L516 2120106-1•BVwG L516 2120106-1
L516 2120106-1Tribunal Administrativo Federal30 de mai. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, strafrechtliche Verfolgung, Unbilligkeit,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
L516 2120106-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.01.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 06.06.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12.08.2014 und 07.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, sein Nachbar, ein Militärangehöriger, habe ihn und seinen Vater immer wieder beleidigt, da sie Kurden seien. Er sei deshalb im Jahr 2008/2009 mit ihm in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen, wobei der Beschwerdeführer Verletzungen mit dem Griff eines Fahrradlenkers am Oberarm und der Nachbar Kratzwunden am Hals erlitten habe. In der Folge sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen und der Beschwerdeführer sei zu 6 Monaten Haft und einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vor etwa sieben bis acht Monaten in einen Streit mit Burschen geraten und habe dabei einen einschreitenden Polizisten zerrissen. Ihm selbst sei dabei ein Fingergelenk gebrochen worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er in Abwesenheit zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Als Kurde sei er höher bestraft worden und fürchte bei einer Rückkehr, die Strafe antreten zu müssen und während der Haftzeit getötet zu werden.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren mehrere Dokumente, insbesondere ein Gerichtsurteil eines iranischen Revolutionsgerichtes, zwei iranische Geburtsurkunden und die Bestätigung über eine Haftentlassung in Vorlage.
1.2. Das BFA bestellte den bei den Einvernahmen am 12.08.2014 und 07.08.2015 herangezogenen Dolmetscher XXXX [F. F.-A.] zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Durchführung von Erhebungen im Heimatort des Beschwerdeführers. Des Weiteren veranlasste das BFA eine fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Zu den Ergebnissen wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 07.08.2015 befragt.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
2.1. Das BFA erhob die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm vorgebrachten Verurteilung bzw der ihm bei einer Rückkehr drohenden Gefängnisstrafe zum Gegenstand des Bescheides, verneinte das Vorliegen eines politisch motivierten Urteils mit der Begründung, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers die Verwirklichung des Tatbestandes "Widerstand gegen die Staatsgewalt" festzustellen gewesen sei, und begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit den dem Beschwerdeführer drohenden allgemeinen Haftbedingungen in den iranischen Gefängnissen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 08.01.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 14.01.2016 fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Iran und gehört der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist aufgrund der Kriegswirren im Irak geboren. Der Vater des Beschwerdeführers veranlasste die Namensänderung vom ursprünglich kurdischen Namen XXXX [E P. J.] des Beschwerdeführers auf den nunmehrigen - persischen - Namen. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Abwesenheit wegen Auseinandersetzung und Handgreiflichkeiten mit iranischen Sicherheitsbehörden von einem islamischen Revolutionsgericht unter Anwendung der § 498 und 497 iStGB zu 8 Jahren Haft verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gesehen hat, wie ein paar junge Männer die junge Frau des Bruders des Beschwerdeführers hatten, und er diese jungen Männer daraufhin zur Rede gestellt hat. Es kam dabei zu einem Streit und nachdem die Polizei gekommen ist hat der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung einen Polizisten die Uniform zerrissen und diesen unterhalb des linken Auges verletzt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in den Iran aufgrund dieses Urteils die Verhaftung durch die iranischen Behörden Der Beschwerdeführer kann sich einer solchen Bedrohung nicht durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen.
1.3.1. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Jungen bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als 160 jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene, die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (Bescheidseite 21).
1.3.2. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; Spionage für fremde Mächte; Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt (Bescheidseite 17).
1.3.3. Die "Taazirat"-Vorschriften (Artikel 498 bis 728; vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. (Bescheidseite 18). Artikel 498 iStGB bestraft die Gründung oder Mitgliedschaft in einer Gruppe mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören. § 498 des iStGB lautet: "Wer im In- oder Ausland, gleich mit welcher Ideologie und unter welchem Titel, ohne Genehmigung eine nationale oder internationale Gruppe oder Vereinigung gründet, die mehr als zwei Mitglieder hat und deren Ziel die Störung der Sicherheit des Landes ist, wird zu zwei bis zehn Jahren Haft verurteilt." Diese Norm wird verstärkt gegen zivilgesellschaftliche Bewegungen angewandt. (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage im Iran, 27.02.2011)
1.3.4. Haftbedingungen und Diskriminierung von Kurden bei Verbüßen einer Haftstrafe: Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen schlecht und es gibt regelmäßige Vorwürfe von Missbrauch, Vergewaltigung, Folter und Todesfällen während der Haft. Die Haftbedigungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung (Bescheidseite 24f). Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen [...] und die oftmals unverhälnismäßig hohen Strafausmaße (Bescheidseite 29). Kurden werden häufig aufgrund (unterstellter) moharebeh [Feindschaft zu Gott, Anm.], Terrorvorwürfen oder Mitgliedschaft der PJAK verurteilt werden und fallen damit unter die Kategorie der politischen Gefangenen, die es am schwersten haben. Es gibt Diskriminierungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten im Alltag. Kurden und andere Minderheitengruppen sind oft willkürlicher Verhaftungen, ausgedehnter Untersuchungshaft und physischem Missbrauch ausgesetzt und es kommt oftmals zu unverhältnismäßig hohen Strafausmaßen. Obwohl die Verfassung gleiche Rechte für alle Minderheiten garantiert, wird dies oft nicht eingehalten. Minderheitengruppen wie Kurden, Araber, Azeris und Belutschen wurden von der Regierung verhältnismäßig oft willkürlicher Verhaftungen, ausgedehnter Untersuchungshaft und physischem Missbrauch ausgesetzt. Diese Gruppen berichteten oft von politischer und sozio-ökonomischer Diskriminierung (Bescheidseite 30f). Laut Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums sollen in der Untersuchungshaft im Evin-Gefängnis Mitglieder von ethnischen, aber auch religiösen Minderheiten wiederholter Maßen öfter von ernsthafter körperlicher Bestrafung und Folter, als andere Mitgefangene betroffen gewesen sein, egal welcher Straftat sie beschuldigt wurden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 27.11.2015, AS 331 ff)
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie seinen Lebensverhältnissen ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war und stehen im Einklang mit den vorgelegten Geburtsurkunden und den Rechercheergebnissen im Herkunftsland des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zur aktuell drohenden Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund eines Urteils des Revolutionsgerichts (oben II.1.2.) wurden bereits vom BFA der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt und hat das BFA dem Beschwerdeführer aus diesem Grund den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, an diesem vom BFA festgestellten und unstrittigen Sachverhalt zu zweifeln.
2.3. Die Feststellungen zur Strafrechtspraxis im Iran, zur Zuständigkeit des Revolutionsgerichtes, zu den Haftbedingungen und zur Diskriminierung von Kurden bei Verbüßen einer Haftstrafe (oben II.1.3.) beruhen auf den Länderfeststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid (AS 407 f, 417, 419f) und dem Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom Februar 2011.
Zu A)
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
3.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.5. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.7. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.8. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN).
3.9. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.10. Zum gegenständlichen Verfahren
3.10.1. Wird der Asylwerber wegen einer von ihm begangenen Straftat verfolgt, so ist eine derartige Verfolgung in der Regel zwar kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling, jedoch kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten (vgl. VwGH vom 25.03.1999, 98/20/0431).
3.10.2. Das BFA verneinte das Vorliegen eines politisch motivierten Urteils mit der Begründung, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers die Verwirklichung des Tatbestandes "Widerstand gegen die Staatsgewalt" festzustellen gewesen sei (AS 431). Das BFA ließ jedoch außer Acht, dass im vorliegenden Fall das Verfahren von einem islamischen Revolutionsgericht gefällt und sohin aus Sicht der iranischen Strafverfolgungsbehörden von einem Delikt mit politischem Bezug ausgegangen wurde. Dies zeigt sich auch durch die Verurteilung unter Heranziehung von Art 498 iStGB, der die Gründung oder Mitgliedschaft in einer Gruppe mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören, unter Strafe stellt. Schließlich erweist sich auch die rechtskräftige Verurteilung zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 8 Jahren gemessen am Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer gesetzten und dem Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen als völlig unverhältnismäßig (So beträgt für das vom BFA herangezogene Delikt Widerstand gegen die Staatsgewalt in Österreich der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe). Bei einer Gesamtbetrachtung lässt dies somit nur den Schluss zu, dass die iranischen staatlichen Stellen dem Beschwerdeführer unterstellen, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies - auch - auf die kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher Asylrelevanz zu.
3.10.3. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich aus einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung in Verbindung mit seiner ethnischen Zugehörigkeit, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt, die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden und darüber hinaus bereits vom BFA rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, stellt sich die Frage einer inländischen Fluchtalternative nicht.
3.10.4. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.10.5. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - und nicht nur eines subsidiär Schutzberechtigten - gegeben.
3.11. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.12. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und im festgestellten Umfang unstrittig ist.
Zu B)
Revision
3.13. Da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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