W198 2114611-1•BVwG W198 2114611-1
W198 2114611-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016
Bemessungsgrundlage, Ehe, Einkommen, Erkennbarkeit, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
W198 2114611-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 31.08.2015, Zl. AZ: 2015- XXXX , betreffend rückwirkende Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Eisenstadt (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 22.05.2015 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Bemessung der Notstandshilfe des Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend für die Zeit vom 05.06.2014 bis 22.04.2015 berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs 1 AlVG in Höhe von € 5.169,04 zurückgefordert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er den Überbezug nicht durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte. Er hätte das Einkommen seiner Gattin immer korrekt - auch bei seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 05.06.2014 - angegeben. Es läge der Fehler bei der belangten Behörde. Er hätte auch nicht erkennen können, dass er eine Leistung beziehe, die ihm nicht zustünde, da er alle Angaben der Wahrheit entsprechend gemacht hätte und auf die Richtigkeit der Auszahlung vertrauen hätte können.
3. Mit Schreiben vom 23.07.2015 bot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens die Gelegenheit sich zum festgestellten Sachverhalt bis längstens 07.08.2015 zu äußern. Dieses Schreiben wurde vom Zusteller an das Arbeitsmarktservice mit dem Vermerk "4 Wochen Ausland (Bosnien)" retourniert. Der Beschwerdeführer hatte diesen Auslandsaufenthalt der belangten Behörde gemeldet, jedoch keinen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben. Seitens der belangten Behörde wurde das Parteiengehör nochmals per Mail übermittelt. Eine Antwort langte innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht ein.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 01.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 31.08.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte können, dass ihm die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührte, da nach der Bezugsunterbrechung vom 02.06.2014 bis 04.06.2014 weder Unterlagen betreffend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt worden seien noch hätte es sonst irgendeinen Vorgang gegeben, aus der der Beschwerdeführer hätte schließen können, dass seine Leistungshöhe neu berechnet worden wäre.
5. Mit Schreiben vom 02.09.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Neue Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2014, geltend ab 07.03.2014, einen Antrag auf Notstandshilfe. Er gab dabei an, verheiratet zu sein, mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben und verneinte die Frage nach erhöhten Aufwendungen. Weiters gab er an, dass seine Gattin ein monatliches Nettoeinkommen von € 1050 beziehe.
Am 28.03.2014 legte der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigungen seiner Gattin, unterfertigt von den Kulturzentren Burgenland, der belangten Behörde vor. Das monatliche Einkommen wird dabei als schwankend angegeben, es werden jedoch folgende gleichbleibende Beträge für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 angeführt:
Bruttoentgelt in €
Abzüge in €
1623,99
411,27
Gemäß den Anspruchsbestimmungen zur Notstandshilfe wurde das Nettoeinkommen der Gattin in Höhe von € 1212,72, auf den Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch gemacht. Demnach wurde sein Notstandshilfeanspruch beginnend ab 07.03.2014 bis 05.03.2015 mit täglich € 6,07 bemessen. Notstandshilfe in dieser Höhe wurde dem Beschwerdeführer dann ab 07.03.2014 bis 01.06.2014 angewiesen.
Am 02.06.2014 versäumte der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin und sein Ihr Leistungsbezug wurde deshalb bis 04.06.2014 unterbrochen, worüber auch mit Bescheid vom 10.06.2014 abgesprochen wurde.
Mit Schreiben vom 10.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch gemacht. Demnach wurde sein Notstandshilfeanspruch beginnend ab 05.06.2014 bis 05.03.2015 mit täglich € 25,07 bemessen. Bei der Anweisung dieses Fortbezugs ab 05.06.2014 wurde seitens des Arbeitsmarktservice die Anrechnung des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers auf seinen Notstandshilfebezug vergessen.
Dem Beschwerdeführer wurde ab 05.06.2014 Notstandshilfe in Höhe von 25,07 täglich angewiesen.
Folgende Notstandshilfebeträge wurden dem Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen tatsächlich ausgezahlt (überwiesen):
Datum
Auszahlung
Lfd. Anspruch
Tage
€ 21,52
€ 0,00
8
€ 551,54
€ 551,54
22
€ 777,17
€ 777,17
31
(€701,96
€ 701,96
28
€ 777,17
€ 777, 17
31
€ 325,91
€ 325,91
13
€741,55
€ 752,10
30
€ 777,17
€ 777,17
31
€ 350,98
€ 350,98
14
€ 426,19
€ 426,19
17
€ 777,17
€ 777,17
31
€ 657,89
€ 657,89
27
€ 188,17
€ 188,17
31
€ 182,10
€ 182,10
30
€ 151,75
€ 151,75
25
€ 144,96
€ 144,96
16
€ 262,74
€ 262,74
29
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Dem übermittelten Verwaltungsakt sind der Leistungsakt der regionalen Geschäftsstelle und den EDV- mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde angeschlossen, an deren Richtigkeit das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel erblicken konnte. Der Beschwerdeführer hat dagegen auch nicht substanziiert vorgebracht und sind daher die im Leistungsakt und in den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen enthaltenen Daten, insbesondere hinsichtlich der tatsächlich ausbezahlten Notstandshilfebeträge in den entsprechenden Zeiträumen, unstrittig.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührte.
Dazu bringt die belangte Behörde zu Recht vor, dass nach der Bezugsunterbrechungen vom 02.06.2014 bis 04.06.2014 weder Unterlagen betreffend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vom Beschwerdeführer verlangt wurde, noch gab es sonst irgendeinen Vorgang, aus dem er schließen hätten können, dass seine Leistungshöhe neu berechnet worden wäre.
Vom Bundesverwaltungsgericht wird als entscheidungswesentlich bewertet, dass der Beschwerdeführer ab der Auszahlung im Juli 2014 oft (konkret am 01.08.2014, 03.11.2014, 02.02.2015, 01.04.2015) das Vierfache gegenüber dem Bezug vor dem 02.06.2014 erhalten hat, was sich aus der unter der Punkt II., 1. ersichtlichen Tabelle eindeutig rechnerisch nachvollziehen lässt. Dies hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen und hätte er Zweifel an der Höhe der ausbezahlten Notstandhilfe (Überbezug) haben müssen. Dies insbesondere, weil keine Änderungen im Tatsächlichen und Rechtlichen seit der Auszahlung der Notstandshilfe ab 07.03.2014 bis 01.06.2014, der kurzen Unterbrechung der Auszahlung vom 02.06.2014 bis 04.06.2014, und dem Fortbezug der Notstandhilfe ab 05.06.2014 eingetreten sind.
Dem Beschwerdeführer wurden diese in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung angeführten tatsächlich ausgezahlten Notstandshilfebeträge (Überbezug) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Beschwerdevorverfahren verschwiegen. Er ist dem auch im Vorlageantrag nicht entgegen getreten und sind die tatsächlich ausgezahlten Notstandshilfebeträge (Überbezug) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum daher unstrittig.
Gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nichts vorgebracht, obwohl er dazu im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens als auch im Vorlageantrag Gelegenheit hatte.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden
Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
AlVG:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7)...
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruchs
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
NH-VO:
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5)-(9)...
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach er hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass eine Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, das Fahrlässigkeit gegeben war. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnliche Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0017).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennen müssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0161, mwN).
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. wiederum VwGH vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0161).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach dem Ende der Bezugssperre nach § 10 AlVG Notstandshilfe weiter gewährt, dabei jedoch irrtümlich die Anrechnung des der Behörde bekannten Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers verabsäumt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch ab der Auszahlung im Juli 2014 oft (konkret am 01.08.2014, 03.11.2014, 02.02.2015, 01.04.2015) das Vierfache gegenüber dem Bezug vor dem 02.06.2014 erhalten. Dies hätte der Beschwerdeführer ohne Weiters erkennen können und hätte er Zweifel an der Höhe der ausbezahlten Notstandhilfe (dem Überbezug) haben müssen. Dies insbesondere, weil keine Änderungen im Tatsächlichen und Rechtlichen seit der Auszahlung der Notstandshilfe ab 07.03.2014 bis 01.06.2014, der kurzen Unterbrechung der Auszahlung vom 02.06.2014 bis 04.06.2014, und dem Fortbezug der Notstandhilfe ab 05.06.2014 eingetreten sind. Ihm ist daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist die Notstandshilfe neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß der Notstandshilfe maßgebende Voraussetzung ändert.
Da dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe nicht in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich ausgezahlten Höhe von € 25,07 zustand, sondern lediglich in Höhe von € 6,07 (im Zeitraum von 07.03.2014 bis 31.12.2014) bzw. € 6,40 (im Zeitraum von 01.01.2015 bis 22.04.2015) zustand, hat die belangte Behörde die Bemessung der Notstandshilfe völlig zu Recht rückwirkend gemäß § 24 AlVG neu bemessen (berichtigt) und -als konsequente Folge - gemäß § 25 Abs 1 AlVG zurückgefordert.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ist der Überbezug aus der Aktenlage eindeutig ableitbar, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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