W174 2107109-1•BVwG W174 2107109-1
W174 2107109-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016
Bemessungsgrundlage, Leitungsfunktion, Ruhegenuss, Zulagen
W174 2107109-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte, Krottenbachgasse 4, 8700 Leoben, vom 24.04.2015 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 17.03.2015, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung des Ruhegenusses samt Nebengebührenzulage nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. 1 Mit Bescheid vom 17.03.2015, Zl. XXXX , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, fest, dass dem XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ab 01.09.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.999,72 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 922,80 gebühre.
Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ab 01.09.2013 im Ruhestand.
Die Ruhegenussberechtigungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 144 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie betrage EUR 6.043,33. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich EUR 4.834,66. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 betrage zusammen 46 Jahre, 1 Monat und 18 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 46 Jahren und 1 Monat zusammen 102,41% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich EUR 4.951,18.
Gemäß § 92 PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18 (seit 01.07.2003), ergebe sich zum 01.09.2013 der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, und betrage demnach EUR 6.798,35. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 GG 1965 betrage in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 80%, somit EUR 5.438,68.
Der Beschwerdeführer, der mit 01.04.2000 zum Direktor des BORG XXXX ernannt worden sei, habe gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 3 GehG laufend eine Leiterzulage bezogen, welche ihm aufgrund seiner zehnjährig ausgeübten Funktion mit 01.04.2010 um 25% erhöht gebühre. Mit 01.07.2008 sei der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG Leoben betraut worden. Die zweite Leiterzulage in der Verwendungsgruppe L 1 erhöhe sich gemäß § 59 GehG in Verbindung mit § 57 GehG nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15%, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25% und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40%. Eine Erhöhung der zweiten Leiterzulage, habe daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Der pensionsrechtlichen Beurteilung sei, unabhängig von einer tatsächlichen Verrechnung, ausschließlich die Gebührlichkeit von Ansprüchen zu Grunde zu legen. Daher betrage der monatliche Vergleichsruhegenuss gemäß § 93 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 46 Jahren und 1 Monat höchstens 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das seien monatlich EUR 5.438,68. Die Vergleichspension betrage somit monatlich EUR 5.438,68.
Die Vergleichspension übersteige den Ruhegenuss als auch den Betrag von EUR 2.472,54, und sei daher der Ruhegenuss gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen. Dies ergebe einen (erhöhten) Ruhegenuss von monatlich EUR 4.999,72. Die Summe der Nebengebührenwerte für die vom Beschwerdeführer bezogenen anspruchsbegründete Nebengebühren betrage für die Zeit vor dem 01.01.2000, EUR 14.125,58 und für die Zeit nach dem 01.01.2000, EUR 4.859,50, sodass die Nebengebührenzulage gemäß § 61 Abs 2 und § 69 PG 1965 EUR 922,80 ausmache. Da die errechnete Nebengebührenzulage gemäß § 61 Abs. 3 PG 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteige, gebühre sie ab 01.09.2013 im Ausmaß von monatlich EUR 922,80.
Der Ruhebezug des Beschwerdeführers betrage somit monatlich brutto EUR 5.922,52 [(erhöhter) Ruhegenuss EUR 4.999,72 plus Nebengebührenzulage EUR 992,80]. Es gebühre kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965, denn der Ruhegenuss von brutto monatlich EUR 5.922,52 betrage 99,471% des Vergleichsruhebezuges 2003, welcher unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen war.
1. 2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.02.2015 und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage infolge Nichtberücksichtigung einer erhöhten zweiten Leiterzulage.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Behörde gelange zunächst richtig zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit 01.04.2000 zum Direktor des BORG XXXX ernannt worden sei, laufend im Sinne des § 57 GehG eine Leiterzulage bezogen habe und ihm diese im Hinblick auf die Dauer der Ausübung der Leiterfunktion um 25% erhöht gebühre. Ebenso richtig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2008 zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG XXXX betraut worden sei. Ausgehend von diesen unbekämpft bleibenden Sachverhaltsfeststellungen, hätte die Behörde erkennen müssen, dass die Erhöhung der zweiten Leiterzulage bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei.
Der Steiermärkische Landesschulrat habe die zweite Leiterzulage betreffend die Funktion des Direktors des BG/BRG XXXX insoweit festgelegt, als auch diese bereits mit dem erhöhten Betrag - unter Zugrundelegung der Schulleitungsfunktion ab 01.04.2000 - berechnet und jeweils zur Auszahlung gebracht worden sei. Diese Vorgehensweise entspreche den ständigen Usancen und erweise sich mit der Rechtslage übereinstimmend. Aus § 59 GehG ergebe sich, dass Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten betraut seien, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage gebühre. Daher hätte auch für die zweite Leiterzulage eine Einstufung unter Zugrundelegung der erstmaligen Übernahme einer Leitungsfunktion, somit unter Zugrundelegung des Stichtages 01.04.2000 zu erfolgen gehabt und wäre damit auch die zweite Leiterzulage um 25% zu erhöhen gewesen, wie dies bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen worden sei. Auch in die Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses im bekämpften Bescheid hätte dies eingerechnet werden müssen.
Die Erhöhung der Leiterzulage gebühre dafür, dass bereits in Leitungsfunktionen entsprechende Leitungserfahrung erworben worden sei, sodass naturgemäß im Hinblick auf die bereits bestehende Leitung seit 2000 auch für die Leitung des BG/BRG XXXX diese erworbene Erfahrung an Leitungsfunktionen in Anrechnung zu bringen sei. Es sei vollkommen unverständlich, dass die bereits erworbene Erfahrung als Schulleiter zwar für die Leitung des BORG XXXX , jedoch nicht für das BG/BRG XXXX angerechnet werde. Es komme ausschließlich auf die bereits erworbene Zeit als Leiter einer Schule an und sei daher die mit dem vorliegenden Bescheid erfolgte Differenzierung zwischen BORG XXXX und BG/BRG XXXX nicht sachgerecht. Nachdem die vom Beschwerdeführer erworbene Leitungserfahrung unteilbar sei, sei die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Auslegung des Gesetzes, wonach die Erhöhung für die beiden Funktionen gesondert zu bestimmen sein sachlich nicht gerechtfertigt.
Von dieser Rechtslage bzw. einer dergestalt zu interpretierenden Rechtslage sei auch der Landesschulrates Steiermark bei der jeweiligen Gehaltsabrechnung ausgegangen und sei die Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinne eines Zurechtbestehens der erhöhten Leiterzulage nicht in Zweifel zu ziehen und sei daher auch von der Behörde bei der nunmehrigen Pensionsbemessung von der vom Landesschulrates Steiermark tatsächlich ermittelten und auch zur Auszahlung gelangt Nebengebührenzulage auszugehen gewesen.
In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer für die erhöhte zweite Leiterzulage Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt habe und daher schon aus diesem Grund auch dieser erhöhte Bezug Berücksichtigung finden müsse. Die vom Landesschulrat vorgenommene Einstufung erweise sich demnach insgesamt als richtig und die gegenteilige Auffassung der Behörde sei nicht begründet und nicht mit der Rechtslage konform. Der angefochtene Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung der Nebengebührenzulage im Hinblick auf die Leitung des BG/BRG Leoben die Erhöhung der zweiten Leiterzulage Berücksichtigung finde, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1.Instanz zurückverwiesen werde.
1. 3 Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 legte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, die obige Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor.
1.4. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 legte die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, eine Gleichschrift des Pensionsbemessungsbescheides sowie eine Kopie der Übernahmebestätigung vor. Unter einem wurde das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur Dienstrechts-Novelle 2013 vom 24.03.2014 vorgelegt, worin unter Pkt. 16 angesprochen werde, dass bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage ab 01.01.2014 gemäß § 4 Abs 1 Z 1 PG 1965 an die Stelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung trete.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. 1. Getroffene Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trat am 20.01.1972 in den Bundesdienst ein. Seit 01.11.1975 erhielt er Bezüge der Verwendungsgruppe L1 und seit 01.07.2013 Bezüge der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterzulage, gemäß § 55 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG).
Mit 01.04.2000 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter (Direktor) des BORG XXXX ernannt und bezog hierfür laufend eine Leiterdienstzulage gemäß § 57 Abs. 1 und 2 GehG. Infolge der bereits mehr als zehnjährigen Ausübung dieser Leiterfunktion gelangte diese Dienstzulage gemäß § 57 Abs 3 GehG, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung um 25% erhöht zur Auszahlung.
Mit 01.07.2008 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG XXXX betraut. Hierfür bezog er laufend eine weitere Dienstzulage für Leiter gemäß § 59 Abs 1 GehG, welche bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 57 Abs 3 GehG ebenfalls um 25% erhöht zur Auszahlung gebracht wurde.
Mit Ablauf des 31.08.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung vom 25.09.2012 in den Ruhestand versetzt, er befindet sich seit 01.09.2013 im Ruhestand.
Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Bezüge im Gehaltsschema eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterszulage von insgesamt monatlich brutto EUR 5.201,45 sowie eine um 25% erhöhte Dienstzulage für Leiter gemäß § 57 Abs 1 bis 3 GehG von monatlich brutto 745,50 und eine weitere, zweite, ebenfalls um 25% erhöhte Dienstzulage für Leiter gemäß § 59 Abs 1 in Verbindung mit § 57 Abs 2 und 3 GehG von monatlich brutto EUR 1.064,25.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben, wobei sich der erhobene Sachverhalt insoweit unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe auch insbesondere Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers) und dem Gerichtsakt ergibt.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt. Demzufolge hat er erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, das ist der 01.09.2013, Anspruch auf Ruhegenuss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend (vgl. VwGH 27.06.2013, Zl. 2012/12/0149 uva). Im vorliegenden Fall sind daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden und zwar das Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 (PG 1965) in der Fassung BGBl I Nummer 86/2013 sowie das Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011.
2.3.2.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Einen solchen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist auch nicht erforderlich bzw geboten.
Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind oder Beweise zur Untermauerung der eigenen Rechtsansicht vom Beschwerdeführer angeboten wurden. Auch die Schriftsätze der anderen Verfahrenspartei und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig.
Auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (vgl. den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzbzw Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzungen einer erhöhten Dienstzulage für Leiter gemäß §§ 57 in Verbindung mit § 59 GehG aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.
2.3.2.3. Zum vorliegenden Fall:
Der vorliegende Bescheid der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (im Folgenden belangte Behörde) wird "ausschließlich hinsichtlich [...] der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, als dabei eine Erhöhung der zweiten Leiterzulage nicht berücksichtigt wurde" bekämpft. Damit richtet sich die Beschwerde gegen die Bemessung des Ruhegenusses.
Zur Bemessung des Ruhegenusses hat die Behörde zunächst ausgehend von der Ruhegenussberechtigungsgrundlage, die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu ermitteln (vgl. dazu §§ 4 Abs 1, 5, 6 und 7 sowie 91 Abs 3 PG 1965).
In einem weiteren Schritt sind gemäß § 92 PG 1965 anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, also des PG 1965, anzuwenden.
Gemäß § 93 Abs 1 PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Gemäß § 93 Abs 2 leg cit. bilden 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gemäß § 93 Abs 3 leg. cit besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Gemäß § 57 Abs 1 PG 1965 gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
Gemäß § 57 Abs 2 lit b leg. cit. beträgt die Dienstzulage für den Leiter der Verwendungsgruppe L 1, in der Dienstzulagengruppe I, ab der Gehaltsstufe 14, EURO 851,40 und in der Dienstzulagengruppe IV, ab der Gehaltsstufe 14, EURO 596,40.
Gemäß § 57 Abs 3 leg. cit. erhöht sich die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
Gemäß § 59 Abs 1 PG 1965 gebührt Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand am 31.08.2013 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf die Bezüge im Gehaltsschema eines Lehrers, in der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterszulage von insgesamt monatlich brutto EUR 5.201,45. Weiters bezog der Beschwerdeführer seit 01.04.2000 als Leiter des BORG XXXX eine Dienstzulage für Leiter gemäß § 57 Abs 1 und Abs 2 GehG, welche gemäß § 57 Abs 3 GehG, infolge der mehr als zehnjährigen Ausübung dieser Leitungsfunktion mit einem um 25% erhöhte Betrag von monatlich brutto EUR 745,50 zur Auszahlung gelangte. Zusätzlich zu dieser ersten Dienstzulage als Leiter des BORG XXXX gelangte - worauf der Beschwerdeführer richtigerweise hinweist - auch eine zweite Dienstzulage für Leiter gemäß § 59 Abs 1 ab 01.07.2008 zur Anweisung, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt mit einer zweiten Leitungsfunktion am BG/BRG XXXX betraut wurde. Dieser zweite Leiterzulage bezog der Beschwerdeführer - wie den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen unmissverständlich zu entnehmen ist - gleichfalls erhöht um 25% und zwar im Betrag von monatlich brutto EUR 1.064,25.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, diese Form der Berechnung einer um 25% erhöhten zweiten Dienstzulage für Leiter durch die Dienstbehörde, den Landesschulrat für Steiermark, sei von der belangten Behörde bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe jedoch den Ruhegenuss des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.09.2013 rechtswidriger Weise ohne Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gebührenden, um 25% erhöhten Dienstzulage als Leiter vorgenommen.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, als einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung, der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten, auch mehrere Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 bzw. § 59 Abs. 1 GehG gebühren (vgl. VwGH 23.09.1991, Zl. 90/12/0245). Der Beschwerdeführer war unstrittig ab 01.04.2000 mit der Leitung des BORG XXXX betraut und übernahm ab 01.07.2008 zusätzlich die Leitung des BG/BRG XXXX . Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung am 01.09.2013 leitete der Beschwerdeführer daher das BORG XXXX bereits seit mehr als zehn Jahren, sodass ihm in Anwendung der Bestimmungen des § 57 Abs. 3 GehG die Dienstzulage eines Leiters gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 GehG um 25 % erhöht gebührte. Die Leitung des BG/BRG XXXX hingegen wurde dem Beschwerdeführer erst ab 01.07.2008 übertragen. Daher gebührt ihm für diese Leitungsfunktion zwar zweifellos eine weitere, zweite Dienstzulage als Leiter gemäß § 59 Abs 1 GehG. Eine allfällige Erhöhung dieser zweiten Dienstzulage als Leiter gemäß § 59 Abs 1 GehG, ist jedoch - entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang auf § 59 GehG rekrutiert - ebenso nach § 57 Abs. 3 GehG zu beurteilen (vgl. § 59 Abs 1, 1 Satz GehG: "deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet"). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die erhöhte Gebührlichkeit der zweiten Dienstzulage als Leiter am BG/BRG XXXX ergebe sich aus seiner bereits erworbenen Leitungserfahrung als Direktor des BORG XXXX ab 01.04.2000, übersieht er zum einen den klaren Wortlaut von § 59 Abs 1 1 Satz GehG, aber auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 GehG, wonach bei der Feststellung der Gebührlichkeit einer erhöhten Leiterzulage die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind. Für die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 GehG ist demnach generell die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich (vgl. VwGH 26.04.2006, Zl. 2003/12/0072). Der Beschwerdeführer übernahm diese zweite Leitungsfunktion am BG/BRG XXXX erst am 01.07.2008, sodass er zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 01.09.2013 diese konkrete Leitungsfunktion erst insgesamt fünf Jahre und ein Monat ausgeübt hatte. In Entsprechung dieser Judikatur hat die belangte Behörde zu Recht bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses des Beschwerdeführers lediglich den Grundbetrag der zweiten Dienstzulage als Leiterzulage gemäß § 57 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 GehG berücksichtigt. Nach § 59 Abs 1 GehG in Verbindung mit § 57 Abs 3 GehG käme, wie bereits oben ausgeführt, eine 15% bzw. 25% Erhöhung der weiteren Leiterzulage des Beschwerdeführers als Leiter des BG/BRG XXXX erst in Betracht, wenn der Beschwerdeführer diese zweite Leitungsfunktion am BG/BRG XXXX bereits zumindest sechs bzw. zehn Jahre ausgeübt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die zweite Dienstzulage als Leiter des BG/BRG XXXX bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit am 31.08.2013, um 25% erhöht, im Betrag von monatlich brutto EUR 1.064,25 [851,40 + 212,85 (= 25% von 851,40) = 1064,25] bezog, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Anknüpfung an die "besoldungsrechtlichen Stellung" in § 93 Abs. 3 PG 1965, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgeblich sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde (vgl. VwGH 18.12.2003, Zl. 2002/12/0269; 24.04.2000, Zl. 2001/12/0140 zum insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 PG 1965).
Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die im zu beurteilen Bescheid erfolgte Differenzierung zwischen der Dienstzulage des Beschwerdeführers als Leiter des BORG XXXX einerseits und des BG/BRG XXXX andererseits sei nicht sachgerecht, da die vom Beschwerdeführer erworbene Leitungserfahrung unteilbar sei und auch der Landesschulrat Steiermark bei der jeweiligen Gehaltsabrechnung von einer solchen Rechtslage ausgegangen sei, ist nicht zu folgen. Bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber insbesondere ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen und in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VwGH Zl. 2011/12/0090 unter Hinweis auf E vom 30.05.2011, Zl. 2010/12/0102, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bedingtheit besoldungsrechtliche Ansprüche und im Hinblick auf die hohe Regelungsdichte im Bereich der Dienstzulage (Leiterzulage) nach § 57 GehG kam der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem zu diesem Fall durchaus vergleichbaren Sachverhalt zum Ergebnis, dass bei einer Zulagenerhöhung von 25% gemäß § 57 Abs. 6 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. 1990/447 keine weitere Zulagenerhöhung für die Leitung einer Abendschule gebührt (vgl. VwGH 16.03.1998, Zl. 97/12/0158). Basierend auf dieser Rechtsprechung stellt sich die vorliegende Regelung in Bezug auf die gegebenen Voraussetzungen für einer Erhöhung der zweiten Dienstzulage als Leiter gemäß § 59 Abs 1 in Verbindung mit § 57 Abs 3 GehG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht und verfassungskonform dar.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2013 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs 1 Z 1 1. Satz in Kraft getreten ist (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 GehG in der Fassung, BGBl I Nr. 210/213, Art. 9). Demnach ist bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 20 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend. Wie den erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs. 1 Z1 PG 1965 entnommen werden kann, wird mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse oder Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beiträgen und orientiert (vgl. 41/A XXV. GP - Initiativantrag). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vom Landesschulrates Steiermark vorgenommenen Einstufung auch Pensionsbeiträge für die erhöhte zweite Leiterzulage bezahlt und schon aus diesem Grund habe dieser erhöhte Bezug bei der Bemessung des Ruhegenusses Berücksichtigung zu finden, auf die Anwendung dieser Regelung abzielt, ist ihm entgegen zu halten, dass der Anwendung dieser Bestimmung schon deren Inkraftreten mit 01.01.2014 entgegensteht. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt wurde, kommt die Berücksichtigung dieser erst ab 01.01.2014 geltenden, für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dem Grunde nach vorteilhaften Bestimmung, jedenfalls nicht in Betracht.
Abschließend bleibt zu den hier zu beurteilende Dienstzulagen als Leiter gemäß §§ 57 und 59 GehG und deren Ausmaß an Gebührlichkeit anzumerken, dass diese Dienstzulagen als Leiter gemäß §§ 57 und 59 GehG nicht zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß § 59 PG 1965 zählen. § 59 GehG enthält eine taxative Aufzählung jener anspruchsbezogenen Nebengebühren, die einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen. Da diese beiden Dienstzulagen als Leiter gemäß §§ 57 und 59 GehG in dieser abschließenden Aufzahlung des § 59 PG 1965 nicht enthalten sind, sind sie bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen, und nicht in der Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss einzubeziehen.
Dem Beschwerdeführer gebührt daher mit Wirksamkeit vom 01.09.2013 ein Ruhebezug (Gesamtpension) in Höhe von monatlich brutto EUR 5.922,52. Dieser Betrag setzt sich aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.999,72 sowie einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 922,80 zusammen. Zu diesem Ergebnis kam auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die jeweils oben zitierter Judikate) einheitlich beantwortet.
Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass diese Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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