W167 2120580-1•BVwG W167 2120580-1
W167 2120580-1Tribunal Administrativo Federal25 de mai. de 2016
mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung
W167 2120580-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Aussetzungsbescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag nach § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausnahmebestätigung) gestellt, da er Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen sei und sie gemeinsam in Österreich lebten.
2. Am 25.11.2015 hat das Arbeitsmarktservice Wien (AMS) das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG) ausgesetzt. Begründend führte das AMS aus, die Magistratsabteilung 35 sei zur Klärung des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (Aufenthaltstitel) zuständig.
3. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erhoben, da - wie er näher begründet ausführte - keine Vorfrage vorliege, welche eine Aussetzung rechtfertige.
4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 04.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte das AMS mit, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Aufenthaltsbehörde die Aufenthaltskarte (aufgrund Ehe mit EU-Bürgerin) und in weiterer Folge vom AMS am 04.04.2016 die Bestätigung gemäß § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.
Über die Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter entschieden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.
Zu A) Einstellung mangels Beschwer
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Durch die zwischenzeitlich erfolgte Ausstellung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist der Beschwerdeführer durch den seinerzeitigen Aussetzungsbeschluss nicht mehr beschwert.
Daher war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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