BVwG W104 2109359-1

W104 2109359-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

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BVwG W104 2109359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2109359.1.00

Spruch

W104 2109359-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX sowie Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.529,60 gewährt. Dabei wurden 49,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 50,39 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 49,01 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 13.06.2012 stellte der Obmann der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Korrekturantrag seiner Almfutterfläche für das Jahr 2009. So betrage die beantragte Fläche im Ergebnis statt 153,81 nur mehr 132,36 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.

Am 09.10.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Fläche von 13,28 ha und eine ermittelten Fläche von 10,73 ha rückgerechnet auf den Antragsteller für diesen eine Differenz von 2,55 ha darstelle.

Am 12.12.2012 stellte der Obmann der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Korrekturantrag seiner Almfutterfläche für das Jahr 2009. So betrage die beantragte Fläche im Ergebnis statt 132,36 nur mehr 114,07 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.466,56 gewährt. Dabei wurden 49,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 46,99 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,99 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit erneutem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.466,56 gewährt. Dabei wurden 49,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 46,99 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,99 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 03.06.2013 stellte der Obmann der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Korrekturantrag seiner Almfutterfläche für das Jahr 2009. So betrage die beantragte Fläche im Ergebnis statt 114,07 nur mehr 109,75 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.

Am 08.08.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Fläche von 109,75 ha und eine ermittelten Fläche von 85,92 ha rückgerechnet auf den Antragsteller für diesen eine Differenz von 3,78 ha darstelle.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Beihilfebescheid vom 27.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 762,46 gewährt wurde; dabei wurden 49,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,42 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,09 ha zugrunde gelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In der Berufung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX und verwies diesbezüglich auf eine beiliegende Sachverhaltsdarstellung. Dies bedeute für den Beschwerdeführer mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almauftreibers (wohl gemeint Almbewirtschafter). Zudem habe er auf die Behördenpraxis vertraut, was eine Rechtswidrigkeit der der Rückforderung bedinge. Darüber hinaus liege ein Irrtum der Behörde in der Änderung des Messsystems sowie Verjährung vor. Die Behörde möge mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche feststellen und einen Lokalaugenschein durchführen. Abschließend führte er aus, dass die Strafe unangemessen hoch sei.

In der Sachverhaltsdarstellung für die Alm mit der BNr. XXXX führte der Almbewirtschafter aus, dass er mit dem Ergebnis der Vorortkontrolle nicht einverstanden sei. Die rückwirkende Flächenberichtigung sei irrtümlich erfolgt. Die Alm sei bis zum Jahr 2011 größer gewesen. Insgesamt seien die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden. Es liege mangelndes Verschulden des Almbewirtschafters vor.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 konfrontierte das erkennende Gericht die belangte Behörde mit diesem Vorhalt.

In einer Stellungnahme vom 03.05.2016 legte die belangte Behörde dar, wie die Rückrechnung unter Berücksichtigung der beantragten Fläche im gegenständlichen Antragsjahr erfolgte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX sowie Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Dieser Antrag wurde insgesamt drei Mal durch den Almbewirtschafter korrigiert.

Am 21.08.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Fläche von 171,22 ha und eine ermittelten Fläche von 153,71 ha rückgerechnet auf den Antragsteller für diesen eine Differenz von 0,31 ha darstellt.

Am 08.08.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Fläche von 109,75 ha und eine ermittelten Fläche von 85,92 ha rückgerechnet auf den Antragsteller für diesen eine Differenz von 3,78 ha darstellt.

Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht Einschau in das INVEKOS-GIS über den dem Gericht zur Verfügung stehenden Zugriff e-AMA genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 2, 8, 11, 22, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen

als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

§ 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

3.2. In der Sache selbst:

1. Der Beschwerdeführer tritt den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen in seinem Rechtsmittel (insbesondere in Beilage zur Beschwerde) zwar entgegen, doch unterlässt er es, darzustellen, welches Ausmaß die Futterfläche auf der gegenständlichen Almen korrekt haben müssten. Darüber hinaus wurde es in diesem Zusammenhang unterlassen, vermeinte Irrtümer bzw. Fehler der Kontrolleure aufzuzeigen. So wurde lediglich bezüglich eines Feldstücks eingewendet, dass das bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendete Luftbild eine kontrastreiche Darstellung im Gegensatz zu früheren Luftbildern nicht ermögliche. Der Beschwerdeführer zog sich in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Beantragung einer neuerlichen Beurteilung der Futterfläche zurück. Auch hat der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur belangten Behörde - keine Beweismittel (Fotos, Gutachten etc.) in das Verfahren eingebracht. Um das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen zu erschüttern, hätte sich der Beschwerdeführer jedoch detailliert mit dieser Überprüfung auseinandersetzen müssen. Selbiges gilt für den Vorgang der Rückrechnung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses, wo es der Beschwerdeführer unterlassen hat, darzustellen, warum eine Rückrechnung nicht möglich wäre, wenn diese den Gegebenheiten vor Ort entspricht. Aus dem zentralen Vorbringen der Beschwerde, dass die Reduktion der Antragsfläche bei der Rückrechnung der Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt worden sei, ist darüber hinaus aus anderem Grund nichts zu gewinnen. So ist bereits aus dem bekämpften Bescheid ersichtlich, dass die Korrekturen seitens der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Es ist im Bescheid vom 27.02.2013 noch eine beantragte Fläche von 46,99 ha angeführt, im Bescheid vom 14.11.2013 hingegen nur noch eine beantragte Fläche von 43,42 ha. Wären die Korrekturen nicht berücksichtigt worden, so wäre im bekämpften Bescheid eine Differenz von 9,9 ha ermittelt worden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der VO (EG) 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

4. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

5. Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer außer seiner Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, nicht erbringen. Die Rückforderung ist daher aus diesem Grund nicht verjährt.

Durch die 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist zudem unterbrochen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass nicht einmal die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen ist.

6. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

7. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

8. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sanktionen wird seitens des erkennenden Gerichts nicht eingegangen, da im gegenständlichen Fall keine Sanktionen verhängt wurden.

9. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 31/2008 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung, verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

10. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 i.d.g.F.).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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