I403 2116872-1•BVwG I403 2116872-1
I403 2116872-1Tribunal Administrativo Federal7 de jun. de 2016
Berichtigung, Versehen
I403 2116872-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, XXXX, vom 25.08.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, I403 2119136-1/12E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch des Erkenntnis folgendermaßen zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) seit 23.12.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 25.04.2016, I403 2119136-1/2E der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, XXXX, vom 25.08.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, statt. Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 23.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt war und dass bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) vorliegt.
Irrtümlich wurde es unterlassen, im Spruch des Erkenntnisses den Zeitpunkt zu nennen, ab dem die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Es handelt sich dabei um einen einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Fehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das im Spruch zitierte Erkenntnis ist aufgrund von § 45 Abs. 3 BBG und § 19b Abs. 1 BEinstG im Senat ergangen.
Zwar sieht § 9 Abs. 1 BVwGG vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt und
dass "[d]ie dabei erforderlichen Beschlüsse ... keines
Senatsbeschlusses [bedürfen]". Auf Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung lässt sich diese Kompetenz des Vorsitzenden aber nicht anwenden, zumal im Zweifel - dh. ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung - davon auszugehen ist, dass eine Berichtigung nur in der Zusammensetzung getroffen werden kann, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde (vgl. auch die im Anwendungsbereich anderer Verfahrensrechts- und Behördenorganisationsordnungen bereits vor Schaffung des § 9 BVwGG bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Allgemeinen - und vorbehaltlich spezieller abweichender Sonderbestimmungen [wie zB § 270 Abs. 3 StPO] - vertretenen Grundsätze der Kollegiumszuständigkeit bei Berichtigung von Kollegialentscheidungen; zu § 62 Abs. 4 AVG: VwGH 26.06.1996, 95/12/0004; zu § 419 ZPO: OGH 20.04.1933, 2 Ob 327/33 [=SZ 15/87], OGH 19.01.1989, 7 Ob 508/89).
Die Berichtigung hat daher in Senatszusammensetzung zu ergehen.
Sie hat nicht durch Erkenntnis, sondern durch Beschluss zu ergehen (vgl. § 31 VwGVG und die einschlägigen Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP, wonach "Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die
die Rechtssache nicht erledigen, ... in Form eines Beschlusses
ergehen").
Zu A)
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren
Wie oben dargelegt, wurde es unterlassen, im Spruch des Erkenntnisses den Zeitpunkt zu benennen, ab dem die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und ist sie überdies im Zusammenhang mit der Begründung des Erkenntnisses klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Gemäß § § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG werden Begünstigungen mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice wirksam. Im Erkenntnis selbst wird eindeutig festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin am 23.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt war.
Es handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dass das Datum im Spruch des Erkenntnisses vom 25.04.2016, I403 2119136-1/12E nicht genannt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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