G309 2016821-1•BVwG G309 2016821-1
G309 2016821-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2016
Deutschkenntnisse, Integration, Integrationsvereinbarung,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G309 2016821-1/17E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
1.2. Am 19.09.2013 erfolgte eine Ersteinvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
1.3. Am 10.12.2014 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF sowie dessen Mutter als vorrangige Auskunftsperson im internationalen Schutzverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, statt.
2. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF am 20.12.2014 zugestellten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3. Mit per E-Mail am 30.12.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, sowie die die Abschiebung des BF nach Serbien für zulässig erklärende Entscheidung des BFA zu beheben.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 07.01.2015 vorgelegt und sind am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
5. Mit Eingabe vom 16.09.2015 gab der BF dessen nunmehrige rechtfreundliche Vertretung bekannt und ergänzte dessen Beschwerde.
6. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G309 2016821-1/6E, vom 20.11.2015, wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005idgF iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
7. Mit Schriftsatz vom 04.01.2016 erhob der BF vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Rechtsanwältin in XXXX (im Folgenden: RV), gegen das zuvor genannte Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) und stellte in einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Mit Beschluss des VfGH, GZ.: E 22/2016-5, vom 08.01.2016, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit Erkenntnis, GZ.: E 22/2016-16, vom 09.03.2016, hob der VfGH das zuvor genannte Erkenntnis des BVwG, mit der Feststellung, dass der BF durch die Bestätigung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 oder 55 AsylG, der getroffenen Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei, auf.
10. Am XXXX fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen RV persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist serbischer Staatsbürger, Muslime, und ledig. Die Muttersprache des BF ist albanisch.
1.2. Der VfGH hob mit Erkenntnis, GZ.: E22/2016-16, vom 09.03.2016, das die gegenständliche Beschwerde abweisende Erkenntnis des BVwG, GZ.: G309 2016821-1/6E, vom 20.11.2015, auf.
1.3. Der BF ist aufgrund der vom BFA in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in seinem Recht gemäß Art 8 EMRK verletzt.
1.4. Der BF ist der Deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau A2 mächtig und besuchte zudem einen Deutschsprachkurs der Niveaustufe B1.1.
1.5. Der BF geht weder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach noch verfügt er über hinreichende seinen Lebensunterhalt sichern könnende finanzielle Mittel.
1.6. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides seitens des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung, erwuchsen diese in Rechtskraft, und beschränkt sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzig auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Glaubensbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen serbischen Personalausweis in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Aufhebung des obig genannten Erkenntnisses des BVwG sowie die Feststellung hinsichtlich der Verletzung der Rechte des BF iSd. Art 8 EMRK, beruhen auf dem obig zitierten Erkenntnis des VfGH, wonach aufgrund der Behinderung der beiden im Bundesgebiet aufhältigen Geschwister des BF und der notwendigen Pflege durch den BF und seiner Mutter, zwischen dem BF und diesen, als auch zwischen dem BF und seiner Mutter, sowohl ein schutzwürdiges Familienleben als auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Diese persönlichen Interessen des BF im Hinblick auf dessen Verbleib im Bundesgebiet wiegen schwerer, als jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet.
Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen des BF beruhen einerseits auf der Vorlage eines bezughabenden ÖSD-Deutschsprachzertifikates der Niveaustufe A2 vom 05.01.2016, sowie andererseits auf die Wahrnehmung des erkennenden Richters im Zuge der mündlichen Verhandlung. Weiters ergibt sich der Besuch eines Deutschkurses der Niveaustufe B1.1 aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der XXXX, vom 01.04.2016.
Die fehlende Erwerbstätigkeit des BF sowie dessen nicht vorhandener Besitz hinreichender finanzieller Mittel, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser weder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht noch im Besitz hinreichender, seinen Lebensunterhalt sichern könnender, finanzieller Mittel ist.
Die Feststellung hinsichtlich der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtene Bescheides und der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II., beruhen auf der Zurückziehung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des besagten Bescheides seitens des BF in der mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchteil A):
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
In Folge der Aufhebung des zuletzt in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des BVwG durch den VfGH, ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Stande der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA - erneut - beim erkennenden Gericht anhängig.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erwuchsen diese in Rechtskraft und war verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung iSd. Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.
3.2. Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG idgF. sind die Verwaltungsgerichte im Falle der Stattgebung einer Beschwerde seitens des VfGH verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aufgrund der Feststellung des VfGH, dass verfahrensgegenständlich aufgrund des Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, durch die von der belangten Behörde ausgesprochene, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG verneinende und dessen Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärende, Rückkehrentscheidung, die Rechte des BF iSd. Art 8 EMRK verletzt sind, war iSd. § 87 Abs. 2 VfGG der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idgF. die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festzustellen.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP.).
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" titulierte § 14a NAG idgF lautet:
"§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht
zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
Der mit "Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" betitelte § 9 Integrationsvereinbarungs- Verordnung (IV-V) lautet:
"§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des OIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Der BF geht zwar im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, vermochte jedoch durch die Vorlage eines ÖSD-Sprachzertifikates der Niveaustufe A2 sowie der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Deutschsprachkenntnisse, den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erbringen, weshalb gleichzeitig festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. vorliegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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