BVwG W173 2004133-1

W173 2004133-1Tribunal Administrativo Federal6 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Diskriminierung, Gleichbehandlung, Pensionsversicherung,<br/>Überweisungsbetrag, Unionsrecht

Texto completo

BVwG W173 2004133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2004133.1.00

Spruch

W173 2004133-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des Landes XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.2010, Zl HVBA-XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Landes XXXX vom 3.8.2010, Zl OrgP-0290041/21, wurden XXXX als vor dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeiten (1.1.2010) gelegene Ruhegenussvordienstzeiten 15 Jahre 4 Monate und 26 Tage entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen angerechnet.

2. Am selben Tag stellte das Land XXXX den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt, den gemäß § 308 ASVG gebührenden Überweisungsbetrag zu überweisen.

3. Diesem Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit gegenständlichem, mit 22.10.2010 datiertem Bescheid, Zl HVBA-XXXX, stattgegeben und der von ihr zu leistende Überweisungsbetrag in der Höhe von € 22.095,36 festgestellt.

4. Gegen diesen, am 31.3.2011 übermittelten Bescheid erhob das Land

XXXX mit Schreiben vom 14.4.2011 Einspruch. Begründend wurde vorgebracht, sich in der Höhe des durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Überweisungsbetrages und der unsachlichen und von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Differenzierung zwischen Männern und Frauen beschwert zu erachten. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Anwendung einer rechtswidrigen Norm, da die in § 308 Abs. 6 ASVG vorgesehenen geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagenprozentsätze nicht sachlich gerechtfertigt seien. Es sei für den Dienstgeber aufgrund der für männliche Bedienstete höheren Überweisungsbeträge finanziell attraktiver, Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Die genannte Bestimmung bewirke eine mittelbare Diskriminierung von Dienstnehmerinnen und sei daher als verfassungs- und europarechtswidrig zu qualifizieren. § 311 ASVG hingegen sehe für den umgekehrten Fall - den Übertritt von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung - keine geschlechtsspezifische Differenzierung vor. Es sei daher von einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung bei der Berechnung der gegenständlichen Überweisungsbeträge auszugehen.

5. Mit Schreiben vom 5.5.2011 hielt die belangte Behörde den Ausführungen entgegen, dass weiblichen Bediensteten des Landes XXXX, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, kein Nachteil entstehe. Entsprechend der gesetzlichen Regelung seien die dadurch anrechenbaren Beitragsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten in gleicher Weise wie bei männlichen Bediensteten anzurechnen. Die Höhe des von der Pensionsversicherungsanstalt geleisteten Überweisungsbetrages sei unmaßgeblich. Die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG spiegle die tatsächlichen am Arbeitsmarkt vorherrschenden ungleichen Entlohnungen und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhen der Beitragsentrichtungen wider. Es liege keine mittelbare Diskriminierung vor.

6. Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt langte am 11.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 26.5.2014 zugeteilt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss W173 2004133-1/5E vom 1.10.2014 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt, da die strittige Rechtsfrage bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2013/08/0125 anhängigen Verfahrens war. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage lag bislang nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.2.2016, Zl.2013/08/0125 die Beschwerde des Landes XXXX, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 11. Mai 2013, Zl. GES-SV-1013-4/30/2-2012, betreffend Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in einem Fall, der dem hier vorliegenden Fall gleichgelagert ist, als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat der VwGH im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"§ 308 ASVG dient dem Zweck, die gesetzliche Pensionsversicherung mit den Versorgungssystemen der öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu koordinieren (vgl. zB Frank in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, § 308 ASVG Rz. 1 (96. Lfg.)). Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und rechnet der neue Dienstgeber dem Versicherten pensionsversicherungspflichtige Zeiten und Ersatzzeiten für sein Versorgungssystem an, so hat nach § 308 Abs. 1 ASVG der zuständige Pensionsversicherungsträger auf Antrag dem neuen Dienstgeber einen Überweisungsbetrag zu leisten.

Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages bilden die in § 308 Abs. 6 ASVG normierten Hundertsätze, die nach männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern unterteilt sind. Die Festlegung der Hundertsätze erfolgte im Zuge der Neufassung der §§ 308 ff durch die 29. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 31/1973) auf Basis damaliger tatsächlicher durchschnittlicher Beitragsgrundlagen, die man für jeden untersuchten Typ in ein Verhältnis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gesetzt hat. Die damit für männliche und weibliche Angestellte in unterschiedlicher Höhe festgelegte Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages entspricht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung im Interesse einer vereinfachten Ermittlung des Überweisungsbetrages (vgl. VfSlg. 9908/1983). Nachdem das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen weiblicher Angestellter immer noch weit unter dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen männlicher Angestellter liegt (vgl. Statistisches Handbuch der österreichischen Sozialversicherungen 2012, Kapitel 1, 4), hat der Verfassungsgerichtshof gegenständlich auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 308 Abs. 6 ASVG gesehen (vgl. den zitierten Beschluss vom 14. Juni 2013, B 774/12-11).

Dem Argument der revisionswerbenden Partei, wonach die in § 308 Abs. 6 ASVG für männliche und weibliche Angestellte in unterschiedlicher Höhe festgelegte Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche, kann somit nicht gefolgt werden.

In Hinblick auf die vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken ist entscheidend, dass die Höhe des Überweisungsbetrages, der an neuen Dienstgeber geleistet wird, keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses der Dienstnehmer hat. § 308 ASVG regelt lediglich die Abrechnung zwischen dem Pensionsversicherungsträger und dem neuen Dienstgeber. Ein geringerer Überweisungsbetrag für weibliche Dienstgeber geht somit ausschließlich zu Lasten des neuen Dienstgebers. Der nach § 308 Abs. 6 ASVG für Frauen geltende niedrigere Hundertsatz kann daher schon aus diesem Grund zu keiner direkten Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer führen.

Soweit die Beschwerde eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2006/54/EG darin sieht, dass es für den Dienstgeber attraktiver wäre, lediglich bzw. zum überwiegenden Anteil Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu ernennen, weil sie für männliche Angestellte einen höheren Überweisungsbetrag erhalten als für weibliche Angestellte, unterstellt sie dem neuen Dienstgeber (im vorliegenden Fall somit sich selbst) ein rechtswidriges Verhalten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend ausführt, darf die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Auswahl, wer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird, nicht diskriminierend vorgehen. Der nach § 308 Abs. 6 ASVG für Frauen geltende niedrigere Hundertsatz könnte somit nur dann zu einer mittelbaren Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer führen, wenn der neue Dienstgeber gegen das Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde."

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des hier anhängigen Verfahrens aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX, die als Vertragsbedienstete des Landes XXXX beschäftigt war, wurde in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land aufgenommen.

Die PVA hat aufgrund des Antrages des Landes Tirol mit Bescheid vom 22.10.2010 den § 308 Abs. 6 ASVG entsprechenden Überweisungsbetrag ausgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Ein Antrag auf eine Senatsentscheidung wurde im hier vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Pensionsversicherungsanstalt durch die von ihr vorgenommene Berechnung des verfahrensgegenständlichen Überweisungsbetrages auf Grundlage des § 308 Abs. 6 ASVG gegen EU-Recht verstoßen hat bzw. ob die PVA eine verfassungswidrige Norm angewendet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben genannten Erkenntnis 2013/08/0125 vom 24.2.2016 in einem Fall, der dem hier vorliegenden Fall - soweit hier wesentlich - gleichgelagert ist, klargestellt, dass gegen die Anwendung des § 308 Abs. 6 ASVG keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und dass durch seine Anwendung Unionsrecht nicht verletzt wird.

Diese Rechtsanschauung ist auch im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.