BVwG W104 2102288-1

W104 2102288-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2016

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Regest

Berechnung, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Fristbeginn, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rechtsmittelfrist, Rückforderung, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W104 2102288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2102288.1.00

Spruch

W104 2102288-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Almobmann, der von ihm bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.325,62 gewährt. Dabei wurden 78,91 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 72,03 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 72,01 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.298,95 gewährt. Dabei wurden 78,91 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 72,03 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,62 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Beihilfebescheid vom 28.02.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.441,67 gewährt wurde; dabei wurden 78,91 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 60,20 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,74 ha zugrunde gelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass ihm der Bescheid am 09.01.2014 zugestellt worden sei. In dem Schriftsatz wendet er sich gegen die Vor-Ort-Kontrolle und stellte den Antrag die Alm-Referenzfläche festzustellen. Zudem habe er seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Darüber hinaus habe die Behörde vergangene Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt. Überdies liege der Irrtum bei der zuständigen Behörde. Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertraut, der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig und das Ermittlungsverfahren sei insgesamt mangelhaft geführt worden. Abschließend wendete er sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Per Einschreiben forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen dahingehend Stellung zu nehmen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dies begründete die Behörde mit dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer selbst angebe, den bekämpften Bescheid am 09.01.2014 erhalten zu haben, er die Beschwerde jedoch erst am 17.02.2014 abgeschickt habe. Die Frist sei somit am 06.02.2014 abgelaufen und die Beschwerde verspätet eingebracht.

Am 17.03.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Almobmann der von ihm bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt. Der angefochtene Bescheid wurde am 09.01.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.02.2014 eingebracht. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer per Einschreiben einen Verspätungsvorhalt zu.

Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht Einschau in das INVEKOS-GIS über den dem Gericht zur Verfügung stehenden Zugriff e-AMA genommen. Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).

Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).

3.2. Zur Verspätung:

Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 09.01.2014 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Beschwerde 17.02.2014 eingebracht.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).

Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/11/0094, 19.11.2015). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 09.01.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 06.02.2014 - geendet. Die Beschwerde vom 17.02.2014 ist daher jedenfalls verspätet.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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