G304 2124874-1•BVwG G304 2124874-1
G304 2124874-1Tribunal Administrativo Federal6 de jun. de 2016
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>besonders schweres Verbrechen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G304 2124874-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze
a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, zugestellt am 23.03.2016, wurde der dem BF mit Bescheid vom 23.06.1999, Zl. 207.708/0-VIII/23/99, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF wegen der Begehung des Verbrechens des schweren Diebstahls, des Diebstahles durch Einbruch, des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Bandendiebstahls, des Raubes und der versuchten Nötigung verurteilt worden sei. Er sei weiters wegen der Begehung des Vergehens der Körperverletzung und des Raufhandels rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt sei er wegen der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Urteilsausfertigungen und dem Strafregisterauszug. Der BF lebe in einer privaten Unterkunft in Österreich und sei bis zum XXXX sowie bis zum XXXX in Strafhaft gewesen. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden in Österreich leben. Er bedürfe keiner medizinischen Behandlung. Er halte sich seit November 1998 in Österreich auf. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die vom BF begangenen, wiederkehrenden sowie von der Intensität zunehmend gewalttätigeren Tatverübungen würden die Feststellung rechtfertigen, dass er abermals derartige Delikte begehen werde und stelle er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Auch sei aus seinem Verhalten deutlich erkennbar, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Beim BF sei § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG vollinhaltlich erfüllt und sei daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen. Dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe dieser nicht glaubhaft vorgebracht und könne dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Zudem würden mehrere Onkel des BF im Heimatland leben, sodass er mit einer Unterkunftsmöglichkeit bei Verwandten rechnen könnte. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen müsste, im Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
2. Mit dem am 05.04.2016 beim BFA eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu die verhängte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo feststellen und in eventu ihm eine längere Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einräumen.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der belangten Behörde bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes insofern ein gravierender Fehler unterlaufen sei, als er eben nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, da Vergewaltigung typischerweise zum Ausschluss der Asylgewährung führen könne. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die erfolgten Verurteilungen nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG subsumierbar seien und somit kein Asylausschlussgrund vorliege. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen zur tatsächlichen Situation im Kosovo anzustellen und hätte erkannt werden müssen, dass ihm im Kosovo die Existenzgrundlage entzogen wäre. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass in seinem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten und eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, da er seit rund 18 Jahren in Österreich lebe und mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem würden in Österreich auch seine Eltern und seine Geschwister leben, die österreichische Staatsbürger seien. All die aufgezeigten Verfahrensfehler seien insofern wesentlich, als die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen hätte können.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 18.04.2016 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (§ 7 AsylG).
Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 AsylG verweist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt (§ 6 Abs. 2 AsylG).
Für die hier vorliegenden Fälle - bei denen das Bundesasylamt die Entscheidungen auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu
§ 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in
§ 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen
§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen
§ 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen überwiegen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde bezüglich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt hat, dass der BF neben den Verbrechen des schweren Diebstahls, des Diebstahles durch Einbruch, des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Bandendiebstahls, des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung auch wegen des Vergehens des Raubhandels, des Verbrechens des Raubes und zuletzt des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Begründend wurde hierbei auf die vorliegenden Urteilsausfertigungen und den Strafregisterauszug verwiesen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich weder aus dem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug noch aus dem Akteninhalt ergibt, dass der BF wegen des Vergehens des Raubhandels, des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftigt verurteilt wurde bzw. auch nur zur Anzeige gebracht wurde, sodass sich diese Feststellungen als grob aktenwidrig erweisen. Dieser Verfahrensmangel erweist sich insofern als schwerwiegend, als die belangte Behörde die rechtliche Würdigung, dass der BF damit einen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führenden Asylausschlussgrund gesetzt habe, u. a. insbesondere und explizit auf die angeblich erfolgten Verurteilungen des BF wegen Raubes und Vergewaltigung gestützt hat.
Es liegt auf der Hand, dass auf Basis dieser bereits aktenwidrigen Feststellungen bezüglich der erfolgten Verurteilungen des BF die seitens der belangte Behörde geprüfte Frage des Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens, das einen Asylausschluss bilden kann, ebenso wie die Frage des Vorliegens der Gemeingefährlichkeit des BF und die darauffolgende Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und den Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat nicht korrekt beantwortet werden konnte. In diesem Zusammenhang mangelt es dem angefochtenen Bescheid daher an grundlegenden Ermittlungen und darauf basierenden nachvollziehbaren Feststellungen.
Der angefochtene Bescheid leidet allerdings unter einem weiteren schwerwiegenden Begründungsmangel, da die belangte Behörde bei der getroffenen Rückkehrentscheidung entscheidende Aspekte wie etwa etwaige familiäre oder berufliche Bindungen des BF in Österreich oder sonstige integrationsrelevante Aspekte wie mögliche Deutschkenntnisse des BF bei der Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. So hat die belangte Behörde konkret bei der rechtlichen Würdigung etwa den Umstand, dass nicht nur die Eltern des BF als österreichische Staatsbürger in Österreich leben, sondern auch dessen Ehegattin und zwei minderjährige Kinder (laut Beschwerdeschriftsatz nunmehr drei minderjährige Kinder, Anm.) im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind ebenso wenig in die Beurteilung miteinbezogen wie auch die Tatsache, dass der BF seit dem Jahr 1999 fast durchgehend in - wenn auch teilweise nur geringfügigen - Dienstverhältnissen in Österreich gestanden ist bzw. aktuell steht. Vielmehr erschöpfen sich die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der getroffenen Rückkehrentscheidung auf die bloße Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, ohne auch nur mit einem einzigen Satz (!) auf die diesbezüglich individuelle Situation des BF einzugehen. Die Beschwerde ist daher im Recht, wenn sie diesbezüglich insofern einen Verfahrensmangel aufzeigt, als derartige Aspekte bei einer Abwägung der Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung selbstverständlich miteinbezogen werden müssen und eine Rückkehrentscheidung ohne eine derartige abwägende Gesamtbetrachtung andernfalls nicht getroffen werden kann.
Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG).
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Vorliegens der für die Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG notwendigen Voraussetzungen und erweist sich für das BVwG der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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