W234 2103705-1•BVwG W234 2103705-1
W234 2103705-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W234 2103705-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zl. 1024231009 / 14766798, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 04.07.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Als mein Vater von Terroristen der Gruppe Al Shabaab, einer radikalen Gruppe wie Boku Haram oder den Taliban, umgebracht wurde, fasste ich den Entschluss zu fliehen. Diese Gruppe hat alle Personen, die für die Regierung gearbeitet haben, umgebracht. Mein Vater war Beamter und wurde deshalb ermordet. Da ich Lehrer war, habe ich um mein Leben gefürchtet. Ich bin zuerst geflohen und erst dann meine Frau mit den Kindern, da mein Leben am meisten in Gefahr war. Frauen und Kinder haben nicht so viel zu befürchten. Ich ließ meiner Frau ausrichten, sie sollen nach Äthiopien flüchten, dort würde [ich] dann wieder Kontakt mit Ihnen aufnehmen." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden (siehe AS 11 f). Zudem gab er an, er habe acht Kinder. Den jetzigen Aufenthaltsort der Familie kenne er nicht (siehe AS 9).
Ferner erklärte der Beschwerdeführer, in dem ca. 90 km von Mogadischu entfernten Ort XXXX gewohnt zu haben und sunnitischen Glaubens zu sein.
2. Am 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, der Volksgruppe der Hawadle anzugehören und eine Frau sowie acht Kinder zu haben (siehe AS 63). Die Familie habe er in Mogadischu zurückgelassen, ihren aktuellen Aufenthaltsort kenne er nicht. Sein Heimatdorf XXXX befinde sich in der Stadt XXXX in der Provinz Shabeelada Dhehe. Mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Kindern habe er 20 Jahre in Mogadischu gelebt, im September 2013 seien sie in seinen Geburtsort XXXX geflüchtet und im Dezember 2013 wieder nach Mogadischu zurückgekehrt (siehe AS 63 f).
Es habe mehrere Gründe gegeben, Somalia zu verlassen (Für die gesamte Fluchtgeschichte siehe AS 65 ff): Ab 2009 sei der Beschwerdeführer bedroht, überfallen und eingesperrt worden. Er habe immer um sein Leben fürchten müssen. In Mogadischu sei er als Lehrer tätig gewesen und habe Arabisch und Geschichte unterrichtet. Daneben habe er auch Marktstände betrieben. Seine Schule sei von Mitgliedern der al Shabaab aufgesucht worden, die den Unterricht anders als bisher hätten gestalten wollen. Da der Schuldirektor anderer Meinung gewesen sei, hätten sie ihn umgebracht. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, nicht mehr an dieser Schule zu unterrichten und sei in ein anderes Viertel gezogen. Er habe seine Familie dann durch eine Tätigkeit als Busfahrer unterstützt; es sei ihm verhältnismäßig gut gegangen. Am 12.10.2012 (siehe AS 67) sei er von drei Mitgliedern der al Shabaab entführt worden. Es sei etwa 6:00 Uhr morgens gewesen und er habe gerade seinen Bus aus der Garage geholt. Seine späteren Entführer seien an der Straße gestanden und er habe den Bus angehalten, um sie mitzunehmen, weil er sie für Fahrgäste gehalten habe. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn in ein gewöhnliches Haus gebracht, wo sie ihn gefangen gehalten hätten. Nach ca. zehn Tagen sei ihm vorgeworfen worden, dass er für die Regierung tätig sei. Die Entführer hätten ihm angeboten, für sie zu arbeiten; dafür würden sie alles für ihn tun. Der Beschwerdeführer habe sich Bedenkzeit erbeten (siehe AS 67 f), die ihm eingeräumt worden sei; ebenso mit verbundenen Augen sei er zu seinem Bus zurückgebracht worden, den die Entführer auf der Straße General Daud in Mogadischu abgestellt hätten; dort sei er freigelassen worden und habe die Schlüssel für seinen Bus wieder ausgehändigt bekommen. Danach sei er dreimal - in einem Rhythmus von etwa einmal im Monat (siehe AS 75) - von einem Informanten danach gefragt worden, ob er sich schon entschieden habe, für al Shabaab zu arbeiten. Aus Angst vor den Entführern sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 08.03.2014 (siehe AS 76 f) nach XXXX gezogen.
Auch dort sei er von al Shabaab verfolgt worden (siehe AS 67 f): Im Dezember 2013 sei sein Vater in XXXX erschossen worden. Drei Männer hätten ihn mit Schüssen außerhalb des Hauses hingerichtet, wo er Radio gehört habe; sieben mal sei er getroffen worden (siehe AS 77). Eine Woche vor dieser Tat sei in einem Brief (siehe AS 69) angekündigt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Vater getötet würden, weil sie Ungläubige wären (siehe AS 75). Der Beschwerdeführer habe schon nach dieser Drohung aus XXXX flüchten wollen; sein Vater hätte dies abgelehnt (siehe AS 69) und sei eine Woche später ermordet worden. Nachbarn hätten die Familie nach dem Mord aufgesucht, dieser geholfen und den Vater des Beschwerdeführers begraben. Noch am Abend des Mordes sei der Beschwerdeführer zunächst nach Mogadischu und drei Tage später (siehe AS 79) von dort aus weiter nach Nairobi und letztlich nach Österreich geflohen (siehe AS 65 ff). Seiner Gattin habe der Beschwerdeführer über einen Bekannten ausrichten lassen, sie solle den Bus verkaufen, um mit dem Geld nach Äthiopien zu flüchten (siehe AS 79).
3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Familie mittlerweile nach Äthiopien geflüchtet sei und nunmehr dort lebe. Auf der Flucht sei jedoch eine der Töchter von al Shabaab-Milizen entführt worden; ihr nunmehriger Verbleib sei unbekannt.
4. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 vor dem erkennenden Gericht machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seinen Fluchtgründen:
Zunächst gab Beschwerdeführer an, seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids habe sich der Sachverhalt lediglich darin geändert, dass mittlerweile seine Familie nach Äthiopien geflohen sei; eine der Töchter sei jedoch auf dem Weg dorthin von al Shabaab entführt worden. Dies habe ihm seine Gattin erzählt. Er habe wieder Kontakt zu seiner Familie mit Hilfe eines Österreichisch-Somalischen Kulturvereins herstellen können, der in Äthiopien eine Außenstelle unterhalte. Da der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit seiner Gattin ausgemacht habe, sie solle nach Äthiopien fliehen, habe der Verein sie dort ausfindig machen können.
Den überwiegenden Teil seines Lebens habe der Beschwerdeführer in Mogadischu verbracht. In bzw. bei XXXX habe er nur als Kind bis zur Einschulung und von März bis Dezember 2013 gelebt. Zu seiner eigenen Fluchtgeschichte verwies der Beschwerdeführer darauf, unter dem alten Regime "Siyad Barre" als Lehrer für Arabisch und Geschichte gearbeitet zu haben. Die Ausbildung dafür habe er in den Jahren 1979 bis 1980 am Institut XXXX absolviert. Über die Jahre habe er an den Schulen XXXX und der " XXXX " in der Primärstufe unterrichtet. Als das alte Regime gestürzt worden sei, habe er bis 2008 keine Arbeit mehr gehabt. Im Jahr 2008 habe ein Freund eine Schule eröffnet und ihm angeboten, dort zu arbeiten. Damals sei es in Mogadischu nicht sicher gewesen und zu Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und der damaligen Regierung gekommen. Eines Tages hätten vier Mitglieder von al Shabaab die Schule besucht und angekündigt, neue Lehrer in die Schule zu entsenden, unter deren Leitung das bisherige Lehrpersonal zu arbeiten haben würde. Da der Beschwerdeführer Lehrer für Arabisch gewesen sei, habe ihm eines der Mitglieder der al Shabaab gesagt, er würde noch gebraucht. Der Schulleiter habe es abgelehnt, al Shabaab Einfluss auf die Schule nehmen zu lassen. Der Anführer der al Shabaab-Mitglieder habe entgegnet, es wäre für die Beteiligten besser, Bedenkzeit zu nehmen dann zu entscheiden; er habe angekündigt, al Shabaab werde die Schule in der folgenden Woche erneut besuchen. Obwohl diese Bedenkzeit noch nicht abgelaufen gewesen sei, hätte al Shabaab den Schulleiter im November 2009 enthauptet. Als der Beschwerdeführer von diesem Mord erfahren habe, habe er die Schule verlassen. Nebenbei hätte er schon zuvor auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Aus Angst hätte er dieses verkauft und sei von XXXX nach XXXX (beides Bezirke in Mogadischu) verzogen. Mit dem Geld aus diesem Verkauf habe er einen Bus erworben. Bis Oktober 2012 habe er als Busunternehmer und -fahrer gearbeitet, ohne verfolgt zu werden. Am 12.10.2000 sei er von al Shabaab entführt worden: Vor Sonnenaufgang habe er seinen Bus aus der Garage geholt. Seine Entführer seien an der Straße gestanden; der Beschwerdeführer habe angehalten, weil er sie für Fahrgäste gehalten habe. Als die Entführer eingestiegen seien, hätten sie eine Pistole hervorgeholt, den Beschwerdeführer gezwungen auszusteigen, seine Hände hinter dem Rücken gefesselt und ihm die Augen verbunden. Mit dem Bus hätten sie ihn an einen unbekannten Ort verbracht; als ihm die Augenbinde abgenommen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer in einem Haus befunden. Auf die Frage, was die Entführer von ihm wollten, sei dem Beschwerdeführer entgegnet worden, dies würde ihm schon noch gesagt werden; am Nachmittag habe ihn dann der Anführer aufgesucht und anwerben wollen. Der Anführer habe gesagt, der Beschwerdeführer würde gebraucht und ihm sei jedwede finanzielle Unterstützung angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er müsse sich um seinen alten Vater kümmern. Nachdem der Anführer gegangen war, habe der Beschwerdeführer in dem Zimmer alleine übernachtet, wo er gefangen gehalten worden sei. Am nächsten Tag habe der Anführer den Beschwerdeführer erneut aufgesucht und ihm mitgeteilt, die Entführer wüssten nunmehr, dass der Beschwerdeführer für die Regierung tätig sei. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, nie für die Regierung tätig gewesen zu sein. Ihm sei gesagt worden, er werde auch geköpft, sollten die Entführer herausfinden, dass er für die Regierung arbeite. Insgesamt sei er 14 Tage lang gefangen gehalten und immer wieder gefragt worden, ob er für al Shabaab arbeiten werde. Nach neun Tagen habe der Beschwerdeführer aus Angst erklärt, er würde es sich dies überlegen. Er ersuchte jedoch um Bedenkzeit, um nachzusehen, wie es seiner Familie - insbesondere dem alten Vater des Beschwerdeführers - gehe und der Familie mitzuteilen, wie sie künftig zu Geld kommen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer al Shabaab darum gebeten, vor seiner Mitarbeit noch dafür sorgen zu dürfen, dass seine Familie in einen anderen Bezirk Mogadischus übersiedle, wo sie durch den Clan geschützt wäre. All das habe der Beschwerdeführer nur gesagt, um freigelassen zu werden. Am Nachmittag des 14. Tages der Entführung habe ihn der Anführer aufgesucht und gesagt, er solle sich zu seiner Familie begeben und überlegen, ob er sich al Shabaab anschließe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer freigelassen worden: Erneut seien ihm die Augen verbunden worden. Mit einem PKW sei er zu seinem Bus gebracht worden, der auf der Straße XXXX abgestellt gewesen sei, welche in Mogadischu die XXXX und XXXX teile; die Fahrt habe etwa 30 min gedauert. Ihm seien die Schlüssel für den Bus ausgehändigt worden. Mit dem Bus sei der Beschwerdeführer zu seiner Familie gefahren, welche bereits befürchtet hätte, er wäre umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei dann bei seiner Familie geblieben und habe zunächst weiterhin als Busfahrer gearbeitet. Ende Oktober habe ihn ein junger Mann aufgesucht und gefragt, ob er sich schon dazu entschlossen hätte, für al Shabaab zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er hätte sich noch nicht dazu entschlossen, würde sich aber melden, sobald er eine Entscheidung getroffen hätte. Insgesamt habe ihn dieser Junge dreimal, jeweils einmal im Oktober und Dezember 2012 sowie zuletzt im Februar 2013 aufgesucht. Anfang März 2013 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in ein Dorf bei XXXX geflüchtet, wo sein Vater eine Landwirtschaft besessen habe. Bis zum 25.12.2013 habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort gelebt. Denn an diesem Tag sei sein Vater ermordet worden. Zunächst seien Zettel in das Haus der Familie geworfen worden, auf welchen gestanden sei, sie wären ungläubig geworden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater deswegen darauf hingewiesen, al Shabaab wäre auf sie aufmerksam geworden und habe den Vater aufgefordert zu fliehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe auf sein hohes Alter verwiesen und gemeint, er würde nirgendwo mehr hinfliehen; wolle al Shabaab ihn töten, so solle sie es tun. Der Vater des Beschwerdeführers sei 83 Jahre alt und unter dem alten Regime Angehöriger des Militärs gewesen. Am späten Nachmittag des 25.12.2013 sei der Vater außerhalb des Hauses gesessen und habe BBC-Radio auf Somalisch gehört. Drei mit Pistolen bewaffnete Männer hätten ihn erschossen; sieben mal sei er getroffen worden. Offenbar hätten sie Schalldämpfer verwendet, weil der Beschwerdeführer im Haus keine Schüsse, sondern nur die Schreie seines Vaters gehört habe. Als der Beschwerdeführer nach draußen getreten sei, seien die Schützen weggelaufen; von den Nachbarn habe er erfahren, dass es drei Männer gewesen seien. Die Nachbarn hätten dem Beschwerdeführer geraten zu fliehen, weil die Angreifer sicher wieder kommen würden. Auf die Frage, was mit der Familie des Beschwerdeführers geschehen solle, hätten die Nachbarn angeboten, diese aufzunehmen. Noch am gleichen Abend habe sich der Beschwerdeführer nach Mogadischu begeben, wo er ein Haus gehabt habe. Dieses habe er verkaufen müssen, um die Flucht zu finanzieren. Den Rest des Verkaufserlöses habe er Verwandten und Bekannten anvertraut, damit diese das Geld seiner Familie zukommen lassen würden. Nach drei bis vier Tagen in Mogadischu sei er ausgereist. Seine Familie sei vier Tage bei den Nachbarn in XXXX verblieben und habe sich dann nach Mogadischu begeben.
Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass zwischen seiner Verfolgung in Mogadischu wegen seiner Tätigkeit als Lehrer und den Verfolgungshandlungen im Dorf bei XXXX ein Zusammenhang bestehe. Denn al Shabaab erhebe die Bildung und den Werdegang der gesamten Bevölkerung; Gebildete und sonstige Personen, welche für die Regierung arbeiten würden, würden ermordet, sollten sie sich al Shabaab nicht anschließen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia rechne der Beschwerdeführer damit, nur so lange zu überleben, bis bekannt werde, dass er wieder vor Ort sei. Selbst in Mogadischu würde al Shabaab ihn finden. Al Shabaab-Mitglieder seien überall in Mogadischu. Selbst im Parlament und am Flughafen seien Mitglieder von al Shabaab tätig, welche die Organisation über Reisebewegungen informieren würden. Ziehe jemand zu, werde er zudem gefragt, wer er sei und woher er komme. Folglich würde ihn al Shabaab selbst in Mogadischu finden und töten, weil er sich der Organisation nicht angeschlossen habe.
Der für die Verhandlung bevollmächtigte Rechtsberater des Beschwerdeführers wies zunächst darauf hin, dass aus dem Länderinformationsblatt zu Somalia vom April 2016 zwar hervorgehe, dass sich die Sicherheitssituation in Mogadischu seit 2011 verbessert habe; derselbe Bericht führe jedoch auch aus, dass der ehemalige Wohnbezirk des Beschwerdeführers " XXXX " von terroristischen Aktivitäten "massiv betroffen" und auch die Zahl der Scharmützel im Jahr 2015 angestiegen sei.
Zudem verwies der Rechtsberater auf das Positionspapier von UNHCR zur Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia vom Mai 2016. Dieses führe aus, dass für Personen, die von al Shabaab verfolgt würden, keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Verfolgten - wie der Beschwerdeführer - über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügen würden. Die generelle Sicherheitssituation in Mogadischu werde als äußerst volatil beschrieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung und Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.07.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, eines Strafregisterauszuges vom 23.05.2016 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.2.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Hawadle an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer flüchtete über Kenia, den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien über eine nicht näher bekannte Route nach Österreich, reiste am 04.07.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Mogadischu ist der Heimatort des Beschwerdeführers; von dort flüchtete er im März 2013 in ein Dorf bei XXXX , wo er bis zum Schulalter aufgewachsen war und sein Vater eine Landwirtschaft besaß. In diesem Dorf verblieb der Beschwerdeführer bis zum 25.12.2013.
Wegen seiner (früheren) Tätigkeit als Lehrer und wegen eines nicht wahrgenommenen Angebotes, sich al Shabaab anzuschließen, wird der Beschwerdeführer von der Miliz verfolgt. Er wurde in Mogadischu wie in einem Dorf bei XXXX verfolgt. In Mogadischu wurde er entführt und 14 Tage lang gefangen gehalten. Da ihm Bedenkzeit eingeräumt wurde, von dem in Gefangenschaft offerierten Angebot Gebrauch zu machen, sich al Shabaab anzuschließen, wurde er freigelassen. Nach insgesamt drei Nachfragen eines Boten von al Shabaab, ob er sich nun anschließen würde, flüchtete er am 08.03.2013 mit seiner Familie von Mogadischu in das Dorf bei XXXX , woher seine Eltern stammten. Vor dem Elternhaus des Beschwerdeführers wurde am 25.12.2013 dessen Vater erschossen. Diesem Mord war eine schriftliche Drohung vorausgegangen, die sich auch gegen den Beschwerdeführer richtete und damit begründet war, die Adressaten wären "ungläubig" geworden. Noch am selben Abend flüchtete er zurück nach Mogadischu; wenige Tage später reiste er aus.
Es ist davon auszugehen, dass die Person des Beschwerdeführers al Shabaab als potentieller Gegner bekannt ist. Kehrte er nach Mogadischu zurück, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies al Shabaab bekannt wird, die Miliz den Beschwerdeführer wiedererkennt und verfolgt.
1.2.2. Zugrundeliegende Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf sowie zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seiner Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dies trifft ebenso auf die Angaben zum Fluchtweg von Somalia nach Österreich zu.
Der Beschwerdeführer hat den Ablauf der Geschehnisse, die zu seiner Flucht führten, im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichbleibend und konsistent geschildert.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der Beschwerdeführer die von ihm bereits vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er erzählte von sich aus seine Fluchtgeschichte, welche mit seinen Angaben vor der belangten Behörde auch in Details und den zeitlichen Abläufen übereinstimmt:
Zunächst besteht insbesondere kein Grund daran zu zweifeln, dass er in Somalia als Lehrer tätig war. Auf die Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016, welche Ausbildung er für den Lehrberuf absolviert habe und an welchen Schulen er unterrichtet habe, konnte er ohne zu zögern und unter namentlicher Nennung des von ihm besuchten Bildungsinstituts ( XXXX ) wie auch jener Schulen, an welchen er tätig war, ( XXXX ) antworten.
In Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie er 2009 wegen seiner Lehrtätigkeit an einer Schule, auf deren Unterricht al Shabaab Einfluss zu gewinnen suchte, in den Fokus dieser Miliz geraten sei. In Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben gab er an, der Mord am Schulleiter habe ihn dazu veranlasst, seine Lehrtätigkeit zu beenden. Übereinstimmend mit seinen Angaben vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um die Schule XXXX gehandelt, an der er in den Jahren 2008 und 2009 tätig gewesen sei.
Ferner stimmen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Entführung durch al Shabaab auch in den Details mit seinen früheren Angaben überein: Wie schon vor der belangten Behörde gab er an, er sei am 12.10.2012 entführt worden, kurz nachdem er am frühen Morgen vor Sonnenaufgang seinen Bus aus der Garage geholt habe. Freiwillig habe er angehalten, um seine drei späteren Entführer einsteigen zu lassen, weil er sie für Fahrgäste gehalten habe. Wie schon in der früheren Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, mit verbundenen Augen sei er mit seinem eigenen Bus in ein Haus verbracht worden, wo er für insgesamt 14 Tage gefangengehalten und aufgefordert worden sei, fortan für al Shabaab zu arbeiten; auch sei er zwischenzeitlich bezichtigt worden, für die Regierung zu arbeiten, was er abgestritten habe. Ferner stimmen die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend überein, dass er freigelassen worden sei, weil er sich Zeit dafür erbeten habe, um über das Angebot, sich al Shabaab anzuschließen, nachzudenken und sich um seine Familie zu kümmern. Wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, von al Shabaab mit verbundenen Augen zur Straße "General Daud" in Mogadischu gebracht worden zu sein, wo ihm sein Bus zurückgegeben und er freigelassen worden sei. Wie zuvor gab der Beschwerdeführer ferner an, nur noch bis Anfang März in Mogadischu verblieben zu sein, nachdem er von einem jungen Abgesandten von al Shabaab dreimal gefragt worden sei, ob er sich der Miliz nun anschließe.
Wie schon in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, mit seiner Familie Anfang März 2013 in sein Heimatdorf bei XXXX geflüchtet zu sein, wo er aufgewachsen sei und sein Vater eine Landwirtschaft gehabt habe. Übereinstimmend mit seinen früheren Angaben berichtete der Beschwerdeführer davon, dass sein Vater am 25.12.2013 von drei Angreifern mit sieben Schüssen, die ihn getroffen hätten, umgebracht worden sei. Ebenso wie zuvor gab der Beschwerdeführer an, dies sei vor dem Haus der Familie am späten Abend geschehen, wo sein Vater Radio gehört habe. Übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen gab der Beschwerdeführer an, keine Schüsse gehört zu haben, weil die Attentäter wohl Schalldämpfer verwendet hätten, sodass er nur die Schreie seines Vaters gehört habe. Ebenso wie zuvor berichtete der Beschwerdeführer, nur die Nachbarn hätten ihm sagen können, dass es sich um drei Angreifer gehandelt habe, weil diese weggelaufen seien. In Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, noch am selben Abend zurück nach Mogadischu geflüchtet und nach drei bis vier Tagen ausgereist zu sein; seine Familie habe zunächst bei den Nachbarn Zuflucht gefunden und sich wenig später ebenso nach Mogadischu begeben.
Den Erwägungen, aus denen die belangte Behörde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspricht, ist Folgendes zu entgegnen:
Zur Begründung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verfolgung glaubhaft zu machen, verweist die belangte Behörde zunächst darauf, der Beschwerdeführer sei während der Vorfälle an der Schule im Jahre 2009 nicht persönlich bedroht worden. Mit Blick darauf, dass der Schulleiter - nachdem er, al Shabaab nicht sogleich Einfluss auf den Unterricht gewährte - noch während der Bedenkzeit umgebracht wurde, erscheint es nicht unplausibel, dass es die Miliz für nicht mehr notwendig erachtete, beim übrigen Lehrpersonal im Einzelnen Überzeugunghandlungen zu setzen. Auf diesen Umstand, wie darauf, dass er sich durch den Mord am Schulleiter bedroht gefühlt habe, weil dieser als Zeichen an das übrige Lehrpersonal zu werten gewesen sei, weist der Beschwerdeführer schon im Beschwerdeschriftsatz nachvollziehbar hin. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer ebenso an, seine Tätigkeit als Lehrer gleich nach dem Mord am Schulleiter beendet zu haben, fortan mit Gemüse gehandelt und als Busfahrer gearbeitet zu haben und innerhalb Mogadischus von XXXX nach XXXX übersiedelt zu sein; vor diesem Hintergrund erscheint es - anders als es die belangte Behörde annimmt - auch nicht unplausibel, dass er bis zu seiner Entführung im Jahre 2012 keine Verfolgungshandlungen mehr zu gewärtigen hatte.
Ferner verneint die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers deswegen, weil er einerseits angegeben hätte, während der Entführung auf den Wegen zum und vom Haus, wo er gefangen gehalten worden sei, die Augen verbunden gehabt zu haben, andererseits jedoch hätte angeben können, dass das Haus mit einem Zaun und einem Tor ausgestattet gewesen sei. Zunächst klärte der Beschwerdeführer diesen scheinbaren Widerspruch schon während Befragung vor dem Bundesamt dadurch auf, dass er erklärte, ihm wäre die Augenbinde bei der Ankunft schon vor dem Haus abgenommen worden; ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er Zaun wie Tor auch von innerhalb des Hauses habe wahrnehmen können. Das erkennende Gericht verschweigt nicht, dass man darin einen gewissen Widerspruch dahingehend sehen könnte, wie der Beschwerdeführer den Zaun und das Tor wahrgenommen hat. Da jedoch beide Begründungen des Beschwerdeführers zugleich zutreffen können, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die an eine - verglichen mit einem "vollen" Beweis reduzierten - Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erreicht. Ferner beachtet die belangte Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Jugendlichen als vage, der ihn aufgesucht habe, um zu erfragen, ob er sich schon entschieden hätte, für al Shabaab zu arbeiten. Zu dieser Thematik hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie schon in der Befragung vor dem Bundesamt gleichbleibend angegeben, es habe sich um insgesamt drei Besuche gehandelt, die etwa einmal monatlich bis zu seiner Flucht nach XXXX stattgefunden hätten. Schließlich schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch die Umstände um die Ermordung seines Vaters, welche ihn letzlich zur Ausreise veranlasst habe, einschließlich der vorangegangenen schriftlichen Drohung hinsichtlich Chronologie wie Handlungsgeschehen übereinstimmend mit seinen früheren Angaben. Deswegen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht anders als die belangte Behörde nicht dazu veranlasst, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Angesichts der detaillierten Fluchtgeschichte, insbesondere was die Handlungsabläufe, -orte und die Chronologie anbelangt, die der Beschwerdeführer in den Befragungen durch die Verwaltungsbehörden wie in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 im Wesentlichen gleichbleibend berichtete, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass es ihm nicht gelungen wäre, von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, dass sich die berichteten Vorkommnisse tatsächlich ereignet haben.
Die Angaben des Beschwerdeführers können daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.
1.3. 1 Berichte zur maßgeblichen Situation in Somalia betreffend al Shabaab, Mogadischu und XXXX :
Zur Situation in Mogadischu führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 aus:
"Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
[...]
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). [...]
Quellen:
Dasselbe Länderinformationsblatt führt zur Situation in XXXX aus:
"Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).
Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).
Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).
In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).
Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu al Shabaab aus:
"Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
Im Bericht "UNHCR Position on returns to southern and central Somaila (Update I)" vom Mai 2016 wird unter anderem ausgeführt:
"Security Situation
3. The general security situation in Mogadishu and the regions of southern and central Somalia remains volatile.9 Different conflict dynamics are playing out, involving Al Shabaab, clan militias and inter-clan disputes.10 Fighting between clan militias and other inter-communal violence is reported to be a major destabilizing factor.11 Such violence is reportedly often fuelled by disputes over land and political control.12
[...]
6. Al-Shabaab reportedly continues to pose a major threat to peace and security,24 fighting against the Somali National Armed Forces (SNAF) and the African Union Mission in Somalia (AMISOM).25 in response to continued military operations conducted by SNAF, AMISOM, and allies, notably Kenya and Ethiopia, Al-Shabaab has reportedly enhanced its ability to engage in asymmetric warfare with "increasing efficiency and lethality",26 which disproportionately affects the civilian population.27 During 2014 and 2015, there were several large-scale attacks in Mogadishu targeting civilians and civilian infrastructure, including hotels, government buildings (including Villa Somalia which houses
the Office of the President), as well as a Mogadishu hospital and Mogadishu International Airport.28 The number of attacks in Mogadishu against humanitarian aid workers increased significantly in 2015, with 120 violent incidents being recorded, compared to 75 in 2014.29 Al-Shabaab is also reported to be responsible for a wide range of grave human rights abuses, including extrajudicial killings, abductions and disappearances, rape and other forms of sexual violence, forced recruitment of children, forced marriages to Al-Shabaab members, restrictions on civil liberties and freedom of movement, and restrictions on NGOs and humanitarian assistance.30
7. Support for Al-Shabaab by the general population has reportedly decreased.31 Al-Shabaab has reportedly been increasingly focused on eradicating what it perceives as espionage for or collaboration with the Federal Government of Somalia (FGS), with civilians accused of engaging in such acts reportedly being executed.32 More generally, the entity reportedly continues to engage in the targeted killing of civilians whom it views as the enemy, including government and security officials, members of regional administrations, members of pro-Government forces, humanitarian workers, NGO employees, UN staff and diplomatic mission staff, prominent peace activists, community leaders, clan elders and their family members, as well as people who express opinions opposed to it, such as journalists, politicians, teachers, religious and local leaders, and businessmen.33 Al-Shabaab is also reported to block key routes and access to some of the areas recovered by the SNAF and AMISOM,34 restricting freedom of movement of civilians and inhibiting trade, and negatively impacting humanitarian conditions. In July 2015, the threats posed by Al-Shabaab were considered too high for the UN to deploy a peacekeeping mission to Somalia.35
8. While Al-Shabaab has reportedly lost control of many of the cities and towns in the regions of central and southern Somalia, they still control some smaller towns and most rural areas36 thereby limiting overall access by the FGS and other actors even to the urban centres under government control.37 Furthermore, even in those cities that have been recovered by AMISOM/SNAF, the presence of AlShabaab is reported to remain significant at the urban periphery and in some parts of these cities.38 Reports suggest that the entity often establishes illegal checkpoints to control movements of goods and persons on major supply routes and infiltrates cities mainly at night to launch attacks.39 Some analysts maintain that it is more correct to say that the FGS "has influence" over these cities than to say that the cities are under the effective control of the FGS.40
In parallel, rivalry among different clan-based actors competing for power reportedly continues to provoke instances of heavy fighting, while the city administrations are reported to remain dysfunctional.41 Even in Mogadishu the FGS reportedly continues to face significant challenges in providing basic security to civilians.42
[...]
17. For UNHCR's position on the availability of an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA) in southern and central Somalia, UNHCR refers to its International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Southern and Central Somalia.76 In relation to the availability of an IFA/IRA in Mogadishu in particular, UNHCR recalls that where an applicant for international protection has a well-founded fear of persecution at the hands of the State and its agents, there is a presumption that consideration of an IFA/IRA is not relevant for areas under the control of the State. Furthermore, UNHCR considers that in relation to a proposed IFA/IRA for Somalis fleeing persecution or serious harm by Al Shabaab, protection from the State is generally not available in Mogadishu even though the city is under the control of government forces supported by AMISOM troops. This applies in particular to Somalis who can be presumed to be on Al-Shabaab's hit list.
18. For applicants for whom an IFA/IRA in Mogadishu has been deemed relevant, the reasonableness of the proposed IFA/IRA must be assessed. In this regard UNHCR considers that particular attention must be given to the extent to which the applicant can expect to receive genuine support from his or her immediate family or clan in the context of the general weakening of traditional protection mechanisms; availability of basic infrastructure and access to essential services in the proposed area of relocation; access to shelter in the proposed area of relocation; and the presence of livelihood opportunities.
[Fußnoten mit Fundstellennachweisen der wiedergegebenen Abschnitte des UNHCR-Papiers:
9 UN Security Council (UNSC), Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 12. According to the Tony Blair Faith Foundation, in February 2016 "Somalia was once again among the deadliest countries for civilians, with 107 killed."
Tony Blair Faith Foundation, Global Extremism in February 2016, http://tonyblairfaithfoundation.org/sites/default/files/Extremism%20Monitor%2002.16.pdf,
p. 3. In January 2016 Somalia "saw more incidents related to violent extremism than any other country". Tony Blair Faith Foundation, Global Extremism in January 2016, http://tonyblairfaithfoundation.org/religion-geopolitics/reports-analysis/report/global-extremism-january-2016, pp. 7-8. "The volatile security situation has deteriorated since the beginning of the year [2015], making the delivery of assistance and protection services to people in need even more dangerous." OCHA, 2016 Somalia Humanitarian Needs Overview, 25 November 2016, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/somalia/document/2016-somalia-humanitarian-needs-overview
p. 11. In January 2016, the Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) reported that for the second consecutive year Somalia showed the highest incidence of armed conflict events per 100,000 inhabitants (19.4), against an average African rate of 1.2 events per 100,000 inhabitants. ACLED also noted that "Somalia witnessed the highest number of battles in Africa, with 1,296 events recorded in 2015". These high levelsof armed conflict events in 2015 nevertheless represented a decline compared to 2014, with ACLED reporting the number of such events in Somalia declined by more than 20 per cent in 2015 compared to the previous year. ACLED, Conflict Trends (No. 45) Real-Time Analysis of African Political Violence, January 2016,
http://www.acleddata.com/wp-content/uploads/2016/01/ACLED_Conflict-Trends-Report-No.45-January-2016_pdf.pdf, pp. 2, 3. In November 2015 the UN Assistant Secretary-General for human rights Ivan Šimonovic told reporters in Mogadishu at the end of a five-day visit to Somalia that "despite persisting challenges there is significant improvement in the security situation in Somalia". At the same time, he "stressed that Somalia continues to face a 'series of human rights challenges', such as recent allegations of serious human rights violations committed during military operations." UN News Service, Somalia: Senior UN Official Calls for Global Support to Improve Human Rights Situation, 17 November 2015, http://www.refworld.org/docid/564ee93640b.html.
10 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html.
11 European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin
Information Report: Somalia Security Situation, February 2016, http://www.refworld.org/docid/56e157934.html (hereafter: EASO, COI Report: Somalia Security Situation), pp. 51-53; NRC/IDMC, Global
Overview 2015: People Internally Displaced by Conflict and Violence - East Africa, 6 May 2015,
http://www.refworld.org/docid/55a61760e.html; UN Human Rights Council, Report of the Independent Expert on the Situation of Human Rights in Somalia, 28 October 2015, A/HRC/30/57, http://www.refworld.org/docid/565eb3434.html (hereafter: OHCHR, Independent Expert Report), para. 8. "Al-Shabaab's loss of territory in the face of military defeats, and the absence of viable alternative civilian administrations in its place, have resulted in the re-emergence of intercommunal conflicts in parts of southern and central Somalia." UNSC, Letter Dated 9 October 2015, from the Chair of the Security Council Committee Pursuant to Resolutions 751 (1992) and 1907 (2009) Concerning Somalia and Eritrea Addressed to the President of the Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea Pursuant to Security Council Resolution 2182 (2014): Somalia, 19 October 2015, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2015_801.pdf (hereafter: UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia), p. 6.
12 For example, where pro-Government forces and AMISOM have forced Al-Shabaab to retreat from homes and land, disputes over land have arisen. United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html. See also ICRC, Annual Report 2014 - Somalia, 9 June 2015, http://www.refworld.org/docid/558131ac2c.html. "Conflict throughout the Somali region - particularly in Southern and Central Somalia - has long revolved around access to fertile land and water resources [...] The removal of Al-Shabaab as a governing authority in many regions has created a power vacuum, with neither the Federal Government of Somalia nor the fledging interim regional administrations sufficiently able to fill it [...] There has been a marked increase in intercommunal conflict since the end of the transition in 2012 [...] In Middle Juba -mostly still held by Al-Shabaab - inter-clan conflict [...] over pasturelands broke out early in 2015 [...] The Monitoring Group is concerned that, following the removal of Al-Shabaab from the region, historically marginalized communities will suffer at the hand of militarily stronger communities vying for fertile agricultural land for commercial exploitation along the lower reaches of the Juba river."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 15 (para. 28), and p. 16 (para. 32). The Rift Valley Institute (RVI) notes that there are frequently competingclaims to land and property: by indigenous inhabitants with customary rights but no formal titles, by persons who obtained title due to their connections with the Siyad Barre regime, and the current occupiers of those properties who ousted the previous titleholders. The RVI observes that "struggles over resources within Somalia have tended to intensify parochial loyalties and harden notions of clan exclusivity [...] Collective claims by outsiders to 'ownership' of any portion of a territory lying within the acknowledged deegaan [the 'home turf'] of another clan are unlikely to be acceptable to the hosts." RVI, Hosts and Guests: A Historical Interpretation of Land Conflicts in Southern and Central Somalia, 2015, ISBN 978-1-907431-34-0, http://www.refworld.org/docid/54f86b8f4.html, pp. 5-8, 11, 18, 20, 32, 35. See also footnote 8.
[...]
24 OHCHR, Independent Expert Report, p. 1, para. 13; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 9, 11-12; NRC/IDMC, Somalia: Over a Million IDPs Need Support for Local Solutions, 18 March 2015,
http://www.refworld.org/docid/550fcb244.html, p. 3; Lifos, Security Situation in Somalia; African Union, Peace and Security Council, 521st Meeting, Communique, 30 June 2015, http://www.peaceau.org/en/article/communique-of-the-521st-meetingpeace-and-security-council-on-the-joint-au-un-mission-in-somalia, para. 4.
25 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 12;
New York Times, Somalia: Soldiers Killed in Rebel Attack, 3 November 2015,
http://www.nytimes.com/2015/11/04/world/africa/somaliasoldiers-killed-in-rebel-attack.html;
Al Jazeera, Al-Shabab Claims 'Scores' Killed in Attack on AU Troops, 1 September 2015,
Al Jazeera, Somalia's AlShabab Attacks Military Base in Mogadishu, 21 June 2015,
http://www.aljazeera.com/news/2015/06/al-shabab-kills-raid-mogadishu-armybase-150621051813728.html.
26 African Union, Peace and Security Council, 544th Meeting, Report of the Chairperson of the Commission on the Follow-up of the Relevant Provisions of Communique PSC/PR/COMM. (DXXI) on the Situation in Somalia, 18 September 2015, http://www.peaceau.org/uploads/pscrpt-somalia-18-09-2015-9p.pdf, para.14.
27 Human Rights Watch (HRW), World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; OHCHR, Independent Expert Report, paras 14-15, 18; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, para. 83. "Al-Shabaab maintains an ability to adapt to changing circumstances and exploit weaknesses in the security and governance architecture. In the face of allied advances against the towns and villages it holds, the group can withdraw, blockade essential supplies from reaching the "liberated" populations, and simply wait until the security presence is sufficiently weakened or demoralized before striking again."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 7; see also idem, p. 37 (para. 125).
28 "Al-Shabaab carried out targeted attacks on civilians and civilian infrastructure, in the capital, Mogadishu, and other towns under government or allied authority, and increased high-profile attacks on AMISOM facilities. [...] Al-Shabaab regularly targets civilians and civilian structures, particularly in Mogadishu, resulting in numerous casualties." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. See also UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, paras 12-14. "As both the fight against Al-Shabaab and the group's grip on populations still under its control intensified, violations against civilians rose, with both sides using weapons and tactics that resulted in large civilian and military casualties. [...] Suicide attacks on civilian targets in urban areas, particularly hotels and public institutions, resulted in significant causalities." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 37 (para. 125); see also idem, p. 27 (para. 82), and Annex 6.1, p. 226 (para. 3). For further details of specific incidents see, for example, Reuters, Dozens Dead after Al-Shabaab Islamists Bomb Town in Somalia, 29 February 2016,
http://www.theguardian.com/world/2016/feb/29/dozens-dead-after-al-shabaab-islamists-bomb-town-in-somalia; Reuters, Islamists Kill Somalia's Former Defence Minister with Car Bomb, 15 February 2016,
http://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN0VO1M2; UN News Service, Somalia: UN Condemns Deadly Al-Shabaab Attacks Against Civilian Targets in Mogadishu, 22 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56a5d2c340d.html; Al Jazeera, Al-Shabab Attacks African Union Base in Somalia, 15 January 2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/01/al-shabab-attacks-african-union-base-somalia-160115070814884.html; BBC, Somali Forces End Mogadishu Restaurant Siege after Deadly Attack, 22 January 2016,
http://www.bbc.com/news/world-africa-35377484; New York Times, Popular Hotel in Somalia Is Bombed by Militants, 1 November 2015, http://www.nytimes.com/2015/11/02/world/africa/-2015-11-02-world-africa-sahafi-shabab-militants-attack-hotel-somalia.html;
OHCHR, Independent Expert Report, paras 14-15, 18; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Foreign Terrorist Organizations: Al-Shabaab, 19 June 2015, http://www.refworld.org/docid/5587c7305f.html; Reuters, Somalia's al Shabaab Say Fire Mortars at Presidential Palace, 26 February 2015, http://www.reuters.com/article/2015/02/26/us-somalia-security-idUSKBN0LU19G20150226. See also International Crisis Group, Crisis Watch Database, http://www.crisisgroup.org/en/publication-type/crisiswatch/crisiswatchdatabase.aspx (apply filter for "Somalia" and the required time period).
29 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 71. The number of attacks in Mogadishu against humanitarian aid workers reportedly rose by 53 per cent in 2014 compared to 2013. See for example, UN General Assembly, Assistance to Refugees, Returnees and Displaced Persons in Africa: Report of the Secretary-General, 20 August 2015, A/70/337, http://www.refworld.org/docid/560149a34.html, para. 44; USAID, Somalia - Complex Emergency, 19 February 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1425133834_somalia-ce-fs02-02-19-2015.pdf; OCHA, Somalia Humanitarian Key Messages, July 2015, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/150701_Somalia_Key_Humanitarian_Messages.pdf. See also UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 34 (para. 110) and p. 35 (para. 115).
30 "Credible reports indicate that Al-Shabaab administers arbitrary justice and severely restricts basic rights in areas under its control, and continued to forcibly recruit children. Al-Shabaab committed targeted killings, beheadings and executions, particularly of those accused of spying. On February 7 [2015], Al-Shabaab publicly executed two women accused of working for NISA [National Intelligence and Security Agency] in Jiliib, Middle Juba." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. "AlShabaab committed the most egregious violations against civilian populations during the course of the mandate ? particularly with regard to the forced recruitment of children [...] Al-Shabaab imposed violent punishments and severe restriction of rights on civilians still residing it its areas of control. Extrajudicial killings, torture, detention-for purposes of extortion and punishment-and denial of life-saving assistance were among the tactics deployed to both maintain its grip on the population and generate resources for an intensified military campaign." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 8, and Annex 6.1, p. 227 (para. 5). See also United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Somalia, 19 June 2015,
http://www.refworld.org/docid/5587c73f15.html; UNSC, Children and Armed Conflict: Report of The Secretary-General, 5 June 2015, A/69/926-S/2015/409, http://www.refworld.org/docid/557abf904.html, paras 145-159; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 11-12; Lifos, Security Situation in Somalia.
31 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 104; Lifos, Security Situation in Somalia; Danish Immigration Service, South Central Somalia: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 2 October 2015, http://www.refworld.org/docid/560e863d4.html (hereafter: DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia), p. 51. Note, however, that the Monitoring Group on Somalia and Eritrea reports that, "A resurgent Al-Shabaab appears increasingly able to exploit the failures of its opponents to consolidate control, establish local administrations, provide security and build public trust."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 6.
32 These extrajudicial executions are reportedly carried out in public and within a few hours after an Al-Shabaab court has convicted and sentenced someone. OHCHR, Independent Expert Report, para. 15. See also, United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, Annex 6.1, p. 227 (para. 5).
33 "Al-Shabaab, which remained in control of significant swathes of the country, attacked civilians and civilian infrastructure and carried out numerous targeted killings and executions." HRW, Somalia: Civilians at Serious Risk, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56b120a111.html. See also United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 35 (para. 115); Al Jazeera, Al-Shabab Assault Targets Senior Somali Officials, 1 November 2015, http://www.aljazeera.com/news/2015/11/attackers-storm-somali-hotel-car-bombexplosion-151101034215244.html; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Somalia, 19 June 2015,
http://www.refworld.org/docid/5587c73f15.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 9-12; Lifos, Security Situation in Somalia.
34 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 14; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 28 (para. 87), p. 34 (para. 109), and Annex 5.1, p. 206 (para. 3); UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, para. 67; OHCHR, Independent Expert Report, para. 16.
35 UN News Service, Full-Fledged UN Peacekeeping Mission In Somalia Would Be 'High-Risk Undertaking,' Security Council Told, 16 July 2015, http://www.refworld.org/docid/55acd0d14.html.
36 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9, 16; Lifos, Security Situation in Somalia; OHCHR, Independent Expert Report, para. 16.
37 EASO, COI Report: Somalia Security Situation, pp. 32 -33, 56, 60. "While Al-Shabaab lost control of some key towns, it maintains control over large swathes of territory, and many key transport routes." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. See also, Lifos, Security Situation in Somalia; International Committee of the Red Cross (ICRC), Annual Report 2014 - Somalia, 9 June 2015, http://www.refworld.org/docid/558131ac2c.html. UNHCR Somalia has noted that "Some cities with AMISOM/SNAF presence could be described as islands in Al-Shabaab territory", while other sources added that Al-Shabaab has a "clandestine presence" in the centre of most cities and surrounding most towns. DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9-10. "The Monitoring Group notes with concern that those recaptured areas have been reduced to isolated islands, with the threat of Al - Shabaab ambushes and improvised explosive devices rendering resupply by road highly perilous." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, para. 87.
38 "In many instances where it had officially ceded territory, Al-Shabaab continued to make its presence felt, creating a climate of fear which dissuaded humanitarian operations [...] In areas officially 'recovered' from Al-Shabaab, the group continued to extort, facilitated by mobile money and other forms of remittance services." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, Annex 5.1, para 4, and Annex 5.3, para. 35.
39 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 53; Lifos, Security Situation in Somalia.
40 Lifos, Security Situation in Somalia. "The security situation remained volatile in government-controlled towns. Government forces failed to protect civilians, including journalists, clan elders, clerics and lawmakers and other officials from targeted killings by Al-Shabab as well as by unknown gunmen, primarily in Mogadishu, Baidoa, the capital of the Bay region, and Beletweyn, the capital of Hiraan." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html.
41 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 22; Lifos, Security Situation in Somalia; DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9-10. "Significant territorial advances against Al -Shabaab by the African Union Mission in Somalia (AMISOM), the Somali National Army and other loosely aligned forces since the end of the transition have not been matched by the expansion of the capacity of the Federal Government of Somalia or the interim regional administrations to maintain security and offer an alternative form of governance [...] The removal of Al-Shabaab as a governing authority in many regions has created a power vacuum, with neither the Federal Government of Somalia not the fledging interim regional administrations sufficiently able to fill it, or help to rebuild effective local administrations capable of maintaining security." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 10 (para. 11), and p. 15 (para. 28).
42 EASO, COI Report: Somalia Security Situation, p. 51. UNHCR Somalia as cited in the Danish Fact Finding Mission in May 2015. DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 7, 26. In February 2015, following an attack on a hotel in Mogadishu which killed at least 10 persons including a number of high-level politicians, the Wall Street Journal reported, "Somalia's al-Shabaab militants claimed responsibility for the attack, the latest reminder that al-Shabaab is able to move freely in the highly fortified city and target even high-level officials. As the government seizes more territory from al-Shabaab in the countryside, it has struggled to translate those gains into improved security and stability." The Wall Street Journal, Militants Attack Hotel in Somali Capital, Killing At Least 10, 20 February 2015, http://www.wsj.com/articles/explosions-at-hotel-in-somali-capital-1424434179. The US State Department noted that, "The ability of the federal, local, and regional authorities to prevent and preempt al-Shabaab terrorist attacks remained limited." United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Foreign Terrorist Organizations: al-Shabaab, 19 June 2015, http://www.refworld.org/docid/5587c7305f.html.
[...]
76 UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Southern and Central Somalia, 17 January 2014, HCR/PC/SOM/14/01, http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html, pp. 13-15, 17. The consideration of possible internal relocation is not generally relevant to the determination of refugee status under Article I(2) of the OAU Convention. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 4: "Internal Flight or Relocation Alternative" Within the Context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol Relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/04, 23 July 2003,
http://www.refworld.org/docid/3f2791a44.html, para. 5. Article I(2) of the 1969 Convention extends the refugee definition to "every person, who, owing to external aggression, occupation, foreign domination or events seriously disturbing public order in either part or the whole of his country of origin or nationality, is compelled to leave his place of habitual residence in order to seek refuge in another place outside his country of origin or nationality" [emphasis added]. The same considerationsapply to individuals coming within the refugee definition as contained in Article I(2) of the Bangkok Principles, which is identical to the refugee definition of the 1969 OAU Convention.]"
1.3.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf Grund der Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zu Mogadischu fest, dass es al Shabaab in ganz Mogadischu nach wie vor möglich ist, terroristische Akte zu setzen. Der Bezirk XXXX ist von terroristischen Akten besonders intensiv betroffen. Eines der Hauptziele terroristischer Akte der al Shabaab ist die Regierung. Auch ist die Miliz nach wie vor dazu in der Lage, im gesamten Stadtgebiet verdeckte Akteure einzusetzen.
Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Ausführungen des Länderinformationsblattes zu Mogadischu wie auf Grund der Ausführungen unter Punkt 7 der "UNHCR Position on returns to southern and central Somaila (Update I)" davon aus, dass al Shabaab die aus ihrer Sicht feindliche Regierung in einem sehr weiten Sinn abgrenzt, sodass auch Lehrer als Feinde angesehen werden. Denn nach den Ausführungen des UNHCR-Papiers ist jedermann gefährdet, den die Miliz als Kollaborateur der Regierung auffasst; dazu würden unter anderem Personen zählen, die für die Regierung arbeiten, sowie solche, welche aus Sicht der Miliz abweichende Meinungen vertreten, wie insbesondere die im Papier namentlich angeführte Gruppe der Lehrer.
Auch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass al Shabaab gegebenenfalls intensive Verfolgungshandlungen setzt. Zunächst berichtet das Informationsblatt der Staatendokumentation zu al Shabaab, dass die Miliz selbst bei geringfügigen Abweichungen von der vorgegebenen Lebensart zu drakonischen Bestrafungen neigt. Ferner wird unter Punkt 7 des UNHCR-Papiers ausgeführt, Personen, welche al Shabaab verfolge, würden vorwiegend gezielt getötet.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Personen, welche von al Shabaab als feindlich angesehen werden, auch in Mogadischu der reellen Gefahr intensiver Verfolgungshandlungen - insbesondere gezielter Tötung - ausgesetzt sind. Dies wird zunächst durch den letzten Satz von Punkt 8 des UNHCR-Papiers belegt, wonach die somalische Regierung selbst in Mogadischu Schwierigkeiten habe, Zivilisten auch nur fundamentale Sicherheit zu gewährleisten. Ferner wird in Punkt 17 desselben Papiers ausgeführt, dass der somalische Staat selbst in Mogadischu nicht dazu in der Lage sei, Personen zu schützen, welche ernstlich von al Shabaab verfolgt werden. Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass al Shabaab im gesamten Gebiet Mogadischus in der Lage ist, verdeckte Akteure einzusetzen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Mogadischu.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF 85/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 16.03.2015 bei der belangten Behörde ein und ist somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.
Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerde ist begründet:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt II.1.2.2.).
3. 3 Das Bundesamt begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Dieser Beweiswürdigung vermag sich das erkennende Gericht - aus den oben unter Pkt II.1.2.2. detailliert dargelegten Erwägungen - zunächst mit Blick auf das detailreiche und im Wesentlichen gleichbleibend wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht und er wegen seiner (früheren) Tätigkeit als Lehrer und des nicht angenommenen Angebotes, für die Miliz zu arbeiten, durch al Shabaab verfolgt wird.
3. 4 Der Beschwerdeführer wird aus einem der Gründe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt. Denn er war als Lehrer tätig. Lehrer werden den Länderfeststellungen zufolge von al Shabaab verfolgt, wenn sie nicht die von der Miliz vertretenen Ziele des durch den Islam Gesollten übernehmen. Dies war beim Beschwerdeführer Fall, weil er es vorzog, seine Lehrtätigkeit einzustellen, als an der Schule tätig zu bleiben und den Unterricht den Vorstellungen von al Shabaab anzupassen. Insofern ist anzunehmen, dass ihm die Miliz eine feindliche politische Gesinnung unterstellt.
Dass die Miliz nachhaltig am Beschwerdeführer interessiert ist, zeigt zunächst der Umstand, dass er drei Jahre nach Ende seiner Lehrtätigkeit und dem Umzug innerhalb Mogadischus entführt wurde und erst freigelassen wurde, nachdem er zusagte, das Angebot in Erwägung zu ziehen, sich al Shabaab anzuschließen. In diese Richtung deutet ferner, dass die Miliz einen Jugendlichen Erkundigungen einholen ließ, ob der Beschwerdeführer schon zur Mitarbeit bereit sei und die Verfolgung selbst nach dessen Flucht nach XXXX forsetzte, was letztlich zur Ermordung des Vaters Beschwerdeführers führte.
Nach den Länderfeststellungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass al Shabaab von einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers selbst nach Mogadischu erfahren würde. In diese Richtung deutet zumindest der Umstand, dass die Miliz nach wie vor in der Lage ist, im gesamten Stadtgebiet verdeckte Akteure einzusetzen. In diese Richtung deutet auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Miliz würde am Flughafen Informanten beschäftigen, welche sie über Ankommende in Kenntnis setze, was mit Blick auf das nachhaltige Interesse der Miliz am Beschwerdeführer dazu führen könnte, dass er erkannt werde; auch erscheint es nicht unplausibel, dass Erkundigungen über die Person des Beschwerdeführers eingeholt würden, wenn er wieder neu in ein Viertel Mogadischus zuziehen würde. Würde al Shabaab vom Zuzug des Beschwerdeführers erfahren, hätte er mit Blick auf das nachhaltige Interesse der Miliz an seiner Person und den Länderfeststellungen zufolge intensive Verfolgungshandlungen - einschließlich der gezielten Tötung - zu erwarten.
Den Länderfeststellungen zufolge wäre der somalische Staat selbst in Mogadischu nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gezielten Attacken durch al Shabaab hinreichend zu schützen.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
3. 5 Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere auf Grund seiner (durch al Shabaab unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Auf den Beschwerdeführer waren die Bestimmungen gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden, weil er internationalen Schutz bereits am 04.07.2014 - also vor dem gemäß der Übergangsbestimmung des § 73 Abs. 15 AsylG 2005 maßgeblichen Stichtag des 15.11.2015 - beantragte. Ihm kommt das mit dem Status des Asylberechtigten verbundene Einreise- und Aufenthaltsrecht mithin sogleich unbefristet zu.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft unbefristet zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.