W129 2000667-2•BVwG W129 2000667-2
W129 2000667-2Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016
Auswahlentscheidung, Besetzungsvorschlag, entschiedene Sache,<br/>Parteistellung, Professorenberufungsverfahren, Rechtskraft,<br/>Universitätsprofessor, Zurückweisung
W129 2000667-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des ao.Univ.-Prof. Dr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef-M. DANLER, gegen den Bescheid des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 26.11.2015, Zl. 219605/3-15, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 08.06.2015 auf bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" im Jahr 2008 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. 1 Der Beschwerdeführer, außerordentlicher Universtitätsprofessor an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, bewarb sich 2008 um eine an der Universität Innsbruck ausgeschriebene Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" und wurde im Besetzungsvorschlag an dritter Stelle gereiht. Der Rektor nahm mit dem Erstgereihten Berufungsverhandlungen auf und schloss mit diesem einen Arbeitsvertrag ab.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begehrte in weiterer Folge die gerichtliche Feststellung der Mangelhaftigkeit des Professorenberufungsverfahrens (Befangenheit der Berufungskommission). Dieses Klagebegehren wurde vom Erstgericht mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen; das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 21.03.2013, GZ 9 ObA 121/12b, dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge: Auch wenn das Dienstverhältnis letztlich mit Arbeitsvertrag begründet werde, so reiche dies nicht dazu aus, um Rückschlüsse auf die Rechtsnatur des Professorenberufungsverfahrens ziehen zu können. Aufgrund des gesellschaftlichen Bildungs- und Forschungsauftrages im Sinne des § 1 Universitätsgesetzes (UG) 2002 gewährleiste das Berufungsverfahren die Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung. Der Rektor habe von Gesetzes wegen noch vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben, über dessen Beschwerde die Schiedskommission mit Bescheid zu entscheiden habe (§ 98 Abs 9 UG 2002), wogegen wiederum vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und vom Rektor Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne (§ 43 Abs 7 UG 2002). Gegenüber dem im öffentlichen Interesse liegenden Berufungsverfahren stelle der Abschluss des Arbeitsvertrages nur den personalrechtlichen Umsetzungsakt des Auswahlverfahrens dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd § 98 Abs 4 UG 2002 nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden könne. Sie sei damit auch einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.
1.1.3. Unter Verweis auf die genannte Entscheidung stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 04.06.2013 an den Rektor der Universität Innsbruck den Antrag, "bescheidmäßig über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für ‚Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen' abzusprechen und diesen Bescheid dem Antragsteller zuzustellen".
1.1.4. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte der Rektor dem in einem formlosen Schreiben mit, dass das Berufungsverfahren zwar die Zielsetzung verfolgen möge, öffentliche Aufgaben zu verfolgen, das Verfahren sei jedoch nicht mit Bescheid zu erledigen. Die Umsetzung der Auswahlentscheidung erfolge gem. § 98 Abs 11 UG 2002 durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages.
1.1.5. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art 132 B-VG und §§ 26ff VwGG.
1.1.6. Mit Verfügung vom 02.01.2014, Zl. 2013/10/0271-2, trat der VwGH die Beschwerde gem. § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht ab und übermittelte die Beschwerde samt Beilagen am 30.01.2014 (Datum des Einlangens) an das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG stattgegeben (Spruchpunkt I.). Hingegen wurde der Antrag vom 04.06.2013 auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" wird gem. § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)
Dies wurde - zusammengefasst und sinngemäß - wie folgt begründet. Zwar habe der Rektor auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2013 mit einem kurzen Schreiben reagiert. Dieses Schreiben sei jedoch formlos und allgemein gehalten gewesen und könne nach Ansicht des BVwG nicht als Bescheid, sondern nur als allgemeine Mitteilung einer Rechtsansicht gewertet werden. Es habe jedoch jede Partei eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, selbst dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. In diesem Fall habe die Partei ein subjektives Recht darauf, dass über die Zurückweisung bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. VwGH 89/12/0074 v. 17.02.1993, vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 73 Rz 9 mit weiterer Judikatur). Dieses Recht bestehe auch dann, wenn die Parteistellung selbst und die Antragsbefugnis strittig sind, maßgeblich sei alleine, dass der Antragsteller - wie im gegenständlichen Verfahren - behaupte, Partei zu sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 73 Rz 21).
In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 97 Abs 2 UG 2002 und die einschlägige Literatur dargelegt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der überwiegenden Lehre anschließe, wonach das dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages vorausgehende Auswahlverfahren der Berufungskommission und des Rektors wohl kein hoheitliches, jedenfalls kein mit Bescheid zu erledigendes Verfahren darstelle. Da der Beschwerdeführer zwar ein privatrechtliches Interesse an einer nachvollziehbaren Entscheidung der Berufungskommission bzw. des Rektors der Universität Innsbruck geltend gemacht habe, die Berufungskommission bzw. der Rektor der Universität Innsbruck die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Vorschriften jedoch nicht verwaltungsbehördlich wahrzunehmen hätten, ermangle es dem Beschwerdeführer an Parteistellung (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2014), § 8 Rz 4: "[...] Die Parteistellung kann sich daher - wohl auch iS der zuletzt zitierten Jud - in Bezug auf Privatrechte genau genommen erst daraus ergeben, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt. [...]"; vgl. weiters Kucsko-Stadlmayer, in: Mayer, UG 2.02, § 98 Rz III: "Da § 98 UG ein Verfahren zum Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge regelt, haben in diesem Verfahren die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Stellenbewerber keine Parteistellung.").
Somit sei der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, auch wenn im vorgelagerten "Zwischenstreit" (so Hengstschläger-Leeb, AVG (2014), § 8 Rz 23) um die Frage der Parteistellung der Nichtpartei sehr wohl Parteistellung und damit auch eine - vom Rektor der Universität Innsbruck nicht wahrgenommene - Entscheidungspflicht bestanden habe.
Die Zustellung des Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte mit 24.07.2014.
1.1.8. Mit Beschluss vom 19.2.2015, Zl. 1172/2014-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionsvertreter elektronisch übermittelt und am 17.03.2015 elektronisch hinterlegt.
1.1.9. Die direkt beim VwGH mittels ERV am 29.04.2015 eingebrachte Revision wurde am 30.04.2015 an das zuständige BVwG übermittelt, wo die Revision am 04.05.2015 einlangte.
1.1.10. Mit Beschluss des BVwG vom 05.05.2015, Zl. W129 2000667-1/8E, wurde die Revision als verspätet zurückgewiesen. Der Postenlauf der entgegen § 25a Abs 5 VwGG nicht beim BVwG, sondern unmittelbar beim VwGH eingebrachten Revision gehe zu Lasten des Revisionswerbers, somit sei die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
1.1.11. Mit Beschluss des BVwG vom 19.05.2015, Zl. W129 2000667-1/12E, wurde ein eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die vorgebrachte Unkenntnis der Gesetzeslage stelle bei einem beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens dar, insbesondere weil eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdiene (VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0013).
1.1.12. Mit Beschlüssen vom 11.08.2015, Zl. Ra 2015/10/0026 bzw. 2015/10/0071 wurden die erhobenen Revisionen gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2014 bzw. den Beschluss des BVwG vom 19.05.2015 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Ergebnis zutreffend von der Verspätung der Revision ausgegangen.
1.2. Zweiter (gegenständlicher) Verfahrensgang
1.2.1. Mit Antrag vom 08.06.2015 begehrte der Beschwerdeführer Akteneinsicht sowie die bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" im Jahr 2008.
Trotz erkannter Säumnis der Universität Innsbruck (Hinweis auf das BVwG-Erkenntnis vom 21.07.2014, W129 2000667-1/2E) sei bis dato kein Bescheid erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die entsprechende Universitätsakte und Erlassung des Bescheides, da er nur durch einen solchen die Möglichkeit habe, die im gegenständlichen Professorenberufungsverfahren hevorgetretenen schweren Verfahrensmängel aufzugreifen. Der Zivilrechtsweg sei dem Antragsteller mit der Entscheidung 9 ObA 121/12b verschlossen.
Er stelle somit die Anträge über Einsicht in die Universitätsakte des Berufungsverfahrens der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck im Jahr 2008 sowie auf bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" im Jahr 2008 sowie Zustellung des Bescheides zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers.
1.2.2. Mit Bescheid des Rektors der Universität Innsbruck vom 26.11.2015, Zl. 219605/3-15, wurden die Anträge vom 08.06.2015 gem. § 73 iVm § 8 AVG zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 21.07.2015, W129 2000667-1/2E, zwar eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Rektors festgestellt, jedoch nur dahingehend, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer negiere zur Gänze Spruchpunkt II. des Erkenntnisses, wonach das dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages vorausgehende Auswahlverfahren der Berufungskommission und des Rektors wohl kein hoheitliches, jedenfalls kein mit Bescheid zu erledigendes Verfahren darstelle, sodass es dem Beschwerdeführer an Parteistellung ermangle.
Der Bescheid wurde am 03.12.2015 zugestellt.
1.2.3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 07.12.2015 legte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß dar, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.1998, Zl. 1654/97, die Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors bejaht habe. Daran habe sich durch mit dem Universitätsgesetz 2002 erfolgte Entlassung der Universitäten in die Vollrechtsfähigkeit nichts geändert. So sei bereits der programmatischen Bestimmung des § 1 UG 2002 ein klar öffentlich-rechtlicher Auftrag der Universitäten zu entnehmen.
Das Universitätsgesetz sehe verschiedene hoheitliche Handlungsbereiche und behördliche Kompetenzen der Universitätsorgane selbst vor. In der Literatur (Novak, Universitäten zwischen Freiheit und Verantwortung) werde die Ansicht vertreten, dass man von hoheitlichen Erledigungen und Handlungsformen im Wege der Annahme einer Beleihung ausgehen müsse, dies habe auch für universitäres Organhandeln zu gelten. Das Gros der universitären Aufgabenerfüllung sei dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, wobei auch Rechtsschutz und Rechtssicherheitsaspekte dafür ins Treffen zu führen seien.
Auch der OGH habe in 9 ObA 121/12b betont, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages lediglich den personalrechtlichen Umsetzungsakt des Auswahlverfahrens darstelle.
Auch der Verfassungsgerichthof habe in seiner Entscheidung vom 27.09.2012, Zl. B 705/12, zwischen Auswahl- und Ernennungsverfahren differenziert.
Auch habe die ins Treffen geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, GZ W129 2000667-1/2E, nur zwei Gründe angeführt, die den dort eingenommenen Rechtsstandpunkt stützen sollen, nämlich, dass auch in anderen (früher hoheitlichen) Bereichen (etwa Finanzmarktaufsicht, das Arbeitsmarktservice, die Bundesimmobiliengesellschaft, das Umweltbundesamt sowie die Austro Control) die Personalauswahl nunmehr mit den Instrumenten des Privatrechts erfolge, obwohl auch hier eminente öffentliche Interessen an einer hochqualifizierten Besetzung eines Arbeitsplatzes gegeben seien. Zudem sei mit dem "Associate Professor" eine Laufbahnstelle geschaffen worden, welche in vielerlei Hinsicht dem berufenen Professor gleichgestellt sei und dessen Auswahl und Bestellung privatrechtlich erfolge. Diesen Argumenten sei entgegen zu halten: Die Bundesimmobiliengesellschaft sei als GmbH organisiert, ein im Gemeininteresse liegender Auftrag werde tatsächlich nicht erfüllt. Es werde lediglich die Bewirtschaftung und Verwaltung von Liegenschaftsvermögen im Interesse des zumeist öffentlichen Vertragspartners bezweckt. Die Aufgaben des Arbeitsmarktservices würden selbstredend nicht die geringste Ähnlichkeit mit den Aufgaben einer Universität aufweisen. Ähnliches gelte für die Finanzmarktaufsicht. Zudem würden leitende Organe der genannten Institutionen primär geschäftsführende bzw. kaufmännische Aufgaben wahrnehmen, während Universitätsprofessoren für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich seien.
Auch der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf den "Associate Professor" lasse aus Sicht des Beschwerdeführers keinen Rückschluss des Berufungsverfahrens nach §§ 98 und 99 Universitätsgesetz 2002 zu. An einigen Instituten und Fachbereichen werde sogar der Großteil der Lehre und Prüfungstätigkeit von externen Lehrbeauftragten erbracht, die eine weitgehend idente Funktion wie die Professoren erfüllen würden, deren Auswahl und Beschäftigung aber zweifelsfrei in einem privatrechtlichen Gefüge erfolgten. Externe Lehrbeauftragte würden - soweit ersichtlich - an allen europäischen Universitäten beschäftigt, niemand würde auf die Idee kommen, von der Einstufung der Lehrbeauftragten auf jene der Universitätsprofessoren zu schließen.
1.2.4. Mit Vorlageschreiben vom 20.04.2016 legte der Rektor der Universität Innsbruck gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 22.04.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Über den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Besetzung der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" wurde bereits im (oben dargestellten) ersten Verfahrensgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, rechtskräftig abgesprochen (Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages gem. § 17 VwGVG iVm § 8 AVG).
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem Antrag des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" im Jahr 2008 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1
AVG
3.2. Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage nicht wegen wegen res iudicata zurückgewiesen sondern in anderer Weise entschieden, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige (da nicht auf Zurückweisung wegen res iudicata lautende) Erledigung ein Rechtsmittel erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Behörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt.
Nach der Ansicht des VwGH kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde (in der alten Rechtsschutzarchitektur), mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
In diesem Zusammenhang steht schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063, wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 2. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Diese Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den konkreten Beschwerdefall übertragbar, in welchem die belangte Behörde von vornherein keine materielle Entscheidung getroffen hat, sondern den Antrag (mangels Parteistellung des Beschwerdeführers) formell zurückgewiesen hat.
3.3. Der Rektor der Universität Innsbruck hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:
In Bezug auf die Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides hat der VwGH "in einer Reihe von Erk die Auffassung vertreten, dass die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört und das Prinzip der Rechtskraft auch in jenen Verfahren zu beachten ist, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist" (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 15 mwN).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).
Wird in einem neuen Antrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein relevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung. Voraussetzung ist nur die Identität der Sache.
Zwar kommt eine Zurückweisung wegen res iudicata nicht in Betracht, wenn mit dem verfahrensrechtlichen Vorbescheid der Antrag der Partei wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens gem. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, da nur über die Mangelhaftigkeit und nicht auch in der Sache abgesprochen wurde; leidet der neuerliche Antrag in derselben Sache allerdings an den gleichen Mängeln, so ist er gem. § 68 Abs 1 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 42 mwN)
3.4. Im gegenständlichen Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2015 zweifelsfrei denselben Antrag wie bereits mit Schreiben vom 04.06.2013 (erster Verfahrensgang), nämlich (insbesondere) den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Besetzung der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" an der Universität Innsbruck im Jahre 2008, wobei über diesen ersten Antrag vom 04.06.2013 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Im gegenständlichen zweiten Verfahrensgang wird weder im Antrag noch in der Beschwerde eine Änderung der Sach- oder Rechtslage behauptet. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen, welches bereits im ersten Verfahrensgang erstattet wurde. Soweit er in der gegenständlichen Beschwerde moniert, dass sich der Rektor der Universität Innsbruck auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W 129 2000667-1/2E, und die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes stützt, verkennt der Beschwerdeführer die gesamte Rechtsschutzarchitektur des österreichischen Verwaltungsrechtes. Ein neuerlicher Antrag kann nicht geeignet sein, eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, vom Beschwerdeführer jedoch als unrichtige empfundene Lösung einer Rechtsfrage in weiterer Folge nochmals von der Verwaltungsbehörde formell bzw. materiell überprüfen zu lassen (zumal die belangte Behörde an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden ist), nachdem die im ersten Verfahrensgang eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof formell zurückgewiesen werden musste.
Eine - für das Endergebnis irrelevante - Änderung der Rechtslage (mit Wirkung 01.10.2016) hat sich lediglich zu Lasten des Beschwerdeführers und seiner in der Beschwerde vorgenommenen Argumentation ergeben: Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang in Bezug auf die Kategorie des "Associate Professor" iSd Kollektivvertrages der Universitäten kritisiert, übersieht er die jüngste Novellierung des Universitätsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 131/2015 mit Wirkung 01.10.2016, konkret § 143 Abs 37 iVm § 99 Abs 4, 5 und 6), wonach Universitätsangehörige mit erfüllter Qualifizierungsvereinbarung ("Assoziierte Professorinnen und Professoren") iSd § 27 des Kollektivvertrages der Universitäten in die Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aufgenommen werden.
Darüber hinaus haben sich keine die Entscheidung beeinflussenden Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Basis des Vorbringens im Zweitantrag keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, abzuweichen, nämlich dass das dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages eines Universitätsprofessors oder einer Universitätsprofessorin vorausgehende Auswahlverfahren der Berufungskommission und des Rektors jedenfalls kein mit Bescheid zu erledigendes Verfahren darstellt und dass dem Beschwerdeführer somit auch keine Parteistellung zukommt.
3.6. Da der auf bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" im Jahr 2008 lautende Antrag vom 08.06.2015 bereits Gegenstand der das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E) war, steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der genannten Entscheidung entgegen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers war auch der auf Akteneinsicht lautende Antrag zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen (im Rahmen der alten Rechtsschutzarchitektur) ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
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