W216 2103882-1•BVwG W216 2103882-1
W216 2103882-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2103882-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.01.2015, Passnummer:
XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 24.09.2003 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Mit bei der belangten Behörde am 25.09.2014 eingelangtem Schreiben vom 24.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"Anamnese :
Bekannter Morbus Crohn seit 2002. 11/02 Ileocoecalresektion wegen Konglomerat-Tumor, 2008 Anastomosenresektion; regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Chirurgen; 2011 Strumaoperation. Seit vielen Jahren bekanntes Asthma bronchiale, wobei von der betreuenden Lungenfachärztin zuletzt ein overlap-Syndrom ("ACOS") festgestellt wurde, ein GOLD Stadium III ist aktuell dokumentiert. Eine antiobstruktive Kombinationstherapie wird angewandt. 24.9.-10.10.2014 stat. Aufenthalt an der Abtlg.f.Atmungs- und Lungenkrankheiten im KH Hietzing wegen Verschlechterung der Atemfunktion. Neuerliche ambulante Begutachtung an dieser Abtlg. am 31.10.2014.
Derzeitige Beschwerden:
Belastungsdyspnoe, Husten, häufige Infekte; Durchfälle (9-10/Tag mit imperativem Stuhldrang), Bauchkrämpfe
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Fortecortin, Spiriva, Seretide, Berodual, Montelukast, Xolair, Humira, Claversal, Enterobene,
Combithyrex forte, Maxikalz Vit. D3, Omec
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundberichte der FÄ.f.Lungenkrankheiten Dr. Wild vom 8.8.14,
Befundbericht der chirurg. Gemeinschaftspraxis Dr. Mach und Partner vom 18.9.2014
Befundbericht der Abtlg.f.Atmungs- und Lungenkrankheiten KH Hietzing vom 10.10.2014,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 161 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 130/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß
saniert
Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK
Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, abgeschwächtes VA, kein
Giemen
Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne,
keine Herzgeräusche
Leib: Reizlose mediane Lap.narbe, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog.
Resistenzen, NL frei, re. Unterbauch etwas druckschmerzhaft
UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar
Gesamtmobilität - Gangbild:
ungestört
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 26.3.1014
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Morbus Crohn, Zustand nach Ileocoecalresektion
2
Asthma bronchiale
3
Zustand nach Strumaoperation
(...)
[X] Dauerzustand
(...)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja
nein
nicht geprüft
Die/Der Untersuchte
[X]
ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
[X]
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist gehörlos
[X]
ist schwer hörbehindert
[X]
ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
[X]
ist Diabetikerin oder Diabetiker
[X]
leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
[X]
bedarf einer Begleitperson
[X]
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[X]
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 -400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke. das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, die pulmonale Funktionseinschränkung ist nicht so ausgeprägt, dass ÖVM nicht benützt werden können. Es besteht keine Indikation für die Anwendung einer Langzeitsauerstofftherapie.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es besteht eine erhöhte Stuhlfrequenz mit Durchfällen bei zugrundeliegender chronisch entzündlicher Darmerkrankung. Eine hohe Durchfallsfrequenz bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM. Falls erforderlich können Inkontinenzprodukte verwendet werden, die zumutbar und ausreichend sind. Die Anwendung der lnkontinenzprodukte ermöglicht den Umgang mit der Funktionsstörung im Alltag.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja
nein
nicht geprüft
[X]
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB:
ab
[X]
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB:
ab
[X]
Erkrankungen des Verdauungssystems
GdB: 50
ab 2002"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 ASVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23.01.2015 eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungserfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 10.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass der lapidare Hinweis, dass Inkontinenzprodukte verwendet werden könnten, nicht dazu führe, dass öffentliche Verkehrsmittel benutzbar seien. Die Beschwerdeführerin leide auch unstrittig an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit erhöhter Stuhlfrequenz mit Durchfällen. Die belangte Behörde hätte nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirke. In dem angefochtenen Bescheid werde lediglich auf das Sachverständigengutachten vom 01.12.2014 verwiesen, in welchem lediglich der Hinweis enthalten sei, dass eine hohe Durchfallsfrequenz nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedinge, sowie Inkontinenzprodukte verwendet werden könnten, welche auch zumutbar und ausreichend seien. Im genannten Gutachten fehle jedoch das Aufzeigen der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin im konkreten Fall. Es hätte nach ständiger Rechtsprechung festgestellt werden müssen, wie sich die Art und Schwere des anhaltenden Durchfalles auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirke, dies insbesondere hinsichtlich der Menge und Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit sowie der Schubartigkeit und Kontrollierbarkeit des anhaltenden Durchfalles. Ferner hätte festgestellt werden müssen, inwieweit eine Geruchsbelästigung auftreten könne, welche Inkontinenzprodukte zu verwenden wären und in welchen Zeitabständen diese gewechselt werden müssten. Die Beschwerdeführerin leide an einer hohen Durchfallsfrequenz, welche in keiner Weise kontrollierbar sei, die Durchfälle träten unerwartet und schubartig auf, auch bei der Verwendung von Inkontinenzmaterial bestehe eine Geruchsbelästigung der Umgebung und sei somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 vorgelegt.
Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres innerfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.04.2015 wurde auf Grundlage einer durchgeführten persönlichen Untersuchung wie folgt ausgeführt:
"Anamnese:
Seit 2002 ist ein Morbus Crohn bekannt. Im November 2002 Ileozökalresektion wegen Konglomerattumor. 2011 Strumaoperation, seit Jahren Asthma bronchiale, letzte Befunde: Asthma bronchiale overlap COPD Gold IV.
Befunde bezüglich Morbus Crohn: Abl 13: Arztbrief Ordination Dr. Gerö FA für Chirurgie 18.9.2014: Diarrhoe, Ko vereinbart, sowie vom 21.1.2016: keine Besserung, Kontrolle vereinbart
Keine Krankenhausaufenthalte bezüglich Morbus Crohn
Medikamente:
Aprednislon, Spiolto, Berodual, Montelukast, Colofac, Entocort, Omec, Thyrex
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich möchte den Schlüssel für die öffentlichen WCs.' Sie müsse dringend, dann seien die Wcs entweder zugesperrt oder verdreckt. Wenn es zu spät sei, ginge es in die Hose. Dies sei bisher 2x passiert. Einmal Anfang 2015, sie sei unterwegs zum Arzt gewesen, das eine WC war zu, bis zum nächsten Gasthaus sei es zu spät gewesen. Zum 2. Mal werden keine Angaben gemacht. Seither habe sie immer eine 2. Hose mit. Sie mache alles mit dem Fahrtendienst, da musste sie bisher noch nie stehenbleiben. Enterobene nehme sie wenn es ganz schlecht ginge, eine in der Früh, eine am Abend, darauf wird es besser, aber erst in 2-3 Tagen. Die letzte Darmspiegelung sei 2015 gemacht worden und laut AST unauffällig gewesen.
Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand normal RR: 110/80
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten, keine Einflussstauung
Thorax: rechts Port-a-cath, symmetrisch, SKS, abgeschwächtes VA
Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Narbe bland, BD im TN, keine Druckpunkte keine Resistenzen, Leber und Milz nicht palpabel, DG lebhaft
UE: keine Varikositas, keine Ödeme, peripphere Pulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen, Slipeinlagen werden getragen, keine Inkontinenzhosen
Gang: unauffällig , ohne Hilfsmittel
Status psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Stellungnahme
Ad 1 Diagnosen:
1 Morbus Crohn
2 Asthma bronchiale/overlap COPD
3 Zustand nach Strumaoperation
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein und Aussteigen in die ÖVM und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich. Es besteht eine chronische Darmerkrankung mit häufigen Stuhlfrequenzen, jedoch ist eine derartig relevante Stuhlinkontinenz durch die vorgelegten Befunde nicht belegt, welche nicht mittels zeitgerechter Inkontinenzprodukte ausreichend kompensierbar wäre, und somit auch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM begründet.
Aus den vorliegenden Befunden kann keine Kontraindikation dagegen gesehen werden. Durch entsprechende Hygieneartikel, z.B. Inkontinenzhosen können Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden.
Ad 2 Abl 38-41:
Wie unter ‚Derzeitige Beschwerden' angeführt, läßt sich eine derartig schwere Unkontrollierbarkeit des Stuhlgangs nicht objektivieren. Auch fehlen in den Unterlagen weitere medizinische Untersuchungen, welche eine derartig maßgebliche Schubartigkeit feststellen. Eine Geruchsbelästigung wurde nicht beklagt.
Abl 11-29:
25-29 : Sachverständigengutachten vom 1.12.2014
13-24: Lungenbefunde
Abl 14: Antrag
Abl 13: der oben angeführte Kontrolltermin in der Ordination Dr. Gerö, FA für Chirurgie: therapieresistente Diarrhoe, Kontrolle vereinbart, ein weiteres Procedere wird nicht angeführt, keine Krankenhausaufenthalte bezüglich Morbus Crohn.
Abl 11-12: Lungenbefund
Ad 3
Es ergibt sich keine Änderung vom bisherigen Ergebnis ( Abl 25-29)
Ad 5 (4 wird nicht angeführt)
Dauerzustand"
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2016 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 13.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung erneut vor, sie leide an Morbus Crohn sowie an St.p. Hemikolektemie rechts. Aus diesem Grund komme es bei ihr zu therapieresistenten rezidivierenden Diarrhöen mit stark erhöhten Stuhlfrequenzen. Sie könne aufgrund ihrer Darmschädigung den Stuhl nicht halten und sei deswegen der Stuhlgang für sie unkontrollierbar; es sei keinesfalls möglich, dass diese Stuhlinkontinenz durch Inkontinenzprodukte ausreichend kompensierbar wäre. Sie beantrage die Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an COPD IV und sei dadurch die Vitalkapazität der Lungenfunktion hochgradig eingeschränkt und habe sie eine hochgradig obstruktive Ventilationsstörung. Durch diese Lungenerkrankung und den daraus resultierenden Atembeschwerden sei ihre Gehstrecke massiv eingeschränkt und sei dies von der internistischen Sachverständigen in ihrem Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Befunde wurden mit der Stellungnahme nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H..
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.04.2016, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 01.12.2014 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Die Sachverständige stellt dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin unter
1. Morbus Crohn, 2 Asthma bronchiale/overlap COPD und 3. Zustand nach Strumaoperation leide. Sie führte - objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung - weiters nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein und Aussteigen in die öffentlichen Verkehrsmittel und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Es bestehe eine chronische Darmerkrankung mit häufigen Stuhlfrequenzen, jedoch sei eine derartig relevante Stuhlinkontinenz durch die vorgelegten Befunde nicht belegt, welche nicht mittels zeitgerechter Inkontinenzprodukte ausreichend kompensierbar wäre, und somit auch nicht in einem derartigen Ausmaß vorliege, welches die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel begründe. Die Sachverständige hält darüber hinaus fest, dass aus den vorliegenden Befunden keine Kontraindikation dagegen gesehen werden könne. Durch entsprechende Hygieneartikel, z.B. Inkontinenzhosen könnten Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden. Eine derartig schwere Unkontrollierbarkeit des Stuhlgangs lasse sich nicht objektivieren. Auch würden in den Unterlagen weitere medizinische Untersuchungen fehlen, welche eine derartig maßgebliche Schubartigkeit feststellen würden. Eine Geruchsbelästigung sei nicht beklagt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Krankenhausaufenthalte bezüglich ihrer Erkrankung an Morbus Crohn hinter sich. Die medizinische Sachverständige kommt somit zu dem Ergebnis, dass sich keine Änderung vom bisherigen Ergebnis ergebe.
Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.04.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
...
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Betreffend das Leiden an COPD IV, das - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge - aufgrund der hochgradigen Einschränkung der Vitalkapazität der Lungenfunktion und der bei ihr vorliegenden hochgradig obstruktiven Ventilationsstörung, zu Atembeschwerden führe und die Gehstrecke massiv einschränke, ist auszuführen, dass diesbezügliche Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Fachärztin für Innere Medizin seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurden. Jedoch wurde die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Asthma bronchial/overlap COPD sowohl von der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Fachärztin für Innere Medizin als auch von dem von der belangten Behörde beauftragten Facharzt für Innere Medizin befundet wurde und findet - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme - ihren Niederschlag in den eingeholten Sachverständigengutachten.
Soweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13.05.2016 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtung Chirurgie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wird das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Innere Medizin sachwidrig erfolgt ist.
Schließlich wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es bei ihr zu therapieresistenten rezidivierenden Diarrhöen mit stark erhöhten Stuhlfrequenzen komme. Sie könne aufgrund ihrer Darmschädigung den Stuhl nicht halten und sei deswegen der Stuhlgang für sie unkontrollierbar; es sei keinesfalls möglich, dass diese Stuhlinkontinenz durch Inkontinenzprodukte ausreichend kompensierbar wäre. Aus den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber sogar im Falle einer bestehenden Stuhlinkontinenz, somit selbst bei gänzlichem Unvermögen Stuhl zu halten oder kontrolliert abzugeben, grundsätzlich von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeht und grundsätzlich auch die Verwendung von Inkontinenzprodukten als zumutbare Maßnahme ansieht; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings möglich.
Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage der Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit jedenfalls noch keine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehöhrs wurden, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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