BVwG W171 2118412-1

W171 2118412-1Tribunal Administrativo Federal6 de jun. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art.<br/>8 EMRK, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Heilung,<br/>Integration, Interessenabwägung, Mangelhaftigkeit,<br/>Mitwirkungspflicht, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verhältnismäßigkeit

Texto completo

BVwG W171 2118412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2118412.1.00

Spruch

W171 2118412-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 AsylG-DV stattgegeben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 58 Abs. 2 Z 11 AsylG abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, brachte am 27.11.2014 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. In dem entsprechenden Formular wurde unter anderem angegeben, dass ein namentlich genannter griechischer Staatsangehöriger ihr Lebensgefährte sei, bezeichnet wurde auch eine gemeinsame Wohnadresse. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. Sie habe keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und erhalte Zuwendungen von Freunden. Als Zeitangabe des durchgängigen Aufenthalts in Österreich ist "___2014" angegeben, strafrechtliche Verurteilungen gebe es nicht. Vorgelegt wurde unter einem ein Auszug aus dem ZMR (gemeldet seit 07.11.2014) sowie Auszüge aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin in Kopie (Seiten 2 und 3 sowie 6 und 7) und Ablichtungen ihres Mutter-Kind-Passes.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Dabei wurde ergänzend bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin Mutter der am 09.05.2015 geborenen XXXX sei. Ihre Tochter besitze nach dem Kindesvater die ungarische und griechische Staatsangehörigkeit. Angeschlossen wurde die Geburtsurkunde der Tochter, die XXXX als Vater und die Beschwerdeführerin als Mutter ausweist. Übermittelt wurde außerdem die Anmeldebescheinigung des Kindesvaters gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Arbeitnehmer), XXXX.

Einem Versicherungsdatenauszug vom 25.08.2015 ist zu entnehmen, dass der Kindesvater seit 01.05.2015 laufend als Arbeiter beschäftigt ist.

In einer an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.08.2015 wurde über die Aktenlage informiert und umfassend die Form der bei Antragstellung vorzulegenden Urkunden und Nachweise (§ 7 AsylG-DV 2005, insb. Vorlage jeweils im Original und in Kopie zur Überprüfung der vollständigen Übereinstimmung) sowie Möglichkeiten der Heilung eines entsprechenden Mangels (§ 4 AsylG-DV 2005) zur Kenntnis gebracht. Belehrt wurde gem. § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG über die Zurückweisung des Antrages, sofern die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme. "Zur Heilung des aufgetretenen Mangels" wurde aufgetragen, diesen durch Vorlage ihres aktuell gültigen Reisepass im Original samt vollständiger Kopie und Übersetzung sowie einer beglaubigten Geburtsurkunde im Original und Kopie samt Übersetzung zu verbessern. Dazu wurde eine zweiwöchige Frist ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist sei ihr Antrag zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Schließlich wurde die Aktenlage hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK referiert.

In der Stellungnahme vom 11.09.2015 wurde ausgeführt, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei ungarischer und griechischer Staatsangehöriger, die beiden Staatsbürgerschaften habe er an das gemeinsame Kind weitergegeben. Er sei als Arbeitnehmer rechtmäßig in Österreich aufhältig, auch dies schlage auf das Kind durch. Die Beschwerdeführerin gewähre dem Kind Unterhalt (dzt. durch Stillen), dies spreche ebenso gegen den Erlass einer Rückkehrentscheidung wie das ihr nach dem Urteil des EuGH (Rs Zou und Chen) zukommende, vom Kind abgeleitete, Aufenthaltsrecht. Durch die Vorlage ihres Reisepasses bei der Antragstellung sei ihre Identität nachgewiesen. Sie sei bereit, den Originalreisepass zur Abholung bzw. auch anlässlich der Abnahme ihrer Fingerabdrücke mitzubringen. Sie besitze keine beglaubigte Geburtsurkunde. Ihre Identität sei durch den Reisepass nachgewiesen. Auch am Standesamt würden betreffend der Geburt ihres Kindes ihre Daten aufliegen, sodass es keinen Grund zur Antragszurückweisung gebe. Zur Geburtsurkunde stelle sie den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf Zulassung der Mängelheilung - dafür spreche einerseits Art 8. EMRK und andererseits sei es ihr nicht zumutbar, in die Mongolei zu reisen um eine Beglaubigung zu veranlassen. Vorgelegt wurde eine Lohn/Gehaltsabrechung des Kindesvaters für Juni 2015.

Am 09.10.2015 wurde ein Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin die entsprechende Prüfung am 18.09.2015 bestanden habe.

Aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht hervor, dass der Kindesvater über eine bis 12.11.2020 gültige Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), XXXX und die Tochter der Beschwerdeführerin über eine bis zum 04.12.2021 gültige Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger), XXXX, verfügt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag vom 11.09.2015 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Rechtlich führte das Bundesamt nach Vornahme einer Interessenabwägung zusammengefasst aus, dass es aufgrund der 14-monatigen Aufenthaltsdauer und der nur geringfügigen sowie "gesetzwidrig erlangten" Integration nicht zu einem Eintritt in ein inhaltliches Verfahren und damit zur Möglichkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sowie nicht zum Hintanhalten des Erlasses einer Rückkehrentscheidung kommen könne. Die Interessenabwägung ergebe, dass das besonders beharrliche und gesetzwidrige Verhalten zu Lasten ihres Antragsanliegens gehe. Der allfällige Eingriff in ihre durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Abweisung ihres Antrages auf Heilung und Nichteintreten in das meritorische Verfahren sei zulässig, weil das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich ihr privates Interesse an einer meritorischen Entscheidung trotz der aufgetretenen Mängel überwiegen würde und dies zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei. Eine Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 ASylG-DV sei daher zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht zuzulassen gewesen. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der fehlenden Unterlagen habe sie nicht nachgewiesen, eine Heilung iSd Z 3 leg.cit. sei daher nicht zuzulassen gewesen (Spruchpunkt I.).

Da die Beschwerdeführerin bislang nur einige Kopien aus dem Reisepass, nicht jedoch das Original, Kopien und Übersetzung und ihre Geburtsurkunde beigebracht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten (trotz diesbezüglicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen) nicht nachgekommen, obwohl ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre. Auch ein entsprechendes Bemühen habe sie nicht belegt, sondern in der Stellungnahme vom 11.09.2015 nur erklärt, dass ihre Identität durch Vorlage des Reisepasses bei Antragstellung geklärt sei - tatsächlich habe sie nur Kopien von vier Seiten des Reisepasses ohne Übersetzung dem Antrag angeschlossen. Daher habe sie iSd § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht mitgewirkt, indem sie weder Original, vollständige Kopie und Übersetzung ihres gültigen Reisepasses noch Original, Kopie und Übersetzung der beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt habe (Spruchpunkt II.) Aufgrund der Zurückweisung sei die Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Abschiebung keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 drohe; dafür finde sich weder in ihrem Vorbringen noch in der amtsbekannten allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat ein Hinweis. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere für die Mongolei nicht. Eine Abschiebung sei daher zulässig. Mangels Hervorkommens besonderer Gründe sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen gewesen (Spruchpunkte III. und IV.).

Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesamt u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Grundversorgung/Wirtschaft

Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c).

Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014).

Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20-30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014).

Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013).

Quellen:

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, ihre Tochter besitze nach ihrem Vater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) die griechische und ungarische Staatsbürgerschaft. In der Beilage werde deren ungarischer Reisepass übermittelt, der griechische sei noch nicht ausgestellt worden. Als drittstaatsangehörige Mutter einer Unionsbürgerin sei sie zum Aufenthalt berechtigt, um dem Kind Unterhalt zu gewähren (EuGH Rs Chen und Rs Zambrano). Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Kindesvater als Arbeitnehmer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, ein Mindesteinkommen sei nicht vorgeschrieben. Die Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht ergangen, weil das Kind nur gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin ausgewiesen werden dürfe. Schon aufgrund der familiären Beziehung zum Kind habe sie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Das sechsmonatige Kind dürfe nicht von der Mutter getrennt werden. Die abgewiesene Mängelheilung samt Zurückweisung des Antrages werde für rechtswidrig gehalten. Die Möglichkeit der Mängelheilung aus Gründen des Art. 8 EMRK sei von der Behörde zu gewähren, wenn Art. 8 EMRK den Aufenthalt in Österreich erforderlich mache und sei diesfalls der Aufenthaltstitel auch ohne vollständige Passkopie etc. zu gewähren. In der Anlage des Schriftsatzes wurde die Kopie des Reisepasses der Tochter der Beschwerdeführerin sowie erneut die Seiten 2 und 3 sowie 6 und 7 des Reisepasses der Beschwerdeführerin in Kopie übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie reiste zu einem nicht bestimmbaren Datum im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.11.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Dem Antrag schloss sie Kopien von vier Seiten ihres mongolischen Reisepasses an. Am 11.09.2015 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Geburtsurkunde die Zulassung der Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV aus Gründen der Unzumutbarkeit und zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres gültigen mongolischen Reisepasses. Sie ist der Aufforderung des Bundesamtes vom 26.08.2015, ihren Reisepass im Original, die vollständige Kopie des Reisepasses sowie die Übersetzung vorzulegen, nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin besitzt keine Geburtsurkunde.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 09.05.2015 in Österreich geborenen XXXX. Der Kindesvater und Lebensgefährte der Mutter, XXXX, ist griechisch-ungarischer Staatsbürger. Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt jedenfalls die ungarische Staatsangehörigkeit. Der Kindesvater verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gem. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Arbeitnehmer) und ist aktuell (laufend seit 01.05.2015) als Arbeiter erwerbstätig. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) und einen ungarischen Reisepass.

Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat den ÖIF-Test Niveaustufe A2 am 18.09.2015 bestanden. Sie ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die auszugsweise oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insb. zur Situation alleinerziehender Mütter) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den im Verfahrensgang gegenständlich unter Punkt 1.1. und 1.2. wiedergegebenen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf ihren Angaben im Verfahren und dem auszugsweise in Kopie vorgelegten Reisepass (AS 9 ff), jene zur Einreise im Jahr 2014 und mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit auf ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (AS 3 und 4). Dass sich der Antrag auf Mängelheilung (nur) auf die Nichtvorlage der Geburtsurkunde bezieht, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut eben dieses Antrages (AS 63). Bezüglich des Reisepasses, den die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung (vgl. etwa AS 58) nicht im Original (samt Übersetzung) vorlegte, ist kein entsprechender (begründeter) Antrag aktenkundig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Geburtsurkunde besitzt, beruht auf ihren Angaben im Verfahren (AS 63).

Die Feststellung zur Mutterschaft und zur Person des Kindesvaters beruhen auf der vorgelegten Geburtsurkunde ihrer Tochter (AS 20). Die ungarische Staatsangehörigkeit ihrer Tochter ist durch die Vorlage deren Reisepasskopie belegt (AS 155). Die Feststellung zu den Anmeldebescheinigungen des Kindesvaters und der Tochter fußen auf Auszügen aus dem IZR (AS 78 und 87). Die Arbeitstätigkeit des Kindesvaters ist durch den entsprechenden Versicherungsdatenauszug belegt (AS 47).

Die Absolvierung des ÖIF-Tests Niveau A2 ist durch das vorgelegte Prüfungszeugnis (AS 66) belegt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Krankheit oder strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin hervorgekommen.

Die Länderfeststellungen zur Grundversorgung/Wirtschaft in der Mongolei ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zeigen, und sie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegensetzte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung

Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005 lautet auszugsweise:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

[...]"

Die Beschwerdeführerin schloss ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument an (§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) an. Sie machte glaubhaft geltend, nicht im Besitz einer Geburtsurkunde zu sein. Bezüglich dieses Mangels wurde am 11.09.2015 die Mängelheilung beantragt und zur Begründung auf Art. 8 EMRK sowie auf die Unzumutbarkeit einer Rückreise in die Mongolei (faktische Hinderung an der Reise aufgrund der Notwendigkeit des Stillens ihrer Tochter) verwiesen. Es liegt sohin ein begründeter Antrag auf Mängelheilung iSd § 4 Abs 1 AsylG-DV vor.

Im gegenständlichen Fall ist - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - die Heilung des Mangels der Nichtvorlage einer Geburtsurkunde (sowie Kopien und Übersetzung) gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zuzulassen. Hiezu wird im Konkreten auf die Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin überzeugend dargetan hat, dass ihr die Beschaffung der Geburtsurkunde nicht zumutbar ist, da eine Rückreise in die Mongolei zur Beschaffung dieser Urkunde aufgrund des noch sehr jungen Alters ihrer Tochter und daraus entspringender Umstände (etwa der Notwendigkeit des Stillens) nicht möglich ist.

Demzufolge ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern stattzugeben, als die beantragte Heilung des Mangels der Nichtbeibringung einer Geburtsurkunde zuzulassen ist.

Unbeschadet dessen bleibt der verfahrenseinleitende Antrag insofern mangelhaft, als die Beschwerdeführerin ihren gültigen Reisepass, in dessen Besitz sich auch ist, dem Antrag nicht anschloss. Die Beschwerdeführerin ist auch der Aufforderung der belangten Behörde vom 25.08.2015 zur Vorlage des Originals (samt Kopien und Übersetzung) ihres Reisepasses nicht nachgekommen, dies trotz Hinweises auf die Zurückweisung des Antrages bei Nichtentsprechen. Aus dem Vorbringen in der Stellungnahme, wonach "durch Vorlage des Reisepasses bei Antragstellung" die Identität der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden wäre, und der geäußerten Bereitschaft, den Reisepass im Original "zur Abholung bzw. auch anlässlich der Abnahme der Fingerabdrücke" mitzunehmen, lässt sich nichts gewinnen: Bei Antragstellung wurden nur unvollständige Kopien des Reisepasses beigebracht. Der Reisepass wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens im Original vorgelegt, auch wurde keine Übersetzung des Reisepasses beigebracht (vgl. dazu § 7 Abs. 1 und 3 AsylG-DV). Die Bekundung der grundsätzlichen Bereitschaft der Vorlage kann die tatsächliche Vorlage der Urkunden in der gesetzlich normierten Form nicht ersetzen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist sohin auch hinsichtlich des "gültigen Reisedokuments" (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV) mit Mangelhaftigkeit belastet.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 AsylG-DV ist eine Mängelheilung nur auf begründeten Antrag möglich. Ein solcher Antrag ist bezüglich des Reisepasses nicht aktenkundig und ist schon aus diesem Grund dieser Mangel einer Heilung nicht zugänglich.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 AsylG lautet auszugsweise:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:

"

§ 58. [...]

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist


1. -das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. -der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[...]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn


1. -ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. -die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als sie zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtvorlage des Reisepasses im Original (sowie Übersetzung und vollständige Kopie) ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Obwohl sie unbestritten in Besitz ihres Reisepasses ist, brachte die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt und Belehrung über die Zurückweisung ihres Antrages bei Nichtvorlage, ihren gültigen Reisepass im Original (samt vollständiger Kopie und Übersetzung) nicht bei. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, war dieser Mangel schon deshalb einer Heilung nicht zugänglich, da bezüglich des Reisepasses kein begründeter Antrag iSd § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wurde.

Somit ist die Beschwerdeführerin ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht (bzgl. der vom Bundesamt aufgetragenen Vorlage des in § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV genannten gültigen Reisedokuments) trotz Belehrung nicht nachgekommen, sodass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 nach Maßgabe des § 58 Abs. 11 Z 2 leg.cit. zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.3. Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

3.3.1. § 10 Abs. 3 und § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG lautet auszugsweise:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten auszugsweise:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) ...".

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, (...) in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:


1. -die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. -das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. -die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. -der Grad der Integration,

5. -die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. -die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. -Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. -die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. -die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(...)"

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (§ 10 Abs. 3 AsylG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG (siehe oben) ist über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insbesondere in Hinblick darauf, ob diese gem. Abs. 1 leg.cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen:

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer knapp einjährigen Tochter, die sie durch Stillen vorsorgt. Sie lebt mit dieser sowie dem Kindesvater (Lebensgefährten) im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt die ungarische Staatsbürgerschaft und damit gleichzeitig die Unionsbürgerschaft.

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts)Rechte ableiten (vgl. zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Art 18 AEUV; Stand: März 2013, rdb.at):

Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Art 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH 19. 10. 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47; 8. 3. 2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze3 Art 18 AEUV Rz 38; vgl auch Art 7 EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft (vgl EuGH 5. 5. 2011, C-434/09, McCarthy, noch nicht in Slg, Rz 57; 2. 3. 2010, C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I-1449 Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH 15. 11. 2011, C-256/11, Dereci, noch nicht in Slg, Rz 66 ff, 74; vgl Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum, Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8). In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser "Kernbestandsjudikatur" (VwGH 21. 12. 2011, 2009/22/0054; 19. 1. 2012, 2011/22/0309, 2010/22/0131, 2010/22/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 12. 2011, Zl. 2009/22/0054 wurde unter anderem ausgeführt:

"Allerdings hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.", unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, "Zambrano", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68).

Angesichts dieses unionsrechtlichen Maßstabs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solcherart beschriebenen Ausnahmefall darstellt. Sie wird dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben."

Einen Zwang zum Verlassen der Union verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall, in dem ein Österreicher aus der Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen drei minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatte; wegen des österreichischen Vaters seien die Kinder nicht gezwungen, der Mutter zu folgen (VwGH 24. 4. 2012, 2012/09/0003).

Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11. 6. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus:

"Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)."

Projiziert auf den vorliegenden Fall ist somit beachtlich, dass die noch nicht einmal einjährige Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie als Kleinstkind auf die Versorgung durch ihre Mutter (die ihr etwa durch Stillen Unterhalt leistet und somit das Nahrungsbedürfnis befriedigt) angewiesen ist. Es sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Kindesvater die Obsorge für die Tochter übernehmen könnte. Die Möglichkeit einer dem jungen Lebensalter entsprechende Verpflegung des Kleinstkindes durch den Kindesvater ist schon aufgrund der täglichen arbeitsbedingten Abwesenheiten nicht anzunehmen. Ein Verbleib beim Kindesvater ist aufgrund des sehr jungen Alters der Tochter und aufgrund des Umstandes, dass der Kindesvater aufgrund seiner Berufstätigkeit die Pflege und Erziehung des Kindes unter Umständen nur ungenügend bewerkstelligen könnte, sohin im konkreten Fall nicht realistisch. Aufgrund des jungen Alters ihrer Tochter ist vielmehr von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin auszugehen. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht. Zudem wäre die Tochter der Beschwerdeführerin gezwungen, mit ihr das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Durch die Nichtgewährung des Aufenthaltsrechts an die Beschwerdeführerin würde die Unionsbürgerschaft ihrer Tochter folglich ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung des Säuglings für dieses ein faktischer Zwang zum Verlassen der Union entstehen würde.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt richtigerweise in Erwägung gezogen, dass sich kein Anhaltspunkt für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben hat. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen gemäß §§ 55 gem. § 58 Abs. 5 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sohin ist der seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich als rechtswidrig anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auch

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.).

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, die sich seit 2014 - sohin seit etwa zwei Jahren - in Österreich aufhält, als "eher kurz" zu bewerten.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann demgegenüber nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).

Die Beschwerdeführerin hat den ÖIF-Test absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2. Aufgrund ihrer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarisch-griechischen Staatsbürger, der der Vater ihres gemeinsamen Kindes ist, ist auch vom Vorliegen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Demgegenüber musste sich die Beschwerdeführerin ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes und damit dessen bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht nur unsicher ist, sondern sie gar keinen Aufenthaltsstatus hat. Ihr Familien- und Privatleben entstand demnach zu einem Zeitpunkt, in dem sie wusste, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Die Beschwerdeführerin ist zudem nicht selbsterhaltungsfähig. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte und die dortige Landessprache als Muttersprache beherrscht, weshalb auch zum Herkunftsstaat noch aufrechte Bindungen bestehen. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich wird im Gegensatz dazu jedoch dadurch verstärkt, dass nach den vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen das Risiko für alleinerziehende Mütter, ein Leben in extremer Armut zu führen, in der Mongolei sehr hoch ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

In einer Gesamtbetrachtung des Familien- und Privatlebens kommt das Bundesverwaltungsgericht zu Schluss, dass unter den Gesichtspunkten einer sonstigen Verletzung ihrer Tochter im Kernbestand ihrer durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte und der Notwendigkeit der Versorgung des Säuglings durch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK das nachgewiesene Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht bekommt, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher insbesondere aufgrund der genannten familiären Interessen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig.

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt (Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2, Prüfungsdatum 18.09.2015).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sind im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben und darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin den ÖIF-Test Niveaustufe A2 bestanden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 liegen daher vor.

§ 54 AsylG lautet auszugsweise:

"(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:


1. -"Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. -"Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. -"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und die im angefochtenen Bescheid dargelegte Aktenlage von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wurde, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

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