W224 2113729-2•BVwG W224 2113729-2
W224 2113729-2Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2016
Fristen, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorhalt, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung
W224 2113729-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXXgeb. XXXX, StA. Syrien, vom 17.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2015, Zl. 1072643308-150641696/RDNÖ, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Einschreiter, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.06.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 13.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2016 (Spruchpunkt III).
1.2. Dieser Bescheid wurde dem Einschreiter am 17.08.2015 mittels RSa-Zustellung rechtswirksam an seine damalige Zustelladresse (vgl. ZMR-Auszug: Der Beschwerdeführer war bis 20.08.2015 an der Abgabestelle "XXXX" hauptwohnsitzlich gemeldet) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 31.08.2015 (vgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015). Die Beschwerde des Einschreiters gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides vom 13.08.2015 wurde am 01.09.2015 (Datum des Poststempels) eingebracht.
1.3. Mit Verfügung vom 09.09.2015, W224 2113729-1/2Z, richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den Einschreiter.
1.4. Mit Stellungnahme vom 17.09.2015, eingebracht per Fax am 18.09.2015, führte der Einschreiter zum Verspätungsvorhalt im Wesentlichen aus, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass es beim Beginn des Fristenlaufes auf die am 17.08.2015 erfolgte RSa-Zustellung ankomme. Er habe den Bescheid am 18.08.2015 von der Post abgeholt. Als ihn seine Rechtsberaterin gefragt habe, wann er den Bescheid erhalten habe, habe er "wahrheitsgetreu mit 18.8.2015 geantwortet". Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA auf zwei Wochen (abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger) zur Regelung der vom BFA-VG erfassten Gegenstände (vgl. § 3 Abs. 2 BFA-VG) nicht erforderlich iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG war.
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 03.11.2016, W224 2113729-1/4Z, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und machte dabei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend, wonach für Beschwerdeverfahren wie das gegenständliche lediglich eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorgesehen ist.
3. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015 ua., die Wortfolge "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig auf und verfügte, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei. Diese Aufhebung wurde mit BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016 kundgemacht.
4. Am 23.11.2015 übermittelte das BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Einschreiters, welchen dieser am 17.09.2015 per Fax beim BFA eingebracht hat.
5. Mit Verfügung vom 11.05.2016, W224 2113729-2/2Z, richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Einschreiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Einschreiter am 15.09.2015 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine damalige Zustelladresse (vgl. ZMR-Auszug: Der Beschwerdeführer war bis 22.09.2015 an der Abgabestelle "XXXX" hauptwohnsitzlich gemeldet) zugestellt.
Der am 17.09.2015 per Fax an das BFA gerichtete, allerdings (erst) am 23.11.2015 vom BFA gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs. 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 2). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 3).
Zwar enthält auch § 33 VwGVG Regelungen über die Wiedereinsetzung, doch ist nach seinem Abs. 3 der Antrag auf Wiedereinsetzung "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" zu stellen. Die Erläuterungen (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 2 zu § 33 VwGVG, die auf § 11 VwGVG verweist) führen dazu aus: "Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben." Als "Bestimmung des AVG" kommt hier nur § 71 AVG in Frage, mag § 71 Abs. 2 AVG auch von "Berufungen" und nicht (auch) von Beschwerden sprechen. Im Übrigen ist der Inhalt des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde (vgl. oben Punkt I.1.3.: Verfügung vom 09.09.2015, W224 2113729-1/2Z) auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). Geht man nun im vorliegenden Fall nicht bereits vom Datum der Hinterlegung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes mit 15.09.2015, sondern selbst von dem für den Beschwerdeführer günstigsten Datum der Kenntnisnahme des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde, nämlich vom Tag seiner schriftlichen Stellungnahme und sohin vom 17.09.2015 aus, erweist sich der am 17.09.2015 per Fax an das BFA gerichtete, allerdings (erst) am 23.11.2015 vom BFA gemäß § 6 AVG weitergeleitete gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dennoch als verspätet, weil gerechnet von diesem 17.09.2015 die Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 01.10.2015 geendet hat. Wird nämlich beispielweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unzuständigen Behörde oder Stelle eingebracht, ist dieser nur rechtzeitig, wenn er von dieser Behörde oder Stelle noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einbringung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird (§ 33 Abs. 3 AVG; VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0194). Zum Zeitpunkt der Weiterleitung war die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits abgelaufen. Dem Einschreiter hätte auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verspätungsvorhaltes (vgl. oben Punkt I.1.3.: Verfügung vom 09.09.2015, W224 2113729-1/2Z) bewusst sein müssen, dass das BFA die Beschwerde bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und aus diesem Grund der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen wäre.
Denn gemäß § 6 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. "Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumung) unter allen Umständen zu tragen hat (VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird daher als verspätet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist jedoch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Einschreiter nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den zitierten Bestimmungen des § 6 AVG und des § 33 Abs. 3 AVG (VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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