BVwG L513 2123506-1

L513 2123506-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2016

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Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG L513 2123506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2123506.1.00

Spruch

L513 2123506-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vom 22.02.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 22.02.2016, GZ.: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 10.03.2016 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

I.

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) der Bezug von Arbeitslosengeld vom 04.02.2016 bis 11.02.2016 widerrufen.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie den Kontrolltermin leider irrtümlich falsch notiert hätte. Sie wäre dann auch am 12.02.2016 beim AMS gewesen und sei auch arbeitswillig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2016 wurde die Beschwerde der BF vom 17.02.2016 gegen den Bescheid vom 12.02.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Kontrolltermin am 04.02.2016 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 12.02.2016 beim AMS gemeldet hätte. Das Versäumen eines Kontrolltermins könne nur entschuldigt werden, wenn ein triftiger Grund vorliege. Ein Übersehen wäre kein solcher Grund.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 29.02.2016 nachweislich persönlich an die BF zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (per eAMS-Konto eingelangt 18.03.2016) stellte die BF einen Vorlageantrag.

Am 23.03.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 wurde der BF durch das BVwG ein Verspätungsvorhalt mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche übermittelt.

Bis dato erfolgte keine Stellungnahme der BF zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und aus den wiedergegeben Bescheidbegründungen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß § 15 Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich den Akt des Verfahrens vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2016, GZ.: XXXX , wurde der BF nachweislich persönlich am 29.02.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 14.03.2016. Die Einbringung mit 18.03.2016 war daher verspätet und ist zurückgewiesen.

Der Vorlageantrag war somit nicht fristgerecht und daher als verspätet zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG - insbesondere § 28 VwGVG- allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb in gegenständlichem Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081).

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