I403 2109615-1•BVwG I403 2109615-1
I403 2109615-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2109615-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Michaela HABITZL, Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 21.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit einem am 25.11.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten Formularausdruck die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 wurde vom beauftragten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu dessen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie folgt festgestellt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronischer Nackenschmerz rechts bei Bandscheibenvorfall C4/5 ohne radikuläre Symptomatik
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB beträgt 30 % auf Grund der chron. Nackenschmerzen ohne radikuiäre Symptomatik. Die Beschwerden der Schulter links werden nicht berücksichtigt, da keine Bewegungseinschränkung vorliegt und auch kein Dauerzustand zu erwarten ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
Nachuntersuchung Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
X liegt vor
liegt nicht vor"
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 12.02.2015 zum Parteiengehör und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
4. In seiner Stellungnahme vom 24.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er an Bewegungseinschränkungen leide und aufgrund der zunehmenden Schmerzen erneut eine Infiltration geplant sei. Zudem leide der Beschwerdeführer an VSM-Insuffizienz 4. Grades und Seitenastvarikosen an beiden Beinen, welche bislang noch nicht berücksichtig worden wären. Außerdem leide der Beschwerdeführer an einer Nasenscheidenwandverkrümmung, die zu einer Atembehinderung führe.
5. In einer von der belangten Behörde beauftragten Stellungnahme vom 31.03.2015 führte ein Arzt für Allgemeinmedizin - nach Vorlage der entsprechenden Befunde durch den Beschwerdeführer - aus, dass die Nasenscheidewandverkürzung, welche in ihrer Auswirkung mit Nasenspray behandelt werde, einen Grad der Behinderung von höchstens 10 % erreiche und den Gesamtgrad der Behinderung nicht beeinflusse. Allerdings würde der Gesamtgrad der Behinderung von bisher 30 % durch das noch nicht berücksichtigte Krampfaderleiden an beiden Beinen erhöht werden. In seiner Stellungnahme ersuchte der Arzt für Allgemeinmedizin um Neubegutachtung des Halswirbelsäulenleidens und der in der Stellungnahme vom 24.02.2015 neu beantragten Leiden.
6. In dem zweiten von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2015 wurde vom beauftragten Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu dessen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie folgt festgestellt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Negative wechselseitige Beeinflussung der unabhängigen Leiden 1 und 3 mit Potentierung der Einschränkung der funktionellen Gesamtkapazität um 1 Stufe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Fersensporn links
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:.
Mehrere neue Diagnosen sind in die Zusammenstellung aufgenommen und die Einschränkungen den entsprechenden Rahmensatzwerten zugeordnet.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung;
Die funktionellen Einschränkungen des Wirbelsäulenleidens verstärken sich durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um eine Stufe.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung Prüfung der Auswirkungen der festgesteilten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Gehleistung uneingeschränkt, freier Einbeinstand und Zehenspitzengang beidseits sowie gute und kräftige Funktion beider Hände und Arme. Niveauunterschiede sind überwindbar und das Festhalten und Bewegen im öffentlichen Verkehrsmittel erscheint möglich.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt auf das medizinische Gutachten führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
8. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. M. H. des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines chronisch degenerativen Halswirbelsäulensyndroms einer andauernden Therapie bedürfe, weshalb er mehrmals jährlich Physio- und Stoßwellentherapien absolviere. In Zusammenhang mit dieser Funktionsbeeinträchtigung hätte ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen. Zudem erhalte er regelmäßig Infiltrationen, sowohl in die linke Schulter als auch in den Trapezmuskeln. Zwischen der vorliegenden Halswirbelsäulenproblematik, dem Impingementsyndrom der linken Schulter sowie dem Krampfadernleiden in beiden Beinen liege eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vor, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % resultiere.
9. Am 30.06.2015 wurden über das Sozialministeriumservice vom Beschwerdeführer neu vorgelegte ärztliche Befunde dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Das Sozialministeriumservice führte im beiliegenden Schreiben aus, dass die Behandlungen bzw. Diagnosen vor die Untersuchung durch den Sachverständigen am 03.05.2015 zu datieren seien und daher bereits berücksichtigt worden seien. Weiters wurde am 27.07.2015 ein beim Sozialministeriumservice eingelangter orthopädischer Befund zu einem Fersensporn von der Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeschickt.
10. Am 11.11.2015 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung "physiotherapeutische Rückmeldungen vom 08.11.2015 sowie 11.09.2015" vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht legte die vorgelegten Befunde dem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vor, welcher das Sachverständigengutachten vom 03.05.2015 erstattet hatte, und ersuchte um Gutachtensergänzung und insbesondere Beantwortung der Frage, ob sich durch die vorgelegten Befunde und Behandlungsberichte einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde.
12. Mit Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.12.2015 wurde festgestellt, dass sich aus den neu vorgelegten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung ergeben würde. Diese Stellungnahme wurde dem Sozialministeriumservice sowie dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Es langten in der Folge keine Stellungnahmen ein.
13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache per 25.04.2016 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 abgewiesen.
1.2. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) wurde festgestellt. Diese Behinderung stellt eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung dar.
Die Feststellungen zur Antragsstellung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Antragsabweisung durch die belangte Behörde aus dem Verwaltungsakt.
2.1. Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf eine Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, datiert mit 30.10.2014, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) sowie des von der belangten Behörde eingeholten zweiten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 03.05.2015, mit dem beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % (vierzig Prozent) festgestellt wurde.
2.2. Der erkennende Senat stellt zunächst fest, dass die beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig sind. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden und entsprechen, unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. In weiterer Folge ist die Frage zu klären, welchem Sachverständigengutachten zu folgen ist, nachdem sie zu unterschiedlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung kommen.
2.3. Beide Gutachten sind in Bezug auf das Halswirbelsäulenleiden (lfd. Nr. 1) ausführlich begründet und schlüssig und kommen mit einem Grad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) zum selben Ergebnis. Letztlich ist nach Meinung des erkennenden Senates dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2015 der Vorrang zu geben. Dieses nimmt auf das Vorgutachten Bezug und werden zudem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden der beidseitigen Vena saphena magna Insuffizienz und Seitenastvarikositas sowie die Nasenscheidewandverkrümmung und zusätzlich auch noch ein Impingementsyndrom Schulter links berücksichtigt. Des Weiteren berücksichtigt das Sachverständigengutachten vom 03.05.0215 - wie bereits der Arzt für Allgemeinmedizin in seiner Stellungnahme vom 31.03.2015 ausführt - die negative wechselseitige Beeinflussung der unabhängigen Leiden lfd Nr. 1 (Halswirbelsäulenleiden) und lfd. Nr. 3 (Venenleiden) was zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe - sohin 40 % (vierzig Prozent) - führt. Zudem kommt ihm im Gegensatz zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 in zeitlicher Hinsicht gesehen aufgrund Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde sowie der zeitnäheren persönlicheren Untersuchung des Beschwerdeführers eine höhere Aktualität zu.
2.4. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten dauerhaften Schmerzmittel- und laufenden Therapiebedarfes in Form von mehrmals jährlich zu absolvierenden Physio- und Stoßwellentherapien ist anzumerken, dass diese bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2015 berücksichtigt wurden.
2.5. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.06.2015, vom 30.06.2015 und vom 27.07.2015 übermittelten Arztbriefe, Honorarnoten, Überweisungsscheine und Therapiebestätigungen werden in der Beschwerde keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt, die eine Änderung des Leidenszustandes glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.12.2015. Dieser führt hinsichtlich des chronisch generativen Halswirbelsäulensyndroms aus, dass die Einschätzung unter 02.01.02 (und damit mit 30vH) auf einem dauerhaften Schmerzmittelbedarf mit maßgeblichen beruflichen Einschränkungen, passendem morphologischen Korrelat und fallweisen pseudoradikulär sensiblen Funktionsstörungen beruhe. Damit sei die medikamentöse sowie die physikalische Behandlungsnotwendigkeit berücksichtigt; die neu vorgelegten Befundberichte würden für eine chronische Halswirbelsäulenstörung sprechen, aber auch für eine phasenweise Beschwerdeverbesserung. Im Gutachten sei ein andauernder Schmerzmittelbedarf berücksichtigt, der laut vorgelegtem Befund vom 08.07.2015 dagegen nur als "rezidivierend" bezeichnet werde. Zur Funktionseinschränkung der Schulter werde in den neu vorgelegten Befundberichten mehrfach von einer "freien Beweglichkeit" gesprochen, so dass eine höhere Bewertung auszuschließen sei. Der anamnestisch erfragte, jedoch zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vordokumentierte Fersensporn links führe zu keiner Funktionseinbuße. Selbst wenn man versuche eine analoge Anwendung (Positionsnummer 02.05.40, 02.05.35) heranzuziehen, würde sich daraus kein den Grad der Behinderung von 10vH überschreitender Grad ergeben, so dass auch keine Erhöhung des Gesamtgrades gegeben sei. Zusammengefasst kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung seines im Gutachten vom 03.05.2015 festgestellten Gesamtgrades der Behinderung notwendig machen würden.
2.6. Aus Sicht des erkennenden Senats ist diese Einschätzung des Sachverständigen als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Der Einschätzung des Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht mehr entgegengetreten. Zudem sind weder an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden.
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 21.05.2015, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen Anforderungen ist das im Verfahren eingeholte Gutachten nachgekommen. Das vom Sozialministeriumservice im gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten vom Mai 2015 wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 vH. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die neu vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen geprüft und kam dieser zum nachvollziehbaren - und vom Beschwerdeführer schlussendlich auch unwidersprochen gebliebenen - Schluss, dass sich daraus keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes entnehmen ließe, die die Annahme eines höheren Grades der Behinderung rechtfertigte.
Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung in freier Beweiswürdigung dem Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies nicht als unschlüssig beanstandet werden. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend rechtliches Gehör eingeräumt und ist er in seiner Beschwerde den Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (ein Grad der Behinderung von 50% wurde nicht erreicht), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.