W145 2116288-1•BVwG W145 2116288-1
W145 2116288-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W145 2116288-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Beitragskontonummer: XXXX, gegen die drei Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse jeweils vom 22.07.2015, Zl. XXXX, und den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 23.07.2015 Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheiden jeweils vom 22.07.2015
a) Herrn XXXX, VSNR XXXX, rückwirkend für seine tageweise Beschäftigung am 18.09.2013, 19.09.2013, 20.09.2013 und 21.09.2013 als Dienstnehmer des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 118,60 an die BGKK vorgeschrieben.
b) Herrn XXXX, VSNR XXXX, rückwirkend für seine tageweise Beschäftigung am 18.09.2013, 19.09.2013, 20.09.2013 und 21.09.21013 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von €
118,60 an die BGKK vorgeschrieben.
c) Herrn XXXX, VSNR XXXX, rückwirkend für seine tageweise Beschäftigung am 18.09.2013, 20.09.2013 und 21.09.21013 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 88,95 an die BGKK vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Herren XXXX, XXXX und XXXX im Zuge einer durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 27.09.2013 durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle eines Einfamilienhauses in XXXX, arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen worden seien. Da die drei genannten Personen für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien, jener als lohnauszahlende Stelle hervorgehe, die drei Genannten der Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen seien und sich das zur Verrichtung der Tätigkeit benötigte Material in der Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers befunden habe, hätten die drei genannten Personen die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass sie als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen seien.
2. Mit Bescheid vom 23.07.2015, Zl. XXXX, hat die BGKK dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASGV und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €
2. 300,00 vorgeschrieben. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX, ein Beitragszuschlag in der Höhe von jeweils € 45,85, daher insgesamt € 137,55 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass, weil die Herren XXXX, XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des ASVG anzusehen seien und eine Anmeldung entgegen der Bestimmung des § 33 Abs.1 sowie § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG iVm § 471d ASVG nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, der Beschwerdeführer Beitragszuschläge gemäß § 113 ASVG zu entrichten habe.
3. Gegen diese drei Bescheide der BGKK vom 22.07.2015 und jenen vom 23.07.2015 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, die Bescheide mit Null festzusetzen. Begründend führte er aus, dass er bei Laszlo XXXX den Werkauftrag gegeben habe, seine Einfahrt zu pflastern. Für dieses Werk sei ein Honorar von € 1.600,00 brutto vereinbart worden. Die bei der Begehung angetroffenen Personen seien nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer gestanden. Der Auftrag sei an Herrn XXXX erteilt worden. Ob er selbst oder jemand anderer komme, sei nicht definiert worden und für den Beschwerdeführer auch nicht relevant gewesen. Welche Arbeiter (bzw. wie viele) den vom Beschwerdeführer erteilten Auftrag durchführen würden, sei nicht vereinbart worden. Die Arbeitszeit sei nicht festgelegt und auch nicht kontrolliert worden. Die Pflastersteine seien vom Beschwerdeführer bereitgestellt worden. Alle anderen Werkzeuge seien von den Arbeitern mitgebracht worden. Es seien den Arbeitern keinen Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer erteilt worden. Die Arbeit sei jedenfalls nicht unter der Leitung des Beschwerdeführers und nicht in persönlicher Arbeitspflicht durchgeführt worden. Keine der anwesenden Personen sei der Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterstanden. Es sei die Herstellung eines Werkes vereinbart worden. Abschließend führe der Beschwerdeführer aus, dass er im guten Glauben gehandelt habe, einen Handwerker zu beauftragen, seine Einfahrt zu pflastern.
4. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 19.10.2015 (eingelangt am 27.10.2015) von der BGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 27.09.2013 um 09:35 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle auf der Baustelle eines Einfamilienhauses in XXXX, XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die ungarischen Staatsangehörigen XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR 6622 020476, bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese drei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Betretenen verlegten auf der Baustelle des Beschwerdeführers Gehweg- und Terrassenplatten aus Beton. Herr XXXX erhielt vom Beschwerdeführer den Auftrag, die Pflasterungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten wurden von 18.09.2013 bis 21.09.2013 sowie am 27.09.2013 verrichtet, wobei am 19.09.2013 nur Herr XXXX und Herr XXXX auf der Baustelle anwesend waren. Am 18.09.2013, 20.09.2013, 21.09.2013 und am 27.09.2013 war zudem auch Herr XXXX auf der Baustelle tätig. Nach der Betretung wurde die Arbeit eingestellt. Das benötigte Baumaterial für die Arbeiten wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, das Werkzeug wurde zum Teil ebenfalls vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und zum Teil von Herrn XXXX mitgebracht. Die geleisteten Arbeitsstunden wurden nicht schriftlich festgehalten. Bezüglich der Entlohnung wurde ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 1.600,00 brutto vereinbart, welcher nach Fertigstellung der Arbeiten bezahlt werden sollte. Die drei genannten Personen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13.06.2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verletzung von § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG eine Geldstrafe von €
730,00 je Arbeiter verhängt.
Die drei oben genannten Personen wurden seitens der BGKK mit den Bescheiden vom 22.07.2015 als Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen und dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.07.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von insgesamt € 2.437,55 verpflichtet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK.
Die Tätigkeit der drei genannten Personen für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass diese drei Personen bei Arbeiten (Pflasterungsarbeiten) auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der am 27.09.2013 aufgenommenen Niederschrift selbst aus, dass die Genannten am 18.09.2013 auf seiner Baustelle zu arbeiten begonnen hätten.
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Arbeitsauftrages, der Entlohnung sowie der Bereitstellung des Materials und Werkzeugs ergeben sich ebenfalls aus der oben erwähnten Niederschrift, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.10.2013, aus der Stellungnahme des Herrn XXXX vom 18.11.2013 sowie aus der Stellungnahme des Herrn XXXX vom 19.11.2013. In diesen Stellungnahmen wurden übereinstimmende Angaben getätigt.
Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13.06.2014 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer XXXX, XXXX und XXXX mit Pflasterungsarbeiten bei seinem Wohnhaus beschäftigt und diese Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der BGKK angemeldet hat, er dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 730,00 je Arbeiter verhängt wird. Dieses Straferkenntnis, welches auf der Strafanzeige des BMF vom 01.10.2013 beruht, weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.
Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13.06.2014 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX, XXXX und XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der BGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass die Herren XXXX, XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG in der Zeit von 18.09.2013 bis 21.09.2013 sowie am 27.09.2013 mit Pflasterungsarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mangels Antragstellung obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst würden, zu berücksichtigen. Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.
Nach § 58 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und von einem Beitragszuschlags ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen auf der Baustelle des Beschwerdeführers im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Pflasterungsarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Herren XXXX, XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.
Folglich resultiert die verfahrensgegenständliche Sozialversicherungsbeitragspflicht auf der Einbeziehung von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Dienstnehmer/Pflasterer beim Beschwerdeführer. Das bedeutet auch, dass die seitens der BGKK bescheidmäßig (jeweils vom 22.07.2015) an den Beschwerdeführer gerichteten Vorschreibungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die drei Dienstnehmer zu Recht erfolgte.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher auch den Beitragszuschlag mit Bescheid vom 23.07.2015 zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter auf der Baustelle des Beschwerdeführers betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde gegen die drei Bescheide jeweils vom 22.07.2015 und den Bescheid vom 23.07.2015 je von der BGKK waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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