W129 2122149-1•BVwG W129 2122149-1
W129 2122149-1Tribunal Administrativo Federal6 de jun. de 2016
Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W129 2122149-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Metin Akyürek, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 22.10.2015, Zl. AB-22102015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2016, Zl. B/02-15/16, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 22.10.2015, Zl. AB-22102015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und darüber hinaus festgestellt, dass die zur Anerkennung eingereichte Lehrveranstaltung "VO Politisches System Österreichs und der EU" des Bachelorstudiums Lehramt Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung inhaltlich nicht gleichwertig mit der Lehrveranstaltung "BAK
6 - VO Politisches System Österreichs und die EU" des
Bachelorstudiums Politikwissenschaft ist (Spruchpunkt II).
Zuvor hatte der Beschwerdeführer zwei negative Antritte bei der Lehrveranstaltung "BAK 6 - VO Politisches System Österreichs und die EU" (Politikwissenschaft), anschließend zwei weitere negative Antritte bei der Lehrveranstaltung "VO Politisches System Österreichs und der EU" (Geschichte) und in weiterer Folge einen positiven Antritt bei der Lehrveranstaltung "VO Politisches System Österreichs und der EU" (Geschichte).
In weiterer Folge absolvierte der Beschwerdeführer auch die Lehrveranstaltung "BAK 6 - VO Politisches System Österreichs und die EU" (Politikwissenschaft) positiv und schloss das Bachelorstudium Politikwissenschaft erfolgreich ab.
2. Gegen genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2016, Zl. B/02-15/16, wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde unter Berücksichtigung eines eingeholten Gutachten des Senates der Universität Wien vom 22.01.2016 als unbegründet ab.
4. Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.02.2016 den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt.
6. Am 17.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher unter anderem erörtert wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Gleichwertigkeit bei der anzuerkennenden Prüfung nicht zum dritten, sondern zum fünften Mal angetreten wäre. Angesichts der rechtlichen Konsequenzen einer vierten negativen Beurteilung einer Prüfung und angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses des Bachelorstudiums Politikwissenschaft ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um eine Frist von 14 Tagen für eine etwaige Zurückziehung der Beschwerde.
7. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Sachverhalt und ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Aus dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die hier anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sehen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Rückziehung der Beschwerde mit der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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