W135 2016156-1•BVwG W135 2016156-1
W135 2016156-1Tribunal Administrativo Federal30 de mai. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2016156-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer auf Grund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 26.08.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 30.04.2013 vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte am 21.02.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Fahrpreisermäßigung" und "ist gehbehindert" in den Behindertenpass ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund der Hals-, der Brust- sowie der Lendenwirbelsäule vom 17.03.2014 nach und beantragte zudem die rückwirkende Feststellung, dass der "vom Bundessozialamt festgestellte/festzustellende Grad der Behinderung ab dem Jahr 2007 bzw. ab dem Jahr 2013" bestehe.
Die belangte Behörde beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 26.03.2014 wurden die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung wie folgt zugeordnet:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen an den Hüftgelenken, Kniegelenken sowie an der Wirbelsäule, Sprunggelenken und Ellenbogengelenken Eine Stufe über dem unterem Rahmensatz, da mehrfach operative Versorgen erforderlich gewesen sind und lt. vorgelegten Befunden weiterhin deutlich funktionelle Einschränkung besteht
60
2
Depressio Eine Stufe über dem unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, eine stationäre Behandlung bis dato nicht erforderlich
20
3
Polyzythämia vera Fixer Rahmensatz
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Weiters wurde festgehalten, dass auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass weder aus kardiopulmonaler Sicht noch auf Grund der Funktionseinschränkungen der Extremitäten der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder das sichere Aus- und Einsteigen gefährdet seien.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass sowie den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung jeweils das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 27.06.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowohl betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung als auch betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden und legte einen orthopädischen Befundbericht vom 26.06.2014 vor.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der vorgelegte Befundbericht wurden mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Einschätzung an den Ärztlichen Dienst übermittelt.
In Ergänzung zu seinem Gutachten vom 26.03.2014 führte der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner Stellungnahme vom 01.08.2014 aus, dass die im neu vorgelegten Befundbericht vom 26.06.2014 enthaltenen Diagnosen bereits bei der Begutachtung am 26.03.2014 unter Punkt 1 "Degenerative Veränderungen an den Hüftgelenken, Kniegelenken sowie an der Wirbelsäule, Sprunggelenken und Ellenbogengelenken" mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei dabei auch der Zustand nach prothetischer Versorgung des Hüftgelenks mitberücksichtigt worden. Da weder aus kardiopulmonaler Sicht noch auf Grund der Funktionseinschränkung der Extremitäten der sichere Transport und das sichere Aus- und Einsteigen gefährdet sei, liege eine "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund von Behinderung" nicht vor.
Am 26.08.2014 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß §§ 3 und 14 BEinstG mit 60 v. H. neu fest, nahm die Eintragung des neu festgestellten Grades der Behinderung im Behindertenpass vor und teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" nicht erfolgen könne, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 26.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.03.2014. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
Gegen den den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. neu festsetzenden Bescheid vom 26.08.2014 sowie gegen den den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abweisenden Bescheid vom selben Tag, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wird nach Wiedergabe des bereits im der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.06.2014 enthaltenen Vorbringens, dass zwischenzeitlich die Abschlussuntersuchung nach der Wirbelsäulenoperation vom 26.07.2014 stattgefunden habe, wobei im Bereich der rechten unteren Extremitäten bei Belastung Schmerzen attestiert worden seien. Dem dafür erstellten CT der Halswirbelsäule sei u.a. eine massive Einengung des Spinalkanals im Bereich der Halswirbelsäule sowie weitere Wirbelsäulenschäden zu entnehmen. Mit dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbrief der Abteilung für Neurochirurgie des Landesklinikums XXXX vom 29.08.2014 und einen CT-Befund der Halswirbelsäule vom 22.08.2014 vor.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens sowie der vorgelegten medizinischen Befunde zog die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Erwägung und gab ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung hinsichtlich der beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in Auftrag.
Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, im Zuge derer ein Befundbericht der Hämatologie- und Onkologie-Ambulanz des XXXX vom 16.10.2014 sowie ein nicht den Beschwerdeführer betreffender Röntgenbefund vorgelegt wurden, wurde im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.11.2014 Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Zustand nach Hüft-TEP links 11/2012 und rechts 1/2014.
Varusgonarthrosen beidseits - kein Röntgenbefund vorliegend. Das linke Knie würde mit Hyalganinjeltionen behandelt. Es sei bereits operiert worden. Damals habe man den Knorpel geglättet.
Spondylodese C4/5 (ventrale Discektomie, interdorporale Fusion) am 26.7.2013.
Taubheitsgefühl re Unterschenkel und Fuß und re Arm beim Gehen und bei bestimmten Kopfhaltungen. Das würde ca. 5 bis 8-mal pro Tag auftreten, wenn er dann stehen bleibt vergeht die Gefühlsstörung nach ca. 2 bis 3 Minuten wieder.
MRT vom 22.8.2014: breitbasige Bandscheibenherniation C3/4 mit Kompression des Myelons (Einengung des sagittalen Spinalkanaldurchmessers auf lediglich 5mm), breitbasige, dorsomediane Bandscheibenextrusion C5/6, der sagittale Spinalkanaldurchmesser beträgt hier 7mm. Verkalkter Bandscheibenprolaps und Retrospondylose C6/7 mit Einengung des sagittalen Spinalkanals auf 8mm.
Polyglobulie - Interferon-alpha-Injektionstherapie. Kein aktueller Laborbefund vorliegend.
Derzeitige Beschwerden:
Taubheitsgefühl re Unterschenkel und Fuß sowie re Arm beim gehen und bei bestimmten Kopfhaltungen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Seractil, Gewadal, Prkemde, Pegasys alle 2 bis 3 Wochen, Cirpalex, Trittico, TASS, Pantip
Sozialanamnese:
Beruf: Polizist (diensttauglich)
...
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 173 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 185/100mmHg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Rechtshänder,
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
Kopf: Narbe links parietal nach Entfernung einer Hautveränderung.
Haut generell ausgesprochen gut gebräunt.
HWS: blande Narbe ventral rechts, F 5-0-5, R 40-0-40
Übrige WS: dtl. Rundrücken im Bereich der BWS, Seitneigen und Rotation ca. 1/2 eingeschränkt, FBA nicht durchgeführt. Lasegue bds. negativ
Kein Hinweis auf lange Bahnen) MER der OE und UE sind seitengleich
Fußpulse beidseits gut tastbar.
OE frei beweglich, re Kleinfinger mit Streckdefizit im PIP von 20°, re Mittelfinger Streckdefizit im PIP von 5°.
UE:
Beide Hüften postoperativ gut beweglich: S 0-0-95, R 40-0-15, F 25-0-15, die Abduktion wird als schmerzhaft angegeben, blande Narbe rechts ventrolateral, links lateral.
Li Knie schmerzhaft eingeschränkt in der Flexion S 0-0-100. Allerdings ohne Schwellung, ohne Erguss, äußerlich völlig unauffällig, kein Krepitieren, bandfest.
Re Knie: S 0-0-120.
OSG und USG bds. frei beweglich
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild nicht beeinträchtigt. Einbeinstand wird wegen Knieschmerzen links verweigert, rechts problemlos, Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Aufbrauchszeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Zustand nach Dekompression und Versteifung des Segments C4/5. 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da mehrere operative Eingriffe erforderlich waren und nach wie vor eine Vertebrostenose v.a. in den Segmenten C3/4 und C5/6 vorliegt, jedoch ohne radikuläre Schmerzen und ohne motorische Defizite bei seitengleich erhaltenen Muskeleigenreflexen.
60
2
Myeloproliferative Erkrankung Oberer Rahmensatz, da eine Behandlung mit Alpha-Interferon-Injektionen erforderlich ist.
40
3
Depressive Störung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil.
20
Gesamtgrad der Behinderung
70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Erhöhung von Leiden 2, da eine myeloproliferative Erkrankung bestätigt ist (mittels Knochenmarksbiopsie) und keine reaktive Polycythämie vorliegt.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erhöhung von Leiden 2. Dadurch erhöht sich der Gesamt-GdB von 60 auf 70 vH.
[X] Dauerzustand
...
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die angeführten motorischen Aufgaben sind mit ausreichender Sicherheit aus eigener Kraft durchführbar.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
..."
Am 20.11.2014 wurde im Behindertenpass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 70 v.H. eingetragen und die Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" vorgenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26.08.2014, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen worden war, ab. Begründend verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.11.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 07.10.2014 betreffend den den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verweist der Beschwerdeführer auf bereits vorgelegte medizinische Unterlagen und wiederholt diverse von ihm bereits im "Erstantrag vom 05.12.2012", im Zuge der Untersuchung sowie im Rahmen der Beschwerde getätigte Angaben.
Das Bundesverwaltungsgericht gab betreffend die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag.
In seinem Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 hielt der neu beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nach Durchführung einer persönlichen Begutachtung, im Zuge derer der Beschwerdeführer dem Sachverständigen eine handschriftliche Auflistung seiner Medikamente sowie einen orthopädischen Befundbericht vom 03.12.2015 ausfolgte, Folgendes fest:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 10.11.2014.
Zwischenanamnese:
Behandlungen beim Orthopäden, Kontrollen im XXXX .
Derzeitige Beschwerden:
Die Hüften tun nicht so stark weh. Ich habe Beschwerden an der Wirbelsäule. Am stärksten habe ich Beschwerden in den Kniegelenken und an den Füßen. Ich habe Magenbeschwerden und Verstopfungen.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Seractil, Parkemed, Novalgin, Hydal, Deflamat, Pantoprazol, Agaffin, Zolpidem, Trittico, Thrombo Ass, Pegasys
Laufende Therapie:
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Kriminalbeamter
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe: ca. 173 cm, Gewicht ca. 90 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend gut Ernährungszustand: normal
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwende keine Gehhilfen. Das Gangbild ist symmetrisch ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Caput/Collum: hoch parietal links, blasse alte Narbe, an der vorderen Halsseite kaum auffindbare schräg gestellte Narbe, sonst unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: VA,
Herz: rhythmische, rein
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am linken Ellenbogen im Narbenbereich als fehlend, am rechten Unterarm ellenseitig als etwas vermindert sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Am linken Ellenhaken blasse alte unauffällige Narbe.
Am rechten Kleinfinger geringes Streckdefizit am Endgelenk, am rechten Mittelfinger unwesentliches Streckdefizit am Mittelgelenk.
Sonst sind sämtliche Gelenke ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger (rechter Mittel- und Kleinfinger s.o.) sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind jeweils endlagig eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist andeutungsweise rechts hinkend. Zehenballengang, Fersengang werden nicht ausgeführt, Einbeinstand ist links möglich, rechts wird dieser nicht ausgeführt. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts + 1cm. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird rückseitig am rechten Unterschenkel und streckseitig am rechten Vorfuß als vermindert sonst als ungestört angegeben. Spreizfußsteilung beidseits. Die Sprunggelenke sind beidseits bandfest.
Rechtes Knie: vom äußeren Aspekt her unauffällig, kein intraartikulärer Erguss, Zohlen Test positiv, seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ. Lokal Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Unauffällige Narben nach Arthroskopie.
Linkes Knie: im Wesentlichen seifengleicher Befund.
Rechte Hüfte: Etwa 15cm lange blasse Narbe nach vorderem Zugang.
Linke Hüfte: in etwa 15cm lange seitliche Narbe.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-95° beidseits, R (S 90°) 0-0-30° beidseits, Knie S rechts 0-0-120°, links 0-0-130°. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Der Schultergürtel steht horizontal, der rechte Beckenkamm steht gering höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose, mäßig Hartspann lumbal, Kein Gibbus. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA4/17, Seitwärtsneigen 20-0-20°, Rotation 50-0-50° Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils 7cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand Rotation 30-0-30°.
Beantwortung der Fragen:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Zur Zumutbarkeit ev. therapeutischer Optionen ist Stellung zu nehmen. Orthopädische Einlagen auf Grund der Spreizfußstellung sind empfehlenswert.
Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen.
1. Myeloproliferative Erkrankung
2. Hüfttotalendoprothese beidseits
3. Kniegelenksarthrose beidseits
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation C4/5 und Versteifung in diesem Segment
nein
Die vorgelegten Befunde wurden zur Kenntnis genommen. An beiden Füßen besteht eine Spreizfußstellung, was Beschwerden verursacht, auf die mögliche Verwendung von orthopädischen Einlagen zur Beschwerdeminderung wurde der Untersuchte hingewiesen. Relevante posttraumatische Veränderungen bestehen aber an keinem Fuß. Hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde oben schon Stellung genommen.
Der internistische Befund Abl. 56 beschreibt die Anamnese der myeloproliferativen
Bewegungsapparates nach diversen Operationen aus, allerdings ohne Beschreibung eines klinisch-orthopädischen Status. Es handelt sich hierbei offensichtlich um eine Vermutung, ohne den Zustand selbst geprüft zu haben.
Der nachgereichte orthopädische Befundbericht vom 03.12.2015 bringt keine neuen Erkenntnisse.
Keine abweichende Beurteilung.
Dauerzustand"
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 23.02.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen auf bereits im Akt aufliegenden Befunde sowie dem Sachverständigen bereits mitgeteilte Umstände Bezug nimmt.
Mit Schreiben vom 26.02.2016 reichte der Beschwerdeführer eine neurologische Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.02.2016 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 21.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht. Der Sachverständige führt aus, das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport seien möglich. Der Facharzt für Unfallchirurgie begründet seine Einschätzung damit, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behinderten, würden nicht verwendet werden. Die Beine könnten gehoben, Niveauunterschiede könnten überwunden werden und es bestünde ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen können vom Sachverständigen nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems wird vom Sachverständigen ebenfalls verneint. Sowohl zu den im Vorlageantrag vom 03.12.2014 sowie zu den im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und auch zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden nimmt der Sachverständige ausführlich Stellung.
Die im Rahmen der Beschwerde bzw. bei Durchführung der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde untermauern die gutachterlichen Einschätzungen. Im Ambulanzbrief der Abteilung für Neurochirurgie des Landesklinikums XXXX wird festgehalten, dass die Halswirbelsäule frei beweglich ist und keinerlei Einschränkungen vorliegen. Es wird lediglich von leichten Nackenschmerzen berichtet. Zwar wird im Befundbericht der Hämatologie- und Onkologie-Ambulanz des XXXX vom 16.10.2014 von einer verminderten Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates nach diversen Operationen und einer eingeschränkten Mobilität berichtet; hier ist jedoch den Ausführungen im Gutachten vom 11.12.2015 zu folgen, in denen der Gutachter festhält, dass der eigentlich die Anamnese der myeloproliferativen Erkrankung beschreibende Befund keinen klinisch-orthopädischen Status enthält und es sich daher diesbezüglich wohl lediglich um Vermutungen handelt. Betreffend die im Vorlageantrag eingewendete an beiden Füßen bestehende Spreizfußstellung weist der Sachverständige auf die mögliche Verwendung von orthopädischen Einlagen zur Beschwerdeminderung hin.
Im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 ab. Das darin enthaltene Vorbringen beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Verweise des Beschwerdeführers auf von ihm bereits während der persönlichen Untersuchung getätigten Angaben bzw. bereits vorgelegte medizinische Unterlagen. Die in Ergänzung der Stellungnahme nachgereichte neurologische Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie enthält lediglich eine kurze Zusammenfassung des bereits Vorgebrachten. Einen klinischen Befund enthält die Stellungnahme nicht.
Neue Aspekte, die eine nochmalige Begutachtung erforderlich machen würden, sind weder der Stellungnahme noch dem nachgereichten Befund vom 26.02.2016 zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinen Einwendungen im Beschwerdeverfahren sowie den neu vorgelegten Befunden die erfolgte Einschätzung des Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, wurden nicht vorgelegt. Das Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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