BVwG W191 2015104-2

W191 2015104-2Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016

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aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Rechtsberater, Verfahrenshilfe

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BVwG W191 2015104-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2015104.2.00

Spruch

W191 2015104-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zahl 831796802-1764106, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 52 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 06.12.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 06.12.2013 ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 25.10.2013 in Svilengrad, Bulgarien.

1.2. In seiner Erstbefragung am 06.12.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX , sei afghanischer Staatsangehöriger und im August/September 1997 in XXXX , Stadt Faryab, Provinz Faryab, Afghanistan, geboren.

Vor ca. drei Monaten wäre er aus Afghanistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn sein Onkel väterlicherseits einen Monat vor der Ausreise insgesamt drei Mal in der Moschee aufgefordert hätte, sich den Taliban in Pakistan als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen. Der BF hätte dies dann seiner Mutter erzählt, die es dem Vater mitgeteilt hätte. Der Vater hätte daraufhin mit dem Onkel gesprochen und diesem mitgeteilt, dass er damit nicht einverstanden sei. Noch am selben Abend hätte es gegen elf Uhr an der Tür geklopft. Der Vater hätte geöffnet, und da hätte der BF einen Schuss gehört. Er hätte gewusst, dass es um ihn gehe, und wäre zu seiner Tante ein paar Häuser weiter geflüchtet. Diese hätte ihm dann am nächsten Tag mitgeteilt, dass der Vater vom Onkel erschossen worden wäre. Daraufhin wäre der BF sofort nach Herat geflüchtet und hätte anschließend Afghanistan verlassen. Kontakt zu seiner Mutter hätte er nur mehr telefonisch während seines Aufenthaltes im Iran gehabt.

Der BF legte ein auf seinen Namen ausgestelltes afghanisches Personaldokument (Tazkira) vor.

1.3. Da die Behörde offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter hatte, wurde am 18.12.2013 eine ärztliche Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters in einem Röntgeninstitut durchgeführt.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 10.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF an, dass seine Tazkira vor fünf Jahren ausgestellt worden wäre, er wäre damals elf Jahre alt gewesen. Er sei aber damit einverstanden, sich einer sachverständigen Altersschätzung zu unterziehen.

1.5. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF und des Ergebnisses der oben angeführten Röntgenaufnahmen veranlasste das BFA eine sachverständige Altersschätzung durch einen Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren. Nach dem Ergebnis der Röntgenaufnahme der linken Hand am 18.12.2013 sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregion und einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am XXXX wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 19.03.2014 festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei. Das vom BF angegebene Alter sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 02.04.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF zu den Ergebnissen der Altersschätzung an, dass er das Ergebnis nicht glaube. Es bleibe ihm aber nichts anderes übrig, als es zu akzeptieren.

Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge durch das BFA aufgrund der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung auf den 05.03.1995 korrigiert.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.7. Bei einer weiteren Einvernahme am 18.06.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre und neun Jahre lang die Schule besucht hätte. Daneben hätte er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.

Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und sein Bruder wären beim Großvater mütterlicherseits im Dorf XXXX in der Provinz Faryab aufhältig. Dieser würde sich auch um sie kümmern. Das Dorf, aus dem sie ursprünglich stammten, heiße XXXX im Distrikt Pashtun Kot, Provinz Faryab, sie hätten dort ein Haus und Grundstücke besessen. Nunmehr sei dort aber niemand mehr aufhältig. Ende des 5. Monats 1392 (umgerechnet Juli/August 2013) hätte der BF seinen Heimatort verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch der Vater vom Onkel ermordet worden.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Weshalb hat Ihr Onkel Ihren Vater getötet?

AW [Asylwerber]: Mein Onkel hat mir drei Mal gesagt, dass ich mich opfern soll und ich die Taliban unterstützen soll. Ich habe meiner Mutter erzählt, dass mein Onkel mich mehrfach aufgefordert hat, dass ich mich opfern soll. Meine Mutter hat das meinem Vater erzählt, und der ist dann in die Moschee gegangen und hat zu meinen Onkel gesagt, dass er sich schämen soll. Es war elf Uhr am Abend, es hat an der Türe geklopft. Mein Vater ist hingegangen, und dann habe ich Schüsse gehört. Ich bin dann zu meinen Nachbarn geflüchtet und dann zu meiner Tante.

LA: Was passierte mit dem Leichnam des Vaters?

AW: Ich habe die Leiche nicht mehr gesehen.

LA: Warum haben Sie die Leiche Ihres Vaters nicht gesehen?

AW: Ich habe nur die Schüsse gehört und bin dann geflüchtet. Ich habe auch meiner Tante erzählt, was passiert ist. Meine Tante hat erfahren, dass mein Vater getötet wurde.

LA: Von wem hat Ihre Tante erfahren, dass Ihr Vater getötet wurde?

AW: Ich weiß nicht. Mein Bruder oder meine Mutter haben es ihr vielleicht gesagt.

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie Ihr Heimatland?

AW: Mein Leben ist in Gefahr. Mein Onkel hat meinen Vater getötet. Mein Onkel wird mich entführen und vielleicht auch töten. Mein Onkel ist immer bewaffnet. Er hat von mir verlangt, dass ich ihn unterstütze.

LA: Bei was genau sollten Sie Ihren Onkel unterstützen?

AW: Er hat gesagt, dass die Leute hier immer mehr unglaubwürdiger werden. Es ist unsere Pflicht, Jihad (Heiligen Krieg) zu führen. Er sagte, dass ich die Taliban unterstützen soll und dass ich mich als Selbstmordattentäter melden soll.

LA: Weshalb hat gerade Sie Ihr Onkel aufgefordert, Selbstmordattentäter zu werden?

AW: Er gehört zu den Taliban, und er ist immer bewaffnet.

LA: Warum sollte Sie Ihr eigener Onkel auffordern, Selbstmordattentäter zu werden?

AW: Obwohl er mein Onkel ist, sagt er das. Er sagt es zu mehreren Leuten. Ihm ist es nicht wichtig, dass ich sein Neffe bin.

LA: Wie oft wurden Sie von Ihrem Onkel aufgefordert?

AW: 3 Mal.

LA: Weshalb konnten Sie nicht bei Ihrer Tante mütterlicherseits bleiben oder bei Ihrem Opa?

AW: Er hat meinen Vater ermordet. Mein Opa wohnt nur eine Stunde von meinem Dorf entfernt.

LA: Was passierte kurz nachdem Sie den Schuss gehört hatten?

AW: Ich bin über einen Zaun zu den Nachbarn geklettert, und danach bin ich zu meiner Tante gegangen.

LA: Wie lange hielten Sie sich bei Ihrer Tante auf?

AW: Ich bin nur eine Nacht geblieben.

LA: Woher wussten Sie, dass Ihr Vater wegen Ihnen getötet wurde?

AW: Weil ich weiß, dass mein Vater meinen Onkel beschimpft hat.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden in Afghanistan?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie je Probleme mit Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

AW: Nein.

LA: Weshalb ist Ihre Mutter dann zu Ihrem Opa geflüchtet?

AW: Weil meine Mutter auch nicht mehr dort leben konnte. Sie hat keinen mehr gehabt, der auf sie aufpasst.

LA: Was haben Sie zu Ihrem Onkel gesagt, als er Sie aufgefordert hat, Selbstmordattentäter zu werden?

AW: Er hat mir immer nur alles erzählt und erklärt.

LA: Weshalb sollte Sie Ihr Onkel umbringen wollen, wenn er Ihnen immer nur davon erzählt hat?

AW: Ja, aber er wollte, dass ich das mache.

LA: Haben Sie sich Ihre Flucht selbst organisiert?

AW: In Herat gab es einen Mann namens XXXX . Der hat mir einen Schlepper organisiert. Er hat mich in den Iran geschickt. Dort hielt ich mich eine Woche in einem Schlepperquartier auf.

LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?

AW: Dass mein Onkel meinen Vater getötet hat. Entweder, ich muss machen, was mein Onkel sagt, oder er wird mich umbringen.

LA: Was hat Ihre Mutter mit dem Leichnam Ihres Vaters gemacht?

AW: Das habe ich nicht gefragt.

LA: Wo war Ihre Mutter zu dem Zeitpunkt, als Ihr Vater erschossen wurde?

AW: Wir waren alle zu Hause.

LA: Wie alt ist Ihr Bruder?

AW: 14 Jahre alt.

LA: Wo wurde Ihr Vater von der Pistole getroffen?

AW: Ich weiß es nicht. Ich habe nur eine Kalaschnikow gehört. Wir gehen davon aus, dass es mein Onkel war, der meinen Vater erschossen hat. Wir wissen es nicht genau. Entweder es war mein Onkel oder seine Mitglieder.

LA: Sie haben schon einige Male mit Ihrer Mutter telefoniert. Was hat Ihre Mutter bezüglich des Todes Ihres Vaters gesagt?

AW: Ich habe mit ihr telefoniert, und sie hat immer geweint. Ich wollte dann nicht mehr mit ihr drüber reden.

LA: Ist Ihr Vater bestattet worden?

AW: Ich weiß es nicht, aber er wurde begraben.

LA: Warum waren Sie nicht bei dem Begräbnis Ihres eigenen Vaters?

AW: Ich habe nicht mitbekommen, dass mein Vater auf der Stelle tot war. Ich habe erst bei meiner Tante erfahren, dass mein Vater tot ist.

LA: Weshalb haben Sie, nachdem Sie den Schuss gehört haben, nicht nach Ihrem Vater gesehen?

AW: Ich habe nur Schüsse gehört und bin dann gleich weggegangen.

LA: Was genau macht Ihr Onkel bei den Taliban?

AW: Er macht Jihad, und er unterstützt die Taliban.

LA: Seit wann ist Ihr Onkel bei den Taliban?

AW: Weiß ich nicht.

LA: Haben Sie Ihren Onkel bei seiner Tätigkeit schon mal gesehen?

AW: Ich habe ihn schon oft gesehen, dass er mit einer Kalaschnikow herumgeht.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angegebenen Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht - z.B. in ein anderes Gebiet, wie Kabul?

AW: Nein, mein Onkel ist bei den Taliban und hinter ihm steht eine große Bande."

Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der BF an, dass er wisse, wie die Lage dort sei.

1.8. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl 831796802, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens begründete das BFA in der Beweiswürdigung im Wesentlichen damit, dass dieses vage und in mehreren Punkten unstimmig und unplausibel sei.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 01.12.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß:

  • den Bescheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,

  • in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

  • in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan unzulässig sei.

In der Beschwerdebegründung monierte der BF, dass sich die Behörde auf Annahmen gestützt hätte, wie sich der BF bei der Ermordung seines Vaters zu verhalten gehabt hätte. Dies stelle jedoch keine ordentliche Beweisermittlung dar. Weiters versuchte er, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten zu entkräften, und legte Kopien von Visa seiner Mutter und seines Bruders vor, die deren Ausreise in den Iran belegen sollten.

1.10. Das BvWG behob mit Beschluss vom 06.02.2015, Zahl W191 2015104-1/4E, diesen (ersten) Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück, insbesondere mit der Begründung, dass der Sachverhalt betreffend die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht hinreichend ermittelt worden sei.

Es sei neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Das BFA hätte bezüglich seiner Herkunftsregion keine hinreichenden Länderfeststellungen in das Verfahren eingebracht. In den angeführten Länderfeststellungen werde die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Faryab nur in wenigen Zeilen behandelt und nur überblicksweise auf die dortige Situation eingegangen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass diese Provinz zwar als relativ friedlich gelte, es im ersten Quartal des Jahres 2013 aber zu einer Verschärfung gekommen wäre und sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 84 Prozent erhöht hätten.

Feststellungen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und mit der - in den Länderberichten als sich verschlechternd dargestellten - Sicherheitslage in Faryab seien vom BFA nicht ausgeführt worden. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wie das BFA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Faryab zurückkehren und dort leben könnte.

Bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) sei es zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen und seien mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben. Möge auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und widersprüchlich angegeben hat, so sei aber doch festzustellen, dass die vom BFA aufgezeigten Unplausibilitäten für sich alleine nicht hinreichten, seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen.

1.11. Das BFA führte im fortgesetzten Verfahren - nach mehreren Urgenzen des BF um Weiterführung seines Verfahrens und Übermittlung von Belegen zu seiner Integration in Österreich (Sprachkursbestätigungen) - keine nochmalige Einvernahme des BF zur ergänzenden Klärung der Frage, ob er sein Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht habe, durch, sondern übermittelte ihm lediglich mit Schreiben vom 21.10.2015 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG") "aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- u. abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan" - ohne aber im Akt nachvollziehbar darzulegen, um welche Länderfeststellungen es sich dabei gehandelt hätte (etwa durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum) - sowie Fragen "zur aktuellen Situation in Österreich".

1.12. Mit Telefax seines Rechtsberaters vom 29.10.2015 übermittelte der BF erneut Belege zu seiner Integration in Österreich (Sprachkursbestätigungen).

Mit - offenbar unterstützt erstelltem - Mail vom 11.11.2015 nahm der BF zu den Länderberichten Stellung. Seine Familie lebe inzwischen im Iran, auch für sie sei die Lage in Afghanistan nicht mehr erträglich gewesen. Der BF habe nun keine nahe Familie mehr in Afghanistan und wäre es ihm daher nicht mehr möglich, dort [wieder] Fuß zu fassen. Er sei in Österreich gut integriert. Weiters beinhaltete diese Stellungnahme Auszüge aus diversen Berichten zur Lage in Afghanistan (zum Teil in englischer Sprache), ohne diese aber in einen konkreten Bezug zum Vorbringen des BF zu bringen.

1.13. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.12.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2013 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm nunmehr jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21.12.2016 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbingen in diesem - zweiten, gegenständlich angefochtenen - Bescheid des BFA geht völlig am Vorbringen des BF vorbei und lässt annehmen, dass es offenbar irrtümlich aus einem anderen, einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren stammt.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Lebenssituation (da Mutter und Bruder aktuell im Iran lebten, verfüge der BF über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan) nicht ausgeschlossen werden könne.

1.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 04.01.2015, handschriftlich korrigiert auf 2016, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Mangelhaftigkeit" des Verfahrens angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge:

I. den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben und dem BF Asyl gewähren, in eventu

II. den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, sowie

III. eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie

IV. dem BF "aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" einen Verfahrenshelfer beigeben.

In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen Mängel des erstbehördlichen Verfahrens moniert. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien auch in der ergänzten Form unvollständig, die Auseinandersetzung mit der Provinz Faryab sei nicht hinreichend genau, zumal - wie sodann durch Zitierung von Auszügen aus Berichten ausgeführt wurde - die Lage unsicherer geworden sei. Das BFA hätte den BF nicht neuerlich einvernommen und somit dem Auftrag des BVwG einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht entsprochen. Die Beweiswürdigung enthalte aktenwidrige Ausführungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF.

Der BF habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet, dieses sei mit den einschlägigen Länderberichten kompatibel und somit plausibel und sei dem BF daher Asyl zu gewähren, da ihm wegen seiner Weigerung, die Taliban zu unterstützen, eine gegen diese gerichtete politische und religiöse Überzeugung unterstellt werde. Darüberhinaus werde er wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters verfolgt, da dieser den Onkel vor seiner Ermordung beschimpft habe.

Schließlich wurde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers mit Rechtsausführungen begründet.

1.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.01.2016 beim BVwG ein.

1.16. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 18.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich im Beisein seines Rechtsberaters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Usbekisch. Ich spreche darüber hinaus Dari und ein bisschen Deutsch und Türkisch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Anwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ich habe meinen RB ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen, er nimmt an der Verhandlung teil.

[...]

Der BF hat bisher seine Tazkira (Personaldokument) vorgelegt. Weitere Dokumente betreffend seine Identität oder sein Fluchtvorbringen hat er bisher nicht vorgelegt und legt auch heute keine vor.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Usbeke.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

[...]

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich bin neun Jahre in Afghanistan in die Schule gegangen. Ich habe keinen Beruf gelernt.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Mein Vater hat Grundstücke gehabt, er hat als Landwirt gearbeitet, und wir haben davon gelebt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe einmal privat einen Deutschkurs (A1) besucht. Ich habe auch eine Bestätigung.

BF legt sechs Deutschkursbesuchsbestätigungen aus 2015 sowie ein privates Empfehlungsschreiben vor, die in Kopie als Beilage zum Akt genommen werden.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein. Ich habe versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Ich habe mich bei einem türkischen Restaurant vorgestellt, wo man mir gesagt hat, man habe derzeit keine Stelle frei. Ich gehe regelmäßig zum AMS und bemühe mich, einen Deutschkursplatz zu bekommen.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich besuche jeden Tag das Fitnesscenter. Ich besuche drei mal wöchentlich je drei Stunden einen Deutschkurs bei der Volkshochschule.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe Kontakt mit meiner Mutter, sie ist in der Türkei. Meine Mutter und ihre Schwester und mein Bruder sind am 21.01.2016 nach Griechenland gekommen, wo sie um Asyl ansuchen wollten. Am 04.04.2016 wurden sie dann wieder mit dem ersten Schiff in die Türkei zurückgestellt. Mein Bruder hat mich an diesem Tag angerufen und mir erzählt, dass sie sich in der Türkei quasi in einem Gefängnis befinden. Sie dürfen essen gehen, müssen dann aber wieder in ihre Unterkunft zurückkehren. Immer wenn ich jetzt versuche, meinen Bruder unter dieser Telefonnummer zurückzurufen, so funktioniert dies nicht. Ca. zehn Tage später habe ich in einer türkischen Internet-Zeitung das Bild meines Bruders gesehen.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ein Onkel von mir war ein Taleb, und er hat mir immer vom Jihad gesprochen und mir immer gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten solle. Die Ungläubigen haben unser Land besetzt. Ich habe diese Geschichte meiner Mutter erzählt, und meine Mutter hat mit meinem Vater darüber gesprochen. Danach ist mein Vater in die Moschee gegangen, und er hat mit den Leuten dort gesprochen. Er hat ihnen gesagt, dass sein Bruder seinen Sohn für den Jihad rekrutieren solle. Mein Vater hat gesagt, dass er prinzipiell dagegen ist, dass sein Sohn mit den Jihadisten zusammenarbeite. Danach hat es einen heftigen Wortwechsel zwischen meinem Vater und meinem Onkel gegeben. Als mein Vater nachhause kam, hat er meiner Mutter von dem heftigen Wortwechsel mit seinem Bruder berichtet. Ca. um elf Uhr in der Nacht hat jemand an unsere Haustüre geklopft. Mein Vater ist zur Tür gegangen, dann plötzlich haben wir einen Schuss eines Gewehrs gehört. Dann lief ich von zuhause weg und bin über die Hausmauer geflüchtet und zu meiner Tante gegangen. Meine Tante (die Schwester meiner Mutter) hat mich gefragt, warum ich zu ihr gekommen bin. Ich habe meiner Tante erzählt, dass mein Vater beim Abendgebet einen heftigen Wortwechsel mit meinem Onkel gehabt hat, und ich habe weiter erzählt, dass wir einen Schuss gehört haben. Ich bekam dann Angst und bin dann von zuhause weggelaufen. Ich habe aber da schon gewusst, dass mein Onkel bei einer Gruppe von Taliban war. Am nächsten Morgen um fünf Uhr in der Früh hat mich meine Tante aufgeweckt und hat mir gesagt, dass man meinen Vater umgebracht hat. Die Tante hat mir auch gesagt, dass ich unbedingt flüchten solle, um mich zu retten. Sie hat mir 100 Dollar gegeben, und dann ging ich in die Stadt Herat. Dort habe ich in einem Hotel einen Schlepper gefunden, mit ihm habe ich gesprochen, dass er mich in den Iran bringt. Als ich in den Iran kam, habe ich von der Grenze aus meine Familie angerufen und habe ihnen gesagt, dass ich mich im Iran befinde. Der Schlepper hat mir gesagt, dass ich hier auch nicht in Sicherheit bin. Wenn die Polizei mich erwischen sollte, werden sie mich nach Afghanistan zurückstellen. Er fügte weiter hinzu, es wäre in meinem Interesse, wenn ich Geld aus Afghanistan verlangen würde, damit mich der Schlepper weiter in ein Land bringt, in dem ich in Sicherheit bin. Wir hatten auch nicht so viel Geld. Meine Mutter und meine Tante haben irgendwie 4.200 Dollar aufgetrieben und mir in den Iran geschickt. Dieser Schlepper hat mich in die Türkei gebracht und dann weiter nach Österreich.

RI: Was für einen Schuss haben Sie gehört?

BF: Ich kann nicht sagen, ob es ein Schuss von einer Kalaschnikov oder von einer Pistole war. Ich kann auch nicht genau sagen, ob mein Onkel meinen Vater erschossen hat oder seine Leute. Es war Nacht, und nur mein Vater hat die Leute gesehen. Diese Leute hat sonst niemanden von meiner Familie gesehen. Mein Vater hatte mit niemandem eine Feindschaft. Er war Bauer und hat auf dem Feld gearbeitet.

RI: War es ein Schuss oder mehrere Schüsse?

BF: Es war nur ein Schuss. Dann bin ich von dort geflüchtet, ich weiß nicht, was weiter passiert ist.

RI: Mit diesem einzigen Schuss wurde Ihr Vater getötet?

BF: Diesen einen Schuss habe ich persönlich gehört, dann bin ich von dort geflüchtet. Ob es weitere Schüsse gegeben hat, weiß ich nicht.

RI: Ich frage Sie das deshalb, weil Sie vor dem Bundesamt gesagt haben, Sie haben Schüsse gehört.

BF: Ich habe einen Schuss gehört. Es kann auch ein Fehler des Dolmetschers oder ein Missverständnis gewesen sein.

RI: Ist Ihr Vater begraben worden?

BF: Er wurde auf unserem Friedhof begraben.

RI: Woher wissen Sie das?

BF: Dieser Friedhof gehört zu unserem Dorf. Man darf nur dort begraben werden und nicht wo anders.

RI: Aber Sie weichen meiner Frage aus, woher wissen Sie, dass Ihr Vater begraben wurde?

BF: Ich weiß das zu 100 Prozent, dass mein Vater dort begraben wurde, weil wir keine andere Möglichkeit haben.

RI: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater tot ist?

BF: Von meiner Tante.

RI: Was hat sie gesagt?

BF: Meine Tante hat mir am Morgen gesagt, dass mein Vater wegen mir ermordet wurde. Ich kann es nicht ganz genau erzählen, aber ich weiß, dass sie meinen Vater wegen mir umgebracht haben.

RI: Wieso sollte Ihr Onkel glauben, dass Sie für die Taliban kämpfen werden, wenn er Ihren Vater umgebracht hätte?

BF: Mein Vater hat die Absicht meines Onkels in der Moschee öffentlich gemacht. Daraufhin hat mein Onkel bzw. seine Leute meinen Vater getötet.

RI wiederholt die Frage.

BF: Er hat meinen Vater getötet, weil dieser in diesem Wortwechsel öffentlich gemacht hat, dass er ein Taleb und somit kein guter Mensch sei. Die Dorfbewohner sind durchwegs Bauern, und sie verhalten sich eher neutral und helfen weder zu den Taliban noch zur Regierung.

BF wiederholt mehrmals bereits gemachte Angaben.

RI: Was ist Ihr Onkel von Beruf?

BF: Er hat auch Grundstücke, aber er ist "ein verrückter Typ". Er engagiert sich vielerorts, etwa bei religiösen Bewegungen, wo er auch Geld bekommt.

RI: Hat Ihr Onkel auch Kinder?

BF: Ja, er hat zwei Kinder. Seiner Tochter war ca. 14 Jahre alt und sein Sohn ca. sechs oder sieben Jahre alt, als ich dort war.

RB [Rechtsberater]: Wird er seinen Sohn auch in den Jihad schicken?

BF: Ja, ich glaube schon, wenn er größer ist.

RI: Nachdem Ihr Onkel Ihren Vater getötet hat, was werden da die anderen Dorfbewohner dazu sagen, darf er das straflos tun?

BF: Die anderen Dorfbewohner wissen schon von verschiedenen Vorfällen im Dorf, aber sie können nichts machen. Wenn jemand getötet wird, gehen alle Dorfbewohner zum Begräbnis, aber sonst können sie nichts machen.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich jetzt nach Afghansitan zurückgehe, wird mich mein Onkel, um sein eigenes Leben zu schützen, umbringen. Auch wenn ich in andere Provinzen in Afghanistan gehe, werden sie mich dort auch finden.

RI gibt RB die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Fragen zu stellen.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie betreffend die Provinz Faryab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Die Taliban haben in meiner Herkunftsregion in den letzten Monaten an Stärke gewonnen. Meines Wissens sind ca. 2.000 Familien aus dieser Gegend geflohen. Nicht nur heimische Taliban machen sich stark, sondern es gibt auch Einflüsse aus verschiedenen anderen Ländern (Extremisten aus Pakistan, Bangladesh, ect.).

RB: Ich weise daraufhin, dass über die in den vorgelegten Länderfeststellungen dargelegten Verhältnisse hinaus in den letzten drei Jahren in der Provinz Faryab die Präsenz der Taliban zugenommen hat. Unter diesem Gesichtswinkel erscheint das Fluchtvorbringen des BF stimmig.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 06.12.2013 und der Einvernahmen vor dem BFA am 10.02., 02.04. und 18.06.2014, das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.03.2014 zur Altersschätzung, die Bescheide vom 18.11.2014 und 21.12.2015 sowie die Beschwerden vom 01.12.2014 und vom 04.01.2016

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 457 bis 481)

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.05.2016 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegten Dokumente zur Integration des BF:

? Deutschkursbesuchsbestätigungen

? Empfehlungsschreiben

  • Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016)

Der BF hat - mit Ausnahme seiner Tazkira (Personaldokument) - keine Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, er spricht auch Dari und etwas Türkisch und Deutsch.

Das Zulassungsverfahren hat - auch nach dem Ergebnis einer Nachschau im EURODAC - keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

Die Familie des BF (Mutter, deren Schwester und sein 17-jähriger Bruder) hält sich nach den Angaben des BF derzeit in der Türkei auf, wohin sie aus Griechenland rückgestellt worden sind.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Der BF hat sein Vorbringen, dass sein Onkel ihn für den Jihad hätte gewinnen wollen und wegen der Weigerung des Vaters des BF, dem zuzustimmen, diesen getötet habe, und dass nunmehr auch er bei einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen in Lebensgefahr sei, nicht glaubhaft gemacht. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten somit nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016):

Verfassung:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Afghanistans Präsident und CEO:

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

Regierungsbildung:

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

Parlament und Parlamentswahlen:

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

Parteien:

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).

Sicherheitslage:

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

Rebellengruppen:

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive:

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida:

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk:

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

Drogenanbau:

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer:

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).

Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr:

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar):

Die Unsicherheit im Norden und Nordosten hat sich, unter anderem durch die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz durch die Taliban, verstärkt. Ein Zunahme der Vorfälle in dieser Region wurden in den Provinzen Sar-e Pul, Faryab, Jawzjan, Kunduz und Takhar registriert (UN GASC 10.12.2015).

Faryab:

Im Zeitraum 01.01. - 31.08.2015 wurden in der Provinz Faryab 879 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan, in der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor fünf Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 998.147 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015)

Im April 2015 hatte ein Parlamentsmitglied der Provinz Faryab gewarnt, dass die Provinz der Regierungskontrolle entgleite (The Long War Journal 01.09.2015; RFE/RL 15.04.2015). ein Provinzratsmitglied berichtete, dass bis Mitte Juli die gesamte Provinz, inklusive der Hauptstadt, gefährdet war in die Hände der Taliban zu fallen, nachdem sich lokale Milizen zurückzogen (The Long War Journal 01.09.2015). General Dostum, einer der berüchtigtsten ehemaligen Warlords, kehrte in seine Heimatprovinz zurück, um mit den afghanischen Sicherheitskräften gegen die Talibanaufständischen zu kämpfen. Ursprünglich hatte er angegeben, Landstriche von der Kontrolle der Taliban und regierungsfeindlichen Aufständischen befreit zu haben. Aber Anrainer/innen, die nun unter Kontrolle der Aufständischen sind, beschweren sich über eine Reihe von Misshandlungen durch irreguläre Kräfte. Damit werden Befürchtungen genährt, dass die Kommandoübergabe in Kabul an einen Mann, der verdächtigt wird, Kriegsverbrechen erlaubt oder in den 1990er und 2000er Jahren persönlich begangen zu haben, die Regierungsbemühungen beeinträchtigt (RFA/RL 05.09.2015). Die Situation war Anfang August so düster, dass Abdula Rashid Dostum selbst die Uniform anlegte, um seine Anhänger anzuführen und die Taliban in der Provinz zu bekämpfen. Nachdem Dostum die Gruppe in der Provinz als besiegt erklärt hatte, kehrte er nach Kabul zurück. Trotz dieser Offensive von Dostum schreiten die Taliban in Faryab voran. Die Distrikte Almar, Bala Morghab, Ghormach, Pashtun-Kot und Qaisars sind entweder umkämpft oder werden von diesen kontrolliert. Auch die Festnahme des Schattengouverneurs in Faryab durch den NDS wird höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen haben, da die Taliban Erfahrung darin haben, ihre Anführer zu ersetzen, nachdem sie von Sicherheitskräften gefangen oder getötet worden sind. Nicht zuletzt die afghanische Regierung hat mit Gefangenenaustauschen oftmals dazu beigetragen, Taliban-Führungspersonen wieder zu befreien (The Long War Journal 01.09.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.01.2016; Xinhua 03.01.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 21.12.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben einen koordinierten Angriff der Talibanaufständischen auf die Provinzhauptstadt Maimana abgewehrt (Khaama Press 05.10.2015). Nach diesem Angriff hatte die UNAMA (United Nations Assistance Mission for Afghanistan) in Faryab ihre Büros geschlossen. Erst als Beamte die Sicherheit der UN-Mitarbeiter/innen in Faryab und Kunduz wieder garantieren konnten, wurden die UNAMA-Büros im Dezember wiedereröffnet (Pajhwok 15.12.2015).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus der vom BF vorgelegten Tazkira.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Usbekisch sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben sowie auf das Ergebnis der EURODAC-Anfrage. Eine weitere Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Onkel gewollt hätte, dass er in den Jihad gehe, und seinen Vater, der dagegen gewesen sei, deswegen getötet hätte. Nun sei auch er in Lebensgefahr.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist schon dadurch beeinträchtigt, dass eine multifaktorielle medizinische Altersschätzung ergeben hat, dass seine Altersangabe unrichtig war.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte vage und undetaillierte Angaben zu seiner Flucht. Zwar ist zu konzedieren, dass sein Vorbringen nicht - wie vom BFA in seinem ersten Bescheid ausgeführt - unstimmig und unplausibel wäre, zumal seine Schilderungen der Lage in seiner Herkunftsregion nicht widersprechen und lediglich kleinere Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen - die vielleicht wirklich durch die vom BF vermuteten Missverständnisse mit dem Dolmetsch verursacht worden sein könnten - vorlagen (etwa darüber, ob er nun einen oder mehrere Schüsse gehört habe; ob der Schuss von einer Kalaschnikow oder einer Pistole stamme und ähnliches mehr).

Es ist aber doch festzustellen, dass der BF mehrmals ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, angegebene Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben informiert.

Die Angaben des BF blieben jedoch das gesamte Verfahren hindurch vage, unkonkret und überschriftenartig undetailliert. Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens Einzelheiten kaum näher anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben weitgehend unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Auf die vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellten Fragen hat der BF wiederholt ausweichend geantwortet und keine näheren Angaben gemacht. Etwa über das Begräbnis seines Vaters (ob und wann und wo er begraben worden sei) stellte der BF offenbar Vermutungen an, wohingegen für den Fall, dass sich die von ihm erzählte Geschichte wirklich so ereignet haben sollte, anzunehmen wäre, dass er darüber (etwa durch Erzählungen seiner Familie) genauer Bescheid wüsste.

Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend und farblos, dass wenig vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte, wodurch der Eindruck entsteht, dass die vom BF geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der der BF erneut darauf hingewiesen wurde, nicht nur überschriftenartige Angaben zu machen, konnte er diesen Eindruck nicht wirklich korrigieren. Seine Angaben blieben auch nach fast zweieinhalbjährigem Aufenthalt in Österreich völlig unbelegt.

Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu bezüglich seines Fluchtvorbringens zu unterstützen, zumal es weitgehend Rechtsausführungen enthält. Glaubwürdigkeit konnte der BF daher - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde mehrmals aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Der BF beantwortete die an ihn gestellten Fragen regelmäßig recht knapp. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die recht knappen und vagen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war. Diesen Eindruck verstärkt auch seine bislang seriöse und bemühte Lebensführung in Österreich.

Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch seinen Onkel bzw. durch die Taliban hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat auf die weitere Verschlechterung der Sicherheitslage in Faryab hingewiesen, aber diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, zumal diese mit die Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF bildeten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.01.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 13.01.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich auch im ergänzten Verfahren mehrere Mängel aufgefallen sind (so wurde der BF nicht neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen einvernommen, was somit das BVwG nachgeholt hat; wäre im Spruch betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz angezeigt gewesen, dass dieser "in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan" gewährt wird, und enthält die Beweiswürdigung bezüglich der Abweisung von Asyl Textpassagen, die offenbar irrtümlich aus einem anderen, einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren stammen).

Dem BF wurden schriftlich "aktuelle Länderfeststellungen zur asylu. abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan" übermittelt, ohne aber im Akt nachvollziehbar darzulegen, um welche Länderfeststellungen es sich dabei gehandelt hätte (etwa durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum).

Aktuelle Länderfeststellungen wurden dem BF daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da er BF im Rahmen des Verfahrens kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlich angefochtenen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Dazu kommt, dass auch das BVwG ergänzend aktuelle Länderfeststellungen in das Verfahren eingebracht hat und überdies die schon vom BFA eingebrachten Feststellungen mit die Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF bildeten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der weitwendigen Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) sowie die beantragte Zuerkennung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers zu unterstützen, zumal sie weitestgehend Rechtsausführungen enthält, dem BF aber die Gewährung von Asyl versagt wurde, da er sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.

5.2.4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Bei Zutreffen des Vorbringens des BF wäre das Vorliegen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie in Betracht gekommen, da der Onkel des BF einen Ehrenmord (Blutrache) seitens des BF wegen der Ermordung seines Vaters hätte befürchten können.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch seinen Onkel bzw. durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Zu Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):

§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung

des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasst und den BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG begleitet hat, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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