BVwG L501 2005857-1

L501 2005857-1Tribunal Administrativo Federal30 de mai. de 2016

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Regest

ersatzlose Behebung, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Versicherungspflicht, Werkvertrag

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BVwG L501 2005857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005857.1.00

Spruch

L501 2005857-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Johannes Kirschner in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, GZ. Ges-180708/7-2013- XXXX , betreffend die Feststellung der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum 25.05.2010 bis 15.06.2010 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, GZ. Ges 180708/7-2013- XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF dahingehend abgeändert, als er zu lauten hat: Der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.12.2011, DG Kto.Nr. XXXX , AZ: VR/RS XXXX , wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Instanzenweg ergangenen Bescheid wurde die Entscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, wonach der kroatische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr Z.Z.) im Zeitraum 25.05.2010 bis 15.06.2010 der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei, bestätigt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass im Zuge einer am 15.06.2010 um 10:40 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX (Team KIAB) auf der Baustelle in XXXX , (Errichtung eines Einfamilienhauses) Herr Z.Z. gemeinsam mit Herrn XXXX (in der Folge Herr O.B.) beim Verlegen von Steinfliesen in der Garage angetroffen worden sei. Auf Befragen habe Herr Z.Z. die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als seinen Dienstgeber bezeichnet, bei dem er seit Mai 2010 von Montag bis Freitag als Fliesenleger mit einem Monatslohn von € 1.200,00 netto beschäftigt sei. Der Auftrag für die Baustelle, welcher das Verlegen von Steinen im Innen- und Außenbereich sowie der Garage umfasst habe, sei der bP mündlich von der für die Errichtung des Wohnhauses verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Firma XXXX (in der Folge Firma Bauträger GmbH), XXXX , erteilt worden. Die Steinfliesen für die Garage seien nicht von der bP geliefert worden. Etwa Mitte Mai sei der Komplementär der bP, XXXX , mit Herrn Z.Z. auf die Baustelle gefahren, um ihm vor Ort zu zeigen, wie die Verlegearbeiten bei der Stufe im Innenbereich verlaufen solle. Die Stiege sei vom kroatischen Staatsangehörigen mit dessen eigenem Werkzeug verlegt worden. Die Auftragsabrechnung sei direkt zwischen der Bauträger GmbH und der bP erfolgt. Herr Z.Z. habe dabei keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung gehabt, auch sei bei ihm eine besondere Unternehmensorganisation nicht erkennbar.

Rechtlich wurde vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG ausgegangen, zumal Herr Z.Z. beim Verlegen von Fliesen in der Garage betreten worden sei, einer Tätigkeit, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werde. Atypische Umstände seien im Verfahren nicht dargelegt worden, sodass die Judikatur anzuwenden sei, dass die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand bei Dienstleistungen angetroffen werde, die jemand unter solchen Umständen erbringt, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hinweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe den von der Firma Bauträger GmbH erhaltenen Auftrag, das Stiegenhaus gegen eine Vergütung von € 1000,00 mit Steinplatten zu verkleiden, an den kroatischen Staatsangehörigen Z.Z. weitergegeben. Herr Z.Z. sei als selbständiger Subunternehmer für die bP tätig geworden. Nach Beendigung dieses Auftrages habe die Bauträger GmbH Herrn Z.Z. persönlich mit der Verfliesung der Garage beauftragt. Herr Z.Z. habe die hierfür erforderlichen Fliesen von einer fremden Firma besorgt und am 15.06.2010 zu seiner Unterstützung Herrn O.B. zur Baustelle mitgenommen.

Am 14.05.2013 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine mündliche Verhandlung wegen Übertretungen des AuslBG und des ASVG. Das Tonbandprotokoll zu XXXX samt Erkenntnis wurde den Parteien seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt. Von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

Am 18.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Komplementär der bP, der kroatische Staatsangehörige Z.Z. und die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Bauträger GmbH einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Sitz in der XXXX , Geschäftsgegenstand ist der Handel und die Verlegung von Stein und Fliesen. XXXX ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der bP (Komplementär). Der kroatische Staatsangehörige XXXX (Herr Z.Z.) ist ihm als Inhaber diverser Fliesenlegerfirmen bekannt, er stand immer wieder in Geschäftsbeziehung zu ihm und war er mit dessen Arbeitsausführung zufrieden.

Im Frühjahr 2010 beauftragte die Firma XXXX (Bauträger GmbH), vertreten durch die GF XXXX , die bP, mit welcher sie bereits des Öfteren zusammengearbeitet hatte, mit der Verlegung von Natursteinplatten im Außenbereich des verfahrensgegenständlichen Wohnobjektes in XXXX . In weiterer Folge wurde der Auftrag mündlich erweitert, und zwar sollte die Stiege im Innern des Bauprojekts gleichfalls mit den von der bP gelieferten Steinplatten ausgekleidet werden. Für diese Steinlegearbeiten wurde ein Pauschalbetrag zwischen der bP und der Geschäftsführerin der Bauträger GmbH vereinbart. Dieser Auftrag wurde von der bP an den kroatischen Staatsangehörigen Z.Z. weitergegeben. Herr Z.Z. sagte dem Komplementär der bP nach einer gemeinsamen Besichtigung zu, die Stiege im Innenbereich für eine Gesamtsumme von € 1.000 mit dem von der bP beigestellten Material auszukleiden. Ein Fertigstellungstermin wurde nicht vereinbart. Über Ersuchen von Herrn Z.Z. übergab der Komplementär der bP diesem zunächst € 500,00 in bar als Anzahlung und in weiterer Folge neuerlich € 500,00 in bar kurz vor Fertigstellung der Arbeiten.

Aufgrund der guten Arbeitsausführung fragte die Geschäftsführerin der Firma Bauträger GmbH den kroatischen Staatsangehörigen Z.Z., ob er ihr auch die auf dem Grundstück gelegene Garage fliesen könne. Um die hierfür gewünschten Fliesen zu erhalten, kontaktierte die Geschäftsführerin der Firma Bauträger GmbH den Komplementär der bP, der ihr jedoch mitteilte, dass er das von ihr geforderte Material nicht vorrätig habe. Daraufhin gab ihr Herr Z.Z. die Daten eines anderen Baustoffhändlers, der die ins Auge gefassten Fliesen anlieferte, welche in weiterer Folge von Herrn Z.Z. in der Garage verlegt wurden.

Zur Unterstützung nahm Herr Z.Z Herrn XXXX (Herrn O.B.) zur Bausteile mit und stellte in Aussicht, dass er mit dem Komplementär der bP wegen einer Anstellung für ihn sprechen werde. Auf der Baustelle teilte der kroatische Staatsangehörige Herrn O.B. mit, welche Arbeiten er zu verrichten habe; so half dieser beim Verkleiden der Stiege im Innenbereich und beim Verfliesen der Garage. Herr Z.Z. arbeitete auf der Baustelle mit seinem eigenen Werkzeug.

Am 15.6.2010 fand gegen 10:40 Uhr eine Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt, bei der der kroatische Staatsangehörige Z.Z. und Herr O.B. beim Verfliesen der Garage angetroffen wurden. Die beiden Arbeiter waren nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Da Herr Z.Z. die Arbeiten nach der Kontrolle nicht mehr fortführte, wandte sich die Geschäftsführerin der Bauträger GmbH an den Komplementär der bP. Im Herbst 2010 veranlasste die bP die Fertigstellung der Arbeiten und stellte für die Fertigstellung der Garagenverfliesung der Bauträgerfirma GmbH am 15.12.2010 eine Rechnung. Die von Herrn Z.Z. in der Garage durchgeführte Verfliesung wurde von der bP nicht in Rechnung gestellt.

Es konnte - mit Ausnahme der Steinlegearbeiten betreffend die Stiege - nicht festgestellt werden, ob Herr Z.Z. die Verfliesung des gesamten Innenbereichs des Bauprojektes sowie der Garage im Auftrag und auf Rechnung der bP durchgeführt hat.

Seitens der Bauträger GmbH wurden für die verfahrensgegenständliche Baustelle weitere Firmen, beispielsweise die Firma XXXX , mit der Vornahme von Arbeiten beauftragt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2016 getätigten Aussagen.

Strittig ist zunächst der Umfang des seitens der Bauträger GmbH an die bP erteilten Auftrages. So besteht zwar Übereinstimmung hinsichtlich der Verlegearbeiten im Außenbereich sowie der Stiege im Innenbereich, nicht jedoch hinsichtlich der sonstigen Flächen im Innenbereich, wie Bad, Küche, etc., sowie der Garage. Die Pauschalvergütung für die Arbeiten betreffend die Stiege ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des Komplementärs der bP und der Geschäftsführerin der Bauträger GmbH.

Puncto Garage fällt auf, dass die Geschäftsführerin in ihren mündlichen Aussagen vor den entscheidenden Behörden (UVS und BVwG) stets angab, sie habe sich wegen der Fliesenlegearbeiten direkt an den kroatischen Staatsangehörigen Z.Z. gewandt und zu keiner Zeit dezidiert behauptete, diesen Auftrag dem Komplementär erteilt zu haben; sie ist sohin quasi konkludent davon ausgegangen, dass ihr diesbezüglich mit Herrn Z.Z. - den sie als Dienstnehmer der bP angesehen hat - geführtes Gespräch für die von ihr angestrebte Auftragserweiterung an die bP ausreicht. Stimmig in diesem Zusammenhang die Aussage von Herrn Z.Z. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er den Auftrag für die Verfliesung der Garage nicht von der bP erhalten habe, sondern von der Geschäftsführerin der Bauträger GmbH. Sie habe ihm diesen Auftrag "schwarz" erteilt (vgl. Übertragung der Tondatei Seite 6: Ich meine mit schwarz, dass sie mir gesagt hat, sie wird mir das Geld bar auf die Hand hierfür geben. In die Garagenverlegung war der Komplementär der bP nicht involviert...."). Nachgewiesen wurde auch, dass seitens der Bauträger GmbH für die verfahrensgegenständliche Baustelle weitere Firmen mit der Vornahme von Arbeiten beauftragt worden waren und die bP ihr nur die restliche Teilverlegung der Garage In Rechnung gestellt hat. In einer Gesamtschau kann daher der Aussage der bP, sie habe keinen Auftrag für die Verfliesung der Garage erhalten, sondern sei dieser direkt zwischen der Geschäftsführerin der Bauträger GmbH und Herrn Z.Z. vereinbart worden, nicht schlechthin die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

Während des Weiteren die Darstellung der bP in den entscheidungsrelevanten Punkten im Laufe des Verfahrens keine Änderung erfuhr, widerrief der am Kontrolltag gleichfalls betretene Herr O.B. seine ursprünglich für die bP belastende Aussage im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich; er kenne den Komplementär der bP nicht persönlich, er habe nicht gewusst, dass Herr Z.Z. nicht bei der bP angemeldet gewesen sei, er habe ihn nur schützen wollen, dieser habe ihm eine Anstellung bei der bP in Aussicht gestellt und versprochen, die erforderlichen Unterlagen dem Komplementär der bP zu übergeben. Diese Ausführungen von Herrn O.B. geben ausreichend Anlass an den Schilderungen des kroatischen Staatsangehörigen Herrn Z.Z. vor dem Bundesverwaltungsgericht zu zweifeln; so wenn er einerseits behauptete, den ganzen Innenbereich samt Bäder, Küche etc. für die bP verlegt zu haben, wobei die Geschäftsführerin der Bauträger GmbH jedoch nicht habe wissen dürfen, dass er für die bP "schwarz" arbeite, er aber andererseits behauptete, mit der Geschäftsführerin hinsichtlich der Garagenverfliesung selbst eine "Schwarzarbeit" vereinbart zu haben. In diesem Sinne gegensätzlich auch seine Aussage, Herr O.B. kenne den Komplementär der bP, sie hätten gemeinsam einmal Material von der bP geholt und in der Firma mit dem Komplementär einen Kaffee getrunken. Die Aussagen der Geschäftsführerin der Bauträger GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gleichfalls nicht als stimmig zu bezeichnen und überzeugen nicht; so betonte sie zwar im Hinblick auf das Vorliegen eines Bauträgerprojekts die Unabdingbarkeit von Rechnungen, holte aber im Konkreten keine schriftlichen Preisangebote ein und vergab als wesentlich zu bezeichnende Auftragserweiterungen mündlich an "Mitarbeiter" der bP. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei sorgfältiger Abwägung aller Beweismittel nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass der an die bP erteilte Auftrag tatsächlich die Verfliesung des gesamten Innenbereichs mitumfasst hat.

Im Hinblick auf die oben dargelegte mangelnde Glaubwürdigkeit des kroatischen Staatsangehörigen Z.Z. war zudem vor dem Hintergrund der diesbezüglich stets gleichbleibenden Verantwortung der bP hinsichtlich der Stiege im Innenbereich von einem vereinbarten Pauschalhonorar zwischen der bP und Herrn Z.Z. auszugehen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).

Zu A)

Nach der von der belangten Behörde als maßgebend erachteten Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der bP ist zu prüfen, ob der kroatische Staatsangehörige Z.Z. seine Leistungen hinsichtlich der Verkleidung der Stiege im Innenbereich des Bauprojekts für die bP als Subunternehmer oder als Dienstnehmer erbracht hat. Ein Eingehen auf die von ihm im Rahmen des Projekts noch des Weiteren durchgeführten Arbeiten erübrigt sich, zumal die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen aus den unter Punkt II.2. dargelegten Gründen nicht getroffen werden konnten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004).

Der kroatische Staatsangehörige Z.Z. war dem Komplementär der bP seit Jahren als (Mit)Inhaber diverser Firmen bekannt. Gemäß den Feststellungen gab der Komplementär den von der Bauträger GmbH erhaltenen Auftrag, die Stiege im Innenbereich des Bauprojekts mit Steinplatten auszukleiden, an Herrn Z.Z. nach einer gemeinsamen Besichtigung des Bauplatzes und Vereinbarung eines Honorars von €

1000,00 weiter. Die Arbeiten führte Herr Z.Z. mit dem in seinem Eigentum stehenden Werkzeug und dem seitens der bP beigestellten Material aus. Er schuldete einen Erfolg. Über einen Fertigstellungszeitpunkt wurde zwar nicht gesprochen, doch war der Komplementär mit der Arbeitsweise von Herrn Z.Z. vertraut (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 8 oben), sodass sich eine diesbezügliche Vereinbarung erübrigte. Die zu erbringende Leistung war sohin genau umrissen und stellte zudem eine geschlossene Einheit dar, die auch einen Maßstab für Gewährleistungsansprüche erkennen lässt, was eindeutig für das Vorliegen eines Werkvertrages spricht. Der kroatische Staatsangehörige Z.Z. war eine versierte Fachkraft mit langjähriger Berufserfahrung. Er war für die vereinbarte Arbeit qualifiziert und verrichtete diese eigenverantwortlich. Dies war dem Komplementär bekannt. Konkrete Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit, wie Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6, 3. Absatz: Herr O.B. fungierte als Helfer, der Komplementär war dies nicht bekannt;), oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn Z.Z. kamen daher im vorliegenden Fall nicht hervor.

Unter Berücksichtigung der zum Sozialversicherungsrecht ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der kroatische Staatsangehörige Z.Z. selbständig erwerbstätig war. Er unterlag aufgrund der festgestellten Arbeit daher nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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