W222 2127021-1•BVwG W222 2127021-1
W222 2127021-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2016
allgemeine Verhältnisse, Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Versorgungslage
W222 2127021-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. 1114637504-160673641, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, iVm. § 33 Abs. 1 Z2 und Abs. 2, sowie §§ 55, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist mit einem gefälschten Visum auf dem Luftweg über Moskau am 12.05.2016 in XXXX gelandet und hat am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.05.2016 vor dem XXXX gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Fluchtgrund Folgendes an: "Ich habe Indien wegen der Mafia verlassen. Sie haben das ganze Land übernommen. Mein Vater und mein Bruder wurden von ihnen getötet. Sie wollten unser Land haben. Ich habe unser Haus verkauft, um flüchten zu können." Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Seine Reise hätte ca. 1,5 Millionen Rupien (ca. 20.000,-- Euro) gekostet. Sein Vater und sein Bruder seien vor ca. zwei Monaten verstorben. Und seine Mutter sei im Jahre 2003 verstorben. Er habe nach Amerika wollen.
Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 17.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Erstaufnahmestelle XXXX, im Beisein eines Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters, gab der Beschwerdeführer "olgendes an:
"LA: Der Dolmetscher wurde für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
VP: Ja. Nachgefragt, ich verstehe den Dolmetscher gut.
LA: Sprechen Sie neben Ihrer Muttersprache auch noch andere Sprachen?
VP: Nein.
Anmerkung: Die LA überzeugt sich von der einwandfreien Verständigung zwischen Dolmetscherin und der Verfahrenspartei.
LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund, werden ärztlich behandelt, nehmen Medikamente ein?
VP: Ja.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?
VP: Ja, es geht mir gut.
LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja, danke.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die Rechtsberaterin. Ihr war zuvor schon der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden.
LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?
VP: Ja, ich habe alles verstanden. Es sind keine Fragen aus der Rechtsberatung offen.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja, ich habe das alles durchgelesen und verstanden.
LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot).
Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden von der LA erklärt.
LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: Ja, das habe ich verstanden.
LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden.
Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der XXXX als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen.
Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können.
Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der XXXX eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen).
Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: Ja.
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der Caritas hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen.
LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere in der polizeilichen Erstbefragung
wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurden Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Oder wollen Sie daran etwas ändern, bevor wir beginnen.
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe den Dolmetscher verstanden.
F: Haben Sie Dokumente hier?
A: Nein.
F: Wieso haben Sie keine?
A: Der Schlepper hat mir keine Dokumente gegeben, er hat alles organisiert.
F: Bitte sagen Sie die Wahrheit, laut Bericht vom 12.05.2016 haben Sie Ihre Dokumente auf dem Weg nach XXXX vernichtet.
A: Nein, ich habe meine Dokumente nicht vernichtet.
F: Bitte geben Sie an, wie und wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
AW gibt an, dass sein Vater und Bruder ermordet wurden...
Die Frage wird wiederholt.
A: Ich habe mein Haus vor sieben oder acht Tagen verlassen. Ich dachte, ich fliege nach Amerika.
Mein Schlepper sagte, in Amerika ist mein Leben sicher.
Befragt ich habe 1,5 Millionen Rupien bezahlt.
F: Woher haben Sie das Geld?
A: Ich habe mein Haus verkauft. Befragt, innerhalb einer Woche.
F. An wen?
A. Der Käufer lebt ca. 50 Kilometer entfernt von meinem Dorf.
F: An wen?
A: Mandeep Singh. Er ist ein im Ausland lebender Inder.
F. Wie kamen Sie auf ihn?
A: Ich habe ihn vorher auch gekannt, mein Nachbar hat ihn vorgeschlagen.
F: Was haben Sie für das Haus bekommen?
A: 1,5 Millionen.
Befragt der Käufer hat mit meiner Schleppung nichts zu tun.
Befragt der Schlepper sagte mir, dass ich direkt nach Amerika fliege und keine Probleme bekomme.
F: Als Sie in das Flugzeug stiegen, wohin ging dieses?
A: Das weiß ich nicht. Ich dachte nach Amerika, als ich hier ankam.
F: Wo ist Ihr indischer Reisepass?
A: Ich habe keinen Pass.
F: Bitte ich habe Ihnen schon wiederholt gesagt, dass Sie bitte wahrheitsgemäße Angaben machen sollen.
A: Das ist die Wahrheit.
F. Welche Dokumente hatten Sie in Ihrem Leben in Indien (es werden
Beispiele aufgezählt: Reisepass, Geburtsurkunde, Ration Card, Zeugnisse)
A: Keine. Außer dem Jahreszeugnis der 10.Klasse habe ich nichts.
F: Und ein Bankkonto?
A: Nein.
F: Und wie haben Sie das Geld für das Haus bekommen?
A: In bar auf die Hand.
F: Woher wusste der Käufer dass Sie der Besitzer sind?
A: Ich wollte es zuerst dem Nachbarn verkaufen, der hat mir einen anderen Käufer genannt.
F: Waren Sie im Grundbuch eingetragen?
A: Ja.
F: Das ging aber schnell, Ihr Vater ist seit zwei Monaten tot und schon sind Sie eingetragen?
A: Nein, eigentlich war mein Vater eigetragen.
Befragt, wie ich ohne Dokumente ins Flugzeug kam, sage ich, mein Schlepper hat das organisiert.
LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein.
F. In Amerika?
A. Nein.
F. Sonst irgendwo?
A: Ich habe schon Freunde irgendwo auf der Welt,
LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein.
V: Ihre letzte Wohnadresse in Indien?
A: Amritsar, Baljinder Singh,...
Bitte geben Sie Ihre vollständige Adresse an:
AW gibt undeutlich an: XXXX (phonet.)
F: Bitte geben Sie diesen Ort nochmals ganz langsam an!
A: XXXX ( phonet).
F: An welcher Adresse haben Sie gelebt?
A: XXXX ROAD.
F: Wo genau liegt das?
A: Außerhalb von XXXX.
F: Können Sie einige Orte, die in der Nähe von XXXX liegen, angeben?
A: XXXX.
F: Können Sie den XXXX (Sub-District) nennen, in dem Shastri Nagar liegt?
A: XXXX. Befragt nach anderen XXXX, gebe ich an, XXXX und XXXX.
F: Aus welchen Gründen haben Sie Indien verlassen. Bitte geben Sie alle Gründe ausführlich an, wenn möglich, chronologisch. Sie haben dazu ausreichend Zeit!
A: Ich habe auch Beweise- AW zeigt auf seinem Handy Fotos, die er aus einer Zeitung fotografiert hat- Zeitung AJIT vom 18.03.2016, befragt nicht aus dem Internet, sondern aus der Zeitung.
Die Fotos zeigen zwei blutverschmierte Leichname.
F: War das beim Begräbnis?
A: Nein. Die Fotos vom Begräbnis habe ich gelöscht, wenn Sie wollen, kann ich die schicken lassen.
F: Wer hat das Begräbnis überhaupt organisiert?
A: Ich, aber ich war nicht dabei, da mir schlecht wurde und ich ins Spital gebracht wurde.
F: Kann jemand Dokumente aus Indien schicken?
A: Nein, ich habe niemanden in Indien.
F: Gerade haben Sie gesagt, dass Sie Fotos schicken lassen können? Dokumente aber nicht? Wie passt das zusammen?
A: Ich habe Freunde, die mit mir aber nichts zu tun haben wollen.
F: Was bedeutet das?
A: Ich hatte Angst getötet zu werden.
F: Ich weiß nicht was Sie meinen. Wer könnte denn die Fotos schicken?
A: Ich weiß nicht, sie reden einfach nicht mit mir.
F: Was war nun das Problem, das zur Ermordung des Vaters führte?
A: Sie wollten unser Grundstück.
F: Bitte geben Sie an, wer?
A: Die Schlägertypten.
F: Bitte erklären Sie die Umstände, wieso wollten die Ihr Grundstück?
A: Mein Vater, mein Bruder und ich lebten in dem Haus. Wir sind Anhänger der Kongresspartei. Die anderen sind Akali Dal Leute.
Wir waren schon bei der Polizei, aber die haben nichts unternommen.
F: Bitte erklären Sie genau, wann hat das Probleme angefangen? Bitte schildern Sie Details?
A: Sie wollten unser Land, sie waren schon ein paar Mal da und haben Sachen beschädigt.
F. Ist bei dem Haus eine Landwirtschaft dabei?
A. Ein Haus. Ohne Landwirtschaft. Befragt, es ist ein Grundstück dabei, befragt, 7 Marla große.
Befragt das Haus ist ca. eineinhalb Mal so groß wie dieses Zimmer und das Grundstück ist 7 Marla, das Zimmer hier ist 3 Marla. (Zimmer ist ca. 30 M2).
F: Was hat Ihr Vater und Ihr Bruder beruflich gemacht?
A: Mein Vater war ohne Beschäftigung, er hatte zwei Kühe, die waren zu Hause.
Mein Bruder hat in einer Securityfirma gearbeitet und ich war ohne Beschäftigung.
Wir haben auch Milch verkauft. Wir haben auch einige Male Land gepachtet.
F: Woher haben die Kühe Futter bekommen? Sie hatten ja nur 70 m2 Grund?
A: Mein Bruder hat verdient und die Kühe sind in der Früh hinausgelassen worden.
F: Wohin?
A: Auf eine Weide, befragt mein Vater hat die Kühe auf die Weide gebracht.
F:Und Sie, was haben Sie gemacht?
A: Nichts. Befragt ich bin nicht auf die Weide gegangen, weil mein Vater das selber machen wollte.
Befragt ich habe mit Wassermotoren gearbeitet. Als Hilfsarbeiter bei einer Firma, die Wassermotoren erzeugt hat. Befragt wie lange, vor eineinhalb Jahren.
Befragt wie lange, weiß ich nicht. Befragt ca. vier Monate.
F: Von welchem Land als Streitobjekt sprechen Sie eigentlich? Sie geben doch selbst an in der Erstbefragung, die Mafia habe " das ganze Land" übernommen?
A: Ich wollte das Haus gar nicht verkaufen.
F: Bitte hören Sie zu: was meinten Sie mit "dem ganzen Land"?
A: Ich meine, das Haus.
F: Wenn das Haus schon übernommen worden wäre wie hätten Sie es verkaufen können?
A: Sie haben das nicht genommen, sie wollten es.
Die Mafia hat alle Sachen aus dem Haus geworfen. Sie haben meinen Vater getötet. Die Regierung steckt dahinter.
F: Wieso soll die Regierung Ihr Haus beschlagnahmen?
A: Die arbeiten mit Schlägertypen zusammen.
F: Dann wäre ja der Käufer des Hauses auch gefährdet.
A: Das weiß ich nicht, ich habe das Haus verkauft, ich habe nichts damit zu tun.
F: Ja, aber haben Sie ihm nichts erzählt, dass das Haus ein Streitobjekt ist?
A: Nein. Er wusste nicht, dass mein Vater ermordet wurde.
F: Sie kannten ihn und er kannte den Nachbarn?
A: Ich habe ihn angesprochen und er war gleich bereit, das Haus zu kaufen.
V: XXXX wurde von mir zwar lokalisiert, es handelt sich dabei aber um einen Stadtteil von New Delhi? Auch Ihr Pass wurde in Delhi ausgestellt.
A: Ich weiß nicht, wo der Pass ausgestellt wurde.
F: Ich dachte Sie haben keinen Pass gehabt? Das sagten Sie zuerst!
A: Ich hatte einen Pass, der wurde vor drei Jahren ausgestellt. Mein Vater hat auch einen Ration Card gehabt und da war ich auch eingetragen.
F: Dafür konnte es nicht im District XXXX gefunden werden, eine Liste der Dörfer liegt ebenfalls vor.
A: Das ist 6-7 Kilometer entfernt von XXXX.
Mittagspause - 12.45-13.45
Anmerkung. Nach Nachfrage des Dolmetschers bei einem aus XXXX stammenden Bekannten und nochmaliger Suche im Internet wurde XXXX in XXXX selbst (Stadtteil) gefunden.
F: XXXX ist dann doch mitten in der Stadt! Wo sind dann Ihre Kühe zur Weide gegangen?
A: Nein, es ist ein Dorf. Es sind dort keine Häuser, es sind Felder. Es ist ca. 3 Kilometer vom Zentrum von XXXX.
V: Sie sagten doch gerade 6-7 Kilometer!
A: Ja, oder 6-7 Kilometer.
F: Bitte nennen Sie noch andere Ortschaften in der Nähe Ihres Wohnortes!
A: XXXX.
F. In welche Schule sind Sie gegangen? Wo liegt diese (Adresse)?
A: Government Senior Secondary School. In XXXX. Es gibt keine Adresse.
F. Sie haben in Ihrem Fluchtgrund erwähnt, dass Ihr Vater und auch Sie Anhänger der Kongresspartei sind. Erzählen Sie ein bisschen davon!
A. Ich habe immer nur die Kongresspartei gewählt. Befragt, der jetzige Premierminister heißt XXXX, und vorher war Sonia Gandhi. Wir haben die Partei nur gewählt, wir wissen nichts darüber.
F: Und die anderen, die Feinde, können Sie über die ein bisschen erzählen?
A: Das sind die Schlägertypen, sie haben unserer Sachen hinausgeworfen.
F. Wer sind die?
A. Mein Vater kannte sie, ich weiß es nicht. Er ist aber schon tot.
F: Und wieso wissen Sie, wer das war, die Akali Dal, die Regierung etc.?
A: Von meinem Vater.
Sie waren zweimal da und beim dritten Mal haben sie meinen Vater ermordet.
F: Gibt es Zeugen für den Mord?
A: Es will niemand aussagen.
F: Also gibt es Zeugen?
A: Nein.
F: Sie sagten doch, ja.
A: Schon, aber die wollen nicht aussagen.
F: Und Sie?
A: Ich habe das nicht gesehen, ich war nicht zu Hause, sondern auf dem Basar.
F: Wann fand der Mord statt?
A: Vor zwei Monaten.
F: Wann genau?
A: An das Datum kann ich mich nicht erinnern.
F: Nachdem Sie nicht zu Hause waren, wissen Sie ja nicht wer den Mord begangen hat- sollte es sich tatsächlich?
A: Ich bin mir hundertprozentig sicher, dass es die Schlägertypen waren.
F: Was haben Sie unternommen?
A: Ich ging zu meinem Freund, habe mich dort versteckt, er hat dort noch einen Freund gehabt, der sagte, er werde mich nach USA bringen.
F: Ich meinte in der Sache mit Ihrem Vater?
A: Nach der Verbrennung bin ich zu meinem Freund gegangen.
F: Ich meine, was haben Sie sonst unternommen? Ich meine eigentlich
A: Ich bin gar nicht zur Polizei gegangen, die sind auch auf der Seite meiner Gegner.
F. Mich wundert nur, dass man Sie nicht kontaktiert hat, Ihr Vater und Bruder werden ermordet, Sie tauchen unter, und sind doch eigentlich auch verdächtig? Ich meine, Sie hatten doch auch ein Motiv, für die Polizei. War da niemand bei Ihnen, um Sie zu befragen, einzuvernehmen?
A: Das ist ganz normal die Polizei kommt gar nicht, die Polizei steckt dahinter, hinter allen Mordfällen. Außerdem war ich im Spital, ich weiß nicht ob die Polizei da war.
F: So wie Sie das schildern, könnten auch Sie der Täter sein, jeder könnte seien Familie töten und am selben Tag verbrennen.
A: Wer soll seine Familie töten. Ich war krank, ich war im Spital, als die Beerdigung war. Befragt, als ich die Leichen von Vater und Bruder gesehen habe, wurde ich ohnmächtig, und wurde ins Spital gebracht.
F: Wer hat dann das Begräbnis dann organisiert?
A: Ich wurde nach vier Stunden entlassen. Und dann habe ich alles organisiert.
Befragt das Begräbnis war am selben Tag, befragt am Friedhof.
F: Wie haben Sie das organisiert?
A: Ein Nachbar hat Holz gebracht und danach haben wir ihn auf einem Friedhof verbrannt. Befragt Freunde und Nachbarn haben geholfen.
Ich bin dann nach Hause gegangen, habe geduscht, verbrachte eine Nacht dort.
Dann bin ich zu meinem Freund.
F: Um wie viel Uhr geschah der Mord?
A: Es war um 08.00 bzw. 09.00 Uhr Früh, da war ich mit der Mutter,.... nein, ich meine mit dem Bruder....
F: Mit welchem Bruder? Der war doch zu Hause.
A: Ich war alleine im Basar, der Vater und der Bruder waren zu Hause. Ich bin um 07.00 Uhr in den Basar gegangen. Befragt der Basar macht um 07.00 Uhr auf. Ich wollte dort Milch verkaufen. Der Basar ist ca. 4 Kilometer entfernt, in Khandawala.
F. Und wann war das Begräbnis?
A: Gegen 05.00-06.00 Uhr abends.
F: Und da kann man einfach so hingehen, nimmt die Leiche mit und etwas Holz?
A: Man kann einfach mit der Leiche hingehen. Da ist niemand, und arbeitet auch keiner. Das Holz nimmt man mit.
F: Wo haben Sie die Sterbeurkunde bekommen?
A: Es gibt keine Sterbeurkunde, im Punjab gibt es das nicht.
F: Und die Polizei hat sich für den Mord gar nicht interessiert?
A: Nein. Die Polizei tut nichts, im Punjab ist die Lage sehr schlecht.
F: Und wieso wissen Sie dass es Zeugen gibt?
A: Es waren alles Nachbarn.
LA: Was würde im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien geschehen?
VP: Ich werde umgebracht. Befragt von wem, sage ich, von den Schlägertypen.
F: Aus welchem Grund? Das Haus ist jetzt weg, bzw. gehört das jemand anderem? Jetzt muss der ja Angst haben!
A: Ich habe das Haus verkauft. Deshalb werden sie mich umbringen.
Die Lage im Punjab ist sehr schlecht, die Polizei tut nichts, die Akali Dal schikaniert die Leute.
Pause 10 Minuten.
F: Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Nein.
F: Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien bzw. zum Punjab zur Kenntnis gebracht und Sie könnend dazu Stellung nehmen?
A: Ich brauche das nicht. Ich kenne mich aus.
LA: Gibt es noch irgendwelche weiteren Gründe aus welchen Sie Ihre Heimat verlassen haben bzw. nicht dorthin zurückkehren wollen? Irgendwelche Vorfälle, Beweggründe oder Motive, welche Sie bisher noch nicht angesprochen haben?
A: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, ich habe alles gesagt.
LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?
VP: Ich habe alles verstanden und keine Fragen mehr.
F: Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Nein.
V: Ihre vorgebrachten Fluchtgründe sind absolut unglaubwürdig, was tatsächlich passiert ist, weiß ich nicht. Aber ich bin fest davon überzeugt, dass das was Sie erzählt haben, nicht den Tatsachen entspricht, dafür gibt es zu viele Ungereimtheiten, unverständliche Äußerungen, zum Beispiel die Vorbereitungen für die Beerdigung, beim Friedhof, etc., dann dass die Polizei sich überhaupt nicht dafür interessiert, etc.,
Sie erzählen gerade die Umstände, auf die es ankäme, unzureichend, könne sich nicht einmal an das Datum er angeblichen Ermordung erinnern.
Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR - Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren - Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht - abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland - oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.
Anmerkung: VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch Caritas, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. - abermals in Kenntnis gesetzt.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA an Rechtsberater (RB): Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Danke nein.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ja."
Die ärztliche Untersuchung vom 19.05.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung haftfähig anzusehen ist.
Mit Schreiben vom 19.05.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG.
Mit E-Mail vom 20.05.2016 übermittelte das BFA das Ergebnis einer Recherche wonach es laut Hauptbibliotheksarchiv der "XXXX am 18.03.2016 keine Mordfälle in XXXX, XXXX gegeben habe.
Mit E-Mail vom 23.05.2016 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 19.05.2016 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR - Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungsschwierigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilt.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Vorweg ist festzuhalten, dass Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass ein behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (UBAS, 14.10.1998, 203.604/0-IX/26/98).
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).
Ihre Ausführungen zu Ihren Fluchtgründen waren zur Gänze absolut nicht nachvollziehbar. Sie gaben an, dass die Mafia bzw. Schlägertypen, die Ihrer Vermutung nach von der Akali Dal seien, hinter denen auch die Regierung stehe, Ihr Grundstück bzw. Haus wollte und deshalb Ihren Vater und Bruder ermordet habe. Zuvor seien schon zweimal diese Schlägertypen bei Ihnen gewesen und hätten die Sachen aus dem Haus geworfen.
Details oder Hintergründe zu dieser Geschichte konnten Sie keine angeben.
Lediglich gaben Sie an, dass die Morde sich vor zwei Monaten ereignet hätten, an das Datum der Ermordung konnten Sie sich nicht erinnern.
Ihr Vater habe erwähnt, dass diese Leute von der Akali Dal seien und die Regierung hinter allem stecke. Sie gaben auch später an, dass die Polizei mit diesen Leuten zusammen arbeite, ohne dies zu begründen oder einen Anhaltspunkt dafür zu haben.
Zur Kongresspartei, die Sie alle gewählt hätten, wüssten Sie nichts, Sie hätten sie nur gewählt.
Zum Vorfall selbst machten Sie äußerst merkwürdige und zum Teil auch widersprüchliche Angaben.
Zum Beispiel führten Sie zu dem Mord an Ihrem Vater und Bruder aus, dass Sie die Leichen zu Hause aufgefunden hätten und sich um die Bestattung gekümmert hätten.
Dies hätten Sie mit Nachbarn organisiert. Ein Nachbar habe das Holz für die Verbrennung zur Verfügung gestellt.
Zuerst hatten Sie gesagt dass Sie nicht bei der Bestattung dabei gewesen seien, da Ihnen schlecht geworden sei und Sie ins Spital gebracht worden seien.
Sie führten später dazu aus, dass Sie, als Sie die Leichen fanden, ohnmächtig geworden und daraufhin in ein Spital gebracht worden seien. Nach vier Stunden habe man Sie wieder entlassen, woraufhin Sie die Bestattung organisiert hätten.
Sie gaben an, sich mit den Leichen Ihres Vaters und Bruders und dem Holz auf den Friedhof begeben zu haben, wo Sie die Leichen verbrannt hätten.
Auf die Frage Gefertigter, ob Sie in Anbetracht des Umstandes, dass Vater und Bruder offensichtlich ermordet worden waren, nicht die Polizei verständigt hätten, gaben Sie an, nein, da die Polizei auch auf der Seite der Täter stehe.
Auf die weitere Frage, wenn das so sei, könne ja jeder jeden töten und am selben Tag auf dem Friedhof verbrennen, auch Sie hätten dies so machen können, gaben Sie an, wieso Sie denn Ihren Vater hätten töten sollen.
Nach einer Sterbeurkunde befragt, gaben Sie an, so etwa gäbe es im Punjab nicht, was absolut nicht den Tatsachen entspricht. Auch kann nicht jeder einfach so auf den Friedhöfen mit Leichnamen und Holz auftauchen und diese verbrennen.
Zudem ist nicht glaubhaft, dass die Leichen stundenlang zu Hause, bis man Sie aus dem Spital entlassen habe. Sie gaben an, vielleicht sei die Polizei doch dort gewesen, Sie seien ja nicht zu Hause gewesen.
Diese Aussage ist absurd. Ihre generelle Darstellung, die Polizei tue nichts und daher hätten Sie sie nicht gerufen bzw. arbeite mit den Tätern zusammen, ist nicht mit den zahlreichen Fällen, die in den Medien dokumentiert sind, zu vereinbaren.
Dass, obwohl es angeblich Zeugen für die Morde gab - allerdings wiedersprachen Sie sich hier auch - niemand die Polizei gerufen hätte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass niemand von den Morden gewusst hätte, da Sie ja zum einen selbst angaben, dass Ihnen Freunde und Nachbarn geholfen hätten, die Leichname zu verbrennen, und niemand die Polizei verständigt hätte.
Außerdem hätte ja - Ihren Angaben zufolge - eine Zeitung - nämlich "AJIT" vom 18.03.2016, darüber berichtet, dann wäre jedenfalls auszuschließen, dass die Polizei bei einem Mord niemanden einvernommen hätte.
Anzumerken ist jedoch, dass über einen Mord in Ihrem Heimatdorf ( SHASTRI NAGAR) in den Zeitungen keine Meldung gefunden werden konnte.
Anzumerken ist, dass dieses schlussendlich nicht lokalisiert werden konnte. Es konnte daher nur von dem von Ihnen angegebenen Ort ausgegangen werden. In der fraglichen Zeit wurden jedoch in verschiedensten Zeitungen über andere Morde wegen Grundstücks- und Erbstreitigkeiten berichtet und die Täter ausgeforscht, daher ist das Fehlen jeglicher Berichterstattung über den von Ihnen behaupteten Mord ( neben vielen anderen Gründen) als Indiz für die Unrichtigkeit Ihrer Behauptung zu werten.
Das von Ihnen als Beweismittel gezeigte Foto, welches Sie auf Ihrem Handy gespeichert hatten, und das zwei blutüberströmte Leichen - angeblich Ihren Vater und Ihren Bruder - zeigt und angeblich aus der Zeitung AJIT vom 18.03.2016 stammt, konnte ebenfalls nicht verifiziert werden.
Eine Nachfrage bei der TS Central State Library in Chandigarh (s. http://cslchd.nic.in/per.htm ), die die Ausgabe der Zeitung AJIT des fraglichen Datums auf elektronischem Wege übermittelte, ergab, dass die von Ihnen auf dem Handy gezeigten Fotos bzw. der Bericht sich nicht in der Zeitung von diesem Tag finden. Es wurde seitens der Bibliothek auch gesagt, dass es sich dabei um eine kleine Zeitung handle, und man gegen Geld auch ein einziges Exemplar einer Zeitung mit gewünschten Berichten kaufen könne. (S. Auskunft Herr Sethi vom 19.05.2016 incl. Kopien der Ausgabe von AJIT vom 18.03.2016)
In anderen Zeitungen fanden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Ermordung Ihres Vaters oder Bruders, es wurde auch mit den Namen Ihres Vaters und Bruders, XXXX und XXXX bzw. XXXX im Internet gesucht.
Selbst wenn nun ein Mord an Ihrem Vater und Bruder stattgefunden hätte, wäre dies nun nicht mehr zu beweisen. Die Polizei wäre nicht informiert worden und tatsächlich gibt es in keiner Zeitung einen Bericht darüber. Die Leichen wären auch noch am selben Tag bestattet worden und so das einzige "Beweismittel" (von Ihnen) vernichtet worden, sodass auch keine Obduktion stattfinden könnte, die im Ergebnis auf einen Mord schließen lassen könnte.
Die von Ihnen selbst gemachten Fotos von der Bestattung hätten Sie schon alle gelöscht, boten aber an, sich diese aus Indien schicken lassen zu können, kurz nachdem Sie erklärt hatten, dass Sie sich keine Dokumente schicken lassen könnten, da Sie dort niemanden mehr hätten und Ihre Freunde nicht mit Ihnen sprechen bzw. nichts mit Ihnen zu tun haben wollten.
Schließlich ist zu fragen, wer von diesem Morden profitiert hätte, denn Sie als Erbe hätten angeblich das Haus ohne weiteres - auch ohne Grundbuchseintrag - um 1,5 Millionen Rupien verkaufen können, was - folgt man Ihren Behauptungen- nicht einmal die Mafia und die Regierung verhindern hätte können. Welche Vorteile die Ermordung Ihrer Angehörigen der "Mafia" oder der Akali Dal gebracht hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die Modalitäten des Hausverkaufs wurden von Ihnen äußerst eigenartig geschildert. Binnen einer Woche hätten Sie das Haus verkauft. Der Käufer, ein im Ausland lebender Inder, habe das Haus einfach so, auf Rat des Nachbarn gekauft, Sie seien nicht einmal im Grundbuch eingetragen, der Käuferhabe auch nichts vom Mord am Vater gewusst, sodass er nicht von dessen Tod ausgehen konnte und trotzdem von Ihnen das Haus gekauft hätte.
Zu Ihrem angeblichen Heimatort XXXX ist ferner auszuführen:
Bereits vor Beginn der Einvernahme war von Gefertigter versucht worden, den von Ihnen angegebene Heimatort XXXX in XXXX zu finden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Sie den Namen auch "XXXX" aussprachen, und auch diese Ortschaft war nirgends zu finden.
Es konnte XXXX lediglich als Stadtteil von New Delhi lokalisiert werden. Auf der Seite http://villagemap.in/punjab/amritsar.html konnte kein solcher Ort gefunden werden.
In der Einvernahme gaben Sie erneut an, dass es sich dabei um ein Dorf in Amritsar handle, es sei ca. 6-7 Kilometer von Amritsar entfernt.
In der Einvernahme konnte dann XXXX als Stadtteil von XXXX lokalisiert werden.
Der anwesende Dolmetscher konnte in einem Telefonat mit einer aus XXXX stammenden Bekannten eruieren, dass es sich dabei um eine sehr gute Wohngegend von XXXX handelte.
Sie wurden wiederholt gefragt ob es sich dabei nicht um einen Teil der Stadt XXXX selbst handle, was Sie aber verneinten, sondern angaben, es sei ein Dorf, das Haus sei von Feldern umgeben.
Es ist daher völlig unklar, wo Sie tatsächlich gelebt haben.
Ihre Angaben sind für sich genommen und in ihrer Gesamtheit so absurd, dass hier insgesamt von einem beispielhaften Fall einer absoluten Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden kann."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht wie folgt Beschwerde erhoben: "Ich gehe nicht nach Indien, es gibt viele Probleme. Ich komme nach Hause, da gibt es mein Haus nicht mehr, meine Familie auch nicht, niemanden, mein Vater und die Brüder sind getötet worden. Dem Schlepper sind 15 Lakh bezahlt worden um nach Amerika zu gehen. Ich gehe jetzt nicht nach Amerika. Bitte bitte geben Sie mir Asyl hier in Österreich."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab, und hat am 12.05.2016 am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich ist. Schon das Bundesamt ist völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme lediglich Behauptungen aufgestellt hat, die in sich nicht stimmig waren, ohne objektivierbare Anhaltspunkte zu nennen, die den Anforderungen der Glaubhaftmachung genügen hätten können. Während er bei der Einvernahme am 13.05.2016 zunächst angab, dass die Mafia das ganze Land übernommen hätten, gab er gleich darauf an, dass die Mafia sein Land hätten haben wollen und in der Einvernahme vom 17.05.2016 gab dieser an, dass Schlägertypen sein Land hätten haben wollen um im gleichen Atemzug anzugeben, dass sie nur ein Haus ohne Landwirtschaft gehabt hätten. In nicht nachvollziehbarer Weise gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme auch an, dass er lediglich gemeint habe, dass die Mafia das Haus hätten habe wollen. Er war auch nicht in der Lage zu erklären, warum die Regierung dahinterstecken sollte und warum die Polizei hinter allen Mordfällen stecken sollte. Weiters war er nicht in der Lage zu erklären, wie er das Haus hat verkaufen können, obwohl sein Vater im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Diese an sich wenig plausible Geschichte gipfelt schließlich darin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme spontan auf die Frage: "Um wieviel Uhr geschah der Morde?", angab: "Es war um 8.00 bzw. 9.00 Uhr Früh, da war ich mit der Mutter....nein, ich meine mit dem Bruder...." Auf Frage, welchen Bruder er meine und auf Vorhalt, dass der Bruder doch zu Hause gewesen sei, gab dieser an, dass er allein im Basar gewesen sei und sein Vater und sein Bruder zu Hause gewesen seien. Überdies hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.05.2016 angegeben, dass seine Mutter bereits 2003 verstorben sei. In der eigenhändig verfassten Beschwerde spricht er nicht von einem getöteten Bruder sondern von Brüdern, die getötet worden seien (vgl. "...mein Vater und die Brüder sind getötet worden").
Insgesamt betrachtet haben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel gezeigten Fotos, welches auf seinem Handy gespeichert waren und das zwei blutüberströmte Leichen - angeblich sein Vater und sein Bruder - zeige und angeblich aus der Zeitung AJIT vom 18.03.2016 stamme, konnten nicht verifiziert werden. Eine Nachfrage bei der TS Central State Library ergab, dass die vom Beschwerdeführer auf dem Handy gezeigten Fotos bzw. der Bericht sich nicht in der Zeitung von diesem Tag befinde. Seitens der Bibliothek wurde auch gesagt, dass es sich dabei um eine kleine Zeitung handeln würde, und man gegen Geld auch eine einzige Zeitung mit gewünschten Berichten kaufen könne. In anderen Zeitungen hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf die Ermordung seines Vaters oder seines Bruders gefunden.
Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, ist zuzustimmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat.
Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grunde kommt auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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