde XXXX , Provinz XXXX , aufzuhalten, kehrte jedoch in der Folge wieder mit seinen Angehörigen nach XXXX zurück, um sodann am 20. oder 21.08.2014 nach XXXX zu reisen, von wo er noch am gleichen Tag oder am 26.08.2014 auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses nach Istanbul flog, um ausgehend von dort auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich zu gelangen, wo er nach illegalem Grenzübertritt im Gefolge seiner Anhaltung am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Der BF war vor der Ausreise aus dem Irak keiner landesweiten Verfolgung durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) oder durch seinen Onkel aus XXXX ausgesetzt noch wäre er einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak oben unter 1.1. stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG.

Zur Frage der genauen Identität des BF ist anzumerken, dass die belangte Behörde ihre diesbezügliche Negativfeststellung zum einen auf den Umstand stützte, dass der BF keine Identitätsnachweise im Original vorgelegt habe. Andererseits wurde der BF von der belangten Behörde aber auch nie dazu aufgefordert solche Originale vorzulegen oder ihm vorgehalten, dass er in Ermangelung dessen hinsichtlich seiner genauen Identität nicht glaubwürdig sei. In Anbetracht dessen, dass der BF demgegenüber Farbkopien von drei verschiedenen Personalurkunden (Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) vorlegte, deren Inhalt offenbar übereinstimmte und die in Ansehung des Akteninhalts aus Sicht des Gerichtes auch authentisch erschienen, lagen jedoch hinreichend stichhaltige Hinweise dafür vor, dass die genaue Identität des BF dem Inhalt dieser Urkunden entspricht. Soweit er anläßlich seiner Erstbefragung sowie eingangs seiner erstinstanzlichen Einvernahme vorerst ein von seinen Personalurkunden abweichendes Geburtsdatum nannte, verwies er schon vor der belangten Behörde auf Vorhalt dessen darauf, dass ihm von seinen Eltern ein abweichendes Geburtsdatum als tatsächliches genannt worden war, welches er auch als solches genannt haben wollte. Das BVwG maß demgegenüber aber dem Inhalt der vorgelegten Urkunden, auch wenn sie nur als Farbkopien beigebracht wurden, eine größere Beweiskraft zu als dieser nicht überprüfbaren angeblichen Aussage der Eltern des BF ihm gegenüber.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato sowie seinen aktuellen familiären Verhältnissen stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken sowie Auskünften des BFA.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er stamme aus XXXX und habe im Zuge des "Bürgerkriegs" im Irak "alles verloren", Kämpfer des IS hätten auch sein Geschäft zerstört, aus Angst vor diesen sei er geflohen.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte er zu seinen Antragsgründen befragt aus, er sei seit 2013 ohne Beschäftigung und in XXXX aufhältig gewesen, als die Lage dort immer unsicherer geworden sei, bis die Stadt (erg.: im Juni 2014) von den Einheiten des IS eingenommen wurde. Er habe an diesem Tag XXXX mit seinen Angehörigen nach XXXX verlassen, habe aber in der Folge bei einem Freund Informationen eingeholt, wie sich die Lage in XXXX entwickle, und sei angesichts dessen beruhigender Aussage in die - vom Fluss Tigris in eine besetzte und eine unbesetzte Hälfte geteilte - Stadt zurückgekehrt. Danach habe ihm ein christlicher Freund angeboten, dessen Bekleidungsgeschäft weiterzuführen, weil dies für ihn als Christ zu gefährlich gewesen sei. Er habe dies vorerst auch versucht, diese Geschäftstätigkeit dann aber mangels Verkaufserfolgs eingestellt. Aus Angst vor dem IS habe er sich in der Folge bei Freunden versteckt gehalten, weil er Sanktionen dafür befürchtet habe, dass er das Geschäft eines Christen weiter geführt habe. Am 21.08.2014 habe er sodann XXXX nach XXXX verlassen, von wo er am 26.08.2014 ausgereist sei.

Ergänzend führte er erstmals an, dass er einen Onkel habe, der dem IS nahestehe und diesen unterstütze, und dieser ihn (gemeint wohl: dem IS) anzeigen könnte. Dieser Onkel sei früher wiederholt bei der Familie des BF erschienen und habe die Prinzipien des IS verteidigt, während der BF diese ihm gegenüber kritisiert habe.

Von der belangten Behörde wurde dem vom BF behaupteten Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit der behaupteten Geschäftstätigkeit für einen früheren christlichen Freund kein Glauben geschenkt, da er in der Erstbefragung nichts davon erwähnt habe bzw. demgegenüber ein gänzlich anderes, auf die allgemeine Lage in XXXX im Gefolge der Invasion des IS gestütztes Vorbringen erstattet habe, zudem habe er vorerst die Zerstörung seines Geschäftes und in weiterer Folge die bloße Schließung desselben bzw. die Einstellung der Geschäftstätigkeit behauptet.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens trat der BF in seiner Beschwerde insofern entgegen, als er darauf verwies, dass die Umstände seiner Erstbefragung für ihn beschwerlich bzw. erschwert gewesen seien und er bereits in der Einvernahme vor dem BFA auf entsprechenden Vorhalt hin darauf verwiesen habe, dass die Niederschrift der Erstbefragung offenbar fehlerhaft gewesen sei. Er habe jedenfalls in XXXX nie ein eigenes Geschäft besessen.

2.3.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte er auf Befragen den in der erstinstanzlichen Einvernahme geschilderten zeitlichen Verlauf der Ereignisse ausgehend von seiner seit 2013 bestehenden Arbeitslosigkeit bis zur Reise von XXXX nach XXXX und von dort ins Ausland.

Ungeachtet der Frage, ob es bei der Erstbefragung wie behauptet zu einer fehlerhaften Übersetzung oder Niederschrift der Angaben des BF gekommen ist oder er demgegenüber bei der Erstbefragung tatsächlich vorgetragen hatte, dass ein Geschäft von ihm durch den IS zerstört worden sei, wurde mit ihm in der Folge - ausgehend von einer behaupteten Bedrohung durch den IS in XXXX - die Plausibilität einer solchen Bedrohung außerhalb von XXXX bzw. der vom IS kontrollierten Landesteile im Zentralirak erörtert.

Diesbezüglich räumte der BF auf Befragen ein, dass ihm eine Kontrolle der Stadt XXXX , wo er sich nach dem Verlassen der Stadt XXXX bei einem Freund aufgehalten hatte, durch den IS nicht bekannt sei. Ausweichend vermeinte er sodann, dass XXXX jedoch von Schiiten kontrolliert werde und er selbst Sunnit sei, weshalb er durch diese Schwierigkeiten bekommen würde, mußte dann jedoch zustimmen, dass sehr wohl auch viele Sunniten in XXXX leben würden. Stichhaltige Hinweise auf eine von in XXXX lebenden Schiiten ausgehende und ihm im Speziellen durch diese drohende Verfolgungsgefahr vermochte er jedoch ebenso nicht darzulegen, zumal auch sein Argument, er werde möglicher Weise von diesen schon alleine wegen seiner Herkunft aus XXXX als Anhänger des IS angesehen werden, mit seinem mehrfachen Hinweis darauf, dass er jedenfalls jede Form des islamistischen Extremismus ablehne, insbesondere die Ideologie des IS, kollidierte und nicht nachvollziehbar wurde, weshalb er persönlich dem IS zugeordnet werden sollte, wo er doch sein gesamtes bisheriges Vorbringen auf seine vehemente Ablehnung des IS stützte und gerade schiitische Milizen zu den Hauptgegnern des IS zählen.

Es stellt zudem eine notorische Tatsache dar, dass der IS in XXXX zwar vereinzelt ungezielte Selbstmordanschläge in schiitisch bevölkerten Stadtteilen sowie gezielte Anschläge gegen Sicherheitseinrichtungen verübt, eine - wenn auch nur teilweise - Kontrolle der Stadt durch den IS aber keinesfalls Realität ist. Vielmehr befindet sich der IS auch im bisher von ihm kontrollierten Territorium in den zentralirakischen Provinzen Anbar, Diyala und Salah al Din auf dem Rückzug gegenüber der ihn mit internationaler Unterstützung bekämpfenden irakischen Armee und schiitischen Milizen.

Zuletzt war noch in Betracht zu ziehen, dass der BF als konkretes Verfolgungsmotiv auf Seiten des IS die kurzzeitige Fortführung eines Bekleidungsgeschäfts eines christlichen Freundes ins Treffen geführt hatte. Eine gerade deshalb gegen ihn noch während des Geschäftsbetriebes selbst gerichtete Drohung von Mitgliedern des IS hat er jedoch nicht einmal behauptet, vielmehr hat er die wirtschaftliche Aussichtslosigkeit des Unterfangens als Grund für die Beendigung dieser Geschäftstätigkeit genannt, eine persönliche Konfrontation mit Mitgliedern des IS in XXXX hat er dezidiert verneint. Aus diesen Aussagen war wiederum abzuleiten, dass es schon während seines Aufenthalts in XXXX offenbar keine konkreten Hinweise für eine Verfolgungsabsicht des IS gegeben hatte.

In Anbetracht dessen lagen sohin jedenfalls keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der BF außerhalb der vom IS kontrollierten Stadt XXXX einer - hypothetisch angenommenen - individuellen Verfolgung durch den IS ausgesetzt war bzw. pro futuro sein würde.

Stellt man damit in Zusammenhang, dass der BF erst gar nicht versuchte sich nach dem Verlassen von XXXX längerfristig in XXXX aufzuhalten, wiewohl keine stichhaltigen Gründe zu Tage traten, die gegen diesen Versuch gesprochen hätten, sondern - je nach der jeweiligen Darstellung des BF - bereits am Tag nach der Ankunft dort bzw. spätestens wenige Tage später den Irak verließ, so wird evident, dass der BF den Irak nicht wegen der behaupteten individuellen Verfolgung durch den IS, sondern wegen der allgemeinen Lage dort verlassen hat.

2.3.3. Erstmals in seiner erstinstanzlichen Einvernahme fügte der BF der behaupteten Bedrohung durch Mitglieder des IS an, dass ein Onkel von ihm aus XXXX dem IS nahestehe. Dieser Onkel betreibe dort ein Geschäft für Fahrzeugersatzteile und sei es im Elternhaus des BF mit ihm wiederholt zu ideologischen Meinungsverschiedenheiten gekommen. Der BF befürchtete, dieser könnte ihn dem IS anzeigen.

Diese per se nur sehr vage Befürchtung des BF fand jedoch schon keine Entsprechung in Form konkreter Handlungen des Onkels noch zu Zeiten des Aufenthalts des BF in XXXX , wiewohl es andererseits oftmals zu Diskussionen mit diesem gekommen sei und der BF behaupteter Weise, wenn auch nur kurzzeitig, das Geschäft eines christlichen Freundes weiter geführt habe. Wenn es jedoch schon während dieses Zeitraums und vor diesem Hintergrund nicht zur befürchteten Anzeige beim IS durch diesen Onkel in XXXX selbst gekommen ist, dann lag ausgehend davon umso weniger Grund zur Annahme vor, dass sich der Onkel erst nach dem Verlassen der Stadt XXXX in der behaupteten Form gegen den BF gewendet haben sollte bzw. sich pro futuro wenden würde. Dazu kommt, dass es auch mangels entsprechender Präsenz des IS in anderen Landesteilen außerhalb des Zentraliraks sowie mangels landesweiter Verfolgungsmotivation des IS gegenüber dem BF, wie oben dargelegt wurde, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dass der genannte Onkel den IS zur landesweiten Verfolgung des BF veranlassen könnte.

In der mündlichen Verhandlung mutmaßte der BF auf Nachfrage, dass sich dieser Onkel wohl weiterhin in XXXX aufhalte und er sich dort von diesem bei einer Rückkehr wieder bedroht sehe. Dass der BF vom Onkel selbst verfolgt bzw. mutmaßlich getötet werden würde, wie dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet und in der abschließenden Stellungnahme wiederholt wurde, war schon im Lichte der für die Zeit des früheren Aufenthalts des BF in XXXX nicht festzustellenden Verfolgungsabsicht des Onkels als nicht glaubhaft anzusehen. Darüber hinaus war diese späte Behauptung des BF auch in Anbetracht des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG unbeachtlich, ebenso wie die in der abschließenden Stellungnahme erstmals aufgestellte Behauptung, dass auch die Angehörigen des BF wegen einer Bedrohung durch den IS und den Onkel den Wohnsitz in XXXX verlassen hätten müssen.

2.3.4. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass jedenfalls keine Verfolgung des BF außerhalb der Stadt XXXX durch Mitglieder des IS oder durch seinen Onkel vor der Ausreise aus dem Irak glaubhaft und damit feststellbar war und ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.

2.4. Den Beweisanträgen der Rechtsberaterin des BF in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass das BVwG Ermittlungen erstens zur allgemeinen Lage von Moslems im Irak, die ein enges persönliches Verhältnis zu Angehörigen einer christlichen Glaubensgemeinschaft haben, zweitens zur Lage von liberalen Moslems im Irak generell, und drittens zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung von jungen unverheirateten Männern durch den IS im Irak, war im Lichte der Erwägungen oben mangels Relevanz für die gg. Entscheidung angesichts ihrer Qualifizierung als Anträge auf Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen zu Beweisthemen, die sich als solche gar nicht auf das individuelle Antragsvorbringen des BF bezogen, weil dieser nie eine Verfolgungsgefahr für sich schon alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der in den Anträgen genannten Bevölkerungsgruppen behauptet hatte, nicht zu folgen. Dem dritten Beweisantrag war darüber hinaus auch deshalb nicht zu folgen, weil der BF selbst erstinstanzlich nie eine befürchtete Zwangsrekrutierung durch den IS ins Treffen geführt hatte, und dieses Vorbringen sohin schon dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG unterlag und auch insoweit unbeachtlich war.

2.5. Die abschließende Stellungnahme der Rechtsberaterin beinhaltete Ausführungen zum einen zur Frage einer staatlichen Schutzfähigkeit im Hinblick auf eine vom BF behauptete (landesweite) Bedrohung durch den IS sowie zum anderen zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesichts einer solchen.

Diese waren jedoch insofern nicht von Relevanz, weil eine über die Stadt XXXX bzw. das vom IS im Zentralirak kontrollierte Gebiet hinausgehende mögliche Verfolgungsgefahr für den BF, wie oben festgestellt wurde, nicht festzustellen war.

2.6. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.

Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten landesweiten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen landesweiten Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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