BVwG W107 2113493-1

W107 2113493-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Arzneimittel, Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Bewertung,<br/>Cross Compliance, Direktzahlung, Dokumentationszweck, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Eintragung, Fahrlässigkeit, Gefahrenabwehr,<br/>Identitätsfeststellung, INVEKOS, Kalb, Kontrollbericht, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mangelhaftigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Ohrenmarke, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Sicherheit, Verhältnismäßigkeit

Texto completo

BVwG W107 2113493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2113493.1.00

Spruch

W107 2113493-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 25.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei unter anderem die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Am 31.07.2014 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch ein Kontrollorgan der zuständigen Kontroll- und Bewertungsbehörde zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2014 ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung, konkret Mängel in der Aufzeichnung von Tierarzneimittelanwendungen im Sinne der Lebens- und Futtermittelsicherheit (LMS), beanstandet und im Kontrollbericht unter dem Prüfpunkt "Bestandsregister bzw. Abgabebelege" als eine unvollständige Arzneimitteldokumentation durch den Beschwerdeführer festgehalten.

3. Im Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle wurden "Mängel bei TAM Aufzeichnungen" vermerkt und die festgestellte Beanstandung als Verstoß gegen das Modul 12 - "Hormonanwendungsverbot und Tierarzneimittelanwendung", Anforderungsnummer 2 - "Tierarzneimittelanwendung iSd LMS" bewertet. Das Ausmaß (A) des Verstoßes wurde mit 1 (innerbetrieblich), die Schwere (S) des Verstoßes mit 3 (mittel) und die Dauer (D) des Verstoßes mit 1 (kurzfristig) bewertet.

4. In der Berechnungstabelle (Direktzahlungen) Nr. 388 vom 18.11.2014 wurde von der zuständigen Zahlstelle unter Zugrundelegung der vorgenommenen Bewertungen ein Kürzungsprozentsatz von 1 % errechnet.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.797,75 gewährt, dem Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben.

Neben Abzügen für die Haushaltsdisziplin wurde wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) ein Kürzungsprozentsatz von 1% in Abschlag gebracht und ein Abzug in Höhe von EUR 109,07 vorgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - da der Verstoß nicht als geringfügig angesehene werde - eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge. Diesbezüglich wurde auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.11.2014)" vom 05.01.2015, AZ II/7/23/DZ/14-122793120, hingewiesen. Aus diesem geht hervor, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2014 bei den Anforderungen bzw. Standards "Sichere Lebensmittel" im Bereich "Gesundheit", Rechtsakt "Art. 14 LMS" ein Verstoß festgestellt worden sei. Im Anhang wurden weder Wiederholungen noch Vorsatz festgestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2015, rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte er aus, im Bestandsregister "Tierarzneimittel" sei bei einem Beleg ein Mangel festgestellt worden. Es sei ein Kalb mit dem Durchfallmittel "Enteran" behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe vergessen, die Ohrmarke des Kalbes auf dem Beleg anzuführen. Da ohnedies keine Kälber zur Schlachtung gebracht werden würden, habe in keiner Weise eine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit bestanden. Die Sanktion stehe daher in keinem Verhältnis zum vorgeworfenen Vergehen.

7. Aus Anlass der erhobenen Beschwerde ersuchte die belangte Behörde die zuständige Kontroll- und Bewertungsbehörde um Stellungnahme. Nach Einvernahme des Kontrollorgans teilte die zuständige Kontroll- und Bewertungsbehörde der belangten Behörde mit, dass die Anwendung des oralen Arzneimittels "Enteran" nicht dokumentiert worden sei. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sodass der Vorwurf aufrecht zu erhalten sei.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens am 01.09.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte dabei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Stichtag 31.07.2014 hielt der Beschwerdeführer zu landwirtschaftlichen Zwecken 36 Rinder über 6 Monate (davon 8 Kühe, 6 Kalbinnen und 22 Masttiere) sowie 7 Kälber.

Eines der Kälber wurde mit dem Tierarzneimittel "Enteran" behandelt, wobei es der Beschwerdeführer unterlies, im Betriebsregister die Ohrmarke des behandelten Kalbes auf dem Abgabebeleg des angewendeten Arzneimittels anzuführen.

Im Zuge der am 31.07.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden durch ein Kontrollorgan der zuständigen Kontroll- und Bewertungsbehörde Mängel bei den Aufzeichnungen in den Abgabebelegen festgestellt. Im Kontrollbericht "Verwendung von Hormonen (RL 96/22/EG) sowie Verwendung von Hormonen / Tierarzneimittel (RL 96/22/EG und RL 96/23/EG im Sinne der VO 178/2002 Art. 14 und 17 Abs. 1)" wurde vom Kontrollorgan im Bereich "Bestandsregister bzw. Abgabebelege" eine unvollständige Arzneimitteldokumentation durch den Beschwerdeführer vermerkt.

Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet und dieser bestätigte mit seiner Unterschrift den Erhalt einer Durchschrift des Kontrollberichts.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere aus dem Kontrollbericht und dem Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, aus der Einsichtnahme in die Rinderdatenbank sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dieser gab in seiner Beschwerde in Übereinstimmungen mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle selbst an, dass ein Kalb mit dem Durchfallmittel "Enteran" behandelt worden sei und er vergessen habe, die Ohrmarke des Kalbes auf dem Beleg anzuführen.

Dass es sich bei sämtlichen Rinder und Kälbern um landwirtschaftlich genutzte Tiere handelt, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem unbestritten gebliebenen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, in welchem im Feld "Anzahl der zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Tiere" 36 Rinder über 6 Monate (davon 8 Kühe, 6 Kalbinnen und 22 Masttiere) sowie 7 Kälber vermerkt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zwar vor, es würden keine Kälber zur Schlachtung gebracht werden, die Qualifizierung der Kälber als landwirtschaftliche Nutztiere wurde jedoch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 idF BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II Nr. 11 - mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden -, zuständig. Der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen. Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:

Art. 4, 5, 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lauten auszugsweise:

"TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN

KAPITEL 1

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

[...]."

"Artikel 5

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

[...]."

"Artikel 22

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

[...]."

"Artikel 23

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

[...]."

"Artikel 24

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

[...]."

Anhang II lit. B Z 11 der Verordnung (EG) 73/2009 verweist auf Art. 14, 15, 17 Abs. 1, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.

Art. 3 Z. 2 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lauten auszugsweise:

"Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[...]

2. "Lebensmittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;

[...]"

"Artikel 14

Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit

(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

a) gesundheitsschädlich sind,

b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

[...]"

Anhang I Punkt III Z 8 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene lautet:

"Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über

....

b) die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen

die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen.

[...]."

§§ 1, 10, 11 und 12 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006) BGBl. II Nr. 110/2006 idF BGBl. II Nr. 24/2009, zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 lauten auszugsweise:

"Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.

(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

7. Nutztiere: Tiere der in Anhang I Z 1.2. bis Z 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;

[...]

10. Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Z 7 [...] gehalten werden.

[...]."

"Bestimmungen für Betriebe

§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere halten [...] sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

[...]."

"Eigenkontrolle

§11. (1) Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.

[...]."

"Aufzeichnungen

§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere [...] sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, [...] zu beachten.

(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, [...] sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

[...]."

Art. 70, 71 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 lauten auszugsweise:

"KAPITEL III

Feststellungen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen

Artikel 70

Allgemeine Grundsätze und Definitionen

[...]

(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

[...]."

"Artikel 71

Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

Artikel 47 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) 1122/2009 bestimmen:

"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Gemäß Artikel 48 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 können abweichend von Abs. 1 die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit zuständig.

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Der Beschwerdeführer ist als Bezieher von Marktordnungs-Direktzahlungen in Form der Einheitlichen Betriebsprämie verpflichtet, die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") im Zusammenhang mit seiner Betriebsführung zu erfüllen.

Wie sich aus einem Verweise des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Anhang II Buchstabe B Z 11 ergibt, zählt die Einhaltung der Vorschriften für sichere Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung.

Bereits die auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassene Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene normiert als Bestandteil des "Hygienepakets" die Verpflichtung von Lebensmittelunternehmern, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel aufzuzeichnen.

Die Anforderungen an die Tierarzneimittelanwendung gemäß der Richtlinie 96/23/EG, umgesetzt durch die Rückstandskontrollverordnung 2006, sind wiederum im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften betreffend die Lebens- und Futtermittelsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu verstehen. Die nationale Rückstandskontrollverordnung verpflichtet sämtliche Halter von landwirtschaftlich genutzten Tieren, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sowie die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.

Die unterlassene Identitätsfeststellung des behandelten Tieres auf dem Abgabebeleg des Tierarzneimittels stellt eine Verletzung der Anforderungen an sichere Lebensmittel und somit als Missachtung der Grundanforderungen an die Betriebsführung einen Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance") gemäß Art. 5 iVm Anhang II lit. B Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 iVm Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dar.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, es habe in keiner Weise eine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit bestanden, da ohnedies keine Kälber zur Schlachtung gebracht würden, ist auszuführen, dass den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Einhaltung der strengen Anforderungen an die Tierarzneimittelanwendung bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Halter von landwirtschaftlich genutzten Tieren trifft, unabhängig von der Frage, ob das von der Tierarzneimittelanwendung betroffene Tier selbst zur Lebensmittelherstellung verwendet wird. Nicht zuletzt aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Masttiere hält, ist im Sinne der Lebensmittelsicherheit die Erfassung der Identität jedes behandelten Tieres durch Eintragung der Ohrmarke am Abgabebeleg des Tierarzneimittels im Betriebsregister für eine lückenlosen Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der verabreichten Arzneimittel an sämtliche landwirtschaftlich genutzte Tiere sicherzustellen.

Aufgrund des unbestrittenen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen hatte gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 somit eine Kürzung des Beihilfebetrags zu erfolgen.

Insofern der Beschwerdeführer einwendet, die verhängte Sanktion stehe in keinem Verhältnis zu seinem Vergehen, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Ohrmarke des behandelten Tieres unbestritten nicht am Abgabebeleg des Tierarzneimittels im Betriebsregister eigetragen. Der festgestellte Verstoß wurde von der belangten Behörde mangels Vorsatz des Beschwerdeführers als fahrlässig eingestuft, weshalb die Bestimmung betreffend vorsätzliche Verstöße nicht zur Anwendung gekommen ist und sich der Kürzungsprozentsatz gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 somit auf 3 % des Gesamtbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie beläuft. Unter Anwendung des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verminderte die belangte Behörde zudem den Kürzungsprozentsatz zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts auf 1 %. Die vorgenommene Kürzung ist in Anbetracht des Verstoßes somit jedenfalls verhältnismäßig.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.