W170 2014443-1•BVwG W170 2014443-1
W170 2014443-1Tribunal Administrativo Federal6 de jun. de 2016
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gebührensätze,<br/>Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten
W170 2014443-1/50E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge des Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 12.10.2015 und 09.12.2015 betreffend 1. die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W170 2014443-1 und 2. die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zur GZ. W170 2014443-1 beschlossen:
A)
I. Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2015, GZ. W170 2014443-1/19Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit € 1144,00 (inkl. USt) bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom 26.07.2015, GZ. W170 2014443-1/19Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und ist deshalb oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere zu besorgen?
Wenn dies der Fall ist: Ist feststellbar, ob der Beschwerdeführer bereits im Mai 2013 an einer psychischen Erkrankung gelitten hat und deshalb oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere zu besorgen?
Ist der Beschwerdeführer voll geschäftsfähig, insbesondere ist dieser in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst ohne Gefahr eines Schadens für sich zu besorgen?
Besitzt der Beschwerdeführer derzeit die geistige Fähigkeit, seiner Bestellung als gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgebiete Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung), Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte), Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe), Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Geschäftsräumlichkeiten, Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Immobilienverwaltung, Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Immobilienvermittlung nachzukommen?
2. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015, welcher am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote wie folgt vor:
Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung
EUR 10,00
Müheverwaltung § 43 (e) psychiatrischer Befund
EUR 195,40
drei Zusatzfragen je 1/2 Satz
EUR 293,10
Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden § 32 (á 22,70)
EUR 45,40
15 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite)
EUR 30,00
Porto
EUR 10,00
Summe
EUR 583,90
EUR 116,78
Gesamtsumme
EUR 700,68
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015, GZ. W195 2117043-1/2Z, wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 GebAG und des § 43 GebAG zur Kenntnis gebracht, dass sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W170 insgesamt vier Fragenkomplexe ergäben und daher in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung vier Mal der Tarif gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu honorieren sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.
4. Zwischenzeitig fand am 09.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache zur GZ. W170 2014443-1 statt, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger geladen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Antragsteller das vom ihm schriftlich erstellte und mit Schriftsatz vom 12.10.2015 übermittelte Gutachten mündlich vor und beantwortete folgende an ihn gerichtete Fragen:
• Sind Ritalin, Quilonorm und Bromazepam verschreibungspflichtige Medikamente oder kann man an diese in Österreich legal auch ohne ärztliche Verordnung kommen?
• Sind Ritalin, Quilonorm und Bromazepam suchterzeugend?
• Ist der Beschwerdeführer suchtkrank?
• Wie hoch ist das Risiko eines Rückfalls unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeits-struktur des Beschwerdeführers einzuschätzen?
• Besteht aus Ihrer Sicht ein Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des P im November 2014 und der Antibiotikagabe wegen der Zahnbehandlung?
• Welche Auswirkungen hat die Medikamenteneinnahme mit Alkohol?
• Die Kombination von Cymbalta und Alkohol, das hat der P bei seinen strafbaren Handlungen genommen. Wie weit kann der Betroffene erkennen, etwa durch Beipacktexte, dass es bei Alkoholgenuss zu starken Verhaltensveränderungen kommt bzw. zu welchen Folgen kommt es?
5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015, legte der Antragsteller für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 eine Gebührennote wie folgt:
Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung
EUR 10,00
Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden § 32 (á 22,70)
EUR 45,40
1 Std. Teilnahme an VH nach § 35 (1) am 09.12.2015 á € 33,80
EUR 33,80
Ergänzung des GA in der VH am 09.12.2015
EUR 300,00
10 gefahrene km á 0,42
EUR 4,20
Summe
EUR 393,40
EUR 78,68
Gesamtsumme
EUR 472,08
Ff
6. In seiner binnen offener Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme vom 21.12.2015 führte der Antragsteller aus, dass er mit der im Schriftsatz vom 03.12.2015 vorgeschlagenen "Gebührneuberechnung" einverstanden sei und übermittelte unter einem eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt:
Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung
EUR 10,00
Müheverwaltung § 43 (d) psychiatrischer Befund
EUR 116,20
drei weitere Fragenkomplexe gemäß § 43 (d)
EUR 348,60
Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden § 32 (á 22,70)
EUR 45,40
15 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite)
EUR 30,00
Porto
EUR 10,00
Summe
EUR 560,20
EUR 112,04
Gesamtsumme
EUR 672,24
Ff
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit § 39 GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.
Zu A)
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zur Honorarnote vom 12.10.2015 betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W170 2014443-1:
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG sowie die sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 und 5 GebAG (Schreibgebühr und Porto) stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mühewaltungsgebühr ist jedoch Nachfolgendes anzumerken:
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
In der Gebührennote vom 12.10.2015 wird für die psychiatrische Befundung der Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG herangezogen.
Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des Sachverständigen verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).
Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."
Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG an Stelle von § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommt.
Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W170 insgesamt vier Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden) eine Honorierung für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von drei weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.
Darüber wurde der Antragsteller mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015 in Kenntnis gesetzt und erklärte er sich damit in seiner darauf ergangenen Stellungnahmen vom 21.12.2015 einverstanden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung betreffend die Erstellung des medizinischen Gutachtens:
Mühewaltungsgebühr für psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG
EUR 116,20
Mühewaltungsgebühr für drei weitere Fragekomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG
EUR 348,60
Aktenstudium wie beantragt
EUR 10,00
Entschädigung für Zeitversäumnis wie beantragt
EUR 45,40
Schreibgebühr wie beantragt
EUR 30,00
Porto wie beantragt
EUR 10,00
Summe
EUR 560,20
EUR 112,04
Gesamtsumme (abgerundet)
EUR 672,00
Zur Honorarnote vom 09.12.2015 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zur GZ. W170 2014443-1:
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren (Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG, die Reisekosten gemäß § 9 Abs. 2 GebAG sowie die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG und die Gebühr für die Gutachtensergänzung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG) stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
Es ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung betreffend Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015:
Aktenstudium wie beantragt
EUR 10,00
Entschädigung für Zeitversäumnis wie beantragt
EUR 45,40
1 Std. Teilnahme an VH nach § 35 (1): wie beantragt
EUR 33,80
Ergänzung des GA in der VH am 09.12.2015: wie beantragt
EUR 300,00
10 gefahrene km á 0,42: wie beantragt
EUR 4,20
Summe
EUR 393,40
EUR 78,68
Gesamtsumme (abgerundet)
EUR 472,00
Insgesamt sind die Gebühren des Sachverständigen daher mit € 1144,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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