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G301 2124149-1•BVwG G301 2124149-1
G301 2124149-1Tribunal Administrativo Federal6 de jun. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf
G301 2124149-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX)
XXXX, geb. XXXX, StA.: Chile, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. XXXX, betreffend
Einreiseverbot zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Chile zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 30.03.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des oben angeführten Bescheides; die Spruchpunkte I. und II. blieben unangefochten. Darin wurde beantragt, das BVwG möge die Dauer des verhängten Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.04.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Chile und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF in Österreich bzw. in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten einreiste und seit wann er sich in Österreich aufhält.
Der BF verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.
Gegen den BF besteht überdies ein im Jahr 2013 in Spanien und ein im Jahr 2015 in der Schweiz erlassenes, im Schengener Gebiet und somit auch in Österreich geltendes Einreiseverbot.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
01/ LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1, 130 2.4. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX2014 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
Mit dem oben angeführten Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF reiste mit dem Ziel nach Österreich, um hier als Mitglied einer vorwiegend aus chilenischen Staatsangehörigen betehenden kriminellen Vereinigung Diebstähle durch Einbruch zu begehen und sich dadurch eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen. Am XXXX versuchte der BF gemeinsam mit weiteren Mittätern, durch Einbruch in zwei Einfamilienhäusern Wertgegenstände zu entwenden. Da er in beiden Fällen keine wertvollen Gegenstände auffinden konnte, verließ er die Wohnhäuse jeweils, ohne etwas mitzunehmen. Der BF handelte dabei als Teil einer höchst professionell und arbeitsteilig agierenden sowie aufwändig organisierten kriminellen Vereinigung. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die Tatwiederholung und die vier einschlägigen Vorstrafen in Spanien und in der Schweiz als erschwerend, hingegen das weitgehende Tatsachengeständnis und der Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet.
Der BF weist in Spanien drei Verurteilungen wegen Diebstahls (Urteile vom XXXX und vom XXXX) und wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Urteil vom XXXX) auf. Weiters wurde der BF im Jahr 2014 in der Schweiz wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.
1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Nach eigenen Angaben leben in Chile die Eltern und Geschwister des BF. Weiters lebt in Spanien ein 8-jähriger Sohn des BF, zudem er seit seiner Trennung von der Kindesmutter, einer Spanierin, im Jahr 2011 keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt hat, mit ihm aber telefoniert und ihm manchmal Briefe schreibt.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellung zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Kopie des chilenischen Reisepasses, Verwaltungsakt AS 13).
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der BF in Österreich zuletzt einreiste und wie lange er sich seitdem in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren zum genauen Datum der Einreise und der Dauer seines weiteren (visumfreien) Aufenthalts keine konkreten Angaben getätigt hat. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er sich seit ungefähr elf Jahren in Europa befinde, und zwar überwiegend in Spanien. Nähere Angaben dazu tätigte der BF nicht.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass das Datum der letztmaligen Einreise in den Schengen-Raum bzw. in Österreich nicht feststellbar war, der Umstand des Ablaufs der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vom BF nicht widerlegt wurde und er sich zum jetzigen Zeitpunkt ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts wurde mit der gegenständlichen Beschwerde auch nicht angefochten und ist daher rechtskräftig.
Überdies erweist sich der Aufenthalt auch deshalb als unrechtmäßig, als gegen den BF ein in Spanien und in der Schweiz erlassenes Einreiseverbot besteht.
Die Feststellung zu den gegen den BF in Spanien und in der Schweiz erlassenen Einreiseverboten beruht auf der amtswegigen Einsicht in das Schengener Informationssystem (SIS II).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Festnahme und Haft ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil, und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellung zu den fehlenden familiären und privaten Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer Integration in Österreich beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid.
Die Feststellung zu den familiären Bindungen in Chile und zu dem in Spanien lebenden mj. Sohn beruht auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2016 und den Ausführungen in der Beschwerde.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte III. und IV. des zugrunde liegenden Bescheides (betreffend Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) angefochten. Die übrigen Spruchpunkte (betreffend Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Chile) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3
Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten, sondern er beschränkte sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Dauer des Einreiseverbotes, welche unangemessen sei. Dazu brachte der BF vor, dass er in Spanien einen 8-jährigen Sohn habe, den er zwar vor ungefähr vier Jahren zuletzt gesehen habe, mit ihm aber regelmäßig telefoniere. Das Einreiseverbot in der verhängten Dauer und der räumliche Geltungsbereich im gesamten Schengen-Raum würden ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Der BF hat aber weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde dargetan, auf Grund welcher Umstände allenfalls das tatsächliche Vorliegen einer besonders intensiven Beziehung mit seinem in Spanien lebenden mj. Sohn trotz der im Jahr 2011 erfolgten Trennung von der Kindesmutter anzunehmen gewesen wäre. Vielmehr beschränkte sich der BF nur darauf, dass er seitdem telefonischen Kontakt mit ihm pflegen würde.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt. Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, erfolgte die Einreise des BF in Österreich ganz offensichtlich nur mit dem Ziel, sich hier als sog. "Kriminaltourist" im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Eigentumsdelikte unrechtmäßig zu bereichern.
Der Umstand, dass der BF bereits in Spanien dreimal und in der Schweiz einmal einschlägig vorbestraft ist, und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert. Des Weiteren sah das Strafgericht im oben angeführten Urteil bei der Strafbemessung gerade die einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend an.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten (versuchten) Einbruchdiebstähle in Privathaushalte im Rahmen einer höchst professionell und arbeitsteilig agierenden und aufwändig organisierten kriminellen Vereinigung, sowie der Umstand, dass die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich nur darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF trotz zweier aufrechter und für den Schengen-Raum geltender Einreiseverbote, die in Spanien und in der Schweiz gegen ihn erlassen wurden, unrechtmäßig in Österreich einreiste, nur um neuerlich Straftaten zu begehen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (v.a. Verhinderung der gewerbsmäßigen Einbruchskriminalität zum Schutz von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Gesamtfehlverhalten des BF als sog. "Kriminaltourist" in mehreren europäischen Staaten über einen längeren Zeitraum in angemessener Relation. So bestand das persönliche Fehlverhalten des bereits mehrfach einschlägig vorbestraften BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der BF beging teils schwere und vorab geplante strafbare Handlungen, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten. Weiters war der Umstand zu berücksichtigen, dass gegen den BF bereits zweimal ein Schengen-weites Einreiseverbot verhängt wurde, sich der BF daran aber nicht hielt, sondern vielmehr unrechtmäßig in Österreich einreiste.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er auf Grund des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes im gesamten Schengen-Raum seinen in Spanien lebenden mj. Sohn nicht mehr sehen könne, ist entgegenzuhalten, dass vom BF - abgesehen von telefonischen Kontakten - keine Umstände dargelegt wurden, denen zufolge das Vorliegen einer besonders intensiven (familiären) Beziehung mit seinem Sohn und somit das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen gewesen wäre. So gab der BF selbst an, schon seit 2011 von ihm und der Kindesmutter getrennt zu leben.
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Der BF ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht substanziiert entgegengetreten. Der BF brachte lediglich vor, dass seinerseits keine Fluchtgefahr bestehe und er einsehe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt werden müsse, wobei er auch einverstanden sei, nach Chile zurückzukehren.
Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er trotz aufrechter Einreiseverbote in Österreich und damit in den Schengen-Raum unrechtmäßig einreiste und er sich seines illegalen Aufenthalts auch bewusst sein musste. Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes hinaus große Bedeutung zu.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch dahingehend gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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