BVwG W175 2121862-1

W175 2121862-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016

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Regest

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

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BVwG W175 2121862-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2121862.1.00

Spruch

W175 2121862-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX, geboren am XXXX, russische Staatsangehörige, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zahl:

1094363506/151749622, beschlossen:

A)

Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der XXXX wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 11.11.2015 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.02.2016, Zahl: 1094363506/151749622, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

I.3. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.02.2016, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 22.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangte. Mit Beschluss vom 25.02.2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.4. Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte IOM mit, dass die BF am 02.05.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG (2a) ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Da die Vorlage medizinischer Befunde entscheidungsrelevant gewesen wäre und die (nicht vertretene) BF mit 02.05.2016 in ihr Heimatland ausgereist ist, ist das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.

II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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