BVwG W193 2100861-1

W193 2100861-1Tribunal Administrativo Federal7 de jun. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W193 2100861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2100861.1.00

Spruch

W193 2100861-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120741784, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. II/7-EBP/13-121387377, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 (MFA 2012) vom 02.04.2012 suchte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) um die Gewährung der EBP 2012 für Almfutterflächen für die Alm XXXX mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 95,82 ha an. Nach dem MFA 2012 befinde sich diese Futterfläche in vollem Umfang in Österreich.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118712937, wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine Zahlungsansprüche verfüge.

3. Gemäß den Feststellungen im Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.07.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0778-I/7/2013, haben auf die erwähnte Almfutterfläche mehrere Landwirte (jeweils mit Sitz in Deutschland) Tiere aufgetrieben. Mit diesem Berufungsbescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für 95,82 ha auf der in Österreich gelegenen Alm XXXX Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen sind und ihr auf dieser Basis die EBP 2012 zu gewähren ist.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann es für die Bewirtschaftung einer Almfutterfläche keinen Unterschied machen, ob diese durch die einzelnen Auftreiber erfolgt oder durch die Beschwerdeführerin als Gemeinschaft der Auftreiber, solange diese Bewirtschaftungsform bei den einzelnen flächenbezogenen Maßnahmen (Ausgleichszulage, Betriebsprämie) einheitlich praktiziert wird.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904397, wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2012 in Höhe von EUR 8.464,89 gewährt.

5. Mit MFA 2013 hat die Beschwerdeführerin wieder um die Gewährung der EBP 2013 für Almfutterflächen für die betreffende Alm, diesmal im Ausmaß von 95,16 ha, angesucht.

6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen, mit der Begründung, es stünden keine Zahlungsansprüche und keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung.

7. In der Beschwerde vom 17.01.2014 legte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das "Merkblatt zur Beantragung von Zahlungsansprüchen für von Auslandsbetrieben in Österreich bewirtschafteten Flächen" Widerspruch ein.

8. In der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387377, (als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichnet) wurde zwar vom Vorliegen von Zahlungsansprüchen, nämlich 95,82, ausgegangen, aber erneut keine EBP gewährt, da keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stünde.

9. Die Beschwerdeführerin hat einen rechtzeitigen Vorlageantrag vom 18.05.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht.

10. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde bringt diese zunächst vor, es hätten zwar die Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2012 übernommen werden können, es werde aber erneut keine österreichische Fläche bewirtschaftet, weshalb abermals keine Fläche angerechnet hätte werden können. Die Zahlungsansprüche seien somit ungenutzt geblieben.

11. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, was sich an der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zum Vorjahr geändert hätte, brachte die belangte Behörde am 06.06.2016 vor, dass die 2012 zugewiesenen Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2013 nicht genutzt werden konnten, da die Beschwerdeführerin erneut keine Tiere auf die Alm BNr. XXXX aufgetrieben habe und somit keine Almfutterfläche angerechnet bekommen habe. Da es für das Antragsjahr 2013 keinen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebe, in dem festgehalten werde, dass die Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren sei, sei manuell keine Fläche zugewiesen worden. Im Antragsjahr 2013 seien nun Zahlungsansprüche vorhanden, welche jedoch nicht ausbezahlt werden könnten, weil keine beihilfefähige Fläche beantragt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat für das Antragsjahr 2013 einen MFA 2013 gestellt und dabei beantragt, ihr die EBP 2013 für eine Almfutterfläche im Ausmaß von 95,16 ha für die genannte Alm zu gewähren.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014) zwar davon ausgegangen, dass Zahlungsansprüche im Ausmaß von 95,82 vorhanden sind, aber keine beihilfefähige Fläche.

Feststellungen zur Almfutterfläche fehlen zur Gänze.

Einzig aus dem Verfahrensgang des Vorjahres lässt sich rückschließen, dass letztlich eine EBP 2012 in der Höhe von EUR 8.464,89 gewährt wurde und eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden haben muss, da nicht die volle beantragte Fläche berücksichtigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakten und der Stellungnahme der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 8 MOG in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

" [...] (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. [...]

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: [...]

14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie

a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und

b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.

Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt. [...]"

Art. 33 der VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

"Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

[...]

erhalten haben."

Art. 28 der VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"Gegenkontrollen

(1) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

a) der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;

b) der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen;

c) zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;

d) zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gegenübersteht;

[...]

f) zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten;

[...]

h) zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;

[...]."

Aus dem Verfahrensgang sowie den Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 eine EBP für die gegenständliche Almfutterfläche gewährt hat.

Obwohl von der Beschwerdeführerin erneut ein MFA 2013 gestellt wurde und sich für das Antragsjahr 2013 nach den eigenen Angaben der belangten Behörde nichts Wesentliches an der Sach- und Rechtslage geändert hat, wurde der Beschwerdeführerin keine EBP 2013 gewährt. In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde zwar von zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen ausgegangen, aber auch davon, dass keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehe. In ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016 hingegen bringt sie vor, dass keine beihilfefähige Fläche beantragt worden sei.

Insbesondere nach Art. 28 der VO (EG) 1122/2009 ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber geboten, Verwaltungskontrollen durchzuführen, um feststellen zu können, ob die Beihilfefähigkeit von beantragten Flächen gegeben ist. Dazu fehlen Feststellungen der belangten Behörde aber zur Gänze.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen. In Bezug auf die gegenständliche Alm sind weitere Ermittlungen notwendig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ermitteln müssen, ob und in welchem Ausmaß die beantragte Almfutterfläche tatsächlich vorhanden gewesen ist. Hat die Beschwerdeführerin die beantragte Fläche nämlich, ähnlich wie im Antragsjahr 2012, (selbst) bewirtschaftet, ist ihr nach den schlüssigen Ausführungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dessen Berufungsbescheid vom 08.07.2013, denen sich das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht anschließt, eine EBP auch für das gegenständliche Antragsjahr 2013 zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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