BVwG W110 2001940-1

W110 2001940-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W110 2001940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2001940.1.00

Spruch

W110 2001940-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2014, Zl. 831651805-1750083, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX Mohamad gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX Mohamad damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.11.2013 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag darauf brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe vor, dass er seine Heimat wegen des schon seit Jahren in Syrien tobenden Krieges verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, in die Armee einrücken und "gegen [s]ein Volk" Krieg führen zu müssen. Viele seiner Verwandte und Freunde seien im Krieg gefallen.

2. Anlässlich seiner Einvernahme am 24.01.2014 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an, als einziges Mitglied seiner Familie Syrien verlassen zu haben, weil er der älteste Sohn sei und studiert habe. Da seine Universität "mitten im Bürgerkriegsgebiet" gelegen sei, habe er nicht ungehindert zur Universität fahren können, ohne "dann gleich zum Militärdienst eingezogen" zu werden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, bereits einen Einberufungsbefehl zu haben, dass er jedoch nicht in der Armee dienen wolle; er habe auch Angst vor den radikalen bewaffneten Islamisten. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis, einen nationalen Führerschein, ein Wehrdienstbuch sowie zwei Studentenausweise und einen Blutspende-Ausweis jeweils im Original vor.

3. Mit Bescheid vom 05.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesamt allgemeine Länderfeststellungen zur Situation in Syrien und stellte die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seine familiäre bzw. verwandtschaftliche Situation fest. Die Fluchtgründe legte das Bundesamt seinen Feststellungen offenkundig zu Grunde: In den Feststellungen wurden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe referiert und anschließend im Rahmen der Beweiswürdigung weiter ausgeführt, dass es "auch für die erkennende Asylbehörde im Hinblick auf die kriegsähnlichen Zustände in Syrien durchaus nachvollziehbar" sei, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in seinem Heimatland nicht ableisten wolle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches nach Sicherheit seine Heimat verlassen habe. Seine Ablehnung, den Militärdienst zu leisten, berge jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - "für sich alleine betrachtet keine Asylrelevanz in sich". In seiner rechtlichen Beurteilung wiederholte das Bundesamt seine zuvor geäußerte Rechtsansicht und betonte, das Fluchtvorbringen habe "keinerlei glaubhafte persönliche, individuelle Gründe, die eine Asylgewährung" rechtfertigen würden, enthalten. Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Bezüglich Spruchpunkt II. vertrat das Bundesamt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer wegen des innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimat und der damit verbundenen realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

5. Beweis wurde erhoben, indem die Akten des Verfahrens eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur allgemeinen Situation in Syrien:

1.1. 1 Allgemeine Lage:

Syrien ist eine Republik unter autoritärer Führung von Präsident Baschar al-Assad. Die Ursachen für den Ausbruch der syrischen Protestbewegung im April 2011 sind im Wesentlichen dieselben, wie in den anderen arabischen Staaten: Misswirtschaft und Armut, notorische Menschenrechtsverletzungen und die Forderung nach politischer Mitsprache (Human Rights Report des US Department of State vom 24.05.2012; Walter POSCH, Zwischen Demokratisierung und Bürgerkrieg, in Taucher/Vogl/Webinger/Wolf-Maier [Hrsg.], Fokus Naher Osten - Aktuelle Entwicklungen und Migration nach Österreich [2013]).

Mittlerweile haben sich die Kämpfe über ganz Syrien ausgebreitet, und es ist nirgendwo sicher für Zivilisten. Der Zugang zur Deckung grundlegender Bedürfnisse, wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung, ist fast "verschwunden" (angefochtener Bescheid S. 11 mit Hinweis auf einen zitierten Bericht des Human Rights Council, Independent International Commission of Inquiry on Syria).

Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen (UK Border Agency - Home Office, Operational Guidance Note Syria, 03.10.2012).

1.1. 2 Wehrdienstverweigerung/Desertion:

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte, seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012). Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt nach Militäroperationen (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.08.2012).

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden, das Land zu verlassen. Außerdem desertieren viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 03.10.2012.).

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte ein früherer syrischer General. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit (Der Standard: Opposition und Deserteure wollen zusammenarbeiten, 13.1.2012). Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein Drittel der neuen Rekruten zum Dienst (Michael Weiss, The Syrian rebel's war of attrition, 30.1.2012).

1. 2 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine gesamte Familie, neben seinen Eltern auch vier Geschwister, leben nach wie vor in Syrien. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer Student. Er verließ seine Heimat, nachdem er einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee erhalten hatte und nicht einrücken wollte. Im Falle seiner Rückkehr, die nur über Flughäfen, die von der Regierung kontrolliert werden, möglich ist, müsste der Beschwerdeführer seinen Dienst in der syrischen Armee antreten oder würde für die Weigerung, diesen anzutreten, zumindest mit einer erheblichen Gefängnisstrafe bestraft werden. Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung und in Kampfeinsätzen eingesetzt, wobei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist. Bei einer Weigerung droht dem sich weigernden Soldaten entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe, wobei diesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens bisher schuldig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, sodass sie den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig qualifiziert wurden.

Was das Fluchtvorbringen anbelangt, folgte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls den individuellen Feststellungen der belangten Behörde, die der Sache nach die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtete. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ergeben in Verbindung mit seinen Angaben ein stimmiges Bild. Nach Prüfung des Verwaltungsaktes ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, der an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (und damit auch an der Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde) zweifeln ließe.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

1. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt wird - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. 2011 Nr. L 337/9 verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

3. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet:

Im Falle seiner Rückkehr läuft der Beschwerdeführer Gefahr, infolge des Einberufungsbefehls in die syrische Armee einrücken zu müssen. Zum einen müsste der Beschwerdeführer befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe drohe. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken, gemäß den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden, die erkennen lassen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee (wieder) anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird (vgl. idS auch BVwG 13.05.2016, W146 2117648-1). Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Angesichts der dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter oder Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.

Eine "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil auch nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren erhoben wurde und - bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung - immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit (in den maßgeblichen Belangen) aufweist. Auch die Beweiswürdigung war nicht zu beanstanden (vgl. dazu VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

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