BVwG G303 2004950-1

G303 2004950-1Tribunal Administrativo Federal31 de mai. de 2016

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Beitragsnachverrechnung, Bindungswirkung, Dienstverhältnis,<br/>Lohnsteuerpflicht, Pflichtversicherung

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BVwG G303 2004950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2004950.1.00

Spruch

G303 2004950-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.05.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK/belangte Behörde) mit Bescheid vom 02.05.2013, GZ: XXXX, fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: Frau D), VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.06.2009 bis 31.10.2009, 01.01.2010 bis 23.10.2010 und 01.01.2011 bis 15.05.2011, und XXXX (im Folgenden: Herr S), VSNR: XXXX, im Zeitraum 26.01.2011 bis 31.10.2011, aufgrund ihrer Tätigkeit für Frau XXXX, XXXX (im Folgenden: BF), gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden.

Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 01.10.2012 sowie in den Prüfberichten vom 02.10.2012 und 01.05.2013 zu Dienstgeberkontonummer 8508626 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach dem jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 12.660,98 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 01.10.2012 und die dazugehörigen Prüfberichte vom 02.10.2012 und 01.05.2013 würden integrierende Bestandteile dieses angefochtenen Bescheides bilden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 10.05.2013 datierte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der steuerlichen Vertretung der BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift verwies die steuerliche Vertretung der BF auf die Stellungnahme vom 05.09.2012 und brachte ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die beiden Masseure von vornherein keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung getroffen habe, sondern hätten diese nur die Berechtigung gehabt, tätig zu werden. Die Masseure hätten das Recht gehabt, einzelne Aufträge grundlos bzw. ohne Angabe gewichtiger Entschuldigungsgründe abzulehnen, ohne dass die Vertragsbeziehung Schaden genommen hätte. Sie hätten nach eigenem Gutdünken frei entscheiden können, ob und wann sie tätig werden würden. Die Anwesenheitszeiten der Masseure im Hotel seien von diesen bestimmt worden, es habe somit keine persönliche Abhängigkeit der Masseure von der BF bestanden, sondern umgekehrt. Es liege in der Natur der Sache, dass Massagen für Hotelgäste in den Räumlichkeiten des Hotelbetriebs stattfinden würden. Beide Masseure würden über ein eigenes Massagestudio mit eigener betrieblicher Struktur verfügen. Die Nichtverwendung der eigenen Betriebsmittel durch die Masseure liege auch hier in der Natur der Sache, da Hotelbetriebe mit Wellnessangebot üblicherweise über eigene Massagetische verfügen und dieser Umstand nicht automatisch zur persönlichen Abhängigkeit der Masseure führe. Die Vorgabe der Art der Massagen durch die BF sei als sachliche Weisung zu werten, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen würden. Eine persönliche Weisungsunterworfenheit, die sich auf das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Leistung beziehe, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Entlohnung der Masseure sei ausschließlich nach der Anzahl der geleisteten Massagen (Anzahl Teilkörpermassagen und Anzahl Vollkörpermassagen) erfolgt. Eine Entlohnung nach geleisteter Arbeitszeit sei nicht gegeben gewesen.

Eine für ein echtes Dienstverhältnis typische Entlohnung hätte auf die Anwesenheitszeit im Hotel abgestellt, wobei darin auch die Zeiten bzw. Wartezeiten zwischen den Massageterminen enthalten seien. Die Entlohnung sei nach der Anzahl der geleisteten Massagen und nicht nach Anwesenheitszeiten erfolgt. Es sei eine starke und deutliche Ausprägung der "Freiheitsrechte" der Masseure gegeben gewesen, sodass ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit bzw. Weisungsbindung und Eingliederung in den Organismus der BF ausgeschlossen werden könne.

Abschließend beantragte die steuerliche Vertretung gegenständlich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit die Einhebung des strittigen Betrages in Höhe von € 12.660,98 bis zur Entscheidung über diesen Einspruch auszusetzen.

3. Mit Schreiben vom 24.07.2013 wurde seitens der belangten Behörde der Vorlagebericht an das Amt der XXXX Landesregierung (Landeshauptmann von XXXX als zu diesem Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz) übermittelt. Es wurde beantragt, dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde seitens des Landeshauptmannes von XXXX mit Schreiben vom 26.08.2013 an die steuerliche Vertretung der BF übermittelt, und zugleich um Abgabe einer Stellungnahme binnen 4 Wochen ersucht.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 24.09.2013 wurde dem Antrag der BF dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gemäß § 412 Abs. 6 ASVG Folge gegeben.

6. Am 17.03.2014 langte der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit E-Mail vom 15.07.2014 übermittelte das Finanzamt XXXX den Prüfbericht für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011, die Abgaben- und Haftungsbescheide zu Steuer-Nr. 71 057/9202, alle datiert mit 26.09.2012 sowie die dagegen erhobene Berufung der steuerlichen Vertretung der BF vom 18.10.2012.

8. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis, Zl. RV/2100799/2012 vom 21.03.2016 die Beschwerde der BF gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom 26.09.2012 betreffend Lohnsteuer für das Jahr 2011 und betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betreibt ein Hotel. Im Rahmen dieses Betriebes werden verschiedene Massagen angeboten. In den Jahren 2009 und 2010 war Frau D. als Masseurin für die BF tätig. Ihr Vertragsverhältnis wurde im Jahr 2011 aufgelöst.

Im Jahr 2011 war Herr S. als Masseur für die BF tätig.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis, Zl. RV/2100799/2012, vom 21.03.2016 die Beschwerde der BF gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom 26.09.2012 betreffend Lohnsteuer für das Jahr 2011 und betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Tätigkeit der beiden Masseure für die BF im Rahmen von Dienstverhältnissen im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erbracht wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der Sachverhalt blieb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 47 Abs. 1 und 2 EStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2005) lautet auszugsweise:

"§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. (...)

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen."

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 19.10.2005, Zl. 2002/08/0242; 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264; 24.11.2010, Zl. 200/08/0333; 19.01.2012, Zl. 2010/08/0240; u.a.).

Das Bundesfinanzgericht beurteilte das zwischen der BF und Frau D. und Herrn S. abgeschlossene Vertragsverhältnis als Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 und bejahte die Frage der Lohnsteuerpflicht für diese Beschäftigung hinsichtlich des (verfahrensgegenständlichen) Zeitraumes.

Damit kommt dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Bindungswirkung für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu.

Da auf Grund der im konkreten Fall festgestellten Lohnsteuerpflicht die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 2 ASVG bindend feststeht, ist auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG. Im Rahmen des Beschwerdeschreibens wurde diesbezüglich keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann von einen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der Sachverhalt feststeht und die Beantwortung der (Rechts) Frage, nämlich dass mit der Feststellung der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 21.03.2016 "jedenfalls" die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG verbunden ist, bindend feststeht.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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