W171 2125996-2•BVwG W171 2125996-2
W171 2125996-2Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Zurückweisung
W171 2125996-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 12.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 13.04.2016 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Mit gleichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin - III - Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Rechtsansicht des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2016 bestätigt und einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG der aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt.
1.2. Während des laufenden Verfahrens im Jänner 2016 verließ der BF die ihm zugewiesene Betreuungsstelle und wurde nach mehrtägiger Abwesenheit am 29.01.2016 von der Grundversorgung abgemeldet.
1.3. Am 07.05.2016 wurde der BF festgenommen und am 08.05.2016 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und erstmalig eine polizeiliche Anmeldung an der Adresse des Polizeianhaltezentrums vorgenommen. Am 12.05.2016 wurde der BF aus der Schubhaft wieder entlassen und gleichzeitig von der Adresse des Polizeianhaltezentrums wieder abgemeldet. Im Zuge dieser ersten Schubhaft wurde durch den seinerzeitigen Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, die bislang keiner Enderledigung zugeführt worden ist.
1.4. Am 20.05.2016 begab sich der BF zur Betreuungsstelle XXXX und wurde dieser abermals festgenommen und über ihn neuerlich die gegenständliche Schubhaft verhängt. Im Zuge der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 20.05.2016 vor dem BFA führte der BF im Wesentlichen aus, es sei ihm bekannt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zurückgewiesen worden sei, da Kroatien für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Er sei am 12.05.2016 aus der ersten Schubhaft entlassen worden und habe sich polizeilich nicht gemeldet. Auch davor, seit Ende Jänner 2016, sei er nicht angemeldet gewesen. Er werde bei einer Überstellung nach Kroatien keine Probleme machen und ausreisen. Er habe in Österreich keinerlei Anknüpfungspunkte wie etwa Arbeit oder dergleichen und keine nennenswerte Summe Geld zur Verfügung. In Österreich habe er keine Meldeadresse und verfüge nicht über eine Wohnung. Er sei vollkommen gesund, nehme keine Medikamente und benötige auch keinen Arzt.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens verhängt. Die Charterabschiebung ist für den 06.06.2016 in Aussicht genommen und gebucht.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist und illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Für die Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz sei Kroatien zuständig und sei eine rechtmäßige Überstellung nach Kroatien durchführbar. Seit der Einreise des BF sei dieser keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass dieser eine legale Arbeit finden könne. Der BF sei im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldung aufhältig gewesen und besitze kein gültiges Reisedokument, um aus eigenem Entschluss Österreich legal verlassen zu können. Weiters verfüge der BF über keine wesentlichen Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich seit Ende Jänner 2016 unangemeldet unter Verletzung der Meldevorschrift in Österreich auf. Er sei in Österreich in keiner Weise integriert, spreche nicht Deutsch und zeige auch sonst keine Merkmale für Integration. Darüber hinaus sei er offensichtlich in keiner Weise gewillt, sich an österreichische Gesetze zu halten. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei weder beruflich, noch sozial verankert. Im Sinne der notwendigen Vorrausetzungen für die Inschubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 (gemeint offenbar Z 2) FPG seien die Erfordernisse des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 6a und 9 FPG erfüllt. Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Fall von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zukomme, als die vorliegenden privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass Schubhaft lediglich eine Ultima - Ratio - Maßnahme darstelle. Eine Anwendung von gelinderen Mitteln etwa durch Aufenthalts - und/oder Meldepflichten sei nicht ausreichend, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens weiterhin gegeben sei und daher die Anwendung gelinderer Mittel nicht zur ausreichenden Sicherung der geplanten Abschiebung führen würde. Die Inschubhaftnahme des BF sei daher zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung wegen bestehender Fluchtgefahr dringend erforderlich und insofern als Ultima - Ratio - Maßnahme anzusehen.
Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde in einigen Punkten unachtsam formuliert beziehungsweise ein herangezogenes Muster nicht stringent an die konkrete Fallkonstellation angepasst. Wenn beispielsweise auf BS6 = AS81 von einer Rückführung nach Italien die Rede ist, kommt doch aus dem Gesamtzusammenhang klar zum Ausdruck, dass, gemäß der gerichtlichen Entscheidung vom 18.05.2016, eine Rückführung des BF tatsächlich nach Kroatien stattfinden solle. Darüber hinaus enthält der gegenständliche Mandatsbescheid weitere Ungenauigkeiten, die jedoch aus dem Zusammenhang gesehen keine relevante Mangelhaftigkeit des Bescheides begründen konnten.
1.6. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF bereits am 07.05.2016 festgenommen und am 08.05.2016 in Schubhaft genommen worden sei. Aufgrund einer damals gegen diese Schubhaft eingebrachte Beschwerde sei er sodann am 12.05.2016 formlos entlassen worden. Es sei ihm jedoch seine Verfahrenskarte nicht wieder ausgehändigt worden. Er habe danach Unterkunft an einer in der Beschwerdeschrift genannten Adresse genommen, habe sich jedoch mangels eines Identitätsnachweises dort nicht behördlich melden können. Er habe dies seiner Rechtsvertretung mitgeteilt und sei in einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten vereinbart worden, dass sich der BF seine Verfahrenskarte zu den Parteienverkehrszeiten beim Bundesamt abholen solle. Der BF habe daraufhin am 18. und 19.05. vergeblich versucht, die Betreuungsstelle Traiskirchen zu betreten, um sich seine Verfahrenskarte abzuholen. Erst nach weiterer Intervention seines Rechtsberaters sei er dann am 20.05.2016 erstmalig in die Betreuungsstelle eingelassen, sogleich festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden (Punkt 1.). Zu Punkt 2. wurde moniert, dass aufgrund des Dublinbezugs zwar im Spruch auf Art. 28 Dublin - III - VO Bezug genommen, jedoch in der Begründung diese Bestimmung mit keinem Wort erwähnt worden sei. Da lediglich der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in weiterer Folge genannt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Behörde lediglich nach dieser Bestimmung die Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft durchgeführt habe, was nicht ausreiche. Nach Ansicht der Rechtsvertretung sei die Verhängung der Schubhaft daher nicht nach Art. 28 Abs. 3 Dublin - III - Verordnung geprüft worden und sei die Verhängung daher rechtswidriger Weise erfolgt.
Unter Punkt 3. weist die Rechtsvertretung auf die ihrer Ansicht nach unklaren Formulierungen im Rahmen des gegenständlichen Mandatsbescheides hin. Die Behörde habe sich nicht mit den Bestimmungen der Dublin - III - Verordnung auseinandergesetzt, unrichtigerweise eine Zustimmung von Kroatien zur Führung des Asylverfahrens unterstellt und sowohl von einer Überstellung nach Kroatien, als auch nach Italien gesprochen, obgleich es ihrer Ansicht nach klar um eine Abschiebung nach Kroatien gehe. Darüber hinaus läge ein Begründungsmangel in der Weise vor, dass die Behörde nicht näher erörtert habe, weshalb sie davon ausgehe, dass der BF sich "offensichtlich" in keiner Weise an österreichische Gesetze halten werde. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der BF von sich aus, aus freien Stücken in die Betreuungsstelle begeben habe und darüber hinaus im Zeitpunkt der Festnahme ein Schreiben eines potenziellen Unterkunftgebers mitgehabt habe. Damit habe sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Schließlich sei im Bescheid aktenwidrig behauptet worden, der BF sei zuvor aus einer zweimonatigen Untersuchungshaft entlassen worden.
Im Punkt 4.a. wird das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung bestritten. Die Behörde sei zur einzelfallbezogenen Abwägung und Prüfung verpflichtet und sei eine Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - VO nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zulässig. Im konkreten Fall seien derartige Umstände nicht gegeben und sei daher die Anhaltung des BF rechtswidrig. Fehlen der sozialen Verankerung, die angelastete Mittellosigkeit und das Fehlen eines gültigen Reisedokuments sowie die illegale Einreise seien Aspekte, die in der Dublin - Konstellation geradezu typischerweise vorlägen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus habe die Behörde die vom BF vorgelegte Wohnbestätigung ignoriert und sei dem BF die Verletzung der Meldeverpflichtung nicht vorwerfbar, da diesem seine Verfahrenskarte nach der Entlassung aus seiner ersten Schubhaft nicht wieder ausgehändigt worden sei. Mangels eines Identitätsnachweises habe er sich nicht anmelden können. Nachweise für seine Kooperationsbemühungen seien gegeben, da der BF von sich aus zur Betreuungsstelle gekommen sei. Eine diesbezügliche Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht erfolgt. Weiters habe der BF in der Einvernahme am 20.05.2016 explizit angegeben, nunmehr freiwillig nach Kroatien auszureisen und keine Probleme zu machen. Die Tatbestandsvoraussetzung des
§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG sei nicht gegeben, da der BF eine Abschiebung bisher weder umgangen, noch behindert habe und dem entgegenstehend seine Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt habe. Hinsichtlich Ziffer 2 sei festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt entgegen einer aufrechten aufenthaltsbeendeten Maßnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Das Kriterium der Ziffer 6 lit. a sei ebenso nicht erfüllt, da der BF außer in Österreich in keinem anderen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe beziehungsweise falsche Angaben gemacht habe. Ebenfalls sei das Kriterium der Ziffer 9 nicht erfüllt, da eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern nach der Rechtsprechung des VwGH kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstelle.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift unter Punkt 4.b. erörterten Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wurde weiters ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgehen würde, jedenfalls die Verhängung eines gelinderen Mittels durch eine periodische Meldeverpflichtung in der nächstgelegen Polizeistation und/oder die Anordnung in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu beziehen zur Verwirklichung der Sicherstellung der geplanten Ausreise ausreichend seien.
Zur Erklärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erörterung der einzelnen Themenbereiche wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der Zuspruch von Kostenersatz sowie der Ersatz der Eingabegebühr beantragt. Vorgelegt wurde eine Kopie einer Besucherkarte für die Betreuungsstelle XXXX für den 20.05.2016 sowie eine schriftliche Wohnbestätigung einer Hausinhabung in Wien. Weiters wurde vorgelegt eine Kopie des E-Mails vom 25.05.2016 des Rechtsvertreters an den Referenten beim BFA, in welchem auf die Bestrebungen des BF zu Erlangung seiner Asylkarte, sowie auf die potenzielle bestehende Unterkunft für den BF hingewiesen wurde.
1.7. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß wurde begehrt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG eine Eintragung einer Kontaktadresse im ZMR vornehmen zu lassen. Da der BF angegeben habe, in Einrichtungen der Caritas (Notschlafstellen) untergekommen zu sein, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde diese Meldung einer Kontaktadresse als Abgabestelle nicht durchgeführt worden sei. Fakt sei, dass der BF lediglich eine einzige Meldung im ZMR habe, welche lediglich die Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft vom 08.05 bis 12.05.2016 betreffe. Der BF sei aus der Grundversorgung abgemeldet worden, da er nicht zur Überstellung in eine andere Betreuungsstelle erschienen sei. Es sei objektiviert, dass der BF vom 29.01.2016 bis 08.05.2016 keine aufrechte Meldung im Inland gehabt habe, obwohl er zu dieser Zeit über eine Asylkarte verfügt habe. Eine Begründung dafür habe sich bisher im Verfahren nicht gefunden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der BF für diese lange Zeitspanne sich dem Zugriff der Behörde erfolgreich entzogen habe. Hinsichtlich der dem Bescheid anhaftenden Ungenauigkeiten sei darauf verwiesen, dass es sich dabei um aus dem Zusammenhang klar ersichtliche Fehler handle und darüber hinaus Fehler aufgrund einer falschen Eintragung im System, welches automationsunterstützt arbeite, gehandelt habe. Weiters sei der BF aufgrund des Verdachtes der Begehung mehrerer strafrechtlich relevanter Handlungen innerhalb seiner kurzen Anwesenheit bereits erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Lichte dieser Tatsachen sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt sei, sich an die Gesetze in Österreich uneingeschränkt zu halten. Die Behörde sei daher zu Recht vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und habe in weiterer Folge rechtmäßig die Schubhaft verhängt.
1.8. Die unter 1.7. angeführte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführervertreter im Rahmen des Parteiengehörs übersandt und hat dieser mit Stellungnahme vom 31.05.2016 rechtzeitig repliziert. In seiner Replik wurde ausgeführt, dass seitens der Rechtsvertretung niemals bestritten worden sei, dass bis 08.05.2016 keine Meldung im ZMR auferscheine. Es werde jedoch übersehen, dass der BF erstmals am 09.05.2016 mit einem Rechtsberater gesprochen habe, sodass die fehlende Kenntnis über den Umfang seiner Meldeverpflichtung nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden könne. Der BF habe bedingt durch seine Abwesenheit keine Kenntnis vom Überstellungstermin in eine andere Unterkunft erhalten und daher den Transfer verpasst. Dies sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung versucht mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und sei ihm daher keine mangelnde Kooperation vorzuwerfen. Wie der BF in der Einvernahme vom 20.05.2016 angegeben habe, sei er bereit, den Auflagen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Kroatien auszureisen. Die dem BF angelasteten Straftaten seien aufgrund von Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex abgeleitet worden. Es sei jedoch festzuhalten, dass der BF bislang wegen keines dieser Delikte rechtskräftig verurteilt worden sei. Bis dahin gelte die gesetzliche Unschuldsvermutung. Daraus sei keinesfalls abzuleiten, dass sich der BF einer geplanten Abschiebung entziehen würde. Die Heranziehung mutmaßlicher strafrechtlicher Verhaltensweisen verbietet sich jedoch im Anwendungsbereich der Dublin - III - Verordnung. Zwar sei die Aufzählung der Kriterien in
§ 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich demonstrativ, im Anwendungsbereich der Dublin - III - Verordnung jedoch einschränkend zu interpretieren.
1.9. Auf kurzfristige Anfrage des Gerichtes erging in weiterer Folge am 01.06.2016 durch das BFA die nähere Auskunft, dass die Verfahrenskarte des BF im Rahmen der ersten (nicht gegenständlichen) Schubhaft als "beschädigt" dokumentiert worden sei. Gemäß § 50 AsylG sei eine beschädigte Verfahrenskarte amtswegig einzuziehen, da durch die Beschädigung die Möglichkeit einer Manipulation bestehe. Die Verfahrenskarte des BF sei längsseitig zerbrochen gewesen und sei daher amtswegig eingezogen worden. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er sich eine neue Verfahrenskarte ausstellen lassen müsse, dies binnen dreier Tage gemäß MeldeG. Der BF sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen.
1.10. Mit Stellungnahme vom 01.06.2016 aufgrund eines übermittelten Fragenkataloges, erstellt durch das Gericht, erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innerhalb der gerichtlichen Frist nähere Auskünfte und führte aus, dass der BF das genaue Datum seines behaupteten Krankenhausaufenthaltes nicht mehr angeben könne und sich auch an den Namen des Krankenhauses nicht mehr erinnern könne. Das Krankenhaus sei jedenfalls im zehnten Bezirk gewesen und seien seine Freunde im zehnten Bezirk gewesen, die Polizei und Rettung verständigt hätten. Weiters habe der BF mehrmals versucht in der Betreuungsstelle Traiskirchen wieder aufgenommen zu werden, er sei allerdings von den Torposten weggeschickt worden. Übernachtet habe der BF in verschiedenen Notschlafstellen, deren genauen Adressen ihm jedoch nicht bekannt seien. Eine der Notschlafstellen habe sich am XXXX befunden und sei eine Meldung gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 MeldeG unterblieben, da sich der BF zu diesem Zeitpunkt nicht über den Umfang seiner Meldeverpflichtung voll bewusst gewesen sei. Nochmals werde festgehalten, dass der BF erst am 09.05.2016 erstmals ein Gespräch mit seinem Rechtsberater gehabt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein, ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
1.2. Er stellte am 12.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt.
1.3. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt.
2.2. Eine Abschiebung des BF ist für den 06.06.2016, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt.
2.4. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF hat das Lager Traiskirchen an einem nicht feststellbaren Tag im Jänner verlassen und wurde am 29.01.2016 von der Grundversorgung abgemeldet.
3.2. Der BF hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme nicht mitgewirkt.
3.3. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme.
3.4. Er ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht.
3.5. Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel.
3.6. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Kroatien zuständig.
3.7. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
3.8. Der BF hat von der Möglichkeit einer Meldung gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG nicht Gebrauch gemacht.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu 1.3. ist weiters auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 20.05.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2016, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Ebenso ausgesprochen wurde, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA - VG nicht vorlagen, dass die Entscheidung im Dublin - Verfahren nunmehr durchsetzbar ist und von einer Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass die Abschiebung für den 06.06.2016 geplant, und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde (2.2). Die Abschiebung wird daher innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen.
Die Feststellung zur Hafttauglichkeit ergibt sich daraus, dass dem Gericht im gesamten Verfahren keine anders lautende Erklärung dem Gericht zugekommen ist. Bei einer allfälligen Haftuntauglichkeit wäre der BF sofort aus der Schubhaft zu entlassen und hiervon das Gericht zu verständigen. Es bestehen daher aus momentaner Sicht keinerlei Gründe, die gegen eine Abschiebung des BF am 06.06.2016 sprächen (4.).
Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich zum einen aus dem schriftlichen Parteiengehör im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 01.06.2016 in welcher der Beschwerdeführer keine Angaben (Daten) zu seinem behaupteten Krankenhausaufenthalt machen konnte. Feststeht jedoch, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Antragsstellung, dem 12.01.2016 und seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 29.01.2016 die Betreuungsstelle XXXX verlassen hat. Eine diesbezüglich beantragte Erhebung der genauen Daten bei Polizei und/oder Rettung durch das Gericht wäre prinzipiell möglich, im gegenständlichen Verfahren handelt es sich jedoch um ein fristgebundenes Verfahren, in welchem das Gericht auch in Bezug auf amtswegige Ermittlungen eine Abwägung hinsichtlich der Relevanz bereits im Vorfeld treffen muss. Das Gericht hat daher diesbezüglich von einer näheren Nachforschung Abstand genommen, da nach Ansicht des Gerichtes die konkrete Zeitspanne in Tagen oder Stunden keinen entscheidenden Aussagewert für die gegenständliche Entscheidung darstellt. Die Abmeldung aus der Grundversorgung per 29.01.2016 ist im Akt objektiviert und wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.
Die Feststellung zu 3.2. begründet sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX . Auf der dritten Seite des Erkenntnisses wird festgehalten, dass in diesem Verfahren aufgrund dessen Abwesenheit keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte, dieser aus der Grundversorgung per 29.01.2016 abgemeldet wurde und seither im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldung verfügt. Da dieses Dublin - Verfahren auch zur Ermittlung über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Außerlandesbringung durchgeführt wurde, hat der BF nach Ansicht des Gerichtes in diesem Verfahren nicht mitgewirkt und ist ihm daher der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls ebenso vorzuwerfen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu der fälschlichen Anwendung der Ziffer 1 konnten nicht überzeugen, da sich diese lediglich auf das Umgehen oder Behindern der Abschiebung beziehen. Der BF hat aber im Dublin-Verfahren gar nicht mitgewirkt, sodass die Behörde daher zu Recht von der Erfüllung dieses Sicherungstatbestandes ausgegangen ist.
Die Feststellung zu 3.3. beruht auf den bereits in der Beweiswürdigung zu den Voraussetzungen der Schubhaft näher erörterten Überlegungen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gegenständliche Schubhaft am 20.05.2016 lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG somit vor, was die Behörde nicht eigens in ihrem Bescheid erwähnt hat. Insofern schlägt diese Feststellung lediglich auf die Fortsetzungsentscheidung relevant durch. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung zur Außerlandesbringung wird durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten.
Die Feststellung 3.4. über das Untertauchen vor Beendigung des Asylverfahrens ergibt sich ebenso aufgrund des zuvor erwähnten Judikates des Bundesverwaltungsgerichtes in welchem festgehalten wurde, dass nicht einmal eine Einvernahme durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister nicht aufschien und sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Diese Fakten sind im Verfahren objektiviert.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung (3.5.) ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 20.05.2016 in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Geldmittel zum Zeitpunkt der Haft verfügte.
In der Feststellung 3.6. wird die innereuropäische Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens durch Kroatien festgehalten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem bereits mehrmals zitierten Judikat des BVwG im Dublin - Verfahren. In der Beschwerdeschrift wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass im Schubhaftbescheid mehrmals von einer Abschiebung nach Italien die Rede ist, es ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang eindeutig, dass es sich um eine Abschiebung nach Kroatien handelt.
Die Feststellung (3.7.), dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Informationen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Zum einen gibt es bezüglich des BF lediglich eine Eintragung im Zentralen Melderegister an der Adresse des PAZ vom 08.05.2016 bis zum 12.05.2016 (für die Schubhaftzeit), und zum anderen wird in der Beschwerdeschrift eine konkrete Wiener Adresse genannt, an welcher sich der Beschwerdeführer jedoch mangels Identitätsnachweis nicht behördlich melden habe können. Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich, dass die Verfahrenskarte des Beschwerdeführers im Zuge der ersten (nicht gegenständlichen) Schubhaft durch die Behörde sichergestellt und eingezogen wurde. Dies deshalb, da diese in der Mitte längsseits auseinander gebrochen war. Die Behörde war daher verpflichtet, zur Hintanhaltung etwaiger Manipulationen, diese Karte einzuziehen und nicht wieder auszugeben. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin selbst in keiner Weise darum gekümmert einen Ersatz zu erlangen, beziehungsweise hat er diesen bei der Behörde nicht abgeholt. Es ist daher kein Wunder, dass eine Anmeldung an einer Adresse mangels Identitätsnachweis misslungen ist. Es ist jedoch dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass ihm eine Meldung nicht gelungen ist und er daher nach wie vor nicht in der Lage ist, einen gesicherten Wohnsitz nachzuweisen. Die Behörde führte in ihrer Stellungnahme nach Ansicht des Gerichtes zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer, abseits dieser Problematik, jedenfalls in der Lage gewesen wäre, eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des § 19a Abs.1 MeldeG zu besorgen und in weiterer Folge aufgrund dieser Meldung für die Behörde greifbar gewesen wäre. Wenn hiezu die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers argumentiert, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis dieser Möglichkeit erst am 09.05. erstmals mit einem Rechtsberater gesprochen habe und daher nicht vor diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Umfang seiner Meldeverpflichtung haben hatte können (Stellungnahme vom 31.05.2016, Seite 1), erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation vielschichtig problematisch ist. Zum einen wird Asylwerbern im Rahmen ihrer Asylantragsverfahren eine umfassende Aufklärung über ihr Meldeverpflichtung erteilt. Es ist daher keinesfalls so, dass der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung in Unkenntnis seiner Verpflichtung unterlassen haben kann. Darüber hinaus sieht das Gericht in der Funktion des Rechtsberaters oder auch eines Rechtsvertreters durchaus eine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer anzuleiten, sich rechtskonform zu verhalten. Wenn daher ein Rechtsberater/Rechtsvertreter Annahme dazu hat, dass der Beschwerdeführer für die Behörde als "untergetaucht" gelten könnte, trifft ihn diesbezüglich die Verpflichtung den Beschwerdeführer anzuleiten, eine amtliche Meldung vorzunehmen, zumindest aber eine Adresse der Erreichbarkeit bekannt zu geben bzw. eine Hauptwohnsitzbestätigung zu erlangen. Dies ist auch in den Folgetagen nach seiner Entlassung am 09.05. dennoch nicht geschehen. Ob eine derartige Belehrung seitens der Rechtsvertretung/Rechtsberatung unterlassen worden ist, oder ob der Beschwerdeführer entgegen der Beratung gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden. Dies ist jedoch für die gegenständliche Beurteilung nicht von Belang. Faktum ist, dass eine Anmeldung dennoch nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat daher objektiv gegen seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der laufenden Verfahren sowohl im Dublin - Verfahren, als auch im Verfahren zur Außerlandesbringung seine Mitwirkung verletzt. Eine entschuldigende Unkenntnis ist nach Ansicht des Gerichtes nicht gegeben. In diesem Sinne ist auch die Feststellung zu 3.8. zu begründen.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu 4.1. - 4.3. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 20.05.2016. Diese Angaben waren glaubwürdig und wurden im Verfahren nicht relativiert.
2.5. Zur behaupteten versuchten Mitwirkung:
Wenn im Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 31.05.2016 näher erörtert wird, dass der BF nach dem 12.05.2016 von sich aus versucht hat, mit der Behörde zu kooperieren und Kontakt aufzunehmen, ist hierzu anzumerken, dass der BF auch hier lediglich schleppend versucht hat, einer ihn schon lange treffenden Verpflichtung nachzukommen. Er wurde am 12.05.2016 aus der Haft entlassen und hat sich erstmals nach seinen Angaben am 18.05.2016 bemüht, seine Identitätskarte wieder zu erlangen. Weshalb der BF, der am 18.05.2016 nach seinen Angaben vom Torposten abgewiesen wurde, sinnloserweise am 19.05.2016 nochmal versuchte auf das Gelände der Betreuungsstelle XXXX zu gelangen und nicht gleich am 18.05.2016 versucht hat über telefonische Intervention Einlass zu erhalten, bleibt unklar. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am 12.05.2016 über fünf Tage hinweg kein außenwirksames Verhalten gesetzt hat, die ihn treffende Meldeverpflichtung zu erfüllen. Die vom Rechtsvertreter des BF behauptete Kooperationsbereitschaft stellt sich daher im Lichte der zeitlichen Abfolge der Ereignisse zwischen den zwei Schubhaften etwas relativiert dar und konnte daher dem BF im Rahmen der Beweiswürdigung nicht im gewünschten Maße zu Gute gehalten werden.
2.6. Zu den Sicherungstatbeständen
Richtig ist, dass im gegenständlichen Fall keine Tatbestandselemente des § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 6 lit. a festzustellen waren. Zum Kriterium der Ziffer 9 wird in der Beschwerdeschrift relativiert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen würde. Hierzu ist anzumerken, dass selbstverständlich die Judikatur des VwGH zu beachten ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Asylverfahren bereits abgeschlossen und der BF nicht mehr als Asylwerber im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Darüber hinaus stützt auch der gegenständliche Mandatsbescheid der Behörde den argumentierten Sicherungsbedarf nicht allein auf die Ziffer 9, sondern kommt zusätzlich auch die Ziffer 1 zur Anwendung. Diese beiden Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichtes im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen Sicherungsbedarf zu begründen. Die fälschliche Annahme, dass auch die Ziffer 2 und die Ziffer 6 lit. a vorliegen würden, ändert nichts daran, dass die unter die Ziffer 1 und die Ziffer 9 zu subsumierenden Sachverhalte in ausreichender Intensität vorliegen. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift zur Ziffer 9 geführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt, auch wenn sie überschießend von der Erfüllung weiterer Tatbestände ausgegangen ist. Die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 1 und der Ziffer 9 in der gegebenen Form ist ausreichend, Sicherungsbedarf zu begründen.
2.7. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit von Kroatien gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar sind. Im Rahmen des Dublin - Verfahrens hat er sich bereits durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sohin seine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gröblich verletzt, beziehungsweise ist seiner Verpflichtung der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und war er bisher mit Ausnahme der Zeiten seiner ersten (nicht gegenständlichen) Schubhaft, zu keiner Zeit polizeilich gemeldet. Er galt daher für die Behörde zu Recht als "untergetaucht" und verfügte im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über einen gesicherten Wohnsitz. Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Die von ihm im Verfahren angeführten Kontaktversuche blieben bis zur gegenständlichen Schubhaftnahme erfolglos und wurden erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (drei Tage) in Angriff genommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarf heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 06.06.2016 ist nunmehr in den kommenden Tagen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens herangezogenen Tatbestände der Ziffer 1 und Ziffer 9 sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs ausreichend und kommt für die Beurteilung des Fortsetzungsanspruches die im Mandatsbescheid nicht berücksichtigte Ziffer 3 noch hinzu.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.
Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über mehrere Wochen nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen umgehend nach seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft sich um die Wiedererlangung einer Verfahrenskarte zu bemühen und tat er dies nur zeitverzögert. Er hat hier eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Hiedurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch lediglich bis zur Abschiebung am 06.06.2016 weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF ist der gegenständliche Mandatsbescheid im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung klar verständlich und gereichen die zum Teil berechtigt aufgezeigten Mängel nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Spruch des Bescheides bezeichnet eindeutig, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Schubhaftverhängung im Rahmen der Dublin - III - Verordnung handelt. Es ist daher formal in weiterer Folge nicht notwendig, weil nicht zweifelhaft, in jedem Fall den Artikel 28 der Dublin - III - Verordnung konkret abermals zu erwähnen. Artikel 28 verweist in diesem Bereich auf die innerstaatlichen Regelungen und ist die Behörde dieser Anordnung folgend in weiterer Folge unter Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 76 FPG zum Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung gekommen. Im Gegensatz zu dem zitierten Judikat des BVwG ist im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft, dass die Behörde unter Anwendung der Dublin - III - Verordnung agiert hat. Eine nochmalige Zitierung dieser gesetzlichen Grundlage, wie sie die Rechtsvertretung des BF wünscht, ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, sind die durch die Behörde herangezogenen Tatbestandselemente der Ziffer 1 und der Ziffer 9 bei näherer Prüfung aufgrund deren Erfüllung jedenfalls ausreichend, von erheblicher Fluchtgefahr in weiterer Folge ausgehen zu können. Dies kommt auch im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck, weshalb diesem keine Rechtswidrigkeit anhaftet. Unter Punkt 3. der Beschwerdeschrift übersieht die Rechtsvertretung des BF, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt. Wenn auch zugestanden werden muss, dass bei der Verfassung des Mandatsbescheides nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt wurde, sodass es zu augenscheinlichen Fehlern gekommen ist, darf doch festgehalten werden, dass derartige Bescheide im Zuge des verkürzten Verfahrens auch unter Zeitdruck zu verfassen sind. Die der Behörde dabei unterlaufenen Fehler, welche die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift aufzeigt, sind jedoch allesamt nicht geeignet, Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen. Es geht aus dem Bescheid eindeutig hervor, dass es um eine Abschiebung nach Kroatien geht. Ein Zweifel daran kommt nicht auf. Die Behörde ist auch ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen und ist der Mandatsbescheid auch schlüssig begründet. Wie bereits näher ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Bemühungen zur Kontaktaufnahme nicht derart ins Gewicht fallend, dass hiedurch eine anderslautende Entscheidung zu ergehen gehabt hätte. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung auszugehen gewesen und wurden die Gründe hiefür bereits eingehende erörtert.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
Eine Verhandlungspflicht, wie sie die Rechtsvertreterin des BF (auch in allen anderen Verfahren bei völlig unterschiedlichen Sachlagen) zu sehen glaubt, besteht in der Form nicht. Die für die gegenständliche Entscheidung offenen Fragen wurden im Wege des schriftlichen Parteiengehörs ausreichend erhoben und haben überdies ergeben, dass der BF in wesentlichen Punkten keine konkreten Angaben machen konnte. In derart fristgebundenen Verfahren würde es sich im Übrigen empfehlen, alle relevanten Punkte bereits von Beginn an unter Vorlage von geeigneten Beweismittel in der Beschwerdeschrift bzw. mit der Aktenvorlage und Stellungnahme vorzubringen, da durch den verfahrensimmanenten Zeitdruck die gerichtlich zu bestimmenden Vorlage- bzw. Stellungnahmefristen mit zunehmendem Zeitablauf naturgemäß einer wesentlichen Verkürzung unterliegen müssen.
3.1.9. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.
3.1.10. Die durch die Behörde und das erkennende Gericht herangezogenen Kriterien zur Begründung des Sicherungsbedarfes basieren auf die in im § 76 Absatz 3 näher bezeichneten Faktoren mit denen das Auslangen gefunden werden konnte. Im gegenständlichen Fall zur Begründung der erheblichen Fluchtgefahr hat sich sowohl die Behörde, als auch das Gericht nicht von den in diesem gesetzlichen Katalog verzeichneten Kriterien entfernt. Die herangezogenen Beurteilungspunkte waren hier zur Begründung einer erheblichen Fluchtgefahr in jedem Fall für sich ausreichend, weshalb ein Rückgriff auf die durch die Judikatur entwickelten Kriterien gar nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. - Ersatz der Eingabegebühr
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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