BVwG W156 2119943-1

W156 2119943-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016

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Regest

Dauer, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, Zeitraumbezogenheit

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BVwG W156 2119943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2119943.1.00

Spruch

W156 2119943-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von U XXXX K XXXX G XXXX , vertreten durch Mag. Karlheinz AMANN, RA in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.07.2012, Zl. VA-VR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, vom 09.07.2012, Zeichen: VA - VR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als Lektor beim Dienstgeber FHW XXXX GmbH, 1 XXXX ,

XXXX , in Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet, in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. A AlVG unterliege.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 08.08.2012 Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.

3. Mit Bescheid vom 06.12.2012 des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA 40- XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung für die mitbeteiligte Partei nur am 25.11.2010, 26.11.2010 und 29.11.2010 sowie am 13.01.2011, 14.01.2011 und 17.01.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. A AlVG unterliege.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.12.2012 fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

5. Mit Bescheid vom 23.08.2013 des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, GZ: BMASK- XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. A AlVG unterliege.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0222, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen führt der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt:

" Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat, bei der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen zu sein. Gegenteiliges ist auch der Beschwerde, in der er geltend macht, in seinem "Recht auf richtige Feststellung der Versicherungspflicht sowie in seinem Recht auf richtige Feststellung von Beginn und Ende der Versicherungspflicht" verletzt zu sein, nicht zu entnehmen. Strittig ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof daher (nur) der Beginn und das Ende der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers. Strittig ist weiters deren Umfang, d.h. die Frage, ob es sich um eine durchgehende oder nur tageweise Beschäftigung gehandelt hat.

....

Der Beginn der Pflichtversicherung nach § 10 ASVG richtet sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207). Auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, 2000/08/0180, mwN sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Kommentar § 10 Rz 1).

...

Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39

AVG).

Die Behörde hat Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/22/0243, mwN).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht begründet, warum sie dem Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat. Im Hinblick auf sein - den bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren widersprechendes - Vorbringen wäre eine Einvernahme zu diesen Aspekten, insbesondere wie die Vereinbarung mit der FH tatsächlich gelebt worden ist und welches Ausmaß seine Tätigkeit tatsächlich hatte, wesentlich.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur behaupteten tageweisen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der erstmitbeteiligten Partei, ist auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.

Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2014, 2013/08/0272, mwN).

Unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Grundsätze kann eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung, insbesondere ob es sich um eine auf die Abhaltung von Vorträgen beschränkte Tätigkeit gehandelt hat und wann die Beschäftigung aufgenommen wurde, erst nach Einvernahme des Beschwerdeführers in Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse und nach entsprechenden Feststellungen erfolgen."

8. Am 12.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung sttt, in der folgendes vorgebracht wurde.

"R (an BF): Was war alles Inhalt Ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den Seminaren?

BF: Schwerpunkt war die Durchführung dieser Vorlesung. Die Studenten haben keine Noten bekommen oder Klausuren geschrieben. Ich hatte nur die Aufgabe der Kontrolle der Anwesenheit der Studenten. Vorbereitung war nicht nennenswert, es gab feste Blöcke der FH. Es gab Vorgaben von der FH, die ich erfüllt habe. Ein fester Block war, Testkäufe durchzuführen. Ich habe den Leitfaden der FH an die Studenten verteilt. Die Studenten haben die Testkäufe durchgeführt und ihre Ergebnisse in einer Präsentation zusammengefasst und zu dieser Feedback bekommen. Diese Präsentation fand innerhalb des Blocks, der aus drei Vorlesungen bestanden hat, zur Gänze statt. Für das Thema "Testkäufe" gab es einen Leitfaden/Unterlagen von der FH, der mir jedenfalls vor Auftragserteilung ausgehändigt wurde. Adaptierungen und Ergänzungen an diesen Unterlagen habe ich bis zum Beginn der Vorlesungen aufgrund meiner Erfahrungen in diesem Zeitraum vorgenommen. Beide Vorlesungsblöcke (November 2010, Jänner 2011) hatten dieselben Inhalte mit verschiedenen Studentengruppen.

R: Sind Sie den Studenten nach Ende der Vorlesung zu Fragen zur Verfügung gestanden?

BF: Ja, es wurde aber nicht in Anspruch genommen, war aber theoretisch Teil der Aufgabe.

R: Die Anmeldung der FH Wien ist Ihnen zugekommen?

BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich hatte damals andere Interessen. Es war unmittelbar nach meinem Umzug zurück nach Deutschland. An so ein Schriftstück kann ich mich nicht erinnern.

R: Sie haben im April 2012 an die belangte Behörde einen Bescheidantrag gestellt. Warum erst über ein Jahr später?

BF: Dazu kann ich nichts sagen. Wenn ich mich richtig erinnere, war das der Verlauf des Verfahrens. Zuerst haben wir uns mit dem AMS unterhalten. Der Grund war die Rückforderung des AMS für das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. Mir wäre sonst nicht aufgefallen, dass es zu einem Konflikt kam. Erst durch den Datenabgleich habe ich bemerkt, dass es zu einem Konflikt kam. Ich hatte ja mit dem AMS eine Absprache, wenn ich Geld auf mein Konto bekomme, würde ich es dem AMS melden. Da im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 von der FH noch kein Geld geflossen ist, habe ich keine Probleme mit dem AMS gehabt. Ich habe zwischen durch andere Aufträge angenommen und mich dann aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet, weil ja Geld geflossen ist.

R: Wann wurden die Termine für die Vorlesungen ausgemacht?

BF: Vor dem Vertragsabschluss. Die Termine wurden schon im Semester davor vereinbart, jedenfalls sehr früh.

R: Es war klar, dass wenn Sie zusagen, sämtliche Termine einhalten?

BF: Ich mache das für die FH seit 6 Jahren. Es ist nie ein Termin ausgefallen. Einzelne Termine habe ich nie ausfallen lassen.

R: Die letzte Vorlesung war am 17.01.2011. War nachher noch etwas für Sie zu tun?

BF: Nein, ich habe nur am gleichen Tag die Unterschriftsliste in den Postkasten des Sekretariats eingeworfen.

R: Haben Sie Rechnung gelegt oder wurde Ihnen das Geld angewiesen?

MBPV: Es wurde eine Rechnung gelegt mit Datum vom 26.01.2011 im elektronischen Tool der FH. Die Rechnungslegung wird vom jeweiligen Lektor selbstständig vorgenommen.

BFV: In welchem Umfang musste man den Studenten zur Verfügung stehen?

BF: Das war nicht definiert und für mich eher eine Frage der Berufsehre. Es war nicht kalkuliert, es gab keine Sprechstunden. Es war aber klar, dass wenn die Studenten anrufen, ich bis zum Vertragsende zur Verfügung stehe.

BFV: In welchem Umfang war die Adaptierung der Unterlagen nötig?

BF: Das kann ich nicht so genau sagen. Ich konnte Folien von meinen vorherigen Projekten zusammengestellt, um die Blöcke zu vervollständigen. Ich kann keine genauen Zeitangaben machen. Es war nichts festgelegt, und es gab keine Qualitätsprüfung. Es lag in meiner Verantwortung. Ich kann dazu aber nichts Genaues sagen.

BBH: Wenn Sie weitere Unterlagen zwischen dem 01.09.2010 und dem Beginn der Vorlesungen von der FH erhalten hätten, hätten Sie der Adaptierung der Unterlagen der FH nachkommen müssen?

BF: Mir wurden die Unterlagen sehr früh überreicht. Es gab keine weiteren Nachreichungen. Ich hätte mich dem nicht verweigert. Die Veranstaltung ist dann so abgelaufen, wie besprochen. Es war nicht vorgesehen, weil ich zwischen den Blöcken selbstständig arbeiten konnte, und es meiner Erfahrung überlassen war. Die FH hat keine weiteren Unterlagen vorgelegt, insbesondere weil sie es ja den Praktikern überlassen wollte, wie diese den Ablauf der Vorlesungen gestalten.

MBPV: Sie haben vorher angegeben, dass dies Ihr erster Lehrauftrag war. War Ihnen bewusst, dass ein Lehrauftrag mehr ist als ein Einzelvortrag. Das der Lehrauftrag Einbindung in ein Regelwerk bedeutet, mit zusätzlichen Aufgaben?

BF: Zum damaligen Zeitpunkt war das kein Thema. Zum damaligen Zeitpunkt war es eine Veranstaltung, die in sich abgeschlossen war. Für mich war der Unterschied nicht groß zu einem Seminar. Die Anbindung an ein Modul kam erst später.

MBPV: Es war Ihnen klar, dass Sie einen Vertrag für eine bestimmte Dauer unterschrieben haben? Der Vertragszeitraum fällt ins Auge.

BF: Nein, ich habe gedacht, ich halte einen Vortrag. Aus juristischer Sicht ist das keine Frage. Aus Dozentensicht war klar, ich stehe am 25.11. etc. vor Studenten. Es war mir nicht klar, was mit dieser Formaliter (Anmerkung: Vertragszeitraum) gemeint war.

MBPV: Sie haben am 26.01.2011 erst die Rechnung gelegt. Auch da beginnt die Rechnung mit dem Zeitraum, es ist ersichtlich der Zeitraum 01.09.2010 bis 31.01.2011. Sie hätte ja schon am ersten Tag eine Rechnung legen können. War Ihnen bewusst, dass Sie für ein Semester die Rechnung gelegt haben?

BF: Zum damaligen Zeitpunkt habe ich es als gegeben hingenommen. Es hat sich in der Zwischenzeit alles geändert. Die Abrechnung war ja auch von der FH vorgegeben.

MBPV: Ihnen war auch nicht bewusst, dass Sie in diesem Zeitraum versichert sind? Immer vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 unfall-, kranken-, pensionsversichert.

BF: Das war für mich nicht relevant. Ich hatte nach einer Vollbeschäftigung gesucht. Ich kann von 1 1/2 Stunden pro Woche nicht leben. Es war im Nachhinein ein Problem für mich, es war für mich keine Lösung. Es hat mir nicht geholfen.

MBPV: War Ihnen bewusst, dass Sie ab 01.09.2010 voll versichert waren? Sie haben ja eine Bestätigung darüber erhalten. Sie haben am 31.01.2011 ein Schreiben bekommen, dass Sie abgemeldet wurden.

BF: Die Abmeldung kam Ende Jänner 2011. Ich wohnte damals in Deutschland, war nicht mehr arbeitslos, weil ich schon eine Beschäftigung hatte. Ich hatte die Relevanz nicht erkannt. Es war für mich nur theoretisch.

R: Aus welchem Grund werden die Verträge semesterweise abgeschlossen?

FH: Die Arbeit des Lektors beträgt immer ein Semester. Die Studierenden sind ein ganzes Semester anwesend und müssen auch betreut werden. Dies macht der Lektor.

R: Aus Sicht der FH: Ab wann beginnt für die FH als Dienstgeber die Tätigkeit eines Lektor und was umfasst die Tätigkeit des Lektor?

MBPV: Der Lektor muss die Veranstaltungen planen. Er muss die Veranstaltungen auf den neuesten Stand bringen. Es passiert alles im Vorfeld. Das ist im Vertrag festgehalten. Es nennt sich "didaktische Planung". Dafür muss man einen Termin festlegen. Zur Verfügung stehen bei laufenden Prüfungen, Korrektur der Ergebnisse, Fragen beantworten, die die Studierenden stellen.

R: Es wurden keine Klausuren geschrieben. Die Unterlagen wurden von der FH zur Verfügung gestellt. Ist das üblich?

MBPV: Nein, es ist ein Angebot. Laut Aussage des BF wurden die Unterlagen adaptiert. Der Lektor macht die Adaptierung selbstständig, es ist seine Aufgabe. Er ist ja der Praktiker.

R: Gibt es eine Verpflichtung von Lektoren an Terminen teil zunehmen?

MBPV: Nein, es gibt Angebote zur Teilnahme an Besprechungen etc. Eine Verpflichtung würde im Vertrag drinnen stehen. Dies tut es aber nicht.

R: Üblicherweise ist es so, dass der DG an den Dienstnehmer das Geld überweist. Im gegenständlichen Fall wollte die FH eine Rechnungslegung. Was war der Hintergrund dafür?

MBPV: Es könnten ja Termine ausgefallen sein. Die FH gehen davon aus, dass selbstständige Tätigkeiten darstellen. Der externe Dienstleister legt eine Factura. Sie wird intern abgezeichnet. Nur die Externen legen eine Rechnung. Es wird kontrolliert, ob ordnungsgemäß die Stunden gehalten wurden und danach wird das Gehalt ausbezahlt.

R: Ist dies als ein Teil der Tätigkeit gedacht?

MBPV: Nein, wenn er keine Rechnung legt, dann bekommt er auch kein Geld.

R: Nachdem Sie die letzte Vorlesung im Jänner gehalten haben, haben Sie die Anwesenheitsliste abgegeben. War dann noch Kontakt mit den Studenten dar?

BF: Es war dann kein Kontakt mehr da. Ich habe die Liste abgegeben und dann war es beendet. Ich wäre aber über Internet erreichbar gewesen.

R: Die z.B. Vorlesungsunterlagen können bei der UNI von den Studenten heruntergeladen werden. Ist das bei der FH auch so?

MBPV: Es ist nicht Gang und Gäbe. Man könnte es zu seinem Profil dazulegen. Es bleibt aber dem Lektor überlassen. Es ist nicht Usus bei uns.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit von 01.09.2010 bis 31.01.2011 bei der mitbeteiligten Partei als Lektor tätig.

Über die Tätigkeit wurde am 02.09.2010 eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem BF mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

"Die vertragliche Tätigkeit beginnt am 01.09.2010 und endet am 31.01.2011

Art der Tätigkeit und Honorar:

Die Tätigkeit des Auftragnehmers erfasst alle selbständig und eigenverantwortlich zu erbringenden Leistungen der didaktischen Planung, Vorbereitung, Durchführung, (samt Abnahme von Prüfungen) und Nachbereitung der Lehrveranstaltung mit dem Titel:

Entrepreneurship und Kundenorientierung

Im Ausmaß von 36 LE pro Semester an den FHW XXXX XXXX , Unternehmensführung, Vollzeit.

Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit 75 € brutto pro LE, d. h. in Summe max. 2.700 €.

Als Rahmenbedingung für die Tätigkeit sind die Punkte gemäß Beilage 1 als Vertragsbestandteil vollständig vereinbart."

Die Beilage zur Lektorentätigkeit - D1p beinhaltet auszugsweise:

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers:

Die Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen sind inhaltlich und didaktisch entsprechend dem hohen Anspruch des Fachhochschulstudienganges zu gestalten.

Der Auftragnehmer gibt seine Wunschtermine so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 2 Monate vor Semesterbeginn, dem zuständigen Fachbereichsleiter/Assistenten schriftlich bekannt bzw. stimmt diese mit dem ab. Die vereinbarten Termine sind für beide Seiten bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter ein Strich geändert werden....

Die festgelegten Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine sind zuverlässig und pünktlich einzuhalten.

Der Auftragnehmer gibt bis spätestens 2 Monate vor Semesterbeginn eine Kurzbeschreibung der Lehrveranstaltung gemäß dem im Studiengang aufliegenden ECTS-Formular dem zuständigen Fachbereichsleiter ab bzw. stimmt diese mit ihm ab. Diese Angaben sind für die gesamte Lehrveranstaltung bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter geändert werden. Der Auftragnehmer hat zu diesem Zeitpunkt auch allfällige Unterrichtserfordernisse (Größe, Beamer, Medienkoffer et cetera) beim Fachbereichsleiter/Assistenten bekanntzugeben.

Der Auftragnehmer ist zu laufender inhaltlicher und taktischer Weiterbildung hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeitsbereiche eigenverantwortlich verpflichtet....

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an allfälligen Lektorenbesprechungen (im Normalfall einmal pro Semester) nach Maßgabe der terminlichen Möglichkeiten teilzunehmen.

...

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Anwesenheit der Studierenden unter Verwendung der jeweils vorliegenden Anwesenheitslisten gewissenhaft zu überprüfen und die entsprechend ausgefüllten Anwesenheitslisten gemäß den Regelungen des Studienganges dem Fachbereichsleiter/Assistenten des Studienganges zu übergeben. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, von sich aus dem Studiengang jene Studierenden zu melden, welche die erforderliche Mindestanwesenheit innerhalb der Lehrveranstaltung nicht erbracht haben bzw. nicht mehr erbringen können.

§ 4 Abrechnung und Honorar:

Die Verrechnung des Honorars erfolgt nach Vertragserfüllung aufgrund der tatsächlich gehaltenen Lehreinheiten sowie einer entsprechend zu übermittelnden Honorarnote.

...

Das Honorar wird dem Auftragnehmer mit Semesterende angewiesen, wenn alle vertraglich vereinbarten Unterlagen vollständig und korrekt übergeben wurden und die Honorarnote vorgelegt wurde.

...

Der Beschwerdeführer hielt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Veranstaltungsblöcken zu je drei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2010 und Jänner 2011 für zwei verschiedene Studentengruppen ab. Der Auftrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasste 36 Lerneinheiten, wobei die Vor- und Nachbereitungsarbeiten für die Tätigkeit sich über das ganze Semester erstreckten. Die Termine der Lehrveranstaltungen wurden vor Semesterbeginn vereinbart. Dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer sich verpflichte sah, die vereinbarte Termine zur Gänze wahrzunehmen. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Skripten wurden an den Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei vor Semesterbeginn übermittelt und von diesem entsprechend seines Bedarfes im Zeitraum zwischen Übermittlung und Beginn der Lehrveranstaltungen ergänzt und adaptiert.

Im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer als Bestandteil des Auftrages den Studierenden für Fragen zur Verfügung zu stehen.

Die Honorarnote wurde entsprechend einem von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen Formular am 26.01.2011 ausgestellt und das Honorar an den Beschwerdeführer überwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den vorliegenden Verfahrensakten und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der belangten Behörde hinsichtlich des Versicherungszeitraumes gefolgt, da auch durch die mitbeteiligte Partei bestätigt wurde, dass der Lektorenauftrag eine Arbeitspflicht über das gesamte Semester voraussetzt. Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm bewusst war, dass er den Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen für Fragen zur Verfügung zu stehen hatte.

Mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung konnte er auch nicht glaublich darlegen, dass lediglich die Abhaltung der einzelnen Lehrveranstaltungen ohne jegliche darüberhinausgehende Arbeitsleistung vereinbart worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen

Das ASVG in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 61/2010 lautet auszugsweise:

§ 10 Abs. 1: Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Ende der Pflichtversicherung

§ 11 Abs. 1: Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

471b ASVG idF. BGBl. I. Nr. 189/1955 lautet: Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist im gegenständlichen Fall nicht die Frage der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. A AlVG des Beschwerdeführers, sondern lediglich der zeitliche Umfang der Beschäftigung.

Der VwGH stellte in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10. November 1998, 96/08/0255, klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (Hinweise E 19. Juni 1990, 88/08/0200; E 3. April 2001, 96/08/0202).

In seinem Erkenntnis vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0119, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigungsverhältnissen auf Abruf zu prüfen ist, ob die Arbeitsleistung iS einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht im voraus bestimmt ist, sei es nun ausdrücklich oder aber iS einer schlüssigen Vereinbarung. Primär entscheidend ist die getroffene - ausdrückliche oder schlüssige - Vereinbarung der Leistungspflicht, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung bildet. Liegen die Voraussetzungen der im voraus bestimmten Arbeitsleistung aber nicht vor, so sind die reinen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.

Auch in dem diesen Verfahren zugrundeliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, ZL. 2013/08/0222, weist dieser darauf hin, dass wenn keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vorliegt, oder zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art besteht, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen sei, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2014, 2013/08/0272, mwN).

Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutet dies:

Unbestritten wurden die Termine der Lehrveranstaltungen und die damit einhergehende Verpflichtung zur Abhaltung der Veranstaltungen im Voraus ausdrücklich vereinbart. Mangels Berechtigung zur Ablehnung einzelner Aufträge ist daher von einer durchgehenden Beschäftigung auszugehen, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zu über die Abhaltung der einzelnen Lehrveranstaltungen hinausgehende Tätigkeit verpflichtet hat.

Zum Beginn der Beschäftigungsaufnahme führt der Verwaltungsgerichtshof im gegenständliche Erkenntnis aus, dass der Beginn der Pflichtversicherung nach § 10 ASVG sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme richte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207). Auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses komme es grundsätzlich nicht an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, 2000/08/0180, mwN sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Kommentar § 10 Rz 1).

Das Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, präzisiert, dass die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis auf dem Boden der Eingliederungstheorie stehen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Zeitraum zwischen Übermittlung der Lehrunterlagen, die vor dem vertraglichen Beschäftigungsbeginn lag, und den Lehrveranstaltungen diese Unterlage z.B. mit eigenen Folien ergänzt und adaptiert hat, um seinem jeweiligen Bedarf anzupassen. Sohin hat der Beschwerdeführer seine Beschäftigung jedenfalls mit Vertragsbeginn, dem 01.09.2010, angetreten und ist dies auch der Beginn der Pflichtversicherung.

So wie sich der Beginn der Pflichtversicherung an den Beginn der Beschäftigung knüpft, ist das Ende der Pflichtversicherung an das Ende der Beschäftigung geknüpft. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung unterlag, den Studierenden auch nach Abhaltung der Lehrveranstaltungen für Frage und Informationen zur Verfügung zu stehen und ihm auch bewusst war, dass dies bis Ende der Vertragsdauer zu erfolgen hat.

Auch wenn es nach Angaben des Beschwerdeführers zu keinen Anfrage von Studierenden gekommen sei, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung zur Leistungserbringung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme als Fortbestand der Beschäftigung, wenn auch im Wege eines "Bereitschaftsdienstes" anzusehen, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls eine Dienstleistung darstellt (vgl. VwGH vom 06.03.1963, Zl. 0509/62, unter Hinweis auf E vom 18.5.1955, Zl. 0848/52, VwSlg 3744 A/1955).

Somit kann der belangten Behörde auch hinsichtlich des Endes der Pflichtversicherung mit 31.01.2011 nicht entgegengetreten werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.2 angeführten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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