W129 2124655-1•BVwG W129 2124655-1
W129 2124655-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2016
Antragszeitpunkt, Einkommensschätzung, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Gewerbebetrieb, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfenberechnung
W129 2124655-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX (jun.), geb. 11.03.1993, vertreten durch seinen Vater XXXX (sen.), XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.12.2015, Zl. 34512001, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 30 bis 32 StudFG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Erster Verfahrensgang (Anmerkung: überschneidet sich teilweise mit dem zweiten Verfahrensgang)
1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), seit Sommersemester 2012 Student des Bachelorstudiums XXXX an der IMC Fachhochschule Krems, suchte am 25.12.2012 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium an.
1.1.2. Mit dem Antrag legte der BF (unter anderem) die Sterbeurkunde seiner Mutter (verstorben am 04.09.2012) vor und teilte auf Anfrage der zuständigen Stipendienstelle per Mail vom 08.02.2013 mit, dass sein Vater derzeit keine Witwenpension beziehe, der Antrag sei im Laufen. Im Jahr 2012 habe sein Vater ein negatives Einkommen, der Verlust betrage etwa € 20.000, die Bilanz sei noch nicht erfolgt.
1.1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.05.2013, Zl. 290553901, wurde der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen, jedoch ein Zuschuss von je € 227,50 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zuerkannt.
Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass aufgrund der aus dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters keine soziale Bedürftigkeit des BF gegeben sei.
1.1.4. Mit Schreiben vom 15.05.2013 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass sein Vater am selben Tag nunmehr den ESt-Bescheid für das Jahr 2011 erhalten habe, welcher ein Einkommen von € 11.974,92 ausweise. Dieses Einkommen sei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters zugrunde zu legen, auch sei für den folgenden Bescheid die tatsächliche Witwerpension seines Vaters zu berücksichtigen und nicht eine Berechnung aufgrund des letzten Jahreseinkommens der verstorbenen Mutter des BF. Die zuständige Behörde habe die tatsächliche Witwerpension jedoch mangels ESt-Bescheid für das Jahr 2011 noch nicht berechnen können.
1.1.5. Mit Schreiben vom 06.06.2013 übermittelte der BF den vorläufigen Witwerpensionsbescheid seines Vaters.
1.1.6. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 291152801, gab die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, der Vorstellung teilweise statt (Vorstellungsvorentscheidung) und erkannte dem BF eine Studienbeihilfe in Höhe von € 40 pro Monat sowie einen Zuschuss von je € 363,36 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zu. Begründet wurde die teilweise Stattgebung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass bei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters der BF neben dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters nun die tatsächliche Witwerpension des Vaters (und nicht die Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF) zugrunde gelegt worden sei.
1.1.7. Mit Schriftsatz vom 14.06.2013 stellte der BF einen Vorlageantrag und beantragte erneut die Berücksichtigung des "viel geringeren Einkommens" des Kalenderjahres 2011 anstelle des Kalenderjahres 2010. Der BF wiederholte zudem - ungeachtet der bereits erfolgten Neuberechnung - den Antrag auf Zugrundelegung der tatsächlichen Witwerpension seines Vaters anstelle einer Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF.
1.1.8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 räumte der BF seinem Vater eine Vollmacht in Bezug auf die Angelegenheit der Studienförderung ein; mit selben Schriftsatz ersuchte der BF, Zustellungen und Erledigungen sollten an eine bestimmte Mailadresse vorgenommen werden, postalische Zustellungen hingegen so an die Heimatadresse "dass sie auch mein Vater XXXX beheben kann".
1.1.9. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl. 305139501, der Vorstellung vom 14.06.2013 nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 07.06.2013.
Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der zuletzt erlassene Einkommenssteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2010 ergangen ist. Aus dem Gesetz ergebe sich der Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Auch die Berechnung des Einkommens im Sinne des StudFG sei nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid gemäß § 46 StudFG binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei.
Der Bescheid wurde mit 03.12.2013 dem bevollmächtigten Vater des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung zugestellt.
1.1.10. Mit Mail vom 18.12.2013 (23:16 Uhr) und dem Betreff "Berufung/Vorlage/Erhebung aller möglichen Rechtsmitteln (...)" übermittelte der BF einen Schriftsatz unter sinngemäßer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.
1.1.11. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde traf mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, eine Beschwerdevorentscheidung und bestätigte den Bescheid vom 29.11.2013.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 01.03.2014 das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.12. Am 04.03.2014 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.13. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner am 18.12.2013 eingebrachten Berufung gegen den am 03.12.2013 zugestellten Bescheid vor.
1.1.14. Diesbezüglich teilte der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2014 zusammengefasst und sinngemäß mit, er habe bereits mit Mail an die belangte Behörde vom 11.12.2013 um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersucht, da er sich in Moskau zu Studienzwecken befunden habe und erst am 23.12.2013 zurückgekehrt sei. Daher stelle er formhalber auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.1.15. Mit Schriftsatz vom 11.10.2014 ergänzte er dieses Schreiben zusammengefasst wie folgt: er habe sich bis 23.12.2013 in Moskau befunden und habe einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt, der bis heute nicht bescheidmäßig erledigt sei. Es folgten in diesem Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 13.10.2014 längere Ausführungen zur Sichtweise des BF hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der aus seiner Sicht unrichtig entschiedenen Frage seiner Studienförderungsansprüche.
1.1.16. Der unter 1.14. angeführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.10.2014 an die belangte Behörde übermittelt.
1.1.17. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, wies die belangte Behörde den am 10.10.2014 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der BF habe am 01.08.2013 seinem Vater eine umfassende Vollmacht eingeräumt und sogar ausdrücklich um die Zusendung von postalischen Schriftstücken an die Heimatadresse ersucht. Die Rechtsmittelfrist habe am 17.12.2013 geendet, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei möglich gewesen, da sich der bevollmächtige Vater an der Abgabestelle aufgehalten habe.
1.1.18. Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 30.12.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den soeben angeführten Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde unter anderem bestritten, dass die Vollmacht vom 01.08.2013 auch eine Zustellvollmacht inkludiert habe, sein Vater sei auch kein Rechtsanwalt, die eine "automatische Zustellvollmacht" hätten. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Ersuchen um Fristerstreckung auseinandergesetzt, auch sei er selbst in der Russischen Föderation (Moskau) aufhältig und der Kontakt zu seinem Vater nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Das Verschulden des BF sei maximal ein geringes. In seinem Heimatort gebe es nur einen kleinen Postpartner mit eingeschränkten Öffnungszeiten, seinen Informationen zufolge sei auf dem Schein der 04.12.2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Darüber hinaus beanstandete der BF (insbesondere im Schriftsatz vom 30.12.2014) die fehlende materiell-rechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich seiner behaupteten studienförderungsrechtlichen Ansprüche.
1.1. 19a. Mit Beschluss und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ W129 2002648-1/13E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 29.11.2013, Zl. 305139501, als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und die Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.II.). Der Bescheid vom 29.11.2013 sei am 03.12.2013 zugestellt worden, die (damals zur Anwendung kommende) zweiwöchige Berufungsfrist sei am 17.12.2013, 24 Uhr, abgelaufen. Die erst am 18.12.2013 erhobene Berufung erweise sich somit als verspätet, weswegen die Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, ersatzlos zu beheben war.
1.1. 19b. Mit weiterem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag (26.01.2015), GZ W129 2002648-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 20.11.2014, Zl. 1210311065 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater vor Antritt seines Auslandsstudienaufenthaltes eine allgemeine Vollmacht für "alle Angelegenheiten der Studienbeihilfe (...)" eingeräumt. Diese gelte ausdrücklich auch "in Bezug auf alle Vorhaltungen, Berufungen und Einsprüchen bis in die oberste Instanz". Der Bescheid der belangten Behörde sei im Wege des als Vertreter genannten Vaters zugestellt worden, wobei der Vater in weiterer Folge nicht mehr tätig geworden sei. Für die Untätigkeit des Vertreters sei jedoch seitens des Beschwerdeführers kein substantiierter Hinderungsgrund iSd § 71 AVG ins Treffen geführt worden. Der vom Beschwerdeführer an anderer Stelle erwähnte generelle intensive berufliche Stress seines als Unternehmer tätigen Vaters aufgrund des herrschenden Weihnachtsgeschäftes sei jedenfalls nicht als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 71 AVG zu werten.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer persönlich in einem von ihm selbst verfassten Mail vom 11.12.2013 bereits ausdrücklich Bezug auf den zwischenzeitlich zugestellten Bescheid genommen, habe also bereits Kenntnis von der erfolgten Zustellung gehabt.
Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Mail um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersucht habe und diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen sei, da die (damalige) zweiwöchige Berufungsfrist seitens der belangten Behörde selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes nicht hätte verlängert werden können, ist dieser Rechtsirrtum nicht als minderer Grad des Versehens zu bezeichnen. Hier wäre es schon Aufgabe des Vertreters gewesen, sich mit der gebotenen Sorgfalt über die Rechtslage zu informieren, gerade aufgrund der fehlenden Rechtskunde (vgl. VwGH 07.10.1993, 93/01/0673).
Somit habe die belangte Behörde das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Endergebnis zutreffend verneint, weswegen die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen gewesen sei.
1.1.20. Beide Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015 wurden mit 09.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchsen somit in Rechtskraft.
1.1.21. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2015, Zl. Ra 2015/10/0031-12, wurde die zwischenzeitlich eingebrachte außerordentliche Revision sowohl in Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ W129 2002648-1/13E, als auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ W129 2002648-2/2E, gem. § 34 Abs.1 VwGG zurückgewiesen.
1.2. Zweiter Verfahrensgang (Anmerkung: überschneidet sich teilweise mit dem ersten Verfahrensgang)
1.2.1. Die belangte Behörde wertete das oben unter 1.1.4. angeführte Rechtsmittel zusätzlich als Abänderungsantrag (aufgrund der im Mail des Beschwerdeführers vom 15.05.2013 enthaltenen Information, dass sein Vater an diesem Tag seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 erhalten habe).
1.2.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.02.2014, Zl. 307674901, wurde der Abänderungsantrag unter Berücksichtigung des Einkommens laut Einkommenssteuerbescheid 2011 dahingehend bewilligt, dass dem Beschwerdeführer eine Studienbeihilfe ab Juni 2013 in Höhe von € 345,- bewilligt wurde.
1.2.3. Mit Mail vom 10.02.2014 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und monierte, dass die Studienbeihilfenbehörde das väterliche Einkommen aus dem Jahr 2011 für die Berechnung herangezogen habe und nicht die viel geringeren Einkommen der Jahre 2012 und 2013. Für das Jahr 2013 sei ein Verlust in Höhe von € 15.000 zu erwarten (dies würden der Beschwerdeführer und sein Vater eidesstattlich erklären), der Beschwerdeführer habe dies bereits früher mitgeteilt und sei davon ausgegangen, dass man dieses Einkommen heranziehen würde (Einkommensschätzung).
1.2.4. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 04.12.2015, Zl. 345122001, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 05.02.2014 bestätigt. Den Gesetzeserläuterungen zu § 12 Abs 1 StudFG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einkommensschätzung offenbar vor allem für Personen mit nicht-selbständigen Einkünften vorgesehen habe. Somit sei die Berechnung auf Basis des väterlichen Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2011 ergangen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.01.2016 durch persönliche Übernahme durch den (zustellbevollmächtigten) Vater des Beschwerdeführers.
1.2.5. Mit Mail vom 19.02.2016 und postalisch brachte der Beschwerdeführer einen mit 21.02.2016 (sic!) datierten 40seitigen Schriftsatz (gegenständliche Beschwerde) ein, in welchem er zusammengefasst und sinngemäß die unterlassene Schätzung des (väterlichen) Einkommens für das Jahr 2013 und darüber hinaus die von der belangten Behörde unterlassene Paginierung des Bescheides monierte.
1.2.6. Mit Mail vom 24.02.2016 brachte der Beschwerdeführer einen als "Ergänzungsberufung" titulierten Schriftsatz ein, in welchem er zum einen die Kritik an der unterlassenen Schätzung des (väterlichen) Einkommens wiederholte, zum anderen eine Falschberatung der Studienbeihilfenbehörde geltend machte; insbesondere habe er es aufgrund eines Fehlers der Studienbeihilfenbehörde (bereits) im Wintersemester 2012 unterlassen, bis zum Ablauf der (damaligen) Einreichfrist 15.12.2012 einen Antrag zu stellen.
1.2.7. Mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 11.04.2016 wurden die Beschwerde sowie der Bezugsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, am 13.04.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
1.2.8. Mit Schriftsatz vom 14.05.2016 an die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2016, stellte der Beschwerdeführer den ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.2.9. Mit Mail vom 19.05.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Vaters des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 (Anmerkung: ausgewiesene Einkünfte aus Gewerbebetrieb: minus 4.194,8 Euro, ausgewiesene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.744,8 Euro, Gesamtbetrag der Einkünfte somit € 3.550,00; Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen: € 373,10) und wies auf die (oben unter 1.2.3 angeführte) eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers hin, wonach das väterliche Einkommen im Jahr 2013 einen Verlust in Höhe von 15.000 Euro erreichen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der Einkommenssteuerbescheid des Vaters des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 folgende Daten ausweist:
Hingegen teilte der Beschwerdeführer in seinem Mail vom 10.02.2014 der belangten Behörde mit, dass das Einkommen seines Vaters für das Jahr 2013 mit einem "Verlust von ca. 15000,-" zu schätzen sei; er fügte wörtlich hinzu "Das Vorliegen des Verlustes beeiden wir an Eides Statt."
Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, konkret aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten der Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2013 ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 03.07.2014.
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Gemäß § 11 Abs 1 sowie § 12 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr. 305/1992 in der anzuwendenden Fassung, gilt:
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(...)
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(...)
3.3. Die Gesetzesmaterialien (RV 1591 BlgNR XVIII.GP, S. 13) führen dazu aus: "Die Schätzung des laufenden Einkommens in Abs.1 soll nicht mehr an bestimmte·Gründe gebunden werden, sondern bei jeder größeren Einkommensverminderung gegenüber dem Vorjahr zum Tragen kommen. Es ist ausdrücklich klargestellt, daß nur dauernde Einkommensverminderungen, die sich im Gesamtjahresschnitt auswirken, Anlaß zu einer Schätzung sein können, nicht aber bloß kurzfristige Schwankungen der Einkommenshöhe, die saisonal oder ausschließlich durch besondere, nicht gleichbleibende Zahlungen des Arbeitgebers (Abfertigungen, Dienstjubiläen) bedingt sind.
Für die Vollziehung bedeutet dies, daß grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen müssen, um eine solche Prognose durch Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10% führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension)."
3.4. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF aus folgenden Erwägungen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 sowie den Gesetzesmaterialen (RV 473 BlgNR, 18. GP, 28) folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der sozialen Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 15.09.2003, 2003/10/0225; 15.09.2003, 2003/10/0117).
In der vom VwGH zitierten RV heißt es bei den Erläuterungen zu § 7 StudFG wie folgt: "Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert Abs. 2 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruches nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."
Im Sinne dieser allgemein dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegenden Systematik hat der Verwaltungsgerichtshof auch judiziert, dass "zum Einkommensnachweis der Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war. (VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).
Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall des BF bedeutet dies Folgendes: Zum Antragszeitpunkt (Abänderungsantrag) lag der Einkommensteuerbescheid des Vaters lediglich für das Jahr 2011 vor.
3.5. Entsprechend der grundsätzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen ist, hat die belangte Behörde prima vista somit zu Recht der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst den Steuerbescheid des Vaters über das Kalenderjahr 2011 ihrem Bescheid vom 05.02.2014 zu Grunde gelegt.
3.6. Unstrittig ist, dass der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2013 erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung - und auch erst nach dem Ende der Antragsfrist für das Sommersemester 2013 - ergangen ist und somit keinesfalls für die Berechnung der Studienbeihilfe herangezogen werden kann. Darüber hinaus scheitert die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides 2013 auch schon daran, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG spätestens jener Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist, der über das Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, ergangen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das dem Beginn des laufenden Studienjahres 2012/13 vorangegangene Kalenderjahr das Jahr 2011, sodass der am 03.07.2014 ergangene Einkommensteuerbescheid über das Jahr 2013 grundsätzlich nicht heranzuziehen ist.
3.7. Somit bleibt zu prüfen, ob anstelle des von § 11 StudFG vorgesehenen Einkommensnachweises einer der im § 12 StudFG genannten Sonderfälle der Einkommensbewertung - insbesondere die vom Beschwerdeführer eingeforderte Einkommensschätzung im Sinne des § 12 Abs. 1 StudFG - zur Anwendung kommt.
Schon aus der obzitierten Formulierung der Gesetzeserläuterungen zu § 12 Abs. 1 StudFG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einkommensschätzung offenbar vor allem für Personen mit nichtselbständigen Einkünften vorgesehen hat (arg. "Arbeitgeber").
Eine Schätzung bei einkommenssteuerpflichtigen Personen durch die Studienbeihilfenbehörde ist grundsätzlich auch deshalb kaum möglich, da die Einkommensentwicklung eines laufenden Jahres erst nach Ablauf dieses Jahres mit Sicherheit möglich ist (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, E 5 zu § 12).
Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Möglichkeit einer Einkommensschätzung nicht nur auf Personen mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften beschränkt wäre, ließe sich für den BF daraus nichts gewinnen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Gerade die vom Beschwerdeführer vorgenommene eidesstattliche Erklärung, wonach für das Kalenderjahr 2013 von einem Verlust in Höhe von €
15. 000 auszugehen sei, belegt eindrücklich, dass nicht einmal der Beschwerdeführer selbst gemeinsam mit seinem Vater in der Lage war, die Einkommensverhältnisse des Vaters richtig zu schätzen, da der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 tatsächlich lediglich ein Minus von € 4.194,80 für die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und unter Berücksichtigung der von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Einkünfte sogar ein knapp positives Jahreseinkommen in Höhe von € 373,10 ausweist. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unterstellt, dass sich seine eidesstattliche Erklärung nur auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat (andernfalls seine eidesstattliche Erklärung wohl auch schon von strafrechtlicher Relevanz wäre), erreicht der vom Beschwerdeführer behauptete Verlust das Dreifache des tatsächlichen Wertes. Wenn jedoch nicht einmal der Beschwerdeführer und sein (im gegenständlichen Verfahren mehrfach als Vertreter des Beschwerdeführers agierender) Vater selbst das Einkommen richtig schätzen konnten, so war es auch der belangten Behörde nicht möglich oder zumutbar, eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffende Schätzung vorzunehmen. Wenn jedoch die Beurteilung der Einkommensverminderung nicht als nach objektiven Kriterien voraussehbar verlässlich nachvollzogen werden kann, so ist eine Schätzung als Sonderfall der Einkommensbewertung nicht durchzuführen.
Da die Berechnung der Studienbeihilfe gemäß den Bestimmungen der §§ 30 bis 32 StudFG erfolgte und die Richtigkeit der Ergebnisse dieser Berechnung in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, besteht im Fall des BF bei Heranziehung des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2011 gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG ein Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von € 345, wie dies im angefochtenen Bescheid auch festgesetzt wurde.
3.8. Der Beschwerdeführer stellte den ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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