BVwG I403 2112871-1

I403 2112871-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG I403 2112871-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2112871.1.00

Spruch

I403 2112871-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX , mit Bescheid vom 16.07.2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

II. Es wird festgestellt, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 05.11.2014 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er legte verschiedene Befunde bei, aus welchen insbesondere ein Diskusprolaps zu entnehmen ist. Die belangte Behörde gab in der Folge bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Begutachtung in Auftrag.

Mit diesem Gutachten vom 18.12.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionsstörung der Wirbelsäule mittleren Grades (Positionsnummer 02.01.02) und einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert leide. Es würde bei ihm eine morphologisch nachweisbare Schädigung der Wirbelsäule mit deutlicher Funktionseinschränkung vorliegen. Er leide unter einer Beeinträchtigung durch die Schwäche und Schmerzen beim Gehen, eine relative Operationsindikation sei gegeben sowie ein andauernder Therapiebedarf mit Medikamenten. Eine Verbesserung nach operativer Therapie sei zu hoffen, daher werde eine Nachuntersuchung in drei Jahren empfohlen.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Mit einer Stellungnahme vom 02.04.2015 machte er geltend, dass er an Platzangst leide. Es wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt vom 01.04.2015, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer Angststörung leide und ihm Seropram empfohlen werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er bei der Untersuchung Schmerzmittel genommen habe und dies dem Arzt auch mitgeteilt habe. Er habe beim Gehen oder Stehen starke Schmerzen und er verspüre ein Kribbeln bzw. eine Taubheit. Es bestehe auch ein erhöhter Harndrang. Es wurde auch ein Befundbericht aus der Universitätsklinik für Innere Medizin aus dem Jahr 2010 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 nach einem stationären Aufenthalt von einem Tag auf eigenen Wunsch entlassen wurde, nachdem bei ihm eine atypische Angina pectoris, aterielle Hypertonie und Adipositas festgestellt worden waren.

Der Sachverständige, der das Vorgutachten vom 18.12.2014 erstellt hatte, wurde um entsprechende Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde gebeten. Mit Stellungnahme vom 30.04.2015 erklärte dieser, dass die angeführten Leiden, welche den neu vorgelegten Befunden zu entnehmen seien, nicht den notwendigen Grad der Behinderung erfüllen würden. Dies wurde wiederum dem Beschwerdeführer übermittelt. Dieser erschien am 21.05.2015 bei der belangten Behörde und erklärte, mit dem Befund nicht einverstanden zu sein, da die vorgebrachte Angststörung noch immer nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich wurde von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice festgestellt, dass im vorgelegten fachärztlichen Befund nur von einem Verdacht auf Angststörung die Rede sei, was als Leiden nicht klar eingeschätzt werden könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert aktuelle fachärztliche Befunde vorzulegen, er erklärte allerdings am 15.07.2015, dass er um Erteilung des Bescheides bitte, da er keine entsprechenden Befunde vorlegen könne.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz nicht erfülle.

Am 13.08.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Schreiben ein, das mit Beschwerde überschrieben war und in dem um eine neue Untersuchung gebeten wurde, weil sich der Beschwerdeführer ein Gutachten selbst nicht leisten könne.

Am 19.08.2015 wurde gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Folge wurde eine Amtssachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie aufgefordert, ein Gutachten zu erstellen.

Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.12.2015 kam die Amtssachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer neben der Funktionsstörung der Wirbelsäule mittleren Grades, welche mit 40 von Hundert zu bewerten sei, eine generalisierte Angst- und Panikstörung vorliege, welche unter 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert zu bewerten sei. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde angeführt:

"Angststörungen sind neurotische Störungen, die im Alter an Intensität und Häufigkeit zunehmen. Eine solche liegt beim Betroffenen schon längere Zeit vor und wurde möglicherweise als atypische Koronarerkrankung fehlinterpretiert. So sind aus psychiatrischer Sicht ambulante kardiologische Interventionen 2003 höchstwahrscheinlich schon im Rahmen von Panikattacken zu sehen. Es besteht ein erhebliches Vermeidungsverhalten (Wartezimmer von Ärzten, enge Räume, große Höhen, Dunkelheit, ...), die auch die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln betrifft. Die Angststörung ist nunmehr noch zu kurz behandelt und beeinflusst auch das somatische Leiden, dass sich der Beschwerdeführer vor einer eventuellen Operation extrem fürchtet, aber auch Angst hat, invalid zu werden. Somit verstärken sich beide Leiden wechselseitig negativ, was zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent führt." Im Vorgutachten sei die psychiatrische Symptomatik nicht gewürdigt worden. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren werde empfohlen. Es wurde weiters festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliege, einerseits aufgrund der Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Schwäche des Beines, andererseits aufgrund der psychischen Funktionsbeeinträchtigung. Dieses Gutachten wurde im Wege des Parteiengehörs einerseits der belangten Behörde, andererseits dem Beschwerdeführer vorgelegt. Letzterer verzichtete auf die Möglichkeit zu einer Stellungnahme, die belangte Behörde erklärte, sich dem Gutachten vollinhaltlich anschließen zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionsstörung der Wirbelsäule mittleren Grades Morphologisch nachweisbare Schädigung der WS mit deutlicher Funktionseinschränkung, relative OP-Indikation, andauernder Therapiebedarf mit Medikamenten, kurze Wegstrecke bei Claudicatiosymptomatik

02.01. 02

40

2

Generalisierte Angst- und Panikstörung Depressive Symptome und Schlafstörung liegen vor, weiters zeigen sich Panikattacken, die als Herzattacken interpretiert wurden, es besteht ein erhebliches Vermeidungsverhalten

03.05. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.

H.

1.2. Beide Leiden beeinflussen sich wechselseitig negativ, so dass das führende Leiden um eine Stufe erhöht wird. Es liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH vor. Es handelt sich um keinen Dauerzustand, da durch entsprechende Therapien eine Besserung eintreten kann.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem Wirbelsäulenleiden leidet; dieses wurde sowohl im Vorgutachten als auch im Gutachten, welches im Beschwerdeverfahren erstattet wurde, mit einem Grad der Behinderung von 40 vH bewertet. Keine der Verfahrensparteien äußerte Zweifel an der Zuordnung zu diesem Grad der Behinderung bzw. zu Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung.

Während sich das Vorgutachten, welches von einem Facharzt für Orthopädie erstellt worden war, aber auf dieses Leiden beschränkte, wurde im vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten, welches von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstattet wurde, auch auf die Angst- und Panikstörung des Beschwerdeführers eingegangen. In Übereinstimmung mit den vorgelegten Befunden kommt die Amtssachverständige zum Ergebnis, dass diese Angststörung seit längerem vorliege und bisher eventuell falsch diagnostiziert worden sei.

Die entsprechende Positionsnummer lautet folgendermaßen:

03.05. 01

Störungen leichten Grades

10 - 40 %

10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 - 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration

Im

gegenständlichen Fall wurde ein Rahmensatz von 30% angenommen. Diese Feststellung blieb sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde unbestritten. Ebenso wurde der Feststellung der Amtssachverständigen nicht entgegengetreten, dass die Angsstörung erst seit kurzem behandelt werde und auch das somatische Leiden beeinflusse, da der Beschwerdeführer extreme Angst vor einer Operation entwickelt habe, so dass von einer negativen Beeinflussung des führenden Leidens auszugehen und dieses um eine Stufe zu erhöhen sei.

Diese Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung erscheint aus Sicht des erkennenden Senats schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurde von einer Fachärztin für Psychiatrie erstattet, welche überzeugend darauf hinwies, dass beim erstinstanzlichen Vorgutachten die psychische Komponente unberücksichtigt geblieben war.

Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Sachverständigen ebenfalls bejaht, da im Zusammenspiel beider Leiden dies dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Auch dieser Feststellung wurde von keiner Partei entgegengetreten und kann sich auch der erkennende Senat dem anschließen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerde stattgegeben wird.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 16.07.2015, in dem der Grad der Behinderung mit 40vH festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten kam dieser Anforderung nach und wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50vH. Der Beschwerdeführer bzw. die belangte Behörde brachten nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die auch in Einklang mit den vorgelegten Befunden stehen, in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

(...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Im Rahmen des Sachverständigengutachtens wurde nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.12.2015 von der beauftragten Amtssachverständigen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Diese Feststellung blieb im Beschwerdeverfahren unwidersprochen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung liegen daher vor.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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