BVwG W216 2012677-1

W216 2012677-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W216 2012677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2012677.1.00

Spruch

W216 2012677-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.08.2014, PassNr. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 vH.

Nunmehr stellte die Beschwerdeführerin am 08.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 13.06.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüfttotalendoprothese beidseits Mittlerer Rahmensatz, da beidseits keine Lockerungszeichen und gute Beweglichkeit. Inkludiert Beinlängendifferenz von 2 cm.

020508

30 vH

02

Abnutzungserscheinungen linkes Kniegelenk, Zustand nach Umstellungsosteotomie Oberer Rahmensatz, da mäßige Beugehemmung.

020518

20 vH

03

Diabetes mellitus II Mittlerer Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie erforderlich.

090201

20 vH

04

Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert

050101

10 vH

05

Restparese N. femoralis links Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da diskrete Schwäche und diskrete seitendifferente Muskulatur feststellbar.

040509

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für

Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen.

Stellungnahme zum Vorgutachten: Leiden 1 (HTEP beidseits) wird um 3 Stufen herabgesetzt, da eine gute Beweglichkeit und keine Lockerungszeichen vorliegen, kein Insuffizienzhinken mehr feststellbar. Leiden 2 des VGA (Femoralisparese) wird um 2 Stufen herabgesetzt, da lediglich eine diskrete Schwäche und muskuläre Seitendifferenz festgestellt werden können. Das Gangbild ist dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Leiden 3 des VGA (Knieleiden links) wird um 1 Stufe herabgesetzt, da mäßige Funktionseinschränkung vorliegt und somit eine Besserung im Vergleich zum VGA vorliegt. Cervikolumbalsyndrom (im VGA 10%) wird nicht mehr eingestuft, da nahezu freie Beweglichkeit ohne sensomotorisches Defizit. Hinzukommen von Leiden 3 und 4, da dokumentiert. Der Gesamt-GdB wird um 5 Stufen herabgesetzt, da eine erhebliche Verbesserung, vor allem hinsichtlich Leiden 1 und 5 festgestellt werden kann.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 22.07.2014 Stellung zu nehmen.

Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2014 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht mehr erfüllt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2014 erhob die Beschwerdeführerin am 26.09.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass aufgrund der beidseitigen Hüfttotalendoprothese eine Funktionseinschränkung geringen Grades vorliege. Das Sozialministerium verkenne dabei, dass weiterhin eine Funktionseinschränkung zumindest mittleren Grades vorliege. Weiters sei die Restparese des N. femoralis links mit lediglich 20% bewertet worden, obwohl bei der Beschwerdeführerin eine Schwäche vorliege, die einem höheren Prozentsatz entsprechen würde. Des Weiteren bestehe eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/ Psychiatrie sowie Orthopädie/ Chirurgie werde beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.

Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwände und vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 12.10.2015, basierend auf der persönlichen

Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt:

Stellungnahme:

Ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüfttotalendoprothese beidseits Mittlerer Rahmensatz, da bei Zustand nach Schaftrevision links und Kopf/Inlaywechsel rechts keine Lockerungszeichen und gute Beweglichkeit.

020508

30 vH

02

Abnutzungserscheinungen linkes Kniegelenk, Zustand nach Umstellungsosteotomie Oberer Rahmensatz, da geringgradige Beugehemmung.

020518

20 vH

03

Diabetes mellitus II Mittlerer Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie erforderlich.

090201

20 vH

04

Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert

050101

10 vH

05

Restparese N. femoralis links Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da keine Schwäche mehr nachweisbar bei geringgradiger seitendifferenter Unterschenkelbemuskelung.

g.Z. 040701

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: Gesamt-GdB 30%

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt.

Ad 3) Eine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abl. 23-26 ist objektivierbar:

Leiden 1 des Vorgutachtens (Hüftleiden) hat sich deutlich gebessert, insbesondere gute Beweglichkeit, keine Lockerungszeichen und kein Insuffizienzhinken mehr, daher Neueinstufung erforderlich, GdB wird um 3 Stufen herabgesetzt. Leiden 2 des VGA (Femoralisparese) wird um 3 Stufen herabgesetzt, da keine Schwäche und geringgradige muskuläre Seitendifferenz festgestellt werden können. Leiden 3 des VGA (Knieleiden links) wird um 1 Stufe herabgesetzt, da geringgradige Beugehemmung vorliegt und somit eine maßgebliche Besserung im Vergleich zum VGA vorliegt. Cervikolumbalsyndrom (im VGA 10%) wird nicht mehr eingestuft, da freie Beweglichkeit ohne sensomotorisches Defizit. Hinzukommen von Leiden 3 und 4 des aktuellen Gutachtens, da dokumentiert. Der Gesamt-GdB wird um 5 Stufen herabgesetzt, da eine erhebliche Verbesserung, vor allem hinsichtlich Leiden 1 und 5 des aktuellen Gutachtens festgestellt werden kann.

Ad 4)

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 51:

Die Hüfttotalendoprothese beidseits wurde in korrekter Höhe nach der EVO eingestuft, es liegt keine mittelgradige Funktionseinschränkung vor, gute Beweglichkeit und kein Hinweis für Prothesenlockerung. Die Bewertung der Restparese des N. femoralis links wird neu vorgenommen, da nunmehr eine seitengleiche Kraftentlastung festgestellt werden kann, daher Neueinstufung erforderlich. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt. Die geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks und die geringgradige Restparese des N. femoralis links erreichen kein Ausmaß, welches eine Erhöhung des Gesamt-GdB begründen könnte.

Stellungnahme zu Befunden Abl. 33-36: Bericht orthopädisches Spital Speising vom 11.11.2013, Kopf/Inlaywechsel rechte Hüfte, unter voller Belastung mobilisiert, komplikationsloser postoperativer Verlauf, Röntgenkontrolle postoperativ unauffällig - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung.

Stellungnahme zu nachgereichten Befunden: Sämtliche Befunde, insbesondere Röntgenbefund und MRT der LWS und Röntgenaufnahmen der Hüftgelenke untermauern die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung, da lediglich beginnende Abnutzungserscheinungen festgestellt werden konnten und kein Hinweis für Lockerung der HTEP beidseits vorliegt.

Ad 5) Leiden 1-4 weichen nicht vom bisherigen Ergebnis ab. Leiden 5, Restparese N. femoralis links, wird um eine Stufe herabgesetzt, da bei seitengleicher Kraftentfaltung eine Neufestsetzung erforderlich wurde.

Der Gesamt-GdB ändert sich dadurch nicht.

Ad 6) Entfällt."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10.12.2015 wendete die Beschwerdeführerin unter Vorlage von weiteren Beweismitteln dagegen ein, bisher unberücksichtigt geblieben sei ein Inpingement-Syndrom an beiden Schultergelenken und dadurch bedingten Funktionseinschränkungen der Schultergelenke sowie Fingergelenksarthrosen durch die die Beschwerdeführerin in ihrer Greiffunktion beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin müsse entsprechende physikalische Behandlungen durchführen. Zum Beweis lege sie die Behandlungskarte des Ambulatorium Amalienbad vor.

Aus dem nunmehr vorgelegten Pflegegeldgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX vom 08.06.2015 ergebe sich sehr wohl, dass die Beschwerdeführerin auf 2 Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Das Gangbild ohne Unterarmstützkrücken sei deutlich rechts hinkend und sehr langsam. Das rechte Bein sei minimal von der Unterlage abhebbar, die grobe Kraft rechts sei schmerzbedingt vermindert. Auch die Beweglichkeit im linken Hüftgelenk sei in der Rotation endlagig einschränkt. Es handle sich um eine schmerzbedingte Einschränkung der Rotation. Dieser klinische Befund widerspreche eindeutig den Angaben im unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten. Dort werde da Gangbild als sicher, raumgreifend und zügig beschrieben.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX werde außerdem ausgeführt, dass freies Stehen sicher möglich sei, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits ohne Anhalten durchführbar seien, der Einbeinstand ohne Anhalten möglich sei und die tiefe Hocke bis zu einem Drittel möglich sei. Das Hüftleiden habe sich "deutlich" gebessert, insbesondere gute Beweglichkeit und kein Insuffizienzhinken würde vorliegen. Dies entspreche keinesfalls dem tatsächlichen klinischen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin.

Da sich zwischen den beiden Gutachten maßgebliche Widersprüche ergäben, müssten diese abgeklärt werden.

Hingewiesen werde auch darauf, dass eine Besserung, die eine Herabsetzung von 80% auf 30% rechtfertigten im Zeitraum von Juni 2015 bis Oktober 2015 realistisch kaum vorstellbar sei.

Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungahme erhobenen Einwände und vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.03.2016 wird Folgendes ausgeführt:

"STELLUNGNAHME:

• Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 53/20-22:

Angegebenes Impingement-Syndrom an beiden Schultergelenken bedingt keine nachweisbaren Funktionseinschränkungen, siehe Gutachten vom 26.05.2014 und 14.10.2015. Insbesondere wurden auch jeweils in der Anamnese in beiden Gutachten keine Schulterbeschwerden angegeben. Ebenso liegt kein Hinweis für Veränderungen in einer bildgebenden Befundung vor.

Hinweise für Fingergelenkes-Arthrosen und Beeinträchtigungen der Greiffunktion können weder anhand vorgenommener Untersuchungen festgestellt werden noch sind sie fachärztlich belegt.

In der Beschwerde, vertreten durch den KOBV, wird in Abl. 53/21 drauf hingewiesen, dass im Pflegegeldgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX vom 8.6.2015, Ärztin für Allgemeinmedizin, festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auf 2 Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Das Gangbild ohne Unterarmstützkrücken sei deutlicher rechts hinkend und sehr langsam, das rechte Bein minimal von der Unterlage abhebbar, die grobe Kraft rechts schmerzbedingt vermindert. Die Beweglichkeit im linken Hüftgelenk sei in der Rotation endlagig eingeschränkt, hingewiesen wird auch darauf, dass eine Besserung, die eine Herabsetzung von 80 % auf 30 % rechtfertigt im Raum von Juni 2015 (Pflegegeldgutachten) bis Oktober 2015 (eigenes Gutachten), realistisch kaum vorstellbar sei.

Dem wird entgegengehalten, dass aus den angeführten Gutachten nicht korrekt zitiert wird: Frau Dr. XXXX beschreibt nicht, dass ein deutlicher rechts hinkendes Gangbild vorliegt, sondern vielmehr, dass sich die Klägerin mit 2 Krücken fortbewegt, und langsam geht, sie kann freistehend sämtliche Lagewechsel langsam durchführen. Die Beine werden aktiv 30° von Unterlage abgehoben.

Die Beschreibung 'deutlich rechts hinkend, das rechte Bein minimal von der Unterlage abhebbar' wird im Gutachten Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.3. 2014, Abl. 53/17 vorgenommen.

Tatsache ist, dass im eigenen Facharztbefund aus dem Jahr 2014 und 2015 ein geringgradig rechts hinkendes Gangbild, sicher und raumgreifend, zügig, festgestellt werden kann, unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken.

Die geringgradige Gangbildbeeinträchtigung wird untermauert durch die objektivierbare annähernd seitengleiche Bemuskelung der unteren Extremitäten.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Abl. 23, nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 31.1.2006, in welchem im psychischen Status eine deutliche Aggravationstendenz festgehalten wird.

Richtig ist außerdem, dass nicht wie im Gutachten Dr. XXXX, Abl. 53/13 angeführt, eine Umstellungsosteotomie im rechten Schienbein stattgefunden hat, sondern - wie auch im Abl. 17,18 dokumentiert, am 8.6.2005 eine Umstellungsosteotomien links durchgeführt wurde. Wie in den eigenen Gutachten aus den Jahren 2014 und 2015 ersichtlich, findet sich im Bereich des linken Kniegelenks eine Narbe und eine geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit - nicht wie im Gutachten Dr. XXXX festgestellt - im Bereich des rechten Kniegelenks.

Die Besserung des Gesamt-GdB von 80 % auf 30 % ergibt sich nicht im Zeitraum Juni bis Oktober 2015. Im Juni 2015 wurde ein Pflegegeldgutachten vorgenommen, keine Einschätzung mit Feststellung des Gesamt-GdB. Die letzte Feststellung des Gesamt-GdB fand am 27.07.2007 statt. In der Zwischenzeit ist es - wie im eigenen ausführlichen fachärztlichen Status dokumentiert - zu einer erheblichen Verbesserung vor allem hinsichtlich Hüftgelenke und Femoralisparese links gekommen, daher war eine Neueinstufung erforderlich.

• Welche Gesundheitsschädigungen werden in welchem Ausmaß durch die nachgereichten Unterlagen dokumentiert (153/11-19)?

Die Behandlungskarte des Amalienbads von November und Dezember 2015 wurde bereits dem Gutachten vom 14.10.2015 vorgelegt, keine neuen Informationen.

Sämtliche einstufungsrelevanten und hinreichend belegten Gesundheitsschädigungen, welche im GA Dr. XXXX angeführt werden, werden einer Einstufung unterzogen, keine neuen Erkenntnisse.

• Bedingen diese Unterlagen eine Änderung/Erweiterung der Beurteilung, wodurch werden diese berücksichtigt oder entkräftet.

Die vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung und Einschätzung herbeizuführen.

Die in der Beschwerde angeführten Einwendungen sind großteils nicht korrekt zitiert, die Diagnosenliste im GA Dr. XXXX ist nicht korrekt, die Behandlungskarte wurde bereits vorgelegt und stellt keinen neuen Befund dar.

In den eigenen Facharztgutachten wird das Ausmaß der Funktionseinschränkungen detailliert beschrieben und in entsprechender Höhe eingestuft. Befunde, welche zu einer Änderung führen, konnten nicht vorgelegt werden.

Einschätzung des Grades der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüfttotalendoprothese beidseits Mittlerer Rahmensatz, da bei Zustand nach Schaftrevision links und Kopf/Inlaywechsel rechts keine Lockerungszeichen und gute Beweglichkeit.

020508

30 vH

02

Abnutzungserscheinungen linkes Kniegelenk, Zustand nach Umstellungsosteotomie Oberer Rahmensatz, da geringgradige Beugehemmung.

020518

20 vH

03

Diabetes mellitus II Mittlerer Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie erforderlich.

090201

20 vH

04

Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert

050101

10 vH

05

Restparese N. femoralis links Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da keine Schwäche mehr nachweisbar bei geringgradiger seitendifferenter Unterschenkelbemuskelung.

g.Z. 040701

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.04.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Grad der Behinderung beträgt nunmehr 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten vom 13.06.2014 sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten vom 12.10.2015 und vom 02.03.2016.

In den unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe festgestellt, dass aufgrund der beidseitigen Hüfttotalendoprothese eine Funktionseinschränkung geringen Grades vorliege. Das Sozialministerium verkenne dabei, dass weiterhin eine Funktionseinschränkung zumindest mittleren Grades vorliege. Dazu äußerte sich die Sachverständige im Gutachten vom 12.10.2015 dahingehend, dass die Hüfttotalendoprothese beidseits in korrekter Höhe nach der EVO eingestuft wurde. Es liegt keine mittelgradige Funktionseinschränkung vor, die Beweglichkeit ist gut und es gibt keinen Hinweis für eine Prothesenlockerung. Auch die vorgelegten Befunde - Bericht orthopädisches Spital Speising vom 11.11.2013, Kopf/Inlaywechsel rechte Hüfte, unter voller Belastung mobilisiert, komplikationsloser postoperativer Verlauf, Röntgenkontrolle postoperativ unauffällig - aber insbesondere der Röntgenbefund und das MRT der Lendenwirbelsäule und Röntgenaufnahmen der Hüftgelenke untermauern die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung, da lediglich beginnende Abnutzungserscheinungen festgestellt werden konnten und kein Hinweis für eine Lockerung der HTEP beidseits vorliegt.

Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerde auch, dass die Restparese des N. femoralis links mit lediglich 20% bewertet worden sei, obwohl bei der Beschwerdeführerin eine Schwäche vorliege, die einem höheren Prozentsatz entsprechen würde. Die Sachverständige kommt - nach Durchführung einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - im Gutachten vom 12.10.2015 allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Restparese des N. femoralis links neu vorgenommen wird und bezüglich dieser Funktionseinschränkung nur mehr ein Grad der Behinderung von 10% vorliegt, da nunmehr eine seitengleiche Kraftentlastung festgestellt werden kann.

In der Stellungnahme vom 10.12.2015 wendete die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln ein, bisher unberücksichtigt geblieben sei ein Inpingement-Syndrom an beiden Schultergelenken und dadurch bedingten Funktionseinschränkungen der Schultergelenke sowie Fingergelenksarthrosen durch die die Beschwerdeführerin in ihrer Greiffunktion beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin müsse entsprechende physikalische Behandlungen durchführen. Diesem Vorbringen hielt die Sachverständige im Gutachten vom 02.03.2016 entgegen, dass das angegebene Impingement-Syndrom an beiden Schultergelenken keine nachweisbaren Funktionseinschränkungen bedingt und verwies auf die Gutachten vom 26.05.2014 und 14.10.2015. Insbesondere wurden auch jeweils in der Anamnese in beiden Gutachten keine Schulterbeschwerden angegeben. Ebenso liegt kein Hinweis für Veränderungen in einer bildgebenden Befundung vor. Hinweise für Fingergelenkes-Arthrosen und Beeinträchtigungen der Greiffunktion können weder anhand vorgenommener Untersuchungen festgestellt werden noch sind sie fachärztlich belegt.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 10.12.2015 weiters ein Pflegegeldgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX vom 08.06.2015 vor und führte aus, dass sich daraus sehr wohl ergebe, dass die Beschwerdeführerin auf 2 Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Das Gangbild ohne Unterarmstützkrücken sei deutlich rechts hinkend und sehr langsam. Das rechte Bein sei minimal von der Unterlage abhebbar, die grobe Kraft rechts sei schmerzbedingt vermindert. Auch die Beweglichkeit im linken Hüftgelenk sei in der Rotation endlagig einschränkt. Es handle sich um eine schmerzbedingte Einschränkung der Rotation. Dieser klinische Befund widerspreche eindeutig den Angaben im unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten. Dort werde das Gangbild als sicher, raumgreifend und zügig beschrieben. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX werde außerdem ausgeführt, dass freies Stehen sicher möglich sei, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits ohne Anhalten durchführbar seien, der Einbeinstand ohne Anhalten möglich sei und die tiefe Hocke bis zu einem Drittel möglich sei. Das Hüftleiden habe sich "deutlich" gebessert, insbesondere gute Beweglichkeit und kein Insuffizienzhinken würde vorliegen. Dies entspreche keinesfalls dem tatsächlichen klinischen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin.

Dem wurde von der Sachverständigen im Gutachten vom 02.03.2016 entgegengehalten, dass aus den angeführten Gutachten nicht korrekt zitiert wird: Frau Dr. XXXX beschreibt nicht, dass ein deutlicher rechts hinkendes Gangbild vorliegt, sondern vielmehr, dass sich die Klägerin mit 2 Krücken fortbewegt und langsam geht, sie kann freistehend sämtliche Lagewechsel langsam durchführen. Die Beine werden aktiv 30° von Unterlage abgehoben. Die Beschreibung "deutlich rechts hinkend, das rechte Bein minimal von der Unterlage abhebbar" wird im Gutachten Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.03.2014, vorgenommen. Die Sachverständige machte auch deutlich, Tatsache sei, dass in ihrem eigenen Facharztbefund aus dem Jahr 2014 und 2015 ein geringgradig rechts hinkendes Gangbild, sicher und raumgreifend, zügig, unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken festgestellt wurde. Die geringgradige Gangbildbeeinträchtigung wird untermauert durch die objektivierbare annähernd seitengleiche Bemuskelung der unteren Extremitäten. Die Sachverständige wies in diesem Zusammenhang auch auf ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 31.01.2006 hin, in welchem im psychischen Status eine deutliche Aggravationstendenz festgehalten wird. Richtig ist außerdem, dass nicht wie im Gutachten Dr. XXXX angeführt, eine Umstellungsosteotomie im rechten Schienbein stattgefunden hat, sondern am 08.06.2005 eine Umstellungsosteotomie links durchgeführt wurde. Wie in den eigenen Gutachten aus den Jahren 2014 und 2015 ersichtlich, findet sich im Bereich des linken Kniegelenks eine Narbe und eine geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit - nicht wie im Gutachten Dr. XXXX festgestellt - im Bereich des rechten Kniegelenks.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme, eine Besserung, die eine Herabsetzung von 80% auf 30% im Zeitraum von Juni 2015 bis Oktober 2015 rechtfertige, sei realistisch kaum vorstellbar, entgegnete die Sachverständige im Gutachten vom 02.03.2016 nachvollziehbar, dass sich die Besserung des Gesamt-GdB von 80 % auf 30 % nicht im Zeitraum Juni bis Oktober 2015 ergibt. Im Juni 2015 wurde ein Pflegegeldgutachten vorgenommen, keine Einschätzung mit Feststellung des Gesamt-GdB. Die letzte Feststellung des Gesamt-GdB fand am 27.07.2007 statt. In der Zwischenzeit ist es - wie in ihrem eigenen ausführlichen fachärztlichen Status dokumentiert - zu einer erheblichen Verbesserung vor allem hinsichtlich Hüftgelenke und Femoralisparese links gekommen, daher war eine Neueinstufung erforderlich.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Die vorgelegten Beweismittel sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten gemäß § 43 Abs. 1 BBG Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen in den Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (§ 45 Abs. 3 BBG)

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (§ 45 Abs. 4 BBG)

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. ausgestellt. Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 08.04.2014, und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 4 und 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Da auf Grund der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.06.2014, 12.10.2015 und 02.03.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behindertenpass einzuziehen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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