W131 2122826-2•BVwG W131 2122826-2
W131 2122826-2Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016
Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,<br/>Feststellungsverfahren, formlose Einstellung, Fortsetzungsantrag,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren
W131 2122826-2/42E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die seitens der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX gestellten Gebührenersatzanträge im Zusammenhang mit einem Nachprüfungs- und einem eV - Antrag betreffend eine Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe des Loses 2 "Providerdienstleistungen Data Center Backend -IT- Services" aus dem Vergabeverfahren des Auftraggebers Österreichischer Rundfunk (= ORF) mit dem Los 2 "Providerdienstleistungen Data Center Backend -IT- Services" und dem weiteren hier nicht gegenständlichen Los 1 "Customer Care Services" und danach generell betreffend das Nachprüfungsverfahren beschlossen:
A)
I. Die Anträge der XXXX auf Pauschalgebührenersatz in den Verfahren W131 2122826-1 (iZm der einstweiligen Verfügung zur Absicherung des Nachprüfungsantrags gegen die Zuschlagsentscheidung) und W131 2122826-2 (iZm dem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung) werden abgewiesen.
II. Danach wird das am 10.03.2016 an die Gerichtsabteilung W131 zugewiesene Verfahren gegen die Zuschlagsentscheidung, Verfahrenszahl W131 2122826-2, gemäß § 331 Abs 4 BVergG formlos mit einem verfahrensleitenden Beschluss eingestellt.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A)I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt A)II. ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin stellte am 09.03.2016 nach Amtsstundenende einen Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagssentscheidung und verband damit einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV).
2. Am 14.04.2016 wurde das vom BVwG ursprünglich mit eV erlassene Zuschlagsverbot aufgehoben und teilte danach der ORF unstrittig die Zuschlagserteilung mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach der beim BVwG unbestrittenen Zuschlagserteilung am 14.04.2016 langte bei BVwG innerhalb der Frist gemäß § 331 Abs 4 BVergG kein Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren ein und teilte die die Antragstellerin vor dem BVwG vertretende Rechtsanwältin dem gefertigten Richter am 30.05.2016 mit, dass seitens der Antragstellerin betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren keine Rechtsmittel gegen Entscheidungen des BVwG eingelegt worden wären und zudem auch kein Fortsetzungsantrag im Feststellungsverfahren gestellt worden wäre.
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verfahren W131 2122826-1 und 2122826-2.
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig.
Über den Pauschalgebührenersatz gemäß § 319 BVergG entscheidet dabei gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 der Einzelrichter.
Gemäß § 6 BVwGG iVm dem BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG generell mangels Sonderbesetzungsvorschriften in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A) Zur Abweisung des Gebührenersatzantrags
3.2. Der § 319 BVergG lautet idgF in den hier interessierenden Teilen:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
3.3. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt hat und rücksichtlich der nicht beantragten Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren niemals in einem gegenständlich denkmöglich gewesenen Feststellungsverfahren obsiegen wird, konnte den Anträgen auf Pauschalgebührenersatz betreffend die nach §§ 318, 320 Abs 1 und 328 Abs 1 BVergG entrichteten Gebühren nicht stattgegeben werden, was in Spruchpunkt
A) I. auszusprechen war.
3.4. Wenn der Gesetzgeber in § 28 Abs 1 VwGVG von der "Einstellung" des Verfahrens spricht und der VwGH insoweit von der Pflicht zu Erlassung eines anfechtbaren Beschlusses ausgeht - siehe insoweit VwGH Zl Fr Fr 2014/20/0047, jedoch der gleiche Gesetzgeber nach Erlassung des VwGVG im zuletzt mit BGBl I 2016/7 novellierten BVergG in dessen §§ 328 Abs 4 und 331 Abs 4 - abweichend vom VwGVG - von einer Pflicht zur bloß "formlosen Einstellung" spricht, ist das BVergG insoweit als lex specialis zum VwGVG zu sehen und war daher das Nachprüfungsverfahren gegen die Zuschlagsentscheidung nicht mit einem anfechtbaren "Vollbeschluss" iSv VwGH Zl Fr 2014/20/0047, sondern vom Einzelrichter allein mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen - § 9 Abs 1 BVwGG, zumal dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er aktuell bei einer Einstellung nach Antragszurückziehung gemäß § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 ausdrücklich Einzelrichterzuständigkeit zwecks Verfahrensökonomie anordnet und abweichend davon bei einer besonders normierten, sogar "formlosen" Einstellung gemäß § 292 Abs 1 BVergG eine Senatszuständigkeit - eben zwecks formloser Einstellung - normieren würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A)I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die spruchtragende Rechtslage im Punkte der Abweisung der Gebührenersatzbegehren eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.
Die Unzulässigkeit der Revision gegen den verfahrensleitenden Beschluss gemäß Spruchpunkt A)II. ist in aus § 25 Abs 3 VwGG normiert (, gleichwie insoweit eine VfGH - Beschwerde gemäß § 88a Abs 3 VfGG unzulässig erschiene).
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