BVwG W134 2100120-1

W134 2100120-1Tribunal Administrativo Federal25 de mai. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Kassation,<br/>Umwandlung, Vermessung, Vollmacht, Zustimmungserklärung

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BVwG W134 2100120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2100120.1.00

Spruch

W134 2100120-1/11E

W134 2122889-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, und XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien (VA Wien) vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des VA Wien vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, wird gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 24.07.2014 fand eine von der XXXX anberaumte und durchgeführte Grenzverhandlung auf dem Grundstück Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, statt.

Die XXXX, XXXX, stellte am 29.09.2014 beim VA Wien einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, in den Grenzkataster.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des VA Wien vom 20.11.2014, GZ 1828/2014/01, wurde das Grundstück 73/2, KG 01902 Gablitz, in den Grenzkataster umgewandelt.

Dagegen haben die im Spruch genannten Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor über 30 Jahren zwischen dem damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes XXXX sowie Frau XXXX und ihrem Ehemann nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. eine Grundschenkung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke 73/2 und 72, KG 01902 Gablitz, vereinbart worden sei. Der gemischte Schenkungs- und Tauschvertrag sei durch Errichtung einer Mauer entsprechend umgesetzt worden. Bei einer Grenzverhandlung am 24.07.2014 sei von der Rechtsanwaltsanwärter XXXX im Namen der Beschwerdeführer eine Zustimmung zu einem Grenzverlauf gegeben worden der von den Beschwerdeführern nicht gewollt sei. Eine Vollmacht zur Erteilung einer Zustimmungserklärung zu einem geänderten Grenzverlauf unter Aufgabe von Rechten sei seitens der Beschwerdeführer nicht erteilt worden, sondern sei ausdrücklich der Auftrag erteilt worden, die dem Grenzverlauf, welcher mit der Firma XXXX vereinbart gewesen sei gegenüber dem neuen Grundeigentümern des Nachbargrundstückes der XXXX zu verteidigen.

Am 19.05.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.07.2014 fand eine von der XXXX anberaumte und durchgeführte Grenzverhandlung auf dem Grundstück Nr. 73/2, KG 01902 Gablitz, statt. (Akt des VA Wien, mündliche Verhandlung)

Dabei ist die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, nunmehrige verheiratete XXXX, als Vertreterin der Beschwerdeführer aufgetreten. Sie hat dem Verhandlungsleiter XXXX keine schriftliche Vollmacht vorgelegt aber angegeben, dass sie bevollmächtigt ist, die XXXX und XXXX zu vertreten. Die Beschwerdeführer selbst waren bei der Grenzverhandlung nicht anwesend. XXXX, nunmehrige verheiratete XXXX hat das Grenzverhandlungsprotokoll vom 24.07.2014 insgesamt 4 mal für die XXXX und Frau XXXX unterfertigt. (übereinstimmende und glaubwürdige Zeugenaussagen von XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung; Akt des VA Wien)

Die Rechtsanwaltskanzlei XXXX und damit auch die bei dieser beschäftigte Rechtsanwaltsanwärterin XXXX, nunmehrige verheiratete XXXX ist von den Beschwerdeführern mündlich bevollmächtigt worden, in der gegenständlichen Grenzangelegenheiten ihres Grundstückes Nr. 72 , KG 01902 Gablitz, zu intervenieren, bei der Grenzverhandlung am 24.07.2014 teilzunehmen und eine Grenze die durch die Mauer in der Natur vorgegeben ist als Grenze anzuerkennen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer war jedoch von den Beschwerdeführern nicht bevollmächtigt, der Grenze laut Kataster und damit dem der Grenzverhandlung vom 24.07.2014 zu Grunde liegenden Plan vom 23.07.2014 zuzustimmen (übereinstimmende und glaubwürdige Zeugenaussagen von XXXX, XXXX)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. Die Aussagen der oben in Klammer genannten Personen waren glaubwürdig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführer geben an, dass vor über 30 Jahren zwischen dem damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes XXXX sowie Frau XXXX und ihrem Ehemann nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. eine Grundschenkung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke 73/2 und 72 KG 01902 Gablitz vereinbart worden sei. Der gemischte Schenkungs- und Tauschvertrag sei durch Errichtung einer Mauer entsprechend umgesetzt worden.

Die Beschwerdeführer haben die Rechtsanwaltskanzlei XXXX beauftragt, sie bei der Grenzverhandlung am 24.07.2014 zu vertreten und dabei ihren Rechtsstandpunkt, dass die Mauer die Grundgrenze darstelle, zu verteidigen. Die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei XXXX hat bei der Grenzverhandlung vom 24.07.2014 diese Vollmacht überschritten und einem Grenzverlauf mit ihrer Unterschrift in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 24.07.2014 zugestimmt, der von dem von der Vollmacht umfassten Grenzverlauf abweicht. XXXX hätte durch ihre Unterschrift somit - folgt man dem nicht vom BVwG sondern vor den ordentlichen Gerichten zu klärenden Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf - etwaige Rechte der Beschwerdeführer unentgeltlich aufgegeben.

Gemäß § 1008 ABGB ist wenn Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Eine solche Vollmacht liegt gegenständlich nicht vor. Die von XXXX in der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 24.07.2014 geleisteten Unterschriften entfalten daher keine Rechtswirkungen zulasten der Beschwerdeführer.

Es liegt auch keine Anscheinsvollmacht vor, da das Verhalten der Beschwerdeführer objektiv nicht geeignet ist, bei Dritten den begründeten Glauben an das Vorliegen einer Spezialvollmacht zu erwecken. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein - tatsächlich nicht ordnungsgemäß bevollmächtigter - Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet (OGH 21.09.2006, 2Ob171/06w).

Da somit die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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